ECLI:EU:C:1979:213•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 20. September 1979. # Gaetano Toffoli und andere gegen Regione Veneto. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per il Veneto - Italien. # Erzeugerpreis für Milch. # Rechtssache 10/79.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 20. September 1979. # Gaetano Toffoli und andere gegen Regione Veneto. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per il Veneto - Italien. # Erzeugerpreis für Milch. # Rechtssache 10/79.
ECLI:EU:C:1979:213Eu Cjeu20 de set. de 1979
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 20. SEPTEMBER 1979
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Das Vorlageverfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, bezieht sich auf die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, wie sie in der Ratsverordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S 13) festgelegt worden ist.
Nach Artikel 3 dieser Verordnung wird für die Gemeinschaft jährlich ein Richtpreis für Milch festgesetzt. Dieser Richtpreis ist „der Milchpreis, der für die von den Erzeugern im Milchwirtschaftsjahr insgesamt verkaufte Milch angestrebt wird, und zwar entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten außerhalb der Gemeinschaft bieten“. Er wird „für Milch mit 3,7 v. H. Fettgehalt frei Molkerei festgesetzt“.
Für das Wirtschaftsjahr 1978/79, um das es im Ausgangsverfahren geht, erfolgte die Festsetzung dieses Preises durch die Ratsverordnung Nr. 998/78 vom 12. Mai 1978 (Abl. L 130 vom 18. Mai 1978, S. 5), nachdem durch die Verordnung Nr. 910/78 des Rates vom 27. April 1978 zur Verlängerung des Milchwirtschaftsjahres 1977/78 (Abl. L 117 vom 29. April 1978, S. 84) das Wirtschaftsjahr 1977/78 und damit der für dieses Wirtschaftsjahr durch die Verordnung Nr. 872/77 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver sowie der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1977/78 (Abl. L 106 vom 29. April 1977, S. 17) festgelegte Richtpreis bis zum 21. Mai 1978 verlängert worden waren. Der Richtpreis betrug danach ab 22. Mai 197817,70 Rechnungseinheiten pro 100 kg oder — in Lire ausgedrückt — 204,26 Lire pro kg.
Zu dieser Regelung steht nach der Auffassung der Kläger des Ausgangsverfahrens das italienische Gesetz Nr. 306 vom 8. Juli 1975 in Widerspruch. Es schreibt einerseits vor, daß der Milchverkauf durch Mitglieder einer Genossenschaft nur über die Genossenschaft und nach den von dieser festgelegten Regeln erfolgen darf. Andererseits enthält das Gesetz Vorschriften über die Bestimmung des Milchverkaufspreises auf der Produktionsstufe. Hiernach wird der Milchpreis für jede Region und jedes Wirtschaftsjahr grundsätzlich, und zwar nach im Gesetz festgelegten Kriterien, durch Vereinbarung zwischen den interessierten Wirtschaftskreisen (Erzeugern, Genossenschaften, Verarbeitern, Milchzentralen) festgesetzt. Dieser Preis wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und ist damit für die an der Vereinbarung beteiligten Parteien verbindlich. Kommt es zu keiner Vereinbarung auf dem angegebenen Wege, so bestimmt der Präsident der Giunta Regionale eine Kommission, an deren Spitze als Präsident ein Verwaltungsbeamter steht und die sich aus fünf Vertretern der Milcherzeuger, vier Vertretern der Verarbeiter, einem Vertreter der Milchzentralen und zwei Vertretern der Molkerei- und Käsereigenossenschaften zusammensetzt. Diese Kommission legt dann den Preis fest, der — wie es im Artikel 11 des italienischen Gesetzes heißt — unmittelbar nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region zwischen den Parteien verbindlich wird („vincolante tra le parti“).
Dieses Verfahren gelangte im Frühjahr 1978 zur Anwendung, weil es nicht zu einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Wirtschaftskreisen gekommen war. Eine durch Dekret vom 7. März 1978 bestellte Kommission, zu der aber offenbar die Organisation der Käufer und Verbraucher keinen Vertreter benannt hatte, erließ am 11. April 1978 eine im Amtsblatt vom 17. April 1978 veröffentlichte Entscheidung, der zufolge der Milchpreis bis zum Ende des Jahres 1978 260 Lire pro Liter unter Einschluß der Mehrwertsteuer — offenbar bezogen auf Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % — betrug.
Gegen diese Entscheidung hat eine ganze Reihe von Unternehmen, die im Milchsektor tätig sind, Klage beim Verwaltungsgericht der Region Veneto erhoben. Sie sind — wie schon angedeutet — der Meinung, die Entscheidung sei aufzuheben, weil ihre Rechtsgrundlage (Artikel 11 des erwähnten italienischen Gesetzes) nicht mit der Verordnung Nr. 804/68 zu vereinbaren sei, folge daraus doch, daß dem nationalen Gesetzgeber derartige Befugnisse nicht mehr zustünden.
Dem ist die beklagte Region entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung besteht ein Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht so lange nicht, als die Gemeinschaftsorgane keine konkreten Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung erlassen haben — womit offenbar auf die verspätete Festlegung des Richtpreises für das Wirtschaftsjahr 1978/79 angespielt werden soll. Außerdem vertritt sie den Standpunkt, der Gemeinschaftsrichtpreis stelle nichts anderes als eine Richtlinie dar, die dem nationalen Gesetzgeber nicht die Befugnis nehme, bei der konkreten Preisbestimmung mitzuwirken.
Das angerufene Gericht setzte mit Beschluß vom 28. November 1978 das Verfahren aus und legte gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Verbieten die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, und zwar die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse) in Verbindung mit Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag, dem italienischen Staat, durch Gesetz seinen Verwaltungsbehörden die Befugnis zur Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch zu übertragen, selbst wenn die Gemeinschaft einen Richtpreis für Milch nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68 nicht festgesetzt hat?“
Ehe ich darauf eingehe, will ich noch erwähnen, daß es im August 1978 dann doch noch zu einer Vereinbarung im Sinne des Artikles 8 des italienischen Gesetzes gekommen ist. Sie galt für die zweite Hälfte des Jahres 1978; nach ihr betrug der Erzeugermilchpreis 270 Lire pro Liter unter Einschluß der Mehrwertsteuer.
Außerdem hat die Kommission wegen des hier streitigen italienischen Gesetzes ein Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrages eingeleitet. Sie hat dazu in einem Schreiben vom 28. Juli 1977 ihre Auffassung dargelegt und die italienische Regierung um eine Stellungnahme gebeten. Diese wurde nach Verlängerung der ursprünglich gesetzten Frist in einer Note vom 4. November 1977 abgegeben. Zu einer begründeten Stellungnahme der Kommission im Sinne des Artikels 169 und zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist es danach aber nicht gekommen.
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1. |
Was die gestellte Frage angeht, so sind zunächst im Interesse einer sachgerechten Behandlung der aufgeworfenen Probleme zwei Vorbemerkungen angebracht.
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2. |
Im Verfahren wurde ausgiebig darüber gestritten, ob das fragliche italienische Gesetz überhaupt eine hoheitliche Festsetzung des Erzeugermilchpreises zum Gegenstand hat, das heißt — so muß man diese Einlassung wohl verstehen —, ob es der Klärung der vom Verwaltungsgericht der Region Veneto aufgeworfenen Frage tatsächlich bedarf. Namentlich die italienische Regierung hat dazu vorgebracht, Hauptziel des genannten Gesetzes sei die Förderung des Genossenschaftswesens. In diesem Zusammenhang werde grundsätzlich eine Einigung der beteiligten Wirtschaftskreise über den Erzeugermilchpreis angestrebt. Komme es dazu nicht, so verlagere sich der Preisbildungsvorgang auf die bereits erwähnte Kommission, in der keineswegs die Gruppe der Erzeuger die Mehrheit habe, die sich vielmehr paritätisch aus Vertretern der Erzeuger und Vertretern der Abnehmer und Verbraucher zusammensetze. Auch in dieser zweiten Phase könne aber nicht von einer hoheitlichen Beeinflussung der Preise und auch nicht von einer für alle verbindlichen Festsetzung gesprochen werden. So sei die Entscheidung nur für die am Verfahren beteiligten Parteien verbindlich. Auch fehle es im Gegensatz zu anderen Preisregelungen an Sanktionen. Überdies sei niemand gezwungen, Milch zu den so festgesetzten Bedingungen zu verkaufen oder einzukaufen. Nach meiner Überzeugung besteht für uns kein Anlaß, auf diese Überlegungen einzugehen, ja ich halte dies sogar grundsätzlich für unstatthaft, betreffen sie doch die Auslegung eines nationalen Gesetzes, zu der der Gerichtshof — wie in der Rechtsprechung schon wiederholt betont worden ist — in Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags nicht berufen ist. Wir sollten uns also insofern an die Wertungen des vorlegenden Gerichts halten, von denen im vorliegenden Fall außer Zweifel steht, daß sie von einer hoheitlichen, verbindlichen Festsetzung des Erzeugermilchpreises aufgrund des italienischen Gesetzes aus dem Jahr 1975 ausgehen. Darüber hinaus möchte ich aber auch noch darauf hinweisen, daß dieser Ausgangspunkt der gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen, die wir anzustellen haben, nicht — dies ist nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Entscheidungserheblichkeit das maßgebende Kriterium — offensichtlich verfehlt erscheint. Außer Betracht bleiben kann jetzt nämlich die erste Phase des in dem italienischen Gesetz vorgesehenen Preisbildungsmechanismus, die offensichtlich ohne weiteres durch die Weigerung eines Beteiligten blockiert werden kann. In der sich anschließenden Phase aber ist der Einfluß hoheitlicher Elemente schwerlich zu leugnen. Auch kann wohl davon ausgegangen werden, daß es sich — selbst wenn Sanktionen fehlen — um eine verbindliche Preisfestsetzung handelt und daß diese, weil in der hoheitlich gebildeten Kommission alle maßgebenden Wirtschaftskreise vertreten sind, für alle Interessenten — Erzeuger und Verbraucher — gilt, also sicherlich erheblichen Einfluß auf den Markt hat. |
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3. |
Nützlich erscheint es mir auch, im vorliegenden Verfahren der eigentlichen Untersuchung des aufgeworfenen Problems — Vereinbarkeit nationaler hoheitlicher Preismaßnahmen mit dem Preismechanismus einer gemeinsamen Marktorganisation — eine Zusammenfassung wichtiger Feststellungen aus der einschlägigen Rechtsprechung voranzustellen. Dazu gehört das Urteil der Rechtssache 51/74 (P.J. van der Hulst's Zonen Produktschap voor Siergewassen, Urteil vom 23. Januar 1975, Slg. 1975, 79). In ihm wurde generell betont, die Mitgliedstaaten seien, wenn die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor geschaffen habe, verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abwichen oder sie verletzen könnten; dabei hätten sie nicht nur deren ausdrückliche Bestimmungen, sondern auch deren Sinn und Zweck zu beachten. Ferner verweise ich auf das Urteil der Rechtssache 31/74 (Filippo Galli, Urteil vom 23. Januar 1975, Slg. 1975, 47). Es stellte fest, daß mit der Preisregelung einer gemeinsamen Marktorganisation nationale preisregulierende Vorschriften nicht vereinbar seien, die in den gemeinsamen Preisbildungsmechanismus eingriffen und dort Verzerrungen bewirkten. Soweit die Mitgliedstaaten als befugt anzusehen seien, die Preise auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu gestalten, seien sie doch gehalten, die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht zu gefährden. Außerdem sei auf die Erfordernisse eines einheitlichen Marktes zu achten. Da die gemeinsame Preisregelung den freien Warenverkehr ermöglichen solle, schließe dies nationale Regelungen aus, durch die der Handel in der Gemeinschaft behindert werde oder die den Handel zu beeinträchtigen geeignet seien. Weiter ist das Urteil der Rechtssache 60/75 (Carmine Antonio Russo/Azienda di Stato per gli Intervent] sul Mercato Agricolo, Urteil vom 22. Januar 1976, Slg. 1976, 45) zu nennen. In ihm wurde festgestellt, Ziel der in der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide enthaltenen Preisregelung sei es, den Erzeugern einen zum Richtpreis tendierenden Preis zu garantieren. Dieses Ziel dürfe auch nicht durch Maßnahmen gefährdet werden, die nicht unmittelbar die Preisbildung beeinflußten, die aber doch Auswirkungen auf die Marktbedingungen hätten. In der ebenfalls anzuführenden Rechtssache 65/75 (Riccardo Tasca, Urteil vom 26. Februar 1976, Slg. 1976, 291) ging es um nationale Verbraucherhöchstpreise für Zucker. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, eine nationale Preisregelung, die für dieselbe Handelsstufe gelte wie das System der Gemeinschaftspreise, könne damit eher in Konflikt geraten als eine auf andere Handelsstufen beschränkte Regelung. In jedem Fall seien Höchstpreise von der Art der seinerzeit zu behandelnden unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation, wenn sie deren Ziele und Funktionieren und namentlich deren Preisregelung dadurch gefährdeten, daß die Zuckererzeuger daran gehindert würden, den Interventionspreis zu erzielen. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß außer in dem soeben genannten Urteil auch in dem Urteil der Rechtssache 154/77 (Procureur du Roi/P. Dechmann, Urteil vom 29. Juni 1978, Slg. 1978, 1573) — hier ging es um nationale Einzelhandelsspannen auf dem Schweinefleischmarkt — auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, nicht durch derartige nationale Maßnahmen den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern und insbesondere den Absatz von Importerzeugnissen zu erschweren. |
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4. |
Für die Untersuchung des vorliegenden Falles ist es demnach wichtig, sich die Charakteristika der Milchmarktordnung und namentlich ihre Preismechanismen vor Augen zu führen. Eingangs habe ich schon erwähnt, daß die Milchmarktordnung einen für die Gemeinschaft einheitlich festgesetzten Richtpreis für Milch kennt, der, weil er für die von den Erzeugern im Milchwirtschaftsjahr insgesamt verkaufte Milch angestrebt wird, als „Zielpreis“ zu bezeichnen ist. Daneben gibt es Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver und zwei italienische Käsesorten, die zur Realisierung des Richtpreises beitragen sollen. Im Dienste dieses Zieles steht auch die zum Schutze des Gemeinschaftsmarktes geschaffene Einfuhrregelung. Für sie spielt der Schwellenpreis eine Rolle, der im Hinblick auf den Richtpreis sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft zu schützen, festgelegt wird. Einfuhren aus dritten Ländern werden demgemäß mit Abschöpfungen belegt, die dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Frei-Grenze-Preis entsprechen. Schließlich sind noch — es handelt sich ja um einen Überschußmarkt — Maßnahmen zur Marktstützung und Markterleichterung zu erwähnen. Als solche kommen in Betracht Hilfen für private Lagerhaltung, die Subventionierung der Verwendung von Milch zu Futterzwecken und von Zeit zu Zeit getroffene Maßnahmen zur Erleichterung des Absatzes überschüssiger Interventionsware. In diesem Zusammenhang sind aber auch die für die Gemeinschaft einheitlich festgesetzten Erstattungen oder Exportsubventionen zu nennen, deren Höhe sich nach den Preisen in der Gemeinschaft und den Preislagen der jeweiligen Bestimmungsländer richtet. |
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5. |
Hält man sich diese Wesenszüge vor Augen, insbesondere den Umstand, daß in der Gemeinschaft mit Hilfe bestimmter Mechanismen das Erreichen eines bestimmten Preisniveaus auf der Erzeugerstufe in der Weise angestrebt wird, daß ein möglichst einheitlicher Markt zustande kommt, und läßt man andererseits die Kerngedanken der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung zur Geltung kommen, so dürfte es keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten, auf die gestellte Frage die angemessene Antwort zu geben.
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6. |
Ich schlage deshalb abschließend vor, auf die vom Verwaltungsgericht der Region Veneto gestellte Frage dahin zu antworten, daß es nach dem System der gemeinsamen Milchmarktordnung, wie es der Verordnung Nr. 804/68 zu entnehmen ist, nicht angeht, daß ein Mitgliedstaat den Erzeugerpreis für Milch hoheitlich festsetzt oder festsetzen läßt. Da dies einer unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsverordnung entnommen werden kann, die jeglichem, auch später erlassenem nationalem Recht gegenüber Vorrang hat, folgt daraus die Unanwendbarkeit entgegenstehenden nationalen Rechts, ohne daß es einer besonderen Feststellung durch die nationale Verfassungsgerichtsbarkeit bedürfte. |
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