ECLI:EU:C:1979:261•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 22. November 1979. # Procureur de la République und andere gegen Bruno Giry und Guerlain SA und andere. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich. # Wettbewerb - Parfums. # Verbundene Rechtssachen 253/78 und 1 bis 3/79.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 22. November 1979. # Procureur de la République und andere gegen Bruno Giry und Guerlain SA und andere. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich. # Wettbewerb - Parfums. # Verbundene Rechtssachen 253/78 und 1 bis 3/79.
ECLI:EU:C:1979:261Eu Cjeu22 de nov. de 1979
Texto completo
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
VOM.22. NOVEMBER 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In den vier Vorlageverfahren, zu denen ich heute Stellung nehmen muß, geht es um selektive Vertriebssysteme, die vier in Strafverfahren vor dem Tribunal de Grande Instance Paris verwickelte französische Parfümproduzenten ebenso praktizieren wie anscheinend die meisten renommierten Hersteller dieser Branche.
Diese Systeme lassen sich in ihrer jetzigen Ausgestaltung kurz wie folgt darstellen:
Der Vertrieb im Herstellerland Frankreich erfolgt, soweit nicht eigene Einzelhandelsgeschäfte der Hersteller existieren, unter Ausschaltung des Großhandels über bestimmte Einzelhändler, die vom Hersteller nach qualitativen Gesichtspunkten (Lage und Ausstattung der Geschäfte, geeignetes Personal) und nach quantitativen Kriterien — insoweit spielt die Kaufkraft der Bevölkerung in einem bestimmten Gebiet eine Rolle — ausgewählt werden. Der Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten wird, soweit keine Tochtergesellschaften existieren, über Alleinvertriebshändler abgewickelt, die jeweils für ein Land bestellt werden. Diese wählen ihrerseits ebenso wie die Hersteller in Frankreich offenbar unter Anwendung von Musterverträgen, die die Hersteller ausgearbeitet haben, bestimmte Einzelhändler nach qualitativen unf quantitativen Gesichtspunkten aus und liefern nur an diese oder an Einzelhändler, die in anderen Mitgliedsländern zum Vertriebssystem gehören. Die zugelassenen Einzelhändler dürfen nur Endverbraucher oder andere zum Vertrieb ausdrücklich zugelassene Verkaufsstellen beliefern.
Diese Vertriebssysteme — ursprünglich enthielten sie noch, worauf später einzugehen sein wird, weitere Elemente — wurden zu verschiedenen Zeitpunkten der Kommission zur Kenntnis gebracht, die daraufhin eine Gesamtlösung für die ganze Branche auszuarbeiten versuchte (vgl. ihren Vierten Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nrn. 35 und 97, sowie ihren Fünften Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nrn. 57, 58, 59).
Zum Verfahren vor der Kommission ist im einzelnen folgendes auszuführen :
Die Aktiengesellschaft Guerlain hat am 31. Januar 1963 einen für den Vertrieb in Frankreich geltenden Mustervertrag sowie die mit den Generalvertretern in den anderen damaligen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Verträge, außerdem am 20. Juni 1973 die mit den Generalvertretern im Vereinigten Königreich und in Dänemark abgeschlossenen Verträge bei der Kommission angemeldet.
Die Aktiengesellschaft Rochas hat am 30. Januar 1963 zwei Musterverträge, einen für den Vertrieb in Frankreich sowie einen für die Generalvertreter in den anderen damaligen Mitgliedsländern, ferner am 29. Juni 1973 einen für die Generalvertreter in Irland und Dänemark bestimmten Mustervertrag sowie Verträge, die die englische Filiale mit zugelassenen Einzelhändlern abgeschlossen hat, und schließlich am 14. September 1973 einen Mustervertrag, den der dänische Generalvertreter für den Einzelvertrieb in diesem Land vorgesehen hat, bei der Kommission angemeldet.
Die Gesellschaft Lanvin hat am 30. Januar 1963 die mit den Generalvertretern in den anderen damaligen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Verträge und am31. Januar 1963 einen für den Vertrieb in Frankreich vorgesehenen Mustervertrag bei der Kommission angemeldet.
Die Gesellschaft Nina Ricci schließlich hat am 31. Januar 1963 einen Mustervertrag für den Vertrieb in Frankreich sowie die mit den belgischen, niederländischen und deutschen Generalvertretern abgeschlossenen Verträge, ferner am 12. September 1972 einen mit einem italienischen Unternehmen geschlossenen Vertrag und endlich am 3. August 1973 die mit den Generalvertretern im Vereinigten Königreich, in Irland und in Dänemark abgeschlossenen Verträge bei der Kommission angemeldet.
Soweit sie nicht regelrecht angemeldet worden sind, wurden der Kommission im Laufe des von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens auch die Verträge mitgeteilt, die die Generalvertreter oder Filialen in den einzelnen Mitgliedsländern mit bestimmten Einzelhändlern abgeschlossen haben.
Die meisten in der Parfümindustrie praktizierten Vertriebssyteme — auch die der in die vorliegenden Ausgangsverfahren verwickelten Gesellschaften — enthielten Klauseln, die die Kommission als mit Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags unvereinbar ansah. Dies war einmal die Verpflichtung der Einzelhändler, nur an Endverbraucher zu liefern — nach Auffassung der Kommission ein indirektes Exportverbot —, ferner die Verpflichtung der Einzelhändler, nur beim Generalvertreter ihres Landes oder in Frankreich nur beim Hersteller zu beziehen, was als indirektes Importverbot gewertet wurde; schließlich gehörte dazu die Verpflichtung der Einzelhändler, Preisbindungen auch zu beachten, soweit es sich um reimportierte und reexportierte waren handelte.
Die Kommission hat deshalb am 27. April 1972 gegen drei Unternehmen, die ein derartiges Vertriebssystem angemeldet hatten — die Firmen Rochas, Dior und Lancôme —, ein Verfahren eingeleitet. In seinem Rahmen kam es am 24. Juli 1972 zur Zustellung von Beschwerdepunkten und danach zu einer Anhörung sowie am 25. Mai 1973 zu einer zusätzlichen Zustellung von Beschwerdepunkten an die Firma Rochas und einer weiteren Anhörung. Die Kommission gelangte hiernach zu der Ansicht, sie brauche nicht aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 einzuschreiten, wenn alle direkten oder indirekten Exportoder Importverbote wie auch die Verpflichtung der Einzelhändler, beim Reimport oder Reexport die Preisbindung zu beachten, aus den Vertriebssystemen entfernt würden. Dies wurde offenbar am 17. September 1974 vom Comité de liaison des Syndicats européens de la parfumerie, in dem die nationalen Verbände der Parfümhersteller zusammengeschlossen sind, akzeptiert, wobei man davon ausging, daß diese Lösung für alle Unternehmen dieses Sektors gelten solle. Die drei Unternehmen, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden war, erklärten sich demgemäß bereit, ihr Vertriebssystem entsprechend zu ändern. Sie wurden daraufhin von der Kommission unterrichtet, sie sehe hiernach keinen Anlaß mehr, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 einzuschreiten. Anläßlich des Abschlusses der Verfahren gegen die drei genannten Parfümhersteller gab die Kommission am 24. Dezember 1974 eine Pressemitteilung heraus, nach der aus der Haltung der Kommission in den drei genannten Fällen geschlossen werden könne, welche Prinzipien und Kriterien bei der Wertung analoger Vertriebssysteme in diesem Bereich gelten sollten. Eine entsprechende Erklärung enthielt der im April 1975 veröffentlichte Vierte Bericht über die Wettbewerbspolitik der Kommission. Ihm ist zu entnehmen, daß die Kommission im Hinblick auf die Struktur des Marktes — große Anzahl konkurrierender Unternehmen und geringe Marktanteile jedes einzelnen Unternehmens — sowie unter der Voraussetzung, daß die Beschränkungen aufgehoben werden, die eine Marktabschottung bewirkten, keinen Anlaß sieht, gegen die selektiven Vertriebssysteme in der Parfümindustrie nach Artikel 85 Absatz 1 einzuschreiten.
Demgemäß forderte die Kommission auch die anderen Unternehmen zur Beseitigung handelsbeschränkender Klauseln oder von Klauseln mit analoger Wirkung auf. Nachdem dies geschehen und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt worden war, erhielten die betroffenen Unternehmen Schreiben, in denen zum Ausdruck kam, ihre Vertriebssysteme seien wettbewerbsrechtlich in Ordnung und es bestehe kein Anlaß, nach Artikel 85 Absatz 1 gegen sie vorzugehen. Ein derartiges Schreiben ging am 28. Oktober 1975 an die Gesellschaft Guerlain. Diese Gesellschaft erhielt außerdem, nachdem sie einen entsprechenden Vertrag vom 1. September 1976 der Kommission mitgeteilt hatte, unter dem Datum des 13. September 1976 die Information, die in Belgien, den Niederlanden und in Luxemburg bestehende Verkaufsorganisation sei im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags als befriedigend anzusehen. Schreiben wie das am 28. Oktober 1975 an Guerlain gerichtete gingen außerdem am 26. März 1976 an Rochas sowie am 23. September 1976 an Lanvin. Im Falle Nina Ricci wurde zuerst in einem Schreiben vom 16. März 1976 ausgesprochen, die für die deutschen Einzelhändler bestimmten Verträge seien im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft als befriedigend anzusehen. Entsprechendes wurde am 7. Februar 1977 für die italienischen und niederländischen Einzelhandelsverträge, am 6. April 1977 für den dänischen Alleinvertriebsvertrag und die französischen Einzelhandelsverträge sowie am 5. August 1977 für die Verträge mit den Generalvertretern in Belgien, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich und Irland erklärt. Abschließend erhielt die Firma Nina Ricci am 20. Januar 1978 ein Schreiben, dessen Wortlaut im großen ganzen mit dem des am 28. Oktober 1975 an die Firma Guerlain gerichteten Schreibens übereinstimmt.
Für die Ausgangsverfahren sind die derart von der Kommission beurteilten Vertriebssysteme aus folgenden Gründen von Bedeutung:
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Die Antragsteller im ersten Verfahren, das zu der Vorlage 253/78 geführt hat, besitzen in Aix-en-Provence drei Parfümgeschäfte. Sie sind seit langem bemüht, auch Erzeugnisse der Firma Guerlain zum Verkauf zu erhalten. Dies und namentlich die Ausführung einer Bestellung von Juni 1975 wurde vom Angeklagten des Ausgangsverfahrens, dem kaufmännischen Direktor der Gesellschaft Guerlain, unter Hinweis darauf verweigert, daß schon ein Vertriebsvertrag mit einem anderen Parfümhändler in Aix-en-Provence bestehe. Weil dies eine Verkaufsverweigerung („refus de vente“) darstellen kann, die nach Anikei 37 der französischen Verordnung Nr.1483 vom 30. Juni 1945 in der Fassung des Dekrets vom 24. Juni 1958 und nach den Bestimmungen der Verordnung Nr.1484 vom 30. Juni 1945 strafbar ist, kam es auf Antrag der Besteller zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den genannten kaufmännischen Direktor. In einem damit verbundenen Adhäsionsverfahren wurde außerdem beantragt, die Aktiengesellschaft Guerlain und ihren kaufmännischen Direktor gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz zu verurteilen. |
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Eine Antragstellerin der zwei verbundenen Verfahren, aus denen es zur Vorlage 1/79 kam, ist Inhaberin eines Parfümgeschäftes in Straßburg. Sie bemühte sich erfolglos, zum Vertrieb von Rochas-Erzeugnissen zugelassen zu werden. Da in der Zeit von März 1973 bis Februar 1976 die Ausführung von Bestellungen unter Hinweis auf Vertriebsverträge mit sechs anderen Parfümgeschäften in Straßburg verweigert wurde, stellte sie gegen den kaufmännischen Direktor der Firma Rochas Strafantrag und beantragte in dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren außerdem, diesen und die Firma Rochas gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz zu verurteilen. Die Antragstellerin des anderen in diesem Zusammenhang interessierenden Verfahrens ist Inhaberin eines Parfümgeschäftes in Toulon. Auch ihre Bestellungen wurden unter Hinweis auf Vertriebsverträge der Firma Rochas mit fünf anderen Händlern in Toulon abgelehnt. In diesem Falle kam es aber im Ergebnis nur zur Einleitung eines Strafverfahrens; der zunächst im Adhäsionsverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz wurde später zurückgenommen. |
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In zwei weiteren beim Tribunal de Grande Instance Paris anhängigen Verfahren ist wiederum die bereits erwähnte Inhaberin eines Parfümgeschäftes in Straßburg Antragstellerin. Im ersten Fall geht es darum, daß sich der geschäftsführende Direktor der Firma Lanvin in der Zeit'von November 1972 bis Juni 1975 weigerte, Bestellungen der Antragstellerin auszuführen, und zwar mit der Begründung, Vertriebsverträge seien schon mit elf anderen Parfümerien in Straßburg abgeschlossen worden. Im zweiten Fall steht zur Debatte, daß in der Zeit von Februar 1973 bis Juni 1975 vom kaufmännischen Direktor der Firma Nina Ricci Bestellungen mit der Begründung zurückgewiesen wurden, Vertriebsverträge bestünden schon mit elf anderen Parfümerien in Straßburg, deren Geschäfte zum Teil in der Nähe des Geschäftes der Antragstellerin lägen. Auch in diesen beiden Fällen kam es zur Einleitung von Strafverfahren und zur Stellung von Schadensersatzanträgen nach dem Vorbild der anderen Verfahren. |
In allen diesen Verfahren haben die Angeklagten beziehungsweise Beklagten zu ihrer Verteidigung geltend gemacht, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe ihre Zustimmung zu den von den Parfümherstellern praktizierten Vertriebssystemen gegeben — teilweise ist sogar von Entscheidungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags die Rede —; dies dürfte nicht durch die Anwendung abweichender nationaler Vorschriften, denen gegenüber das Gemeinschaftsrecht Vorrang habe, in Frage gestellt werden. Teilweise wurde auch auf eine angebliche Zulassung selektiver Vertriebssysteme in der Rechtsprechung dieses Gerichtshofes Bezug genommen. Daneben wurde in einigen Fällen auch eingewendet, die Geschäfte der Antragsteller entsprächen nicht den gestellten Anforderungen und seien deshalb zu Recht nicht in die Vertriebsorganisationen aufgenommen worden. Angesichts dieses Verteidigungsvorbringens und weil sich das Gericht nicht ausreichend informiert sah, setzte es durch Urteile vom 5. Juli 1978 die Verfahren aus. Es ordnete an (so das Urteil, das zu der Rechtssache 253/78 geführt hat),
„dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Alleinvertriebsverträge der Firma Guerlain, in denen eine nicht nur auf qualitativen, sondern auch auf quantitativen Selektionskriterien beruhende Vertriebsorganisation beschrieben ist, vorzulegen, damit der Gerichtshof klarstellt, ob für bestimmte Luxuswaren, bei denen die Vorstellung, die sich mit dem Warenzeichen verbindet, eine wichtige Rolle spielt, die Freistellungsbestimmungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gelten können und ob sich im vorliegenden Fall die Firma Guerlain im Rahmen des Gemeinschaftsrechts darauf berufen kann.“
Entsprechend lautet der Tenor der Urteile, mit denen die Vorlageverfahren 1 bis 3/79 eingeleitet worden sind.
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
I — Lassen Sie mich mit einigen Vorbemerkungen beginnen.
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1. |
Da nach den entscheidenden Teilen der Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof die Alleinvertriebsverträge der verschiedenen beteiligten Parfümhersteller vorzulegen sind und weil danach gefragt wird, ob sich diese Unternehmen auf Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags beruien können, besteht Anlaß, vorweg darauf hinzuweisen, daß dem Gerichtshof in Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags nicht — wie ihm angesonnen zu sein scheint — die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall gestattet ist. Er ist — soweit es nicht um die Gültigkeit gemeinschaftsrechtlicher Akte geht — nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, also seiner inhaltlichen Ausdeutung, befugt, wobei natürlich, damit eine sinnvolle, auf das Notwendige beschränkte Entscheidungshilfe gegeben wird, die Besonderheiten des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen sind. Dementsprechend sollten — was der Gerichtshof kann und schon oft getan hat — die gestellten Fragen umgedeutet werden. Sie könnten danach etwa, wie von der Kommission vorgeschlagen, so lauten: Ist Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags dahin zu verstehen, daß Abmachungen über eine Verkaufsorganisation, die nicht nur auf qualitativen, sondern auch auf quantitativen Auswahlkriterien beruhen und die für bestimmte Luxusprodukte gelten, bei denen die mit einer Marke verbundenen Vorstellungen eine wichtige Rolle spielen, in den Genuß einer Freistellungsentscheidung kommen können? |
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2. |
Hervorzuheben ist ferner, daß gegen die Vorlage einer solchen Frage nichts einzuwenden ist, auch wenn dem Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 entnommen werden kann, daß nationale Gerichte und nationale Verwaltungsbehörden keine Kompetenz zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 haben und das vorlegende Gericht somit nicht die Feststellung treffen könnte, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 in den ihm unterbreiteten Fällen erfüllt sind. Insofern kann auf das Urteil der Rechtssache 48/72 (SA Brasserie de Haecht/Wilkin und Janssen, Urteil vom 6. Februar 1973, Slg. 1973, 77) verwiesen werden. In ihm wurde einerseits ausgeführt, ein nationaler Richter sei, wenn sich eine Partei in einem bei ihm anhängigen Verfahren auf den unmittelbar anwendbaren Artikel 85 Absatz 1 berufe, nicht von der Verpflichtung entbunden, die daraus folgende Nichtigkeit einer Vereinbarung festzustellen. Andererseits habe der so angerufene Richter zu entscheiden, ob es angebracht sei, das Verfahren auszusetzen, damit die Parteien Gelegenheit erhielten, eine Stellungnahme der Kommission zu Artikel 85 Absatz 3 einzuholen. Dazu bestehe indes kein Anlaß, wenn eine Absprache keine spürbaren wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen habe oder wenn die Unvereinbarkeit mit Artikel 85 außer Zweifel stehe. Für den letzteren Fall kann aber in der Tat ein Auslegungsersuchen zu Artikel 85 Absatz 3 von Bedeutung sein. Danach mag sich nämlich die Feststellung ergeben, daß diese Bestimmung auf bestimmte Sachverhalte nicht anwendbar ist, womit dem Richter ein eindeutiges Urteil zu Artikel 85 Absatz 1 ermöglicht und der Weg zur Feststellung der Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 2 eröffnet wird. Daher muß es trotz des Artikels 9 der Verordnung Nr. 17 für vertretbar gehalten werden, daß ein nationales Gericht auch Fragen zur Auslegung des Artikels 85 Absatz 3 stellt. |
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3. |
Wenn das Tribunal de Grande Instance Paris eine derartige Frage aufwirft, geht es wohl — dies ist eine logische Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 — davon aus, daß in dem ihm unterbreiteten Fall Artikel 85 Absatz 1 eingreife. Dieser Ausgangspunkt bedarf aber der Überprüfung. Im Vorlageverfahren ist nämlich deutlich geworden, daß die Kommission der Auffassung ist, nach Beseitigung einiger ursprünglich für die Vertriebssysteme geltender Klauseln, also nach der jetzt geltenden Fassung der maßgebenden Verträge, greife das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht mehr ein. Darauf ist das vorlegende Gericht mit Deutlichkeit hinzuweisen, und in diesem Zusammenhang ist es wohl angebracht, auch einige klärende Worte zu Artikel 85 Absatz 1 zu sagen. Dazu ließe sich etwa, wie von der Kommission vorgeschlagen, folgende Frage formulieren, die man als in dem Auslegungsersuchen implicite enthalten ansehen kann: „Ist Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags so zu verstehen, daß Abmachungen über eine Verkaufsorganisation, die nicht nur auf qualitativen, sondern auch auf quantitativen Auswahlkriterien beruht und die für bestimmte Luxusprodukte gilt, bei denen die mit einer Marke verbundenen Vorstellungen eine wichtige Rolle spielen, gemäß der genannten Bestimmung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und damit verboten sind?“ |
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4. |
Endlich habe ich noch den Eindruck, daß Zentralproblem des Ausgangsverfahrens die Frage ist, ob nach Beurteilung der Vertriebssysteme durch die Kommission noch Raum für die Anwendung der genannten — strengeren — französischen Vorschriften über die Verkaufsverweigerung ist, nach denen offenbar eine Berufung auf derartige selektive Vertriebssysteme ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob tatsächlich nach Gemeinschaftsrecht (Artikel 85 Absatz 3) eine Freistellung erfolgte, die als positiver gemeinschaftsrechtlicher Akt nicht durch abweichendes nationales Recht ihrer Wirkungen beraubt werden darf. Außerdem ist zu überlegen, ob selbst dann, wenn eine derartige Freistellung nicht ausgesprochen worden ist, gemeinschaftsrechtliche Erwägungen gegen die Anwendung des nationalen Rechts sprechen. Dabei ist etwa — aber nicht nur — an die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 67/67 (ABl. 57 vom 25. März 1967, S. 849) oder an die Rechtswirkungen von rechtzeitig bei der Kommission angemeldeten Vereinbarungen zu denken. |
II — Nach diesen Vorbemerkungen gehe ich nunmehr auf die einzelnen Fragen ein, deren Prüfung die Vorabentscheidungsersuchen nahelegen.
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1. |
An erster Stelle steht logischerweise das Problem, ob Artikel 85 Absatz 1 auf Vertriebssysteme anwendbar ist, nach denen nicht jeder interessierte Einzelhändler beliefert wird, sondern eine Auswahl nach qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten getroffen wird. Dazu kann, was qualitative Auswahlkriterien angeht, auf das Urteil der Rechtssache 26/76 (Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG/Kommission, Urteil vom 25. Oktober 1977, Slg. 1977, 1875) hingewiesen werden. In ihm wurde allgemein betont, für die Anwendung des Artikels 85 sei zu berücksichtigen, daß Art und Intensität des Wettbewerbs je nach den in Betracht kommenden Waren und der Struktur des betroffenen Marktsektors verschieden sein könnten. Selektive Vertriebssysteme könnten demnach mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein — was dann auch für die damit verbundenen Kontrollmaßnahmen gelte —, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer An erfolge. Daß dies auch auf den Parfümsektor zutreffen mag, einen Bereich, in dem die Produzenten wohl frei sind, ihre Kundschaft zu definieren, und in dem bekannte Marken, an die sich die Vorstellung der Exklusivität knüpft, eine Rolle spielen, ist sicher ohne weiteres vorstellbar. Wenn hier auf ein gewisses Niveau der Wiederverkäufer Wert gelegt wird, so dürfte dies nach der Natur der Produkte — ihre Hochwertigkeit und Frische muß gewährleistet und für eine fachliche Beratung muß gesorgt sein — ebenso gerechtfertigt sein wie bei den technisch hochstehenden Erzeugnissen, die im Falle Metro zur Debatte standen und für die es ebenfalls auf das Ansehen der Marke ankam. Soweit zu den qualitativen Auswahlkriterien auch quantitative hinzutreten — Zulassung einer beschränkten Anzahl von Wiederverkäufern in einem betimmten Gebiet nach Maßgabe der Kaufkraft, damit so für jeden eine gewisse Rentabilität gesichert ist —, kann sicher nicht bestritten werden, daß es dadurch innerhalb des Kreises der die qualitativen Voraussetzungen erfüllenden Händler zu einer Wettbewerbsbeschränkung kommt. Auch kann von einer Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b deswegen gesprochen werden, weil die zugelassenen Wiederverkäufer durch den Ausschluß der Lieferung an Händler außerhalb des Netzes in ihren Absatzmöglichkeiten eingeschränkt sind. Damit ergibt sich aber noch nicht zwingend die Feststellung, daß Artikel 85 Absatz 1 tatsächlich eingreift. Nach der Rechtsprechung (Urteile der Rechtssachen 56/65, Société Technique Minière/Maschinenbau Ulm GmbH, Urteil vom 30. Juni 1966, Slg. 1966, 281, und 22/71, Béguelin Import Co. und andere/SAGL Import Export und andere, Urteil vom 25. November 1971, Slg. 1971, 949) kommt es nämlich darauf an, ob der Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Wettbewerb spürbar beeinträchtigt werden. Für diese Beurteilung ist der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang, in den sich eine Vereinbarung einfügt, von Bedeutung (Rechtssachen 23/67, Aktiengesellschaft Brasserie de Haecht/Wilkin und Janssen, Urteil vom 12. Dezember 1967, Slg. 1967, 543, und 22/71 — Béguelin). Hierbei sind die Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände zu prüfen und die wirtschaftlichen Begleitumstände der Durchführung einer Vereinbarung zu berücksichtigen (Rechtssachen 56/65 — bereits zitiert — und 1/71, SA Cadillon/Firma Höss Maschinenbau KG, Urteil vom 6. Mai 1971, Slg. 1971, 351). Maßgebend ist insofern das Bestehen ähnlicher Vereinbarungen des gleichen Herstellers mit Konzessionären in anderen Mitgliedstaaten (Rechtssachen 23/67 und 22/71). Auch kommt es auf eine vergleichbare Praxis anderer konkurrierender Hersteller an. Ferner ist die Stellung der Beteiligten auf dem Markt zu berücksichtigen (Rechtssachen 5/69, Franz Völk/Ets. J. Vervaecke sprl, Urteil vom 9. Juli 1969, Slg. 1969, 295, und 1/71 — bereits zitiert). Schließlich ist auch wichtig, ob für die betreffenden Erzeugnisse Handelsschranken errichtet werden (Rechtssache 56/65). Nach dem, was im Verfahren namentlich durch die Ausführungen der Kommission zum geringen Umfang der Marktanteile einzelner Parfümhersteller, zum Umfang des Netzes der jeweils zugelassenen Einzelhändler, zu der beträchtlichen Anzahl konkurrierender Hersteller, aber auch zu der Tatsache, daß zugelassene Händler über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg liefern und die Verkaufspreise frei bestimmen können, bekannt geworden ist, ist durchaus vorstellbar, daß die in den Ausgangsverfahren interessierenden Vertriebssysteme keine spürbaren Auswirkungen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung aufweisen. Das ist jedenfalls die Beurteilung, zu der — wie ausdrücklich erklärt wurde — die Dienststellen der Kommission gelangt sind. Allerdings ist diese Beurteilung für das vorlegende Gericht nicht bindend. Es muß sich insofern vielmehr, weil Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags unmittelbar anwendbar ist und dafür keine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaftsorgane festgelegt worden ist, ein eigenes Urteil bilden, und dabei ist natürlich nicht auszuschließen — wenn auch wenig wahrscheinlich —, daß es bei genauer Prüfung aller Fakten, die sich inzwischen vielleicht geändert haben, zu einer anderen Wertung kommt. |
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2. |
Sollte das vorlegende Gericht anhand derartiger Überlegungen zu der Ansicht gelangen, die Vertriebssysteme würden von Artikel 85 Absatz 1 erfaßt, dann stellen sich weiterhin die Fragen, ob etwa die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 67/67 zur Anwendung komme, ob nicht in Wahrheit davon auszugehen sei, daß die Kommission eine Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 getroffen habe, sowie schließlich, ob eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 überhaupt in Betracht komme oder in derartigen Fällen zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne.
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3. |
Ich komme danach noch zu einem letzten Fragenkomplex des Vorabentscheidungsersuchens, und zwar zu dem aus der Sicht des vorlegenden Gerichts wohl wichtigsten. Ihm zufolge geht es um die Anwendbarkeit der französischen Vorschriften über den „refus de vente“, die — mit ihren Strafsanktionen — erwogen wird, obwohl die selektiven Vertriebssysteme, die die Verkaufsverweigerung rechtfertigen sollen, von der Kommission im Lichte des Gemeinschaftsrechts gewürdigt worden sind. Dabei steht nach allem, was schon ausgeführt worden ist, die Frage im Vordergrund, ob an eine Anwendung des strengeren nationalen Rechts gedacht werden kann, wenn das Gemeinschaftsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 nicht eingreift. An zweiter Stelle mag auch noch auf das Problem eingegangen werden, wie es sich verhält, wenn Artikel 85 Absatz 1 doch anwendbar ist. Dabei ist nicht nur an die gemeinschaftsrechtliche Folge der Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 zu denken, sondern auch an die Rechtswirkungen rechtzeitig angemeldeter Altkartelle sowie die eventuell bestehende Notwendigkeit, ein nationales Verfahren auszusetzen, wenn eine Chance für eine Freistellungsentscheidung durch die Kommission zu erkennen ist.
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III — Insgesamt schlage ich daher vor, auf die Anfragen des Tribunal de Grande Instance Paris wie folgt zu antworten :
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1. |
Die Schreiben, die an die in Strafverfahren vor dem Tribunal de Grande Instance Paris verwickelten Parfümhersteller unter den Daten des 28. Oktober 1975, 26. März 1976, 22. September 1976 und 20. Januar 1978 gerichtet und vom Generaldirektor für Wettbewerb beziehungsweise einem Direktor dieser Generaldirektion unterzeichnet worden sind, enthalten keine Freistellungsentscheidungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags, sondern bringen nur die Meinung zum Ausdruck, daß aufgrund der seinerzeit bekannten Fakten kein Anlaß zu einem Einschreiten gemäß Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bestand. |
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2. |
Ob Artikel 85 Absatz 1 auf eine Verkaufsorganisation anzuwenden ist, die nicht nur auf qualitativen, sondern auch auf quantitativen Auswahlkriterien beruht, ist nach der Gesamtheit der rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände (Art der Erzeugnisse, Marktanteil des Herstellers, Anzahl und Marktposition von Konkurrenten, Vorhandensein gleichartiger Vertriebsverträge, Vorhandensein von Klauseln, die den zwischenstaatlichen Handelsverkehr beeinträchtigen und die freie Preisbestimmung ausschließen) zu beurteilen; danach ist festzustellen, ob von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs und einer spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels gesprochen werden kann. |
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3. |
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 vor, so kann eine solche Vertriebsorganisation von nationalen Gerichten aufgrund des Gemeinschaftsrechts nur dann als unwirksam behandelt werden, wenn die Verordnung Nr. 67/67 vom 22. März 1967 nicht eingreift, wenn es sich nicht um vorläufig wirksame Altvereinbarungen handelt und wenn zweifelsfei feststeht, daß Artikel 85 Absatz 3 nicht zur Anwendung kommen kann, also keinerlei vernünftiger Anlaß gegeben ist, dazu eine Äußerung der Kommission herbeizuführen. |
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4. |
Fehlt es an den Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf eine selektive Vertriebsorganisation, so steht der Anwendung des nationalen Rechts in einem solchen Fall nichts im Wege. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 vor, so kann das nationale Recht nur unter der Voraussetzung und in dem Ausmaß auf derartige Vereinbarungen angewandt werden, daß es zu keiner Beeinträchtigung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts kommt und die Wirksamkeit von etwa zu seinem Vollzug ergehenden Maßnahmen nicht gefährdet wird. |
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