Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 16. Juni 1982. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. # Besteuerung von Wein. # Rechtssache 170/78.

ECLI:EU:C:1982:227Eu Cjeu16 de jun. de 1982

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ERGÄNZENDE SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERHARD REISCHL

VOM 16. JUNI 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Anfang des Vertragsverletzungsverfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, geht auf das Jahr 1976 zurück. Damals teilte die Kommission der Regierung des Vereinigten Königreichs mit, der erhebliche Unterschied zwischen dem Satz der Verbrauchsteuer auf in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Wein und dem Satz der Verbrauchsteuer auf im Vereinigten Königreich hergestelltes Bier stelle ihrer Ansicht nach unter Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags einen mittelbaren Schutz für einheimisches Bier dar. Nachdem die britische Regierung diesen Vorwurf bestritten hat, kam es schließlich zu einer Klage der Kommission gegen das Vereinigte Königreich, der die italienische Regierung auf sehen der Kommission als Streithelferin beigetreten ist.

In meinem Schlußanträgen vom 28. November 1979, auf die ich insoweit Bezug nehmen darf, habe ich grundsätzlich die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags auf die Besteuerung von Bier und Wein bejaht, letztlich aber für eine Abweisung der Klage plädiert, da es meiner Meinung nach der Kommission nicht gelungen war, den Nachweis zu führen, daß die unterschiedliche Besteuerung von Bier und Wein geeignet sei, die inländische Biererzeugung mittelbar im Sinne dieser Vorschrift zu schützen.

Der Gerichtshof stellte zwar im Hinblick auf die Entwicklung der Steuerregelungen für Bier und Wein eine Schutztendenz gegen Weineinfuhren in das Vereinigte Königreich fest, sah sich aber angesichts der Unsicherheiten, die sowohl hinsichtlich der Merkmale des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Wein und Bier wie auch der Frage nach einem angemessenen Besteuerungsverhältnis unter dem Blickwinkel der gesamten Gemeinschaft bestehen, nicht in der Lage, über den dem Vereinigten Königreich vorgeworfenen Verstoß zu entscheiden, und erließ deshalb unter dem Datum vom 27. Februar 1980 ein Zwischenurteil ( 1 )mit folgendem Tenor:

„Die Parteien werden den Streitgegenstand im Licht der rechtlichen Erwägungen dieses Urteils erneut prüfen und dem Gerichtshof über das erzielte Ergebnis bis zum 31. Dezember 1980 berichten. Anschließend wird der Gerichtshof, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der eingegangenen Berichte, endgültig entscheiden.

...“

Nachdem diese Frist mehrfach, zuletzt bis zum 31. Januar 1982, ohne Beilegung des Streits verlängert worden war und die beteiligten Parteien sowie die Streithelferin erneut ihre Ansichten dargelegt hatten, hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Diese Weiterführung des Verfahrens bildet den Anlaß zu den folgenden ergänzenden Schlußanträgen, wobei ich hinsichtlich des Sachverhalts auf meine bereits genannten Schlußanträge sowie das zitierte Zwischenurteil verweisen darf. In tatsächlicher Hinsicht ist dabei lediglich nachzutragen, daß seit 1977 das Auseinanderstreben der Besteuerungskurven für Bier und Wein insofern abgemildert wurde, als die Besteuerung von Bier proportional stärker angehoben wurde als diejenige für Wein mit der Folge, daß nunmehr beide Kurven in etwa parallel verlaufen.

Auch in rechtlicher Hinsicht kann ich weitgehend auf meine damaligen Äußerungen verweisen. Ich beschränke mich daher auf eine kurze Zusammenfassung der durch das Zwischenurteil präjudizierten und noch offenen Fragen, um dann zu prüfen, ob die neuerlichen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der in diesem Urteil enthaltenen Rechtsausführungen nunmehr die Feststellung einer Vertragsverletzung rechtfertigen oder nicht.

1. 

Zur Auslegung von Artikel 95 hat der Gerichtshof zunächst bekräftigt, daß nach dessen Absatz 1 jede Steuerbestimmung verboten ist, aufgrund derer eingeführte Waren auf welche Weise auch immer höher belastet würden als gleichartige inländische Waren. Absatz 2 soll für die steuerliche Behandlung von Waren gelten, „die zwar nicht gleichartig sind, dennoch aber mit bestimmten Produktionen des Einfuhrlandes teilweise oder potentiell im Wettbewerb stehen“. Bei der Bestimmung des potentiellen Wettbewerbs ist, wie der Gerichtshof ausdrücklich hervorhebt, „nicht nur auf den augenblicklichen Zustand des Marktes abzustellen, sondern auch auf die im Rahmen des freien Warenverkehrs auf Gemeinschaftsebene gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten und auf neue Anreize für die Substitution von Erzeugnissen, die sich aus einem verstärkten Handel ergeben können“.

2. 

Im Hinblick auf das in Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags genannte Tatbestandsmerkmal der„Scbutzwirkimg“ hat der Gerichtshof weiterhin klargestellt, daß nicht in jedem Einzelfall der statistische Nachweis einer Schutzwirkung verlangt werden kann, sondern die Bestimmung bereits dann Anwendung findet, „wenn nachgewiesen ist, daß eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann“ (... est susceptible d'entraîner l'effet protecteur ...; ... is likely ... to bring about to protective effect...).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Gerichtshof sodann im Hinblick auf die Wettbewerbssituation zwischen Wein und Bier festgestellt, daß die beiden Getränke „unbestreitbar in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, so daß man von einem gewissen Grad der Substitution ausgehen muß“.

Diese Feststellung bestätigt die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach bei der Bestimmung der Gleichartigkeit beziehungsweise der Substituierbarkeit darauf abzustellen ist, ob die betreffenden Erzeugnisse „in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen“ (vgl. Rechtssachen 45/75, Rewe ( 2 )), und wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist, wenn ein eingeführtes Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht (vgl. Rechtssache 27/67, Fink-Frucht ( 3 )). Gleichzeitig hat der Gerichtshof in seinem Zwischenurteil in der vorliegenden Sache verdeutlicht, daß die Steuerpolitik eines Mitgliedstaats nicht dazu dienen darf, „die gegebenen Verbrauchsgewohnheiten zu zementieren, um einer mit deren Befriedigung befaßten inländischen Industrie einen erworbenen Vorteil zu bewahren“.

3. 

Wenn demnach davon auszugehen ist, daß die Besteuerung von Bier und Wein grundsätzlich am Maßstab des Artikels 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags zu messen ist, kann dennoch, wie in dem Zwischenurteil hervorgehoben wird, nicht geleugnet werden, daß zwischen Wein und Bier im Hinblick auf das Herstellungsverfahren, die natürlichen Eigenarten dieser Getränke und deren Preisstrukturen erhebliche Unterschiede bestehen, die Vergleiche aus steuerlicher Sicht trotz des Wettbewerbs zwischen den Endprodukten außergewöhnlich schwierig machen.

Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Wein und Bier in den einzelnen Mitgliedstaaten — in den Weinbauländern unterliegt die Weinerzeugung im Gegensatz zum Bier keiner oder nur einer nominellen Verbrauchsteuer — und um die Auswirkungen einer Entscheidung auf die steuerliche Behandlung der beiden Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft beurteilen zu können, hat der Gerichtshof daher eine Stellungnahme der Kommission für notwendig erachtet, welches Verhältnis der Besteuerung ihrer Auffassung nach unter Berücksichtigung der erwähnten Unsicherheiten angemessen sein soll.

Das Verhältnis der Steuerbelastung auf Wein gegenüber derjenigen auf Bier fällt aber unterschiedlich aus, je nachdem, welche Vergleichskriterien zugrunde gelegt werden. Zu den einzelnen von den Parteien genannten Berechnungsgrundlagen hat der Gerichtshof ausgeführt, die eingegangenen Erklärungen zeigten, daß weder die ausschließliche Berücksichtigung des Rauminhalts noch der Vergleich zwischen typischen Verbrauchseinheiten, noch der Vergleich des Steueranteils am Endverkaufspreis beider Getränke eine angemessene Vergleichsbasis darstellten. Das einzige der von den Parteien genannten Kriterien, das, wenn auch nur unzureichend, einen angemessenen, aber nicht sehr objektiven Vergleich erlaube, bestehe „in der Würdigung der Steuerbelastung je Grad Alkohol der fraglichen Getränke“. Nach diesem Kriterium liege die Steuerlast auf Wein im Vereinigten Königreich derzeit um ungefähr 50 % über derjenigen auf Bier, wenn es sich um Getränke mit einem Alkoholgehalt von 11 bis 12° beziehungsweise 3 bis 3,7° handele, wobei der Abstand größer werde, wenn man den Alkoholgehalt der konkurrierenden gängigen Tafelweine zugrunde lege.

4. 

Wenn wir vor diesem Hintergrund das neue Vorbringen der Parteien würdigen, fällt zunächst auf, daß, wenn ich es recht sehe, von keinem der am Verfahren Beteiligten mehr ernsthaft bestritten wird, daß die beiden Getränkearten teilweise oder potentiell miteinander im Wettbewerb stehen. Alle Verfahrensbeteiligten scheinen weiterhin darin übereinzustimmen, daß die Unterschiede, die im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und die natürlichen Eigenarten dieser Getränke bestehen, grundsätzlich eine unterschiedliche Besteuerung rechtfertigen. Demzufolge konzentrieren sie sich schwerpunktmäßig auf die Frage des Verhältnisses der Besteuerung der beiden Erzeugnisse, die in engem Zusammenhang mit der gewählten Vergleichsmethode steht. Dabei wurde bestätigt, daß es wegen der Besonderheiten des Weinanbaus im Hinblick auf die unterschiedlichen Anbaumethoden, verbunden mit den Eigenarten des Gebiets und des Klimas, äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, eine genaue Aussage über den Einfluß der Erzeugungsstrukturen auf die Preisgestaltung des Weins zu treffen.

5. 

Besser unterrichtet sind wir dagegen nunmehr über die in dem Zwischenurteil noch offene Frage, welches Verhältnis der Besteuerung die Kommission für die beiden Getränkearten für angemessen erachtet. Ihrer Ansicht nach können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes selbst für gleichartige Erzeugnisse eine unterschiedliche Besteuerung vorsehen, wenn damit anhand objektiver Kriterien legitime wirtschafts- oder sozialpolitische, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Ziele verfolgt werden. Wenn in den Mitgliedstaaten mit einer nennenswerten Weinerzeugung der Wein keiner oder nur einer nominellen Verbrauchsteuer unterliege, während Bier besteuert werde, sei dies Ausdruck einer legitimen wirtschaftspolitischen Entscheidung und stelle keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 95 dar, da sowohl die eingeführten Weine als auch die importierten Biere mit den entsprechenden einheimischen Erzeugnissen gleich behandelt würden. Das Verhältnis zwischen der Verbrauchsteuer auf Wein und der Verbrauchsteuer auf Bier müsse letztlich im Weg der Harmonisierung nach Artikel 93 des Vertrages festgelegt werden. Artikel 95 jedenfalls verlange nicht die Festsetzung eines Höchstbetrags für eine Verbrauchsteuer auf Bier im Verhältnis zu der entsprechenden Verbrauchsteuer auf Wein. Anders jedoch sei der Fall gelagert, wenn in einem Mitgliedstaat keine nennenswerte Weinerzeugung bestehe und der eingeführte Wein folglich mit dem einheimischen Bier im Wettbewerb stehe. In diesem Fall dürfe die Besteuerung des eingeführten Weines, bezogen auf einen bestimmten Rauminhalt, und die entsprechende Besteuerung des einheimischen Biers das Verhältnis nicht überschreiten, das sich aus einem Vergleich des Alkoholgehalts der fraglichen Getränke ergebe. Das Verhältnis zwischen dem meistgekauften Bier mit einem Alkoholgehalt von 3,5 bis 3,6° und dem meistgekauften Tafelwein mit einem Alkoholgehalt zwischen 10 und 12° liege zwischen 1 :2,8 und 1 :3,4. Gehe man von einem durchschnittlichen Alkoholgehalt von 3,6° für Bier und 10° für Wein aus, ergebe sich ein Verhältnis von 1 : 2,8. Werde dieses Verhältnis, wie im vorliegenden Fall, überschritten, bestehe die Vermutung, daß das einheimische Bier gegenüber dem eingeführten Wein mittelbar geschützt werde.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist dagegen zunächst darauf hin, daß die vom Gerichtshof festgestellte Schutztendenz durch die unterschiedliche Anhebung der Verbrauchsteuern auf Wein und Bier zwischenzeitlich beseitigt worden sei. Nach wie vor vertritt sie die Ansicht, das Verbraucherverhalten werde letztlich in erster Linie durch den Endpreis der fraglichen Produkte, nicht aber durch das Verhältnis Preis/Alkoholgehalt bestimmt. Die Einwirkung der Steuern auf den Preis der fraglichen Produkte bilde daher eine bessere Vergleichsbasis als die Steuerbelastung je Grad Alkohol der fraglichen Getränke. Eine solche Vergleichsmethode zeige aber, daß die Besteuerung des Weins im Vereinigten Königreich nicht geeignet sei, die inländische Bierproduktion mittelbar zu schützen. Im übrigen sei eine solche unerlaubte Schutzwirkung selbst dann nicht nachzuweisen, wenn die Steuerbelastung je Grad Alkohol der fraglichen Getränke als Vergleichsbasis herangezogen werde.

Auch die italienische Regierung hält aus den gleichen Gründen, wie sie von der britischen Regierung vorgetragen werden, die Steuerbelastung je Grad Alkohol nicht für ein geeignetes Vergleichskriterium. Ihrer Meinung nach steht es zwar grundsätzlich im Belieben der Mitgliedstaaten, welches Steuerkriterium sie für geeignet halten. Hätten sich die Mitgliedstaaten aber einmal entschlossen, wie im Fall des Vereinigten Königreichs, die Besteuerung nach dem Volumen vorzunehmen, könne grundsätzlich nur dieses Kriterium als Vergleichsbasis für die steuerliche Belastung herangezogen werden. Allenfalls könne hierbei noch berücksichtigt werden, daß erfahrungsgemäß bei den gleichen Anlässen etwa um die Hälfte mehr Bier als Wein konsumiert werde. Folglich könne im vorliegenden Fall höchstens eine Relation von 1 : 1,5 als angemessenes Besteuerungsverhältnis anerkannt werden.

Wenn wir dieses neue Vorbringen würdigen, ist zunächst an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach es den Mitgliedstaaten nicht verboten ist, selbst Waren, die im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags als gleichartig anzusehen sind, in steuerlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln, solange keine Harmonisierung der betreffenden Steuern stattgefunden hat. Auf diese Weise können, wie insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen Hansen & Balle, Chemial Farmaceutici und Vinal ( 4 ) hervorgeht, legitime wirtschafts- oder sozialpolitische Zwecke verfolgt werden, wobei lediglich objektive Kriterien zu beachten sind und die Verfolgung der genannten Ziele mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein muß. Eine solche steuerliche Differenzierungsmöglichkeit muß um so mehr bei Erzeugnissen gelten, die lediglich als Substitutionsprodukte im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags anzusehen sind. Entscheidend ist lediglich, wie der Gerichtshof -in seinen Branntwein-Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 55/79 Urteilen vom 27. Februar 1980 ( 5 ) verdeutlicht hat, daß die steuerliche Differenzierung keinen „diskriminierenden oder Schutzcharakter“ gegenüber eingeführten Produkten hat.

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist es folglich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Bier und Wein, obwohl sie aus der Sicht der Verbraucher denselben Verwendungszwecken dienen können, unterschiedlich besteuert werden, da sie, wie sich gezeigt hat, eine Reihe erheblicher Unterschiede im Hinblick auf das Herstellungsverfahren, den Alkoholgehalt, die Preisstruktur und nicht zuletzt auf die Geschmackskomponenten aufweisen.

Eine solche, aus objektiven Gründen gerechtfertigte unterschiedliche Besteuerung stellt einerseits also nicht schon deswegen einen mittelbaren Schutz der nationalen Bierproduktion im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 dar, weil das Vereinigte Königreich keine nennenswerte Weinerzeugung aufzuweisen hat. Andererseits ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß gerade in solchen Fällen die Steuerbelastung als Mittel zur Diskriminierung der eingeführten Wettbewerbsprodukte verwandt werden kann. Dies gilt um so mehr, als hier, im Unterschied zu der insoweit nicht vergleichbaren Rechtssache Vinal ( 4 ), die Besteuerung des Weins nicht als Ursache dafür angesehen werden kann, daß sich im Vereinigten Königreich eine nennenswerte Weinerzeugung nicht entwickeln konnte.

Innerhalb dieses Rahmens ist zu prüfen, bis zu welcher Höhe der Besteuerung des Weins gegenüber derjenigen von Bier das Verhältnis noch als „angemessen“ im Sinne des Zwischenurteils bezeichnet werden kann. Aufgabe des Gerichtshofes kann es dabei, wie u. a. die italienische Regierung zu Recht hervorhebt, nicht sein, im Rahmen von Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags die richtige Methode für den Vergleich der beiden Erzeugnisse zu bestimmen. Die Betrachtung der einzelnen Vergleichsmethoden, die zum Teil in dem Zwischenurteil behandelt und abgelehnt worden sind, kann insofern nur Hinweischarakter haben, ob eine steuerliche Differenzierung objektiv gerechtfertigt und mit den Zielen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren ist.

Als einziges von den Parteien genanntes Kriterium, das einen angemessenen, wenn auch nicht sehr objektiven und damit nur unzureichenden Vergleich erlaubt, hat der Gerichtshof in seinem Zwischenurteil die Würdigung der Stetierbelastung je Grad Alkohol der fraglichen Getränke angesehen und aufgrund dieser Vergleichsbasis festgestellt, daß die Steuerlast auf Wein im Vereinigten Königreich unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Unterschieds im Alkoholgehalt im Verhältnis von 1 : 3 um ungefähr 50 % über derjenigen auf Bier liegt.

Nichts anderes gilt auch für die heutige Situation, selbst wenn man mit der Kommission ein Verhältnis von 1 : 2,8 für angemessen ansehen wollte, da die Besteuerung von Bier und Wein im Vereinigten Königreich, wie wir gehört haben, derzeit nach diesem Maßstab im Verhältnis von 1 : 4,2 erfolgt. Demnach müssen wir uns auch jetzt noch mit der Feststellung begnügen, daß, wie der Gerichtshof bereits in seinem Zwischenurteil festgestellt hat, nach diesem Maßstab im Vereinigten Königreich Wein im Verhältnis zu Bier eine höhere Steuerlast zu tragen hat.

6. 

Nach wie vor habe ich aber erhebliche Zweifel, ob diese Aussage allein schon ausreicht, um einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags festzustellen. Voraussetzung wäre hierfür nämlich, daß nachgewiesen ist, daß die fragliche Besteuerungspraxis „geeignet“ ist, die Produktion des Einfuhrmitgliedstaates „mittelbar zu schützen“.

Hierzu hat die Kommission aber im wesentlichen nichts Neues vorgetragen. Für den Maßstab des Alkoholgehalts, auf den sich die Kommission zur Festsetzung eines steuerlichen Höchstbetrags nunmehr beruft, spricht zwar, daß dieser Vergleich auf objektiv feststellbaren Vergleichsgrößen beruht. Daraus folgt meines Erachtens, soviel sei zu dem Vortrag der italienischen Regierung gesagt, daß eine Besteuerung von Wein und Bier, die sich in diesem gegebenen Rahmen hält, als solche objektiv gerechtfertigt ist und damit nicht als vertragswidrig bezeichnet werden kann.

Dennoch ist auch diese Vergleichsbasis zur Erfassung der komplexen Wettbewerbssituation zwischen Wein und Bier, wie der Gerichtshof in seinem Zwischenurteil festgestellt hat, „nur unzureichend“. Fraglich ist bei dieser Methode bereits, ob und inwieweit der Alkoholgehalt angesichts der erheblichen sonstigen Unterschiede zwischen Wein und Bier für das Verbraucherverhalten bestimmend ist oder ob dieses nicht letztlich allein von dem Endpreis der fraglichen Getränke beeinflußt wird. Außerdem basiert diese Methode auf einem Vergleich des Alkoholgehalts von „Durchschnittswein“ und „Durchschnittsbier“, wobei nicht gesagt ist, daß nur diese beiden Durchschnittserzeugnisse tatsächlich miteinander im Wettbewerb stehen. Vergleicht man dagegen nach dieser Methode ein leichteres Bier mit einem schweren Wein, ergibt sich eine Relation, die nahe bei der von der britischen Regierung vorgenommenen Besteuerungspraxis liegt.

Nicht zuletzt besteht auch sowohl bei Wein als auch bei Bier nicht immer eine feste Relation zwischen dem Alkoholgehalt dieser Getränke und ihrem Preis.

Diese Überlegungen zeigen meines Erachtens, daß allein die beschriebene relativ höhere Besteuerung des Weins gegenüber Bier nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme rechtfertigt, daß diese Steuerpraxis geeignet ist, die inländische Bierproduktion mittelbar zu schützen. Nicht übersehen werden darf hierbei, daß, solange die Besteuerung von Bier und Wein im Gemeinsamen Markt nicht harmonisert ist, das Erfordernis eines „angemessenen Besteuerungsverhältnisses“ den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Steuerautonomie einen Gestaltungsspielraum eröffnet, der nur dadurch begrenzt ist, daß die fragliche Besteuerungspraxis keinen diskriminierenden oder Schutzcharakter gegenüber eingeführten Substitutionserzeugnissen haben darf. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums sind dabei naturgemäß desto weiter gezogen, je geringer oder partieller der mögliche Substitutionsgrad zwischen den beiden Erzeugnissen ist.

Unter Berücksichtigung der nur teilweisen Substituierbarkeit zwischen Bier und Wein und der beschriebenen erheblichen Unterschiede dieser beiden Getränke erscheint mir daher im vorliegenden Fall der Nachweis immer noch nicht erbracht, daß diese Grenzen überschritten worden sind. Dagegen spricht vor allem wie mir scheint, daß sich sowohl nach dem von der Kommission herangezogenen Vergleichsmaßstab als auch auf der Grundlage anderer Vergleichsmethoden sachliche Gründe finden lassen, die eine entsprechende Besteuerungspraxis gerade noch zu rechtfertigen vermögen, und daß der Kommission nicht der Nachweis gelungen ist, daß die fragliche Besteuerungspraxis mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit zu einem mittelbaren Schutz der britischen Bierproduktion gegenüber dem aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Wein führt.

7. 

Ich beantrage daher erneut, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


( 1 ) Slg. 1980, 417, 438 ff.

( 2 ) Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 — Rewe-Zcntrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau (Pfalz) —, Slg. 1976, 181.

( 3 ) Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 — Firma Fink-Frucht GmbH/Hauptzollamt MUnchcn-Landsbcrgcr Straße —, Slg. 1968, 333.

( 4 ) Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 — H. Hansen jun. & O.C. Baile GmbH Sc Co./Hauptzollamt Flensburg —, SIg. 1978, 1787;

Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 — Chemial Farmaceutici/DAF —, Slg. 1981, 1 ;

Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 — S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat —, Slg. 1981, 77, mit weiteren Nachweisen.

( 5 ) Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 — Kommission/Französische Republik —, Slg. 1980, 347;

Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 — Kommission/Italienische Republik —, Slg. 1980, 385;

Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 — Kommission/Königreich Dänemark —, Slg. 1980, 447; — Kommission/Irland —, Slg. 1980, 481 ;

Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 — Hans Just/Ministerium für das Steuerwesen —, Slg. 1980, 501.

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