ECLI:EU:C:1979:41•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 15. Februar 1979. # A.P. Augustijn gegen Staatssecretaris van Verkeer en Waterstaat. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. # Güterkraftverkehr. # Rechtssache 145/78. # A.J. Wattenberg gegen Staatssecretaris van Verkeer en Waterstaat. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. # Güterkraftverkehr. # Rechtssache 146/78.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 15. Februar 1979. # A.P. Augustijn gegen Staatssecretaris van Verkeer en Waterstaat. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. # Güterkraftverkehr. # Rechtssache 145/78. # A.J. Wattenberg gegen Staatssecretaris van Verkeer en Waterstaat. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. # Güterkraftverkehr. # Rechtssache 146/78.
ECLI:EU:C:1979:41Eu Cjeu15 de fev. de 1979
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 15. FEBRUAR 1979 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Einleitung
In der Vorabentscheidungssache 21/78 Delkvist, in der Sie von dem Københavns Byret angerufen worden waren, haben Sie sich mit Urteil vom 29. November 1978 zur Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinie 74/562 des Rates vom 12. November 1974 den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr geäußert. Es handelte sich in jener Rechtssache um die Vorschriften über die von den Verkehrsunternehmern geforderte Zuverlässigkeit.
Die beiden Vorabentscheidungsersuchen, die Ihnen die Rechtssprechungsabteilung des niederländischen Raad van State vorlegt, betreffen die Auslegung der Richtlinie 74/561 des Rates über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr.
Wie in der Richtlinie über den Personenverkehr werden drei Voraussetzungen für den Zugang zu dem Beruf aufgestellt (Art. 3).
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a) |
Zuverlässigkeit, |
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b) |
entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit, |
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c) |
fachliche Eignung. |
Sie sind nach der Auslegung der Bestimmungen über diese dritte Voraussetzung gefragt worden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 74/561 unter dem Begriff der fachlichen Eignung das Vorhandensein der in einer Liste im Anhang der Richtlinie genannten Kenntnisse zu verstehen ist, die von der von dem jeweiligen Mitgliedstaat dafür bestellten Behörde oder Stelle festzustellen sind. Die erforderlichen Kenntnisse können entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb ober durch eine Kombination beider Systeme erworben werden.
Dies sind die Grundsätze, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben.
Die Richtlinie enthält aber auch Übergangsbestimmungen, um den nationalen Behörden zu ermöglichen, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaftsregelung anzupassen.
Diese Bestimmungen, über die ich noch zu sprechen haben werde, sind in den Artikeln 4 und 5 enthalten.
Ich werde beide Rechtssachen nacheinander untersuchen und damit beginnen, daß ich kurz die tatsächlichen Umstände aufzeige, unter denen die vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten entstanden sind.
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I — |
In der ersten Rechtssache ist der Kläger des Ausgangsverfahrens der im Jahre 1927 geborene Arianus Petrus Augustijn. Es ist unstreitig, daß er seit mehr als 30 Jahren die Tätigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers ausübt, zunächst in dem von seinem Vater gegründeten Familienbetrieb und dann, seit 1948, in einer Offenen Handelsgesellschaft unter der Firma Geboeders Augustijn. Diese Gesellschaft, die ursprünglich aus vier Gesellschaftern bestand, nämlich aus dem Kläger und seinen drei Brüdern, hatte 1956 die Genehmigung zur gelegentlichen Güterbeförderung für eine Nutzlast von später 52 Tonnen erhalten. Da 1969 ein Gesellschafter gestorben war und 1975 ein anderer aus Altersgründen ausschied, wurde der Betrieb im Laufe der Jahre nur mit zwei Gesellschaftern fortgeführt, und zwar mit dem Kläger und seinem Bruder Martinus, der persönlich nach Artikel 56 des niederländischen Gesetzes über den Güterkraftverkehr von dem Erfordernis der fachlichen Eignung befreit worden war. Nach den Aussagen des Klägers verfügte jeder Gesellschafter über seine eigenen Fahrzeuge und hatte seine persönlichen Kunden. Wegen finanzieller Schwierigkeiten beschlossen die beiden Brüder im Jahre 1976, sich zu trennen und die Offene Handelsgesellschaft infolgedessen aufzulösen, wobei sich jeder vornahm, die Tätigkeit persönlich fortzusetzen. Erst dann reichte Arianus Petrus Augustijn mit am 22. Dezember 1976 an den Staatssekretär für Verkehr und Wasserwirtschaft gerichtetem Schreiben einen Antrag auf Befreiung ein. Mit Bescheid vom 4. Juli 1977 wies der Staatssekretär den Antrag zurück, wobei er sich sowohl auf Artikel 56 des einschlägigen nationalen Gesetzes als auch auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561 des Rates stützte; nach der letztgenannten Bestimung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen die Fortführung des Verkehrsbetriebs durch eine Person, die die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt, aber eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahen in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt, endgültig zulassen. Der Kläger erhob daraufhin bei der Rechtsprechungsabteilung des Raad van State Klage auf Aufhebung des ministeriellen Bescheids. Dieses hohe Gericht hat Ihnen mit Zwischenurteil vom 7. Juni 1978 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Kann die Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung beim Vorliegen eines Sonderfalls im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561/EWG nur dann gewährt werden, wenn die praktische Berufserfahrung in einem Unternehmen erworben worden ist, das als Ganzes und mit der gleichen rechtlichen Struktur fortgeführt wird, oder kann unter Fortführung des Betriebes im Sinne der angeführten Vorschrift auch die Fortführung eines oder mehrerer abgeschlossener Teile dieses Betriebes verstanden werden?“ Nach Ansicht des Klägers sind die Richtlinienbestimmungen auf seinen persönlichen Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil sein Freistellungsantrag am 22. Dezember 1976, daß heißt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie, eingereicht worden sei; die Richtlinie habe daher keinen Einfluß auf den Bescheid haben können, den der Staatssekretär allein aufgrund der einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen habe erlassen müssen. Dieses erste Argument erscheint mir nicht stichhaltig. Kein Bescheid über die Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung, der auf dem Begriff der Fortführung eines Betriebes im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beruhte und nach dem 1. Januar 1977 erging, konnte wirksam erlassen werden, ohne daß die Bestimmungen dieser Richtlinie berücksichtigt wurden, auch wenn ein solcher Bescheid einen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingereichten Freistellungsantrag betraf. Diese Ansicht hat übrigens auch die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vertreten, und vom gleichen juristischen Standpunkt aus meinte die Rechtsprechungsabteilung des Raad van State, Ihnen ihre Vorabentscheidungsfrage vorlegen zu müssen, deren Beantwortung sie zur Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits für erforderlich hält. Nach Auffassung der niederländischen Regierung geht aus der in Rede stehenden Richtlinienbestimmung hervor, daß sich die Befreiung nur auf dasjenige Unternehmen, in dem die Voraussetzung der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt sei, und auf die wirklich in diesem Unternehmen erworbene Berufserfahrung beziehen könne. Was den Begriff der Fortführung des Unternehmens angehe, so müsse eine Unterscheidung getroffen werden. Wenn die Tätigkeiten tatsächlich fortgeführt würden und nur die rechtliche Struktur des Unternehmens geändert werde, zum Beispiel wenn eine Offene Handelsgesellschaft in eine sogenannte „besloten vennootschap“ umgewandelt werde, könne die Fortsetzung der gleichen Tätigkeiten mit einer neuen Struktur als eine Fortführung des ersten Unternehmens betrachtet werden. Wenn dagegen dieses Unternehmen aufhöre zu bestehen und durch zwei neue einzelne Unternehmen ersetzt werde, sei es nicht angängig, von einer Fortführung des früheren Unternehmens zu sprechen, da dessen Tätigkeit dann in zwei unterschiedliche Zweige aufgeteilt sei. Die Kommission hat eine andere Ansicht vertreten. Sie steht auf dem Standpunkt, daß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eine ausnahmsweise, aber dauernde Abweichung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung enthalte, und meint daher, es spiele keine Rolle, daß nach der Auflösung des ursprünglichen Unternehmens dessen Tätigkeiten zum Teil in zwei unterschiedlichen Unternehmen fortgeführt würden. Ausschlaggebend sei, daß die Verantwortlichen der neuen Unternehmen die in der fraglichen Richtlinienbestimmung verlangte praktische Berufserfahrung tatsächlich in der vorher bestehenden Gesellschaft erworben hätten. Ich für meinen Teil kann dieser extensiven Auslegung nicht zustimmen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach der Definition des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie mit dem Begriff des Unternehmens unter anderem „jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck“ gemeint ist. Sodann enthält Artikel 4, als Ganzes betrachtet, zwei Abweichungen von dem Grundsatz, daß natürliche Personen, die einen Güterkrafrverkehrsbetrieb leiten, die in der Richtlinie selbst aufgestellten Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllen müssen. Die erste Abweichung (Abs. 1) betrifft die Fortführung eines Betriebes während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr — der in ausreichend begründeten Sonderfällen um höchstens sechs Monate verlängert werden kann —, wenn die natürliche Person, die unter anderem die grunsätzlich in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c geforderten Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllte, stirbt beziehungsweise geschäfts- oder erwerbsunfähig wird. Dieser ersten Abweichung fügt Artikel 4 Absatz 2 eine zweite hinzu, die Ausnahmecharakter hat und nur für bestimmte Sonderfälle gilt; sie gestattet den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Fortführung des fraglichen Betriebes durch eine Person, die die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, aber eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt, endgültig zuzulassen. Diese zweite Abweichung kann im Hinblick auf die Bedingungen, von denen der Rat ihre Anwendung abhängig gemacht hat, nur streng restriktiv ausgelegt werden :
Selbst angenommen, ein Betrieb könne mit einer neuen Rechtsform fortgeführt werden, so kann doch die Abweichung nach meiner Ansicht im Falle der Auflösung des fraglichen Betriebes und der teilweisen Fortführung seiner Tätigkeiten durch zwei einzelne Verkehrsunternehmer nicht gelten, auch wenn diese eine ausreichende praktische Erfahrung in dem Betrieb, der als solcher von nun an verschwunden ist, erworben haben. Ich bin also dahin gelangt, die vorgelegte Frage in dem Sinne zu beantworten, daß im Falle der Auflösung des betreffenden Betriebes und der fragmentarischen Fortführung seiner Tätigkeit durch zwei einzelne Unternehmer die Möglichkeit, eine Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung beim Vorliegen eines Sonderfalles im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 74/561 zu gewähren, nicht zugelassen werden kann. |
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II — |
In bezug auf die Rechtssache 146/78 (Wattenberg) ist zuvor zu bemerken, daß nach dem niederländischen Gesetz über den Güterkraftverkehr und der zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Verordnung die gewerbsmäßigen Verkehrsunternehmer Inhaber eines von der staatlichen Prüfungsstelle in Rijswijk ausgestellten Fachdiploms sein müssen und außerdem von der Transportaufsicht eine Bescheinigung darüber erhalten haben müssen, daß sie eine zweijährige praktische Tätigkeit gegen Entgelt in einem Güterverkehrsbetrieb ausgeübt haben. Herr Wattenberg, der diese Voraussetzung der fachlichen Eignung nicht erfüllt, übt jedoch die Tätigkeit des Güterkraftsverkehrsunternehmers persönlich aus. Er hatte erstmals 1967 Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung aufgrund von Artikel 56 des innerstaatlichen Gesetzes beantragt. Dieser Antrag wurde abschlägig beschieden und der Widerspruch, den er gegen den Bescheid eingelegt hatte, durch königlichen Erlaß vom 11. Juni 1969 als unbegründet zurückgewiesen. Zweifellos mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der Richtlinie 74/561 des Rates am 1. Januar 1977 reichte Herr Wattenberg am 1. Februar 1977 beim Staatssekretär für Verkehr und Wasserwirtschaft einen neuen Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis der fachlichen Eignung ein. Die beantragte Befreiung wurde mit Bescheid vom 4. Mai 1977 gewährt, allerdings nur bis zum 1. Januar 1980. Zur Begründung dieser Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Befreiung berief sich der Staatssekretär insbesondere auf die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 der Gemeinschaftsrichtlinie, nach der natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 unter anderem die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre fachliche Eignung aber aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußten, vor dem 1. Januar 1980 die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie erfüllen müssen. Der Staatssekretär meinte jedoch, auch die in der genannten Richtlinie enthaltene Bestimmung erwähnen zu müssen, wonach (es handelt sich um Art. 4, Abs. 2) ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen zugelassen werden kann, daß ein Verkehrsbetrieb endgültig durch eine Person fortgeführt wird, die die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, aber eine praktische Berufserfahrung von einer bestimmten Anzahl von Jahren in der Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Herr Wattenberg erhob bei der Rechtsprechungsabteilung des Raad van State Klage gegen den Bescheid des Staatssekretärs, soweit der Bescheid die Gültigkeitsdauer der Befreiung bis zum 1. Januar 1980 beschränkte, und beantragte ausdrücklich die Gewährung einer unbefristeten Befreiung. Nach Auffassung der Rechtsprechungsabteilung kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die beklagte nationale Behörde den Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie zutreffend ausgelegt hat, als sie die Gültigkeitsdauer der gewährten Befreiung aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 beschränkte. Das Gericht hat außerdem festgestellt, es gehe aus dem Wortlaut von Artikel 4 nicht eindeutig hervor, inwieweit eine Befreiung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels (also eine endgültige Befreiung) außerhalb der in Absatz 1 des Artikels angegebenen Fälle gewährt werden könne. Die Rechtsprechungsabteilung hat Ihnen schließlich vier Vorabentscheidungsfragen vorgelegt.
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Ich beantrage, die vorgelegten Fragen in dem in diesen Schlußanträgen dargelegten Sinne zu beantworten.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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