ECLI:EU:C:1979:12•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 24. Januar 1979. # SpA Simmenthal gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch. # Rechtssache 92/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 24. Januar 1979. # SpA Simmenthal gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch. # Rechtssache 92/78.
ECLI:EU:C:1979:12Eu Cjeu24 de jan. de 1979
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 24. JANUAR 1979
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (Verordnung Nr. 805/68 — ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24) sieht im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit und der Versorgung der Verarbeitungsindustrie mit gefrorenem Fleisch ein spezielles Einfuhrregime — völlige oder teilweise Aussetzung der Abschöpfung auf Drittlandeinfuhren — vor. Es war anfangs so ausgestaltet, daß zur Herstellung von Corned beef in Konserven bestimmtes Fleisch ohne Abschöpfung und ohne mengenmäßige Beschränkungen importiert werden konnte. Für Fleisch, das zur Herstellung anderer Produkte bestimmt war, wurde die Abschöpfung völlig oder teilweise im Rahmen von Mengen ausgesetzt, die in einer geschätzten Bilanz festzulegen waren; die Aussetzung konnte, wenn die Interventionslager einen bestimmten Umfang erreicht hatten, vom Kauf bestimmter Mengen Interventionsfleisch abhängig gemacht werden.
Im Jahr 1974 zwang eine krisenhafte Marktsituation — auf dem Markt der Gemeinschaft bildeten sich große Überschüsse — zur Anwendung von Schutzmaßnahmen, die auch für die erwähnten privilegierten Importe galten. Dabei blieb es bis zum 1. April 1977.
Im Jahr 1977 wurden im Interesse des Schutzes des Gemeinsamen Marktes die Regeln für den Drittlandhandel sowie das spezielle, für Verarbeiter von Gefrierfleisch geltende Einfuhrregime wesentlich umgestaltet. In dem durch die Verordnung Nr. 425/77 vom 14. Februar 1977 (ABI. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 1) geänderten Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 ist nunmehr in Absatz 1 Buchstabe a eine völlige Aussetzung der Abschöpfung „für Fleisch, das zur Herstellung von Konserven bestimmt ist, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten“, (Corned beef) sowie in Absatz 1 Buchstabe b eine gänzliche oder teilweise Aussetzung der Abschöpfung für Fleisch, das zur Herstellung von anderen Erzeugnissen bestimmt ist, vorgesehen. Dazu erstellt der Rat vor dem 1. Dezember eine geschätzte Bilanz des Fleisches, das im Rahmen des Spezialregimes eingeführt werden kann, wobei das Fleisch je nach dem soeben erwähnten Verwendungszweck gesondert aufgeführt wird. Ferner heißt es in Artikel 14 Absatz 3:
„Für Fleisch nach Absatz 1
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a) |
ist die Einfuhr bei vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Abschöpfung von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig, die in den Grenzen der vierteljährlich vorgesehenen Mengen erteilt wird; |
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b) |
kann die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung erforderlichenfalls von der Vorlage eines Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle abhängig gemacht werden.“ |
Außerdem bestimmt Artikel 14 Absatz 4, daß im Verwaltungsausschußverfahren des Artikels 27 festgelegt werden
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„a) |
vierteljährlich die Mengen, die eingeführt werden können, gesondert für Fleisch nach Absatz 1 Buchstabe a und nach Absatz 1 Buchstabe b, sowie der Satz für die Aussetzung der Abschöpfung für Fleisch nach Absatz 1 Buchstabe b und |
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b) |
das Verhältnis zwischen den Mengen, die eingeführt werden dürfen, und den Mengen, auf die sich die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Kaufverträge beziehen“. |
Durchführungsvorschriften zu dieser Bestimmung sind in verschiedenen Kommissionsverordnungen ergangen. So enthält die durch die Verordnungen Nrn. 1384/77 (ABl. L 157 vom 28. 6. 1977, S. 16) und 2901/77 (ABl. L 338 vom 28. 12. 1977, S. 9) geänderte Verordnung Nr. 585/77 über die Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 75 vom 23. 3. 1977, S. 5) eine Umschreibung des Kreises der zur Stellung von Lizenzanträgen Berechtigten und Vorschriften über die Verpflichtung zur Verarbeitung des importierten Fleisches. Insbesondere bestimmt Artikel 11a — soweit er hier von Interesse ist:
„1. Damit die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte besondere Einfuhrregelung Anwendung finden kann:
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a) |
müssen der Lizenzantrag oder die vom selben Interessenten eingereichten Lizenzanträge von dem Original eines Kaufvertrags über gefrorenes Rindfleisch aus Beständen einer Interventionsstelle, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 während des Vierteljahres, in dem der Antrag vorgelegt wurde, geschlossen worden ist, sowie von dem Nachweis der Zahlung des in diesem Vertrag genannten Kaufpreises begleitet sein; … … |
2. Die Lizenzanträge sind nur zulässig, sofern :
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a) |
der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist, die seit mindestens zwölf Monaten eine Tätigkeit im Vieh- und Fleischsektor ausübt und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaates eingeschrieben ist; |
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b) |
der Antragsteller in dem in Artikel 9 genannten Fall den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, nachweist, daß die Herstellung der Konserven in dem im Antrag angegebenen Betrieb mit Einverständnis des Verantwortlichen dieses Betriebs erfolgt ist. … |
5. Bei der Einreichung der Lizenzanträge verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich,
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a) |
die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Verarbeitungsgänge bzw. |
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b) |
die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der gleichen Verordnung genannten Verarbeitungsgänge in dem anläßlich dieser Verpflichtung angegebenen Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr überführt werden, entweder selbst durchzuführen oder unter seiner Verantwortung durchführen zu lassen. |
…“
Aus der Kommissionsverordnung Nr. 597/77 (ABl. L 76 vom 24. 3. 1977, S. 1) „mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Einfuhrregelung bei zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenen Rindfleisch“ ist Artikel 2 zu erwähnen, nach dem die Vorschriften des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 angewandt werden können, wenn festgestellt worden ist, daß die Gefrierfleischmengen im Besitz der Interventionsstellen 10000 t tatsächlich oder voraussichtlich überschreiten. Außerdem ist die Kommissionsverordnung Nr. 2900/77 über die Modalitäten für den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenen Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung (ABl. L 338 vom 28. 12. 1977, S. 6) anzuführen. Ihr Artikel 1 bestimmt:
„1. Für die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist die Vorlage eines gemäß dieser Verordnung geschlossenen Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle erforderlich.
2. Vorbehaltlich besonderer, abweichender Vorschriften dieser Verordnung erfolgt der Verkauf nach einem Ausschreibungsverfahren gemäß Verordnung (EWG) Nr. 216/69, insbesondere Artikel 6 bis 14.“
In Artikel 2 heißt es:
„1. Eine allgemeine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten wird spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Einzelausschreibung veröffentlicht.
2. Im Rahmen der Ausschreibungsregelung führen die Interventionsstellen vierteljährlich Einzelausschreibungen durch.
…“
Dem Artikel 3 dieser Verordnung zufolge konnten Angebote das erstemal nur vom 20. bis 30. Januar 1978 eingereicht werden; sie mußten sich auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 und höchstens 100 t beziehen. Artikel 4 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission am 18. Tag jedes Quartals (zum erstenmal am 6. 2. 1978) das Verzeichnis der Bieter und die Mengen der Erzeugnisse, die Gegenstand der abgegebenen Angebote sind, mitteilen. Schließlich ist in Artikel 5 noch davon die Rede, daß unterschiedliche Mindestpreise je nach dem Verwendungszweck des Fleisches festgesetzt werden können.
Die in Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 erwähnte geschätzte Bilanz des Rates „betreffend das für die Verarbeitungsindustrie bestimmte Rindfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978“ wurde im Amtsblatt L 330 vom 23. Dezember 1977 S. 30) veröffentlicht. Danach war für das Jahr 1978 von einer Fehlmenge an Verarbeitungsfleisch in Höhe von 50000 t auszugehen. Sie wurde „im Lichte der 1977 gewonnenen Erfahrungen“ so aufgeteilt, daß „a) für 20000 t Fleisch, das zur Herstellung von Konserven bestimmt ist, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten, die Abschöpfung vollständig ausgesetzt wird und b) für 30000 t Fleisch, das für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Konserven gemäß Buchstabe a bestimmt ist, die Abschöpfung vollständig oder teilweise ausgesetzt wird“.
Eine „allgemeine Bekanntmachung Uber regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenen Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung“ wurde im Amtsblatt C 11 vom 13. Januar 1978 (S. 16) veröffentlicht. In ihr sind die „Rechtsgrundlagen des Verkaufs“ angeführt und wird erklärt, daß die Ware dem Meistbietenden zugeschlagen wird. Außerdem heißt es unter 6 b:
„Ist der Angebotspreis niedriger als der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Mindestpreis, so wird das Angebot abgelehnt“, sowie unter 6 d:
„Die Bieter werden von der Interventionsstelle unverzüglich vom Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet …“
In derselben Nummer des Amtsblatts findet sich auf Seite 34 die Ausschreibung Nr. „It. P 1 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 — über den Verkauf von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenen Rindfleisch mit Knochen, das von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird“. In ihr ist unter anderem die von der italienischen Interventionsstelle zu verkaufende Rindfleischmenge angegeben.
An dieser Ausschreibung beteiligte sich auch die Klägerin, die Firma Simmenthal, eine seit 1923 existierende, auf die Herstellung von Corned beef spezialisierte Konservenfabrik, die — ihren Angaben zufolge — im Jahr durchschnittlich 20000 t Rindfleisch verarbeitet. Sie kam dabei aber nicht zum Zuge, da der von ihr gebotene Preis unter dem Mindestpreis lag, den die Kommission in einer Entscheidung vom 15. Februar 1978 (ABl. 1978, L 69, S. 36), in der auch die Höchstmenge des im ersten Vierteljahr 1978 einzuführenden Rindfleisches angegeben war, festgesetzt hatte. Davon wurde die Klägerin in einem Schreiben der italienischen Interventionsstelle AIMA vom 23. Februar 1978 unterrichtet.
In der Überzeugung, daß die Entscheidung der Kommission und das ihr zugrundeliegende System unter verschiedenen Gesichtspunkten zu beanstanden seien, rief die Klägerin am 13. April 1978 den Gerichtshof an. Ursprünglich waren ihre Klageanträge auf die Annullierung einer ganzen Reihe von Akten gerichtet, nämlich
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der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1978, |
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der Ausschreibung Nr. „It. P 1 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77“, |
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der allgemeinen Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenen Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung, |
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der Verordnung Nr. 585/77, vor allem ihres durch die Verordnung Nr. 1384/77 geänderten Artikels 11 und des durch die Verordnung Nr. 2901/77 eingefügten Artikels 11 a, |
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der Verordnung Nr. 2900/77 und |
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der Verordnung Nr. 2901/77, soweit sie die vollständige Aussetzung der Abschöpfung im Rahmen des besonderen Einfuhrregimes für gefrorenes Rindfleisch betrifft. |
Dieser Antrag wurde wenige Tage nach Klageeingang in dem Sinne korrigiert, daß von der Aufhebung oder der Unanwendbarkeitserklärung der genannten Akte gesprochen wurde; in der Replik wurde er ferner dahin präzisiert, daß nur die Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1978 zu annullieren und folglich gemäß Artikel 184 des EWG-Vertrags die Unanwendbarkeit der in der Klageschrift aufgeführten Akte zu erklären sei.
Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:
I — Zur Zulässigkeit
Wie Sie wissen, hat die Kommission verschiedene Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben.
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1. |
Soweit die Klageanträge in ihrer ursprünglichen Fassung nicht nur die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1978, sondern auch die Aufhebung einer Reihe anderer Akte von allgemeiner Tragweite verlangen, wäre, worauf die Kommission mit Recht hinweist, tatsächlich ihre Unzulässigkeit festzustellen, und zwar — abgesehen von der Rechtsnatur der betreffenden Akte — ganz einfach deswegen, weil insofern selbst bei Hinzurechnung der Entfernungsfristen die Klagefristen abgelaufen wären. Indessen darf nicht vergessen werden, daß wenige Tage nach Klageeingang und — bezogen auf die Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1978 — noch innerhalb der Klagefrist die vorhin erwähnte Berichtigung der Klageanträge erfolgte. Dazu hat die Klägerin im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und in ihrer Replik klargestellt, daß es ihr nur um die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1978 gehe und daß sie bezüglich der anderen angeführten Akte nur die Erklärung der Unanwendbarkeit erreichen wolle. Gegen diese Klarstellung ist meines Erachtens nichts einzuwenden. Wir sollten uns also an die Fassung der Klageanträge halten, die in der Replik festgelegt worden ist, und allein prüfen, ob hiergegen Zulässigkeitseinwendungen bestehen. |
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2. |
Dies ist sicher nicht der Fall hinsichtlich des Antrags, der auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1978 gerichtet ist, jedenfalls soweit man sich auf die Einhaltung der Klagefrist sowie auf die Frage beschränkt, ob die Klägerin unmittelbar und individuell von der genannten Entscheidung betroffen wurde. Zum ersten Punkt genügt ein Hinweis auf die Daten des Erlasses und der Veröffentlichung der Entscheidung — 15. Februar 1978 und 11. März 1978 — sowie die Feststellung, daß die Klage am 13. April 1978 beim Gerichtshof eingegangen ist. Was den zweiten Punkt anbelangt, so ist es ausreichend, an den Gang der Dinge zu erinnern, wie er sich aus der Schilderung des Sachverhalts ergibt. Zu der im Amtsblatt vom 13. Januar 1978 veröffentlichten Ausschreibung waren Angebote bis spätestens 30. Januar 1978 einzureichen. Ihre wesentlichen Elemente — Name des Anbieters, Menge und Preis — wurden dann der Kommission übermittelt. Diese legte aufgrund aller Angebote die Mindestpreise und die Mengen des zu importierenden Rindfleisches fest. Damit stand fest, daß Angebote, die — wie das der Klägerin — unter dem Niveau des Mindestpreises lagen, nicht in Betracht kamen und daß solchen Bietern keine Importlizenzen ausgestellt werden konnten. Auch wenn diese Entscheidung nach ihrem Artikel 3 an die Mitgliedstaaten gerichtet war, so steht doch außer Frage, daß die Klägerin davon, weil den Mitgliedstaaten danach keinerlei Handlungsspielraum verblieben war, unmittelbar betroffen wurde. Desgleichen ist sie auch individuellbetroffen; denn die Entscheidung galt nur für Interessenten, die Angebote rechtzeitig eingereicht hatten, also einen geschlossenen Kreis bestimmbarer Personen, auf dessen Umfang es für die Frage des individuellen Betroffenseins nicht ankommen kann. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich wohl angesichts der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung. Insbesondere das Urteil in den Rechtssachen 41 bis 44/70 (EuGH 13. Mai 1971 — NV International Fruit Company u. a./Kommission — Slg. 1971, 411) ist in diesem Zusammenhang ganz eindeutig. Auch damals ging es im Rahmen von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Tafeläpfeln darum, daß Lizenzanträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellt werden mußten, daß die Kommission davon informiert wurde und danach aufgrund der Marktlage und der gestellten Anträge über den Umfang der zulässigen Importe entschied. Wenn der Gerichtshof damals im Hinblick darauf, daß die Anzahl der Anträge beim Erlaß der Entscheidung der Kommission feststand und daß nach der Entscheidung der Kommission den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensbefugnisse zustanden, angenommen hat, daß die Kläger, die auch Lizenzanträge gestellt hatten, individuell und unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 des EWG-Vertrags waren, so kann im vorliegenden Fall offensichtlich nichts anderes gelten. |
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3. |
Tatsächlich haben die Zulässigkeitseinwendungen der Kommission auch eine andere Zielrichtung. Sie ist einmal der Ansicht, der Klägerin fehle es an einem Interesse an der Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1978. Daraus würden sich nämlich für die Klägerin keine Voneile ergeben, weil den seinerzeit zum Zuge gekommenen Bietern, die ihre Geschäfte schon abgewickelt hätten, der Zuschlag nicht rückwirkend entzogen werden könne und weil die nicht berücksichtigten Angebote mit dem Abschluß der Aktion gegenstandslos geworden seien. Die Kommission hebt ferner hervor, im Grunde gehe es der Klägerin allein um einen Angriff auf die angeführten allgemeinen Akte, also um eine Änderung des besonderen Einfuhrregimes. Dazu aber sei einerseits anzumerken, daß die Klägerin in keinem Fall die Erklärung der Unanwendbarkeit der angezogenen Vorschriften im Tenor eines Urteils erreichen könne; denn der Artikel 184 des EWG-Vertrags eröffne nicht eine autonome Klagemöglichkeit, sondern lasse nur eine zusätzliche Klagebegründung unter Rückgriff auf die einer individuellen Entscheidung zugrunde liegenden allgemeinen Akte zu. Zum anderen sei von einem regelrechten Verfahrensmißbrauch zu sprechen, weil die Klägerin unter Umgehung des Artikels 173, der ihr einen direkten Angriff auf Verordnungen verwehre, den Artikel 184 zu einem gleichartigen Angriff benutzen wolle, wobei sie überdies weniger persönliche Interessen als diejenigen der Verarbeitungsindustrie schlechthin verfolge. Schließlich müsse auch — ganz abgesehen von der Möglichkeit, Rechtsschutz im nationalen Bereich zu suchen, von wo aus dann über Artikel 177 des EWG-Vertrags eine weitreichende und wirksamere Gültigkeitsprüfung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erreicht werden könne — hinsichtlich des Angriffs der Klägerin, der den erwähnten allgemeinen Akten gilt, von fehlendem Rechtsschutzinteresse gesprochen werden. Denn der Klägerin erwachse aus der Vernichtung des besonderen Einfuhrregimes kein Vorteil, und sie habe auch, da im Gerichtsverfahren keine konkreten Anweisungen zur Gestaltung wirtschaftspolitischer Entscheidungen gegeben werden könnten, nicht die Garantie, in Zukunft abschöpfungsfreie Einfuhren tätigen zu können. Zu diesen Einwendungen ist meines Erachtens im einzelnen folgendes zu sagen.
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II — Zur Hauptsache
Bei der Prüfung der Klagebegründung, der wir uns danach zuwenden können, erscheint es mir angebracht, zunächst auf die materiell-rechtliche Kritik der Klägerin einzugehen, die sie gegen die angegriffene Entscheidung und das System vorgebracht hat, das diese Entscheidung ermöglichte, und erst im Anschluß daran angebliche Form- und Verfahrensfehler zu behandeln.
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1. |
Die Klägerin beanstandet vor allem die Umgrenzung des Kreises der Personen, die zu dem besonderen, mit der Abnahme von Interventionsfleisch gekoppelten Einfuhrregime zugelassen werden. Dadurch, daß man sich nicht auf die Verarbeiter, für die das Sondereinfuhrregime gedacht sei, beschränkt habe und weil man nicht bestimmt habe, daß das von den Interventionsstellen zu kaufende Fleisch verarbeitet werden müsse, seien die Verarbeiter, die im Grunde begünstigt werden sollten, diskriminiert worden. Diese Ausdehnung des Teilnehmerkreises habe auch dazu geführt, daß jeder Bieter nur sehr begrenzte Mengen zugewiesen erhalte. Nach Auffassung der Klägerin wäre es angemessener, bei Beschränkung auf die Verarbeiter oder zumindest deren Privilegierung eine Verteilung unter Berücksichtigung der Verarbeitungskapazitäten und der bisherigen Handelsströme vorzunehmen. Ferner meint die Klägerin — und auch das ist zu sehen vor dem Hintergrund der Kritik, die den Teilnehmerkreis betrifft —, die Kommission habe sich zu Unrecht an Angeboten namentlich von Händlern orientiert, die sich zum Teil nur aus Spekulationsgründen an den Ausschreibungen beteiligten, und sie habe so überhöhte Mindestpreise festgesetzt. Auf diese Weise habe sie das Ziel des Sondereinfuhrregimes — günstige Versorgung der Verarbeiter mit Drittlandfleisch — mißachtet. Man müsse davon ausgehen, daß der Vorteil der Abschöpfungsfreiheit durch überhöhte Mindestpreise so gut wie aufgezehrt werde; zumindest sei das Ziel der Begünstigung der Verarbeiter in unzulässigem Ausmaß vernachlässigt worden zugunsten der Bestrebung, die Interventionslager zu entlasten, und auf diese Weise seien den Verarbeitern Belastungen auferlegt worden, die eigentlich von der Allgemeinheit getragen werden müßten. Endlich müsse auch noch bemängelt werden, daß die Kommission für die verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Mindestpreise festgesetzt und damit gegen den Gedanken der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts verstoßen habe.
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2. |
Ich komme danach zur Kritik der Klägerin an dem eingeschlagenen Verfahren. Nach ihrer Ansicht hätte der Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltung verlangt, daß die Anonymität der Angebote gewahrt wird; es hätte also in ähnlicher Weise verfahren werden müssen, wie in der Richtlinie Nr. 71/305 für die Ausschreibung öffentlicher Arbeiten vorgesehen ist. Statt dessen seien sowohl den nationalen Verwaltungen, deren Vertreter auch im Verwaltungsausschuß sitzen, als auch der Kommission die Namen der Anbieter und deren Preisangebote bekannt gewesen, und dies habe es ermöglicht, Mindestpreise und Mengen so festzusetzen, daß unerwünschte Anbieter ausgeschlossen worden seien. Dazu ist zunächst einmal festzustellen, daß in Anbetracht des Systems, nach dem es — vgl. Artikel 3 der Verordnung Nr. 2900/77 — im Interesse einer gerechten Verteilung ausgeschlossen ist, daß ein Unternehmen mehrere Angebote in den verschiedenen Mitgliedstaaten abgibt, nicht darauf verzichtet werden kann, der Kommission, die die dazu notwendigen Kontrollen durchführen muß, die Namen der Teilnehmer an der Ausschreibung zur Kenntnis zu bringen. Außerdem muß man nach der Schilderung des Verfahrens, die in der mündlichen Verhandlung gegeben worden ist, den Eindruck haben, daß seine Ausgestaltung insofern unbedenklich erscheint, als offenbar zwei Listen angefertigt worden sind, eine, in der die Angebote ohne Namensnennung nach ihrer Bedeutung, und eine, in der die Anbieter in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt waren. Sollte daneben aber durch die Vertreter der nationalen Behörden im Verwaltungsausschuß tatsächlich bekanntgeworden sein, welcher Anbieter welches Angebot abgegeben hat, so dürften daraus gleichwohl grundsätzliche Bedenken nicht erwachsen. In der Tat ist die Gefahr einer Manipulierung durch die Kommission nicht zu erkennen, denn ihre Entscheidung wurde offensichtlich im wesentlichen nach objektiven Kriterien — Höhe der Angebote und ein für alle Mitgliedstaaten ungefähr gleich großer Abstand zu den normalen Abgabepreisen für Interventionsfleisch — getroffen. Ich glaube deshalb nicht, daß der Umstand, daß eine besondere Absicherung der Anonymität der Angebote, wie sie der Klägerin im einzelnen vorschwebt, unterblieben ist, einen Anlaß geben sollte, die angegriffene Entscheidung aufzuheben. |
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3. |
Danach muß nur noch der Vorwurf der mangelnden Begründung untersucht werden, den die Klägerin sowohl in bezug auf die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Verordnungen und allgemeinen Akte als auch in bezug auf diese Entscheidung selbst erhoben hat. Sie meint, es hätte, da in der Grundverordnung Nr. 805/68 ohne Festlegung der dafür maßgebenden Kriterien nur von der Möglichkeit gesprochen werde, abschöpfungsfreie Importe von Bezügen bei den Interventionsstellen abhängig zu machen, und da in der Verordnung Nr. 597/77 für die erwähnte Koppelung nur ein Mindestumfang der Interventionslager festgelegt worden sei, in dem Gemeinschaftsakt, in dem zum erstenmal eine Koppelung für das Jahr 1978 angeordnet worden sei, Näheres angegeben werden müssen. Insbesondere hätten Erklärungen gegeben werden müssen zum Umfang der Interventionslager sowie zu der Größe der für die industrielle Verarbeitung geeigneten Bestände im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1896/73 (ABl. L 193 vom 14. 7. 1973, S. 18), und es hätte etwas ausgeführt werden sollen zu dem Verhältnis zwischen Importmengen und Bezügen bei den Interventionsstellen, das im Anhang zur Verordnung Nr. 2901/77 festgelegt worden ist. Darüber hinaus hätten nach Meinung der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung, in der die Importmenge und die Mindestpreise festgelegt worden sind, die Kriterien angeführt werden müssen, nach denen sich die Mindestpreise bestimmen, und zwar in unterschiedlicher Weise für die verschiedenen Verarbeitungsregime und die verschiedenen Mitgliedstaaten. Nicht zuletzt hätten nach der Auffassung der Klägerin Erklärungen gegeben werden müssen zur Festlegung der Importmengen für die verschiedenen Zeiträume sowie zu ihrer Aufteilung auf die verschiedenen Mitgliedsländer und die in Betracht kommenden Verarbeitungsregime. Zu diesen Vorwürfen muß man sicher einräumen, daß die im vorliegenden Fall für die verschiedenen Akte gegebene Begründung tatsächlich nicht sehr ergiebig ist. Andererseits steht nach der Rechtsprechung fest — ich erinnere nur an das vor kurzem ergangene Urteil in der Rechtssache 87/78 (EuGH 30. November 1978 — Firma Welding/Hauptzollamt Hamburg-Waltershof) —, daß die Anforderungen an die Begründung allgemeiner Akte — und dazu ist in gewissem Sinne auch die Entscheidung über die Festlegung der Mindestpreise zu rechnen — nicht zu hoch geschraubt werden dürfen. So muß nicht jede Einzelheit besonders begründet werden, sondern es reicht vielfach — namentlich wenn man den Normenzusammenhang berücksichtigt — ein Hinweis auf die Gesamtsituation und die mit einer Regelung verfolgten allgemeinen Ziele aus. Beurteilt man die klägerische Kritik vor diesem Hintergrund, so ist zunächst einmal wichtig — und dies bezieht sich auf den ersten Teil des Vorwurfs —, daß die Anwendung des Koppelungs-Systems offensichtlich vom Grad der Schwierigkeiten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschen, also namentlich vom Umfang der Interventionslagerbestände, abhängt. Das kommt in Artikel 2 der Verordnung Nr. 597/77 zum Ausdruck, wonach beim Überschreiten einer bestimmten Mindestmenge, die in den Interventionslagern vorhanden ist, das Koppelungs-System angewandt werden kann. Daneben in der Verordnung, die das System zur Anwendung bringt, den tatsächlichen Umfang der Lagerbestände anzugeben, erscheint mir nicht erforderlich, wird darüber doch ständig berichtet, so daß interessierte Kreise insofern durchaus informiert sind. Desgleichen ist es meines Erachtens nicht unbedingt erforderlich, Näheres zum Verhältnis zwischen Importmenge und abzunehmendem Interventionsfleisch auszuführen. Auch dies richtet sich selbstverständlich nach dem Umfang der Interventionsbestände, und insofern ist auch von Interesse, was in der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehenen Ratsbilanz dargelegt wird. Für die Festlegung der Mindestpreise ist zum anderen von Bedeutung, daß in der allgemeinen Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen (ABl. C 11 vom 13. 1. 1978, S. 16) die für den Verkauf von Interventionsfleisch geltenden Rechtsgrundlagen aufgeführt sind und daß auch in der Begründüng der Verordnung Nr. 2900/77 von Ausschreibungen im Sinne der Verordnung Nr. 216/69 (ABl. L 28 vom 5. 2. 1969, S. 10) gesprochen wird. Als Ziel der Ausschreibung ist in der zuletzt genannten Verordnung angegeben, günstigste Preise unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktsituation zu erreichen. Daneben wird in der Begründung der Verordnung Nr. 2900/77 auch von unterschiedlichen Mindestpreisen gesprochen. Danach und nach der erwähnten allgemeinen Bekanntmachung dürfte klar sein, daß sich die Mindestpreise an den abgegebenen Angeboten orientieren, für die wiederum die Marktsituation und die vorhandenen Mengen von Bedeutung sind, und daß sich danach auch die Aufteilung auf die verschiedenen Regime und die verschiedenen Mitgliedsländer richtet. Wenn daneben nichts Besonderes zur Aufteilung der Defizitmenge auf die einzelnen Vierteljahre des Jahres 1978 gesagt ist, so muß dies wohl so gedeutet werden, daß die Kommission eine einfache Verteilung deswegen vorgenommen hat, weil sie von einer verhältnismäßig gleichmäßigen Marktentwicklung ausgegangen ist. Darüber hinaus hätte man vielleicht noch Ausführungen erwarten können zu dem Bestreben, durch Festlegung unterschiedlicher Mindestpreise zu einer ausgewogenen Verteilung auf die Länder der Gemeinschaft zu kommen, was ja in gewisser Weise eine Abweichung vom Prinzip der Beachtlichkeit der Höchstangebote bedeutet. Ich würde in dem Fehlen solcher Ausführungen aber keinen gravierenden Mangel sehen, einmal im Hinblick auf das allgemein bekannte Phänomen bestehender Qualitätsunterschiede und unterschiedlicher Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten, die natürlich zu berücksichtigen waren, zum anderen im Hinblick auf die für den vorliegenden Fall wesentliche Tatsache, daß sich die Abweichungen in den Mindestpreisen gerade zugunsten italienischer Betroffener, zu denen auch die Klägerin gehört, auswirkten. Man sollte deshalb, auch wenn sich gewisse Bedenken bezüglich der Entscheidungsbegründung nicht völlig unterdrükken lassen — immerhin kann insgesamt nicht von gravierenden Verstößen gesprochen werden —, davon absehen, die der Sache nach nicht zu beanstandende Regelung und die sich darauf stützende Entscheidung der Kommission wegen Formfehlern für unanwendbar zu erklären beziehungsweise aufzuheben. |
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III — |
Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, daß die Klage der Firma Simmenthal, soweit sie auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1978 gerichtet ist und soweit zu ihrer Begründung die Rechtswidrigkeit gewisser Verordnungen und allgemeiner Akte geltend gemacht wird, zwar als zulässig anzusehen ist, daß sie aber als unbegründet abgewiesen werden muß. Bei diesem Prozeßausgang sind der Klägerin auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
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