ECLI:EU:C:1979:116•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 2. Mai 1979. # Hugin Kassaregister AB und Hugin Cash Registers Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Ersatzteile für Registrierkassen. # Rechtssache 22/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 2. Mai 1979. # Hugin Kassaregister AB und Hugin Cash Registers Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Ersatzteile für Registrierkassen. # Rechtssache 22/78.
ECLI:EU:C:1979:116Eu Cjeu2 de mai. de 1979
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 2. MAI 1979
Herr Präsident
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um eine Entscheidung, die die Kommission am 8. Dezember 1977 in Anwendung von Artikel 86 des EWG-Vertrags gegen die Firma Hugin Kassaregister AB (abgekürzt: Hugin AB) und ihre britische Tochtergesellschaft Hugin Cash Registers Ltd. (abgekürzt: Hugin UK) wegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erlassen hat.
Hugin AB, ein im Jahre 1928 in Stockholm gegründetes, allein dem schwedischen Verbraucherverband Köoperativa Forbundet gehörendes Unternehmen, stellt Registrierkassen und ähnliche Geräte her. Die Firma hat im Gemeinsamen Markt einen Marktanteil von 12 % und im Vereinigten Königreich — auf das es im vorliegenden Verfahren besonders ankommt — einen solchen von 13 %, während sich die Anteile anderer Hersteller im Gemeinsamen Markt auf 36, 15 und 13 % sowie im Vereinigten Königreich auf 34, 18 und 16 % belaufen. Den Vertrieb der Geräte in der Gemeinschaft besorgen zum Teil, nämlich im Vereinigten Königreich, in Belgien, Dänemark, Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland, Tochtergesellschaften von Hugin AB; zum Teil erfolgt der Vertrieb — wie in Irland, Italien und in den Niederlanden — durch Generalvertreter oder Alleinvertriebshändler, mit denen in den Jahren 1971 bis 1976 entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen worden sind. Kennzeichnend für die Geschäftspolitik von Hugin AB ist, daß die Wartung und Reparatur von Hugin-Kassen ausschließlich von Technikern vorgenommen wird, die im Dienste der Hugin AB oder ihrer Tochtergesellschaften und Alleinvertriebshändler stehen, daß also unabhängige einschlägige Betriebe von diesem Tätigkeitsbereich ausgeschlossen sind.
Im Vereinigten Königreich gab es bis zum Jahre 1968 zwei Gesellschaften mit exklusivem Verkaufsrecht für Hugin-Kassen, an denen Hugin AB nicht beteiligt war: Die eine — Cash Machines Ltd., eine Tochtergesellschaft der English Cooperative Wholesale Society — besorgte den Absatz an Genossenschaftsläden; die andere — die Firma Gledhill — war für den Verkauf an andere Abnehmer zuständig. Im Jahre 1969 endete das Vertragsverhältnis mit Gledhill, und Cash Maschines übernahm die entsprechende Absatztätigkeit unter Änderung des Firmennamens in Hugin Great Britain Ltd. (abgekürzt: Hugin GB). Offenbar weil Hugin GB in finanzielle Schwierigkeiten gekommen war, gründete Hugin AB im Jahre 1972 die bereits erwähnte britische Tochtergesellschaft Hugin Cash Registers Ltd. (abgekürzt: Hugin UK). Nach einer zwischen Hugin GB und ihrer Muttergesellschaft einerseits sowie Hugin AB und Hugin UK andererseits im März 1972 abgeschlossenen Vereinbarung übernahm Hugin UK einen Teil der Rechte und Verbindlichkeiten von Hugin GB. Letztere änderte daraufhin ihren Firmennamen in Century Cash Registers Ltd. und wurde eine Gesellschaft ohne Handelstätigkeit.
Im Vereinigten Königreich gibt es außerdem die vor einem Vierteljahrhundert in London gegründete Firma Liptons Cash Registers and Business Equipment Ltd. (abgekürzt: Liptons), die sich mit der Wartung, der Instandsetzung, dem Verkauf und der Vermietung von Registrierkassen der meisten Marken befaßt. Sie bezog vom Ende der fünfziger Jahre bis zum Jahre 1969 von Cash Machines (dem Importeur von Hugin-Kassen) Ersatzteile für diese. Aufgrund einer im Jahre 1969 für die Dauer von fünf Jahren mit Hugin GB abgeschlossenen Vereinbarung wurde Liptons — namentlich wegen der im Jahre 1971 erfolgten Einführung des Dezimalsystems im Vereinigten Königreich — Generalvertreter für den Vertrieb von Hugin-Kassen in England, Schottland und Wales. Diese Vereinbarung wurde im April 1972 von Hugin GB beendet; jedenfalls wurde sie — wie sich einem Brief des Präsidenten von Hugin GB vom 10. Januar 1973 entnehmen läßt — nicht von Hugin UK im Rahmen der bereits erwähnten Vereinbarung vom März 1972 übernommen. Während der Zeit, zu der Liptons Generalvertreter für Hugin GB war, hat sich anscheinend Hugin GB die Verantwortung für den Kundendienst der Hugin-Kassen vorbehalten. In den Jahren 1969 bis 1971 waren aber offenbar auch Techniker von Liptons an der Wartung von verkauften neuen Hugin-Kassen beteiligt. Daneben setzte Liptons den Kundendienst im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebes — Instandsetzung und Verkauf von gebrauchten Kassen, ab 1970 auch Vermietung von Registrierkassen — fort und erhielt dafür, wie uns vorgetragen wurde, ohne weiteres die notwendigen Ersatzteile von Hugin GB. Nach der Gründung von Hugin UK und dem Aufbau einer neuen Verkaufsorganisation im Vereinigten Königreich mit Hilfe von dreizehn jeweils für bestimmte Zonen zuständigen Vertriebshändlern, die den Kundendienst nicht zu besorgen haben, wurde der Firma Liptons, die angeblich seit Dezember 1971 über die Verhandlungen mit Hugin GB und deren Konsequenzen informiert worden war, im April 1972 von Hugin UK der Abschluß eines Vertrages angeboten, nach dem Liptons Vertragshändler für die Region von London werden sollte. Solange die Verhandlungen darüber liefen, wurde Liptons weiterhin von Hugin UK mit Registrierkassen und Ersatzteilen beliefert. Nachdem Liptons im Oktober 1972 das Vertragsangebot von Hugin UK mit der Begründung abgelehnt hatte, das ihr zugedachte Verkaufsgebiet und die vorgesehenen Handelsspannen seien zu klein, verweigerte Hugin UK die Lieferung von Registrierkassen zu Großhandelspreisen und die Lieferung von Ersatzteilen für Hugin-Kassen.
Wegen dieses Sachverhalts wandte sich Liptons im Oktober 1975 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Antrag, gegen Hugin ein Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten. Dies geschah in förmlicher Weise durch eine Kommissionsentscheidung vom 22. April 1977. Das Verfahren endete, nachdem die Kommission verschiedene Auskunftsersuchen an die Beteiligten gerichtet und diese im Juni 1977 mündlich angehört hatte, mit einer Entscheidung vom 8. Dezember 1977 (veröffentlicht im Amtsblatt L 22 vom 27. Januar 1978, S. 23).
Diese Entscheidung stellte in Artikel 1 fest, daß Hugin AB und Hugin UK durch ihre Weigerung, Ersatzteile für Hugin-Registrierkassen an die Firma Liptons zu liefern, ab 1. Januar 1973 gegen den Artikel 86 des EWG-Vertrags verstoßen hätten und daß Hugin AB auch dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt habe, daß sie ihren Tochtergesellschaften und Vertriebshändlern im Gemeinsamen Markt verboten habe, Ersatzteile außerhalb ihres Vertriebsnetzes zu verkaufen. In Artikel 2 wurde gegen die beiden genannten Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 50000 Rechnungsheinheiten oder 20833 Pfund Sterling festgesetzt, die innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen sein sollte. Artikel 3 bestimmte, daß die genannten Unternehmen ihre Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen hätten und daß Hugin UK der Kommission innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Vorschläge für die Wiederaufnahme der Ersatzteillieferungen für Hugin-Registrierkassen an Liptons zur Genehmigung einzureichen hätte. Schließlich wurde in Artikel 4 für den Fall, daß Hugin UK der Verpflichtung nach Artikel 3 nicht in der festgesetzten Frist nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger den Gerichtshof mit dem Antrag angerufen, sie aufzuheben, hilfsweise die verhängte Geldbuße aufzuheben oder zu ermäßigen.
Hugin UK ist aber gleichwohl der ihr auferlegten Verpflichtung nachgekommen. Sie hat am 3. Januar 1978 der Kommission gegenüber ihre Bereitschaft erklärt, Ersatzteile an Liptons zu liefern, und dabei die Bitte ausgesprochen, ihr eine Liste des dringenden Bedarfs und eine Schätzung des wahrscheinlichen Bedarfs für fünf Monate zugehen zu lassen. Von Liptons, der die Entscheidung der Kommission auch mitgeteilt worden war, hat sie indes in den darauffolgenden Monaten nur ganz geringfügige Bestellungen erhalten.
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I — |
Bei der Untersuchung dieses Falles ist an erster Stelle der Frage nachzugehen, ob zu Recht angenommen wurde, daß die Kläger eine marktbeherrschende Position im Sinne des Artikels 86 des EWG-Vertrags einnahmen. Von dieser Annahme geht die angegriffene Entscheidung, die die Hugin AB und ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Einheit ansieht, in bezug auf die Lieferung von Hugin-Ersatzteilen aus. Diese seien nämlich nicht mit den Bestandteilen von Kassen anderer Hersteller austauschbar und könnten auch — nicht zuletzt, weil Hugin AB die alleinigen Rechte an den meisten Bestandteilen habe — nicht auf andere Weise hergestellt werden. Man habe es also insoweit mit einer regelrechten Monopolsituation von Hugin zu tun. Außerdem könnten ohne Verwendung von Hugin-Ersatzteilen Hugin-Kassen nicht angemessen gewartet werden, so daß Hugin eine beherrschende Position auch auf dem Gebiet des Kundendienstes für ihre Kassen, insbesondere den Vermietern von Hugin-Kassen gegenüber, habe. Die Kläger sind demgegenüber vor allem der Ansicht, die Kommission sei von einer zu engen Umgrenzung des maßgebenden Marktes — Lieferung von Hugin-Ersatzteilen und Wartung von Hugin-Kassen — ausgegangen. In Wahrheit müßten diese Leistungen im Zusammenhang mit dem Kassenmarkt gesehen werden. Hier seien sie ein Element eines, wie sich aus dem Marktanteil von Hugin und dem zunehmenden Erfolg japanischer Hersteller im Gemeinsamen Markt ergebe, außerordentlich heftigen Wettbewerbs. Danach sei es ausgeschlossen, eine beherrschende Position der Hugin-Gruppe im Verhältnis zu den Käufern von Hugin-Kassen, auch was Ersatzteile und Kundendienst angehe, anzunehmen. Dafür spreche auch das Verhalten von Hugin auf dem Markt, das zu einer Schädigung von Kunden deshalb nicht geführt habe, weil der Kundendienst einschließlich der Ersatzteillieferungen zu sehr niedrigen Preisen, ja sogar mit Verlust für Hugin besorgt werde. Vollends abwegig sei es, die Untersuchung auf die Frage einzuengen, ob eine beherrschende Position im Verhältnis zu Unternehmen wie Liptons angenommen werden könne. Von einer Abhängigkeit derartiger Unternehmen von Hugin könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil Hugin-Ersatzteile auch auf andere Weise, nämlich aus alten, abzuwrackenden Hugin-Kassen oder durch anderweitige, auch mit Hilfe von Hugin-Rechten tatsächlich nicht zu untersagende Herstellung zu beschaffen seien. |
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1. |
Was diese Auseinandersetzung angeht, so ist schwerlich zu bestreiten, daß die Lieferung von Ersatzteilen und die Wartung von Registrierkassen Elemente des Wettbewerbs auf dem Kassenmarkt sind, die natürlich für die Kunden beim Erwerb von Kassen eine Rolle spielen. Sie sind, wie die Kläger mit Recht hervorgehoben haben, Teil der Verkaufsbedingungen insofern, als ein Jahr lang — wie offenbar allgemein üblich — unentgeltliche Garantie geleistet wird und als die Kunden darüber hinaus in den Verkaufsverhandlungen auch über Einzelheiten des Kundendienstes informiert werden, für den sie zu einem Pauschalpreis Verträge abschließen können, die eine regelmäßige Wartung einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen gewährleisten. Dies berechtigt wohl dazu, den Kundendienst in gewissem Sinne als eine zum Verkauf der Registrierkassen akzessorische Tätigkeit zu bezeichnen. Andererseits zwingt dies aber meines Erachtens nicht zu der Schlußfolgerung, solche Leistungen nur im Zusammenhang mit dem Kassenmarkt zu sehen und ihnen jede selbständige Bedeutung abzusprechen, also die Existenz eines besonderen Marktes für Ersatzteile und Wartung zu verneinen. Wenn ein Kunde nämlich eine Kasse erworben hat, für die eine Lebensdauer von durchschnittlich acht Jahren genannt wurde, so besteht bei ihm danach für geraume Zeit lediglich Nachfrage für Ersatzteile und Wartung. Dabei wird von einem beträchtlichen Teil der Kunden, nach Angaben der Kläger von . mehr als einem Drittel, von der Möglichkeit, mit Hugin Instandhaltungsverträge abzuschließen, kein Gebrauch gemacht, sondern je nach Bedarf Auftrag für Wartung und Ersatzteillieferungen gegeben. Desgleichen darf nicht übersehen werden, daß es unabhängige Werkstätten gibt, die sich mit solchen Aufgaben befassen — im Vereinigten Königreich sind es außer Liptons offenbar rund 40 andere Betriebe —, und daß es, weil andere Kassenhersteller nicht die gleiche Kundendienstpolitik verfolgen wie Hugin, Ersatzteillieferungen von jenen an unabhängige Werkstätten gibt. Letzteres trifft nach den von der Kommission vorgelegten Belegen für die Firmen NCR, Sweda, Anker und Gross zu. Ich meine daher, daß die Kommission zu Recht von einem besonderen Markt für Kassenersatzteile und Kundendienst ausgegangen ist und die Frage aufgeworfen hat, ob Hugin auf einem derart abgegrenzten Markt eine beherrschende Position einnimmt. Dabei ist auch nicht wichtig, ob es sich nach dem Geschäftsvolumen um einen bedeutenden Markt handelt, denn dieser Gesichtspunkt ist für Artikel 86, vorausgesetzt, daß sich die beherrschende Position zumindest auf einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bezieht, sicher ohne Bedeutung. Immerhin aber zeigen die von der Kommission genannten, für Hugin geltenden Umsatzzahlen für Ersatzteile und Wartung im Vereinigten Königreich und im Gemeinsamen Markt, daß es sich keineswegs um einen völlig untergeordneten Markt handelt. |
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2. |
Geht man von dieser Marktumgrenzung aus, so ist für die Beurteilung der Position von Hugin auf dem Markt für Hugin-Ersatzteile sicher die unbestrittene Tatsache von Wichtigkeit, daß die Ersatzteile zwischen den verschiedenen Fabrikaten nicht austauschbar, sondern jeweils besonders an die zum Teil erheblich voneinander abweichenden Konstruktionen angepaßt sind. Man kann also tatsächlich für Hugin bezüglich der Lieferung von Hugin-Ersatzteilen von einer Monopolsituation sprechen und deshalb eine beherrschende Position im Sinne von Artikel 86 annehmen, wie es auch in dem General-Motors-Fall (Rechtssache 26/75, General Motors Continental NV gegen Kommissionen, Urteil vom 13. November 1975, Slg. 1975, 1367) geschehen ist; in diesem wurde ein besonderer Markt für bestimmte Dienstleistungen — Erteilung von für die Autozulassung notwendigen Bescheinigungen — angenommen und eine Monopolstellung von General Motors festgestellt, weil deren belgische Filiale für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte General-Motors-Fahrzeuge allein für die Ausstellung der genannten Bescheinigungen in Betracht kam. Daran ändert auch der von Hugin vorgebrachte Einwand nichts, Hugin-Ersatzteile könnten auch anderweitig hergestellt werden. Tatsächlich gibt es eine solche Produktion bislang nicht, und es ist auch kaum mit ihr zu rechnen. Dabei braucht nicht der umstrittenen Frage nachgegangen zu werden, ob einer solchen Produktion rechtliche Hindernisse im Wege stehen, insbesondere ob im Vereinigten Königreich, dessen Markt ja vor allem interessiert, der Design Copy Act aus dem Jahr 1968 eine solche Produktion ausschließt. Immerhin kann man hierzu nach den Ausführungen der Kommission in Anhang V zu ihrer Duplik den Eindruck gewinnen, daß bestehende Zweifel und die Androhung erheblicher Strafen den Versuch einer Herstellung von Hugin-Ersatzteilen als zu riskant erscheinen lassen. Jedenfalls befänden sich von Hugin unabhängige Hersteller wegen des Know-how-Vorsprungs von Hugin in einer hoffnungslosen Position. Auch dürfte eine von Hugin unabhängige Herstellung nicht rentabel und Hugin gegenüber im Hinblick auf den geringen Produktionsumfang nicht konkurrenzfähig sein, nicht zuletzt deshalb, weil wegen der Vielfalt und wegen der großen Anzahl verschiedenartiger Ersatzteile jeweils nur kleine Serien hergestellt werden könnten. Bei dieser Sachlage und angesichts des geringen Wertes der einzelnen Ersatzteile, der durchschnittlich nur 3 % des Kassenwertes ausmacht, ist sicher — zumindest soweit Hugin nicht völlig exzessive Preise verlangt — nicht damit zu rechnen, daß sich ein Unternehmen für die Herstellung von Hugin-Ersatzteilen finden würde. Gegen die Feststellung, Hugin besitze für die Lieferung von Hugin-Ersatzteilen praktisch ein Monopol, spricht auch nicht der andere Einwand, daß als Quelle für Ersatzteile nicht nur deren Hersteller, sondern auch alte, abzuwrakkende Kassen in Betracht kommen. Dies ist zwar nicht in Abrede zu stellen und wird offenbar auch von Liptons praktiziert, allerdings wohl teilweise unter Druck, weil Hugin keine Ersatzteile mehr lieferte. Als ernstzunehmende Konkurrenz ist diese Bezugsmöglichkeit aber sicher aus mehreren Gründen nicht anzusehen. So haben wir gehört, daß rund 30 % der von den Herstellern in Zahlung genommenen Kassen, die auf dem Gebrauchtwarenmarkt erscheinen, wieder instand gesetzt und danach verkauft oder vermietet werden. Bei ihnen wäre es — wie Liptons gezeigt hat — viel unwirtschaftlicher, sie unter verhältnismäßig großem Aufwand zur Gewinnung von Ersatzteilen zu demontieren, als sie zu relativ bescheidenen Kosten wieder herzurichten und so gebrauchsfähige Maschinen zu erhalten, deren Wert den der Ersatzteile bei weitem übersteigt. Wo dies nicht möglich ist — und das sind die eigentlich preiswerten Ersatzteilquellen —, muß nicht nur bedacht werden, daß ihre Konkurrenzfähigkeit durch die Notwendigkeit, größere Lager an gebrauchten Kassen zu unterhalten und häufig mehrere Maschinen für die Gewinnung eines Ersatzteils auszuschlachten, beeinträchtigt ist. Wichtig ist auch, daß auf diese Weise nur alte Ersatzteile zu erhalten sind und vielfach gerade diejenigen nicht, die einem besonderen Verschleiß unterliegen. Ein angemessener Wartungsdienst ist auf diese Weise — ich erinnere hier an das, was zu der rapiden Entwicklung der Registrierkassen ausgeführt worden ist — für neuere Modelle nicht oder nur in ganz geringem Umfang möglich. Es kann somit tatsächlich festgestellt werden, daß Hugin für Originalersatzteile zumindest eine monopolähnliche Stellung innehat und daß der allenfalls in Form von gebrauchten Ersatzteilen existierende Wettbewerb so geringen Umfang hat, daß er, zumal da eine beherrschende Position nach der Rechtsprechung nicht nur bei Fehlen jeglichen Wettbewerbs angenommen werden kann, an der Feststellung nichts zu ändern vermag, Hugin habe für Ersatzteile eine marktbeherrschende Position. |
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3. |
Mit dieser Feststellung kann es jedoch angesichts dessen, was die Kläger zum Zusammenhang des Kundendienstes mit dem Wettbewerb auf dem Kassenmarkt ausgeführt haben, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (etwa in der Rechtssache 26/76, Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. gegen Kommission, Urteil vom 25. Oktober 1977, Slg. 1977, 1875), nach der von einer marktbeherrschenden Position gesprochen werden kann, wenn Raum für unabhängiges Verhalten vorhanden ist, das Dispositionen ohne Rücksicht auf Konkurrenten, Kunden und Verbraucher gestattet, nicht sein Bewenden haben. Es ist vielmehr noch zu prüfen, wie es sich mit dieser Voraussetzung der Marktbeherrschung im vorliegenden Fall verhält. Dabei ist einmal an das Verhältnis zwischen Hugin und normalen Kassenkunden, die Registrierkassen zur Verwendung im eigenen Handelsgeschäft erwerben, zu denken. Andererseits stellt sich die Frage, ob sich eine besondere Kategorie von Ersatzteilkunden bilden läßt, die — wie Liptons — Ersatzteile zur Wartung fremder oder eigener vermieteter Kassen sowie zur Instandsetzung alter Kassen benötigen, und wie sich die Abhängigkeit dieses Kundenkreises von Hugin gestaltet.
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4. |
Der Vollständigkeit halber ist nur noch zu überlegen, ob zwei weitere von den Klägern angeführte Argumente an dem bisher ermittelten Ergebnis etwas zu ändern vermögen. Einmal wird geltend gemacht, die Tatsache, daß Liptons nicht von Hugin abhängig ist, ergebe sich schon daraus, daß Liptons im Jahre 1978 nach Erlaß der Entscheidung der Kommission nur eine ganz bescheidene Bestellung an Hugin gerichtet habe, die zudem größtenteils Kassenakzessorien betroffen habe, die nur zur Wartung gebraucht würde und die zu liefern Hugin immer bereit gewesen sei. Zum anderen wird auf das tatsächliche Marktverhalten von Hugin hingewiesen, das, da seine Preise für Wartung außerordentlich niedrig, ja verlustbringend seien, sicher kein Indiz für eine marktbeherrschende Position bilde.
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II — |
Kann somit die in der angegriffenen Entscheidung getroffene Feststellung, Hugin habe eine beherrschende Position auf dem Markt für Hugin-Ersatzteile und, weil diese eine Monopolisierung des Kundendienstmarktes für Hugin-Geräte erlaubt, damit auch auf diesem Markt, nicht erschüttert werden, so ist jetzt noch zu untersuchen, wie es sich mit dem Hugin vorgeworfenen Mißbrauch dieser beherrschenden Position verhält. Eine mißbräuchliche Ausnützung sieht die Kommission darin, daß Hugin sich ohne ausreichende objektive Gründe weigert, Ersatzteile an unabhängige Wartungsbetriebe und Vermieter von Hugin-Kassen zu liefern, und eine solche Lieferung auch ihren Tochtergesellschaften und Vertragshändlern untersagt hat. Diese Haltung sei namentlich Liptons gegenüber mißbräuchlich, weil diese Firma nicht nur Hugin-Ersatzteile schon lange Zeit bezogen habe und 1972 einer der Hauptkunden für Ersatzteile gewesen sei, sondern weil diese Firma auch jahrelang der größte Vertriebshändler für Hugin-Geräte in England, Schottland und Wales gewesen sei. Insofern könne als objektiver Rechtfertigungsgrund für die Lieferverweigerung insbesondere nicht die Tatsache gelten, daß Liptons 1972 nicht Vertragshändler von Hugin geblieben sei. |
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1. |
Diesem Vorwurf gegenüber machen die Kläger in erster Linie geltend, die von ihnen verfolgte und von der Kommission kritisierte Politik führe nicht zu einer wesentlichen Einschränkung des Wettbewerbs, weil der Markt für Kassenersatzteile und Wartung, auf dem sich kaum unabhängige Unternehmen betätigten, kein wichtiger Markt sei. Soweit von einer Einschränkung des Wettbewerbs gesprochen werden könne, müsse aber bedacht werden, daß dies der Intensivierung des ohnehin schon heftigen auf dem Kassenmarkt herrschenden Wettbewerbs zugute komme. Was Liptons im besonderen angehe, so sei Hugin, ohne daß Liptons davon Gebrauch gemacht habe, im September 1972 bereit gewesen, bestimmte Ersatzteile für wieder instand zu setzende Registrierkassen zu liefern. Auch handle es sich bei Liptons nur um einen unbedeutenden Kunden und in Wahrheit, weil er einen anderen Kundenkreis anspreche, nicht um einen Konkurrenten von Hugin. Endlich sei Liptons auch nicht vom Markt verschwunden- oder in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigt worden. Liptons habe nämlich Ersatzteile aus gebrauchten Registrierkassen gewinnen und auch, wie eine Entwicklung seiner Umsatzzahlen zeige, sein Vermietungsgeschäft mit Hugin-Kassen fortsetzen können. Soweit aber ein gewisser Geschäftsrückgang zu verzeichnen sei, bewege er sich im Rahmen des nach dem Abflauen des Booms der Jahre 1971/72 Normalen.
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2. |
Daß ihr Verhalten von Artikel 86 nicht erfaßt werde, versuchen die Kläger sodann auch unter Hinweis auf andere objektive Rechtfertigungsgründe zu belegen. Sie verweisen darauf, daß für moderne Registrierkassen als hochtechnisierte Produkte ein anspruchsvoller exklusiver Service wichtig und vor allem als Waffe im Wettbewerb für kleinere, auf Expansion bedachte Unternehmen notwendig sei. Wenn die Firma Hugin demgemäß den Kundendienst eigenen Technikern vorbehalte, so verfolge sie im Grunde keine andere Politik als die, die im Rahmen selektiver Vertriebssysteme wiederholt schon wettbewerbsrechtlich unbeanstandet geblieben sei. Insbesondere sei der Ausschluß Liptons aus dem Kundendienst nicht zu beanstanden. Insofern sei nicht nur zu beachten, daß im Zeitpunkt des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen (Herbst 1972) der Artikel 86 im Vereinigten Königreich noch nicht anwendbar gewesen sei. Wichtig sei auch, daß für Liptons von vornherein festgestanden habe, daß dieser Betrieb nur vorübergehend im Wartungsdienst tätig sein konnte; denn Liptons sei zur Leistung eines erstklassigen Kundendienstes nicht in der Lage, weil dieser Betrieb auch während der Jahre 1969 bis 1971 nie wirklichen Kundendienst erbracht habe und darüber hinaus mit der neueren, rasch fortschreitenden Entwicklung vertraut sei.
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3. |
Damit ist aber die Prüfung, ob Artikel 86 im vorliegenden Fall zu Recht herangezogen wurde, noch nicht abgeschlossen. Der Nachweis einer beherrschenden Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes und ihrer mißbräuchlichen Ausnutzung reicht hierfür bekanntlich nicht aus: erfaßt wird dies von Artikel 86 nur, soweit der Mißbrauch dazu führen kann, „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“. Wir kommen damit zu der meines Erachtens besonders kritischen Frage der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht, die — wie in den Rechtssachen 56 und 58/64 (Consten GmbH und Grundig-Verkaufs-GmbH Kommission, Urteil vom 13. Juli 1966, Slg. 1966, 321) sowie 6 und 7/73 hervorgehoben worden ist — mit Hilfe der zitierten Wendung vorzunehmen ist. Es wird sich danach herausstellen, ob sich eines Falles wie des vorliegenden zu Recht die Kommission angenommen hat oder ob — wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall — eine Erfassung mit Mitteln des nationalen Rechts angemessener erscheint. Letzteres ist offensichtlich die Ansicht der Kläger. Sie weisen darauf hin, daß Liptons, der Betrieb, den die angegriffene Entscheidung vor allem im Auge hat, nur in der Gegend von London wirtschaftlich tätig ist. Ein Vertrieb von Registrierkassen sei — auch solange Liptons als Vertragshändler von Hugin GB in ganz Großbritannien tätig gewesen sei — nie über die Grenzen hinweg erfolgt, was sich im wesentlichen damit erkläre, daß die Kassen den besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Länder (Sprache, Währung etc.) angepaßt werden müßten und ein Umbau für den Export unrentabel wäre. Desgleichen habe Liptons auch nie Kundendienstleistungen über die Grenzen hinweg erbracht. Soweit aber die Entscheidung auf die allgemeine Geschäftspolitik von Hugin abstelle, nach der Ersatzteile grundsätzlich an fremde Werkstätten nicht geliefert würden, sei wichtig, daß darin — namentlich nach einer entsprechenden Klarstellung durch Hugin — kein Exportverbot zu sehen sei. Im übrigen könne man ganz allgemein davon ausgehen, daß Hugin-Kassen nicht von Verkäufern in einem anderen Land, sondern vom nächsten inländischen Vertriebshändler bezogen würden und daß der Kundendienst ganz natürlicherweise denselben Regeln gehorche.
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III — |
Daraus folgt, daß die in Artikel 1 der Kommissionsentscheidung getroffene Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 86 keinen Bestand haben kann und deshalb dem diesbezüglichen Annullierungsantrag stattzugeben ist. Damit steht aber auch fest, daß es für die in Artikel 2 ausgesprochene Geldbuße und die in Artikel 3 enthaltene Anordnung mit ihrer Absicherung durch Androhung eines Zwangsgeldes in Artikel 4 an einer Rechtsbasis fehlt. Antragsgemäß ist folglich die gesamte angegriffene Entscheidung aufzuheben. Dies erübrigt es, speziell auf die zur Verhängung der Geldbuße vorgetragenen Argumente noch einzugehen. Schließlich macht es das Ergebnis, zu dem ich gelangt bin, auch überflüssig zu prüfen, ob die in den Entscheidungsgrün den vorgenommene Präzisierung des Liefergebotes zu beanstanden ist. |
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IV — |
Ich beantrage daher, die von Hugin AB und Hugin UK angegriffene Entscheidung der Kommission aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen. |
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