ECLI:EU:C:1979:240•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Reischl. # G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Isoglukose - Schadensersatzklage. # Verbundene Rechtssachen 116 und 124/77. # Koninklijke Scholten-Honig NV gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Isoglucose - Schadensersatzklage. # Rechtssache 143/77.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Reischl. # G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Isoglukose - Schadensersatzklage. # Verbundene Rechtssachen 116 und 124/77. # Koninklijke Scholten-Honig NV gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Isoglucose - Schadensersatzklage. # Rechtssache 143/77.
ECLI:EU:C:1979:240Eu Cjeu23 de out. de 1979
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 23. OKTOBER 1979
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Die drei Rechtssachen, die heute auf der Tagesordnung stehen, waren durch Beschluß vom 2. Dezember 1977 zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Auf Antrag der Klägerin Scholten- Honig, der daran liegt, daß Einzelheiten der Berechnung ihres Schadensersatzantrages den Klägern der beiden anderen Verfahren nicht bekannt werden, hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 7. März 1979 die Abtrennung der Rechtssache 143/77 von den beiden anderen Rechtssachen angeordnet.
Dennoch glaube ich, diese drei Rechtssachen heute in gemeinsamen Schlußanträgen behandeln zu können. In dem jetzigen Verfahrensstadium geht es nämlich im wesentlichen nur darum, ob als Grundvoraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch eine bestimmt zu wertende Verletzung von Rechtsnormen durch die beklagten Organe vorliegt. Jedenfalls besteht nach der Begrenzung des Themas der mündlichen Verhandlung, die den Parteien angezeigt worden ist, noch kein Anlaß, auf den angeblich verursachten Schaden und seine Einzelheiten in einer Weise einzugehen, die geschäftliche Interessen der Klägerin Scholten-Honig oder ihrer Vertragspartner in Gefahr bringen könnte.
Zu den drei vorliegenden Rechtssachen habe ich bereits am 20. Juni 1978 Schlußanträge gestellt. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Problematik ist außerdem aus den Vorlageverfahren 103 und 145/77 (EuGH 25. Oktober 1978 — Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries Limited/Intervention Board for Agricultural Produce — Slg. 1978, 2037) bekannt, in denen ich ebenfalls am 20. Juni 1978 Schlußanträge gestellt habe (Slg. 1978, 2007). Ich kann mir daher jetzt einleitende Bemerkungen zur gemeinsamen Zuckermarktordnung und zu der damit in Zusammenhang stehenden Einführung einer Produktionsabgabe auf Isoglucose, ein flüßiges, mit Zucker in Wettbewerb stehendes Süßmittel, ersparen und darf der Einfachheit halber auf die erwähnten Schlußanträge verweisen.
In meinen ersten Schlußanträgen zu den drei vorliegenden Amtshaftungsprozessen habe ich die Meinung vertreten, die Klagen seien als unbegründet abzuweisen, weil es schon an der Rechtswidrigkeit der für Isoglucose geltenden Abgabenregelung, der angeblichen Schadensursache, fehle. Dazu konnte ich mich auf meine erschöpfende, auch Argumente aus den Amtshaftungsprozessen berücksichtigende Abhandlung dieser Frage in den Schlußanträgen zu den Rechtssachen 103 und 145/77 beziehen.
Dieser Beurteilung der mit der Verordnung Nr. 1111/77 (ABl. L 134 vom 28. Mai 1977, S. 4) eingeführten Abgabe auf die Produktion von Isoglucose sind Sie nicht gefolgt. Im Urteil vom 25. Oktober 1978 gelangten Sie zu der Feststellung, eine unterschiedliche Behandlung der Isoglucoseproduzenten und der Zuckerhersteller liege im Zusammenhang mit der Produktionsabgabe darin, daß die Abgabe nur auf sogenannten B-Zucker erhoben werde, während sie die gesamte Isoglucoseerzeugung belasten sollte, und daß nur für Zucker eine Absatzgarantie zum Interventionspreis sowie Ausfuhrerstattungen vorgesehen seien. Auch wenn man als Vergleichsmaßstab moderne Zuckerfabriken heranziehe, die erhebliche Mengen C-Zucker produzierten und für die sich demnach Produktionsbelastungen zwischen 3,81 und 13,52 RE pro 100 kg erzeugten Zuckers errechnen ließen, sei doch auf jeden Fall zu berücksichtigen, daß 60 % der durch die Produktionsabgabe verursachten Durchschnittsbelastung von den Rübenbauern getragen würden und daß die Zuckerproduzenten auch in der Lage seien, das Ausmaß der Belastung durch Produktionsbeschränkungen zu verringern. Somit müsse von einer „offenkundig unbilligen Belastung“ der Isoglucoseproduzenten gesprochen werden, die als Verletzung des Diskriminierungsverbots des Artikels 40 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu werten sei; deshalb sei die Verordnung Nr. 1111/77 insoweit ungültig, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden sei.
Aufgrund dieser Entscheidung stand fest, daß die Amtshaftungsklagen nicht mit der von mir vorgeschlagenen Begründung abgewiesen werden konnten. In diesen Verfahren wurden daher die Parteien durch Schreiben vom 21. November 1978 aufgefordert, ihre angeblichen Verluste genauer zu präzisieren, zu der Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane für diese Verluste Stellung zu nehmen und sich unter Berücksichtigung des in den Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 ergangenen Urteils (EuGH 25. Mai 1978 — Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co KG u. a./Rat und Kommission, — Slg. 1978, 1209) zu dem Problem zu äußern, ob die geltend gemachte Schädigung ihrer Art nach die Haftung gemäß Artikel 215 des EWG-Vertrags nach sich ziehen könne.
In ihren auf Fragen des Gerichtshofs noch ergänzten Schriftsätzen sehen die Kläger die für einen Amtshaftungsanspruch nach Artikel 215 des EWG-Vertrags geltenden Voraussetzungen als erfüllt an und begründen ihre Ansprüche im einzelnen wie folgt:
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Die Klägerin Amylum, die die Produktionsabgabe nicht entrichtet hat, macht geltend, sie habe statt dessen Bankbürgschaften stellen müssen, die mit Aufwendungen verbunden gewesen seien. Sie habe ferner im Hinblick auf die Produktionsabgabe die Erzeugung von Isoglucose eingeschränkt und statt dessen andere Erzeugnisse aus Stärke hergestellt. Auf diese Weise habe sie geringere Gewinne erzielt und auch Verluste dadurch erlitten, daß sie die Herstellung der Stärke — des Ausgangsmaterials für Isoglucose — habe einschränken müssen. Außerdem seien ihr Kosten durch die Verteidigung ihrer Interessen vor belgischen Behörden entstanden, was zusammen — bei Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung — einen Betrag von 106612456 BFR ergebe. Auf die hilfsweise Verringerung dieser Schadenssumme komme ich später zurück. |
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Die Klägerin Tunnel Refineries, die die Produktionsabgabe ebenfalls nicht gezahlt hat, beruft sich darauf, sie habe im Hinblick auf diese Abgabe die Isoglucoseerzeugung in einem geringeren als dem ursprünglich geplanten Umfang aufgenommen. Stärke sei deshalb gleichfalls in geringerem Umfang produziert worden; auch habe sie zum Teil zu anderen Produkten verarbeitet werden müssen. Einbußen hätten sich ferner ergeben, weil bei der Herstellung von Isoglucose höhere Kosten pro Produktionseinheit entstanden seien, weil die Stärkefabrik der Klägerin nicht voll ausgenutzt habe werden können, weil Investitionen für die andersartige Verarbeitung von Stärke und die Änderung von Betriebseinrichtungen notwendig geworden seien, weil die Herstellung von anderen Produkten geringeren Gewinn erbracht habe und weil die ersatzweise hergestellte Stärke, die nicht gleich abzusetzen gewesen sei, habe gelagert werden müssen. Dies ergebe — für den angeblichen Verlust von Kunden und den Verlust günstiger Einkaufsmöglichkeiten konnten Zahlen nicht genannt werden — bei Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung bis zum 30. November 1978 einen Gesamtverlust von 1020150 UKL. |
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Die Klägerin Koninklijke Scholten-Honig schließlich, die — soweit in einem Versuchsbetrieb Isoglucose hergestellt worden ist — die Produktionsabgabe gezahlt und noch nicht zurückerhalten hat, macht geltend, sie sei durch die Abgabenregelung zur definitiven Einstellung der Isoglucoseherstellung gezwungen worden. Deshalb seien Investitionen in Experimentierbetriebe, die außerdem mit Verlust gearbeitet und auch Verluste wegen Personalentlassungen sowie Nichtauslastung der Maisstärkefabrik mit sich gebracht hätten, als verloren anzusehen. Auch die Ausgaben für Forschung sowie die sich auf die Isoglucose beziehenden Geschäftsführungskosten einschließlich Werbung, Aufwendungen für rechtlichen Beistand und finanzielle Folgen aus Verträgen mit dritten Firmen über Patenterwerb und Enzymlieferungen seien als Verluste zu werten. Solche seien schließlich auch durch die notwendige Veräußerung einer im Bau schon weit fortgeschrittenen Isoglucosefabrik zu einem ungünstigen Preis sowie dadurch entstanden, daß aus dieser Fabrik in den kommenden Jahren kein Gewinn erzielt werden könne. Der Gesamtwert aller dieser Verluste wird zum 18. Januar 1979 auf 147520000 HFL beziffert. |
Die beklagten Organe stehen demgegenüber vor allem auf dem Standpunkt, die Einführung der Produktionsabgabe auf Isoglucose stelle keine „hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm“ dar. Sie ziehen ferner den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Abgabe und den geltend gemachten Verlusten in Zweifel und sie sind der Meinung, in keinem Fall sei Ausgleich für alle geltend gemachten Folgen zu leisten, die Ersatzpflicht müsse vielmehr, sollte eine Haftung der Gemeinschaft angenommen werden können, auf bestimmte Schäden begrenzt werden.
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1. |
Zur Beurteilung dieses Streitkomplexes sind zunächst in Kürze folgende Feststellungen zu treffen, für die sich besondere Probleme nicht ergeben.
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2. |
Ungeklärt war lange Zeit, was unter „hinreichend qualifizierter Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm“ im einzelnen zu verstehen sei. Im Anschluß an meinen Amtsvorgänger, der in den Schlußanträgen zu den Rechtssachen 63 bis 69/72 (EuGH 13. November 1973 — Wilhelm Werhahn Hansamühle u. a./Rat und Kommission — Slg. 1973, 1229) eine eklatante Mißachtung einer Rechtsvorschrift für notwendig gehalten hatte, war ich zunächst der Meinung, diese Voraussetzung sei nur bei kraß fehlerhaftem Verhalten erfüllt (EuGH 2. Juni 1976 — Kurt Kampffmeyer Mühlenvereinigung u. a./Rat und Kommission, 56 bis 60/74 — Slg. 1976, 711), wenn es sich — so die Formulierungen in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 153/73 (EuGH 21. Februar 1974 — Holtz & Willemsen GmbH/Rat — Slg. 1974, 675) — um einen besonders deutlichen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder um deren offensichtliche und schwere Mißachtung handle. Diese Auslegung ist in der Wissenschaft — ich verweise auf die in der Festschrift für Von der Heydte enthaltene Abhandlung von Ernst Werner Fuß zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die Gemeinschaftshaftung für rechtswidrige Verordnungen, S. 173 ff. — als nicht ganz zutreffend und überzeugend bezeichnet worden. Indem er den Umstand hervorkehrt, daß bei wirtschaftspolitischen Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum vorherrsche, für den wirtschaftspolitische Wertungen, Lagebeurteilungen, Entwicklungsprognosen und Zielpräferenzen eine Rolle spielten, meint Fuß, bei solchen Sachverhalten könne es nur auf die Einhaltung äußerster Grenzen des Ermessens ankommen; deshalb sei bei der Prüfung, ob eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm vorliege, darauf abzustellen, ob eine Überschreitung oder ein sonstiger Fehlgebrauch des weitgespannten Gestaltungsspielraums des in Anspruch genommenen Gemeinschaftsorgans zu erkennen sei. Er glaubt dafür Anhaltspunkte in ersten einschlägigen Urteilen entdecken zu können, etwa in der Tatsache, daß im Urteil der Rechtssachen 56 bis 60/74 die Frage nach einer willkürlichen Benachteiligung von Bedeutung war, wogegen gewisse Ungereimtheiten der Regelung nicht als Ermessensfehlgebrauch bezeichnet worden sind, oder in dem Umstand, daß der Fehlgebrauch des Ermessens auch in der Rechtssache 74/74 (EuGH 14. Mai 1975 — Comptoir national technique agricole/Kommission — Slg. 1975, 533) im Mittelpunkt der Erörterungen stand. Nunmehr dürfte klar sein, daß sich der Gerichtshof bei der Deutung der zitierten Formel tatsächlich weithin von Fußschen Erwägungen leiten ließ, daß bei ihrer Sinnerfüllung aber auch Elemente eine Rolle spielen, die in meinen Interpretationsversuchen angeklungen sind. Seit dem schon erwähnten HNL-Urteil wissen wir, daß für die Frage der hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm von folgenden Überlegungen auszugehen ist: Als Grundsatz gilt, daß bei Rechtsvorschriften, die Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen sind, eine Haftung der öffentlichen Gewalt nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen in Betracht kommt. Wichtig ist einerseits — dies bezieht sich auf die einem angeblich schadenverursachenden Akt inhärenten Mängel —, daß bei Sachverhalten, die dem Verordnungsgeber wie bei der Gestaltung der Agrarpolitik ein weites Ermessen lassen, die Haftung nur ausgelöst werden kann, wenn die Grenzen dieses Ermessens offenkundig und erheblich überschritten werden. Andererseits sind die mit dem beanstandeten Akt verbundenen Auswirkungen in Betracht zu ziehen. Dabei gilt die Regel, daß einzelne „in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln“ hinzunehmen haben. Darüber hinaus kam es in dem entschiedenen Fall darauf an, daß die Auswirkungen der zu beurteilenden Maßnahme auf den Futtermittelpreis als Teil der Herstellungskosten nur einen bescheidenen Umfang hatten; für diesen Zweck waren die festgestellten Preissteigerungen mit Preiserhöhungen zu vergleichen, die sich aufgrund von Schwankungen der Weltmarktpreise für Futtermittel ergaben. Schließlich war auch von dem Erfordernis die Rede, die Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf die Ertragskraft der klagenden Unternehmen zu dem „Umfang der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit auf den betroffenen Agrarsektoren innewohnen“, in Beziehung zu bringen. Anhand dieser Maßstäbe, die inzwischen auch in den Maisgritz- und Quellmehlurteilen vom 4. Oktober 1979 (Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 — P. Dumortier Frères u. a./Rat —, Rechtssache 238/78 — Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission —, Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 — DGV Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH u. a./Rat und Kommission —, Rechtssachen 261 und 262/78 — Interquell Stärke-Chemie GmbH & Co. KG und Diamalt AG/Rat und Kommission) angewendet und zum Teil verdeutlicht wurden, ist der gegenwärtige Fall zu beurteilen. Danach ist auch klar — ich sage dies im Hinblick auf die im zusätzlichen Schriftsatz von Amylum aufgeworfene Frage, ob nicht bei Verletzung eines fundamentalen Rechtsprinzips ohne weiteres eine hinreichend qualifizierte Verletzung im Sinne der angeführten Formel anzunehmen sei —, daß es auf die Bedeutung der verletzten Norm allein nicht ankommt, daß vielmehr in jedem Fall zusätzlich ein qualifizierendes Element vorhanden sein muß. Das läßt sich allein deshalb feststellen, weil der Gerichtshof im HNL-Urteil einerseits die Wichtigkeit des verletzten Diskriminierungsverbots betont hat, andererseits aber darüber hinaus auf die Auswirkungen der kritisierten Maßnahme eingegangen ist und auch hervorgehoben hat, es müsse eine offensichtliche und erhebliche Überschreitung der Grenzen der Ermessensbefugnisse stattgefunden haben. |
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3. |
Bei der Prüfung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm gesprochen werden kann, wende ich mich zunächst den Auswirkungen des beanstandeten Aktes, also der Verordnung Nr. 1111/77, zu.
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4. |
Darüber hinaus ist aber auch noch zu fragen, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausarbeitung und dem Erlaß der Verordnung Nr. 1111/77 die Grenzen ihrer sehr weiten agrarpolitischen Ermessensbefugnisse offensichtlich und erheblich überschritten haben.
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5. |
Ein anderes Ergebnis läßt sich für die klägerischen Ansprüche auch nicht — wenn ich dies gleich sagen darf — unter Berufung auf die Verletzung anderer als in der Vorabentscheidung 103 und 145/77 behandelter Rechtsnormen erzielen. Davon hat der Vertreter von Tunnel Refineries gesprochen, indem er geltend machte, den beklagten Gemeinschaftsorganen sei außer einer Verletzung des Diskriminierungsverbots auch eine Mißachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie — weil in der kritisierten Regelung Übergangsmaßnahmen fehlten — auch eine Verletzung des Schutzes berechtigten Vertrauens vorzuwerfen. Im einzelnen brauche ich darauf jetzt nicht weiter einzugehen. Ich verweise dazu auf meine eingehende Abhandlung dieser Aspekte in den Schlußanträgen zu den genannten Vorlagesachen, die mich zu dem Ergebnis führten, derartige Verletzungen seien nicht zu erkennen. Daran halte ich nach wie vor fest — der Gerichtshof brauchte darauf bei der Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1111/77 nicht einzugehen —; namentlich vermag ich nicht den Standpunkt von Tunnel Refineries zu teilen, die im Urteil der Rechtssache 74/74 (Slg. 1975, 533 ff.) zu einem andersartigen Sachverhalt getroffenen Feststellungen ließen sich ohne weiteres auf den gegenwärtigen Fall übertragen; die Meinung, die Feststellung einer offenkundigen Diskriminierung schließe ein, daß auch der Grundsatz des Schutzes berechtigten Vertrauens und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden seien, halte ich für falsch. Wenn man aber diese Beurteilung teilt, stellt sich danach — eben weil es insofern schon an der Rechtswidrigkeit fehlt — gar nicht mehr die gleichfalls umstrittene Frage, ob die von Tunnel Refineries angezogenen Prinzipien höherrangige Rechtsnormen zum Schutze des Einzelnen darstellten, und es ist ebensowenig wie auf dieses Problem auf das andere einzugehen, ob insofern von keiner hinreichend qualifizierten Verletzung gesprochen werden kann. |
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6. |
Desgleichen brauche ich auf die Frage des Verschuldens und auf das in diesem Zusammenhang eventuell auftauchende Problem, ob bei normativem Unrecht die Haftung nur bei einem schweren Amtsfehler eintritt, nicht mehr einzugehen. Ich will dazu nur andeuten, daß es mir grundsätzlich schwer vorstellbar erscheint, daß bei Vorliegen der Grundvoraussetzung für die Haftung aus normativem Unrecht, der qualifizierten Verletzung in dem oben beschriebenen Sinn, eine Exkulpierung möglich ist. Außerdem wäre, sollte das Verschulden eine Rolle spielen, zu dem hier einzuordnenden Vorbringen der Klägerinnen, die Gemeinschaftsorgane hätten es versäumt, die Lage der Isoglucosehersteller, namentlich was ihre Herstellungskosten und ihre Belastbarkeit angeht, eingehend und sorgfältig zu untersuchen, lediglich anzumerken, daß eine solche Untersuchung nicht unerläßlich erscheinen mußte. Tatsächlich standen ja — und dies mit Recht — nicht derartige Überlegungen im Mittelpunkt der von den Gemeinschaftsorganen angestellten Erwägungen, sondern — weil es vor allem auf eine Gleichbehandlung mit den Zuckerherstellern ankam — die Frage, ob die der Isoglucose zugedachte Belastung im großen ganzen der dem Zucker auferlegten entsprach. |
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7. |
Somit ist nur noch kurz zu den Kosten des Verfahrens Stellung zu nehmen. Sie sind an sich gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung den unterliegenden Parteien aufzuerlegen. Gemäß § 3 dieses Artikels kann der Gerichtshof aber die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Nach Ansicht der Klägerin Tunnel Refineries besteht im vorliegenden Fall Anlaß zu einer derartigen Kostenentscheidung. Sie beruft sich dafür auf das Urteil der Rechtssache 153/73 (EuGH 21. Februar 1974 — Holz & Willemsen GmbH/Rat — Slg. 1974, 675), in dem trotz Klageabweisung mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin vernünftige Gründe hatte, die Streitlage durch den Gerichtshof klären zu lassen, ausgesprochen wurde, sie habe nur ihre eigenen Kosten zu tragen. Sie weist ferner auf das Urteil der Rechtssache 74/74 (Slg. 1976, 806) hin, in dem sich, obwohl der Schadensersatzanspruch abgewiesen worden war, eine entsprechende Kostenentscheidung im Hinblick darauf findet, daß der Gerichtshof früher festgestellt hatte, das Verhalten der Kommission könne eine Haftung auslösen. In der Tat kann man im vorliegenden Fall ebenso verfahren, einmal im Hinblick auf die recht komplexe Sachlage, die es zu beurteilen gilt, und zum anderen in Anbetracht des Umstandes, daß der Gerichtshof in den erwähnten Vorlageverfahren die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1111/77 festgestellt hat. |
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Zusammenfassend schlage ich daher vor, die eingereichten Schadensersatzklagen als unbegründet abzuweisen und auszusprechen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. |
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