ECLI:EU:C:1978:2•Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 11. Januar 1978. # Johann Lührs gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. # Rechtssache 78/77.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 11. Januar 1978. # Johann Lührs gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. # Rechtssache 78/77.
ECLI:EU:C:1978:2Eu Cjeu11 de jan. de 1978
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 11. JANUAR 1978 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der vorliegenden Rechtssache geht es um einige der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Kartoffelknappheit im Winter 1975/76. Kein Mitgliedstaat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Erklärungen einzureichen, und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich nur in der mündlichen Verhandlung geäußert; da jedoch der Rat und die Kommission diese Möglichkeit genutzt haben und die Rechtssache den Grundsatz des berechtigten Vertrauens betrifft, dessen Auswirkungen schwer zu bestimmen sind, haben Sie davon abgesehen, die Sache an eine Ihrer Kammern zu verweisen. Obgleich es für den Gerichtshof schwierig ist, anläßlich einer im Rahmen des Artikels 177 vorgenommenen objektiven Untersuchung über die Auslegung oder die Gültigkeit abstrakt zu dem „Vertrauen“ Stellung zu nehmen, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens persönlich in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage haben durfte, ist es doch nicht so sehr dieser Grundsatz oder seine Auswirkungen (erste Frage), worin ich, offen gestanden, hier das Problem erblicke, sondern die Bestimmung des anzuwendenden Umrechnungskurses (zweite Frage).
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I — |
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 348/76 des Rates vom 17. Februar 1976 über die infolge der Versorgungsschwierigkeiten bei Kartoffeln zu treffenden Maßnahmen wird für nicht zertifizierte Pflanzkartoffeln der Tarifstelle ex 07.01 A I und Kartoffeln der Tarifstelle 07.01 A III des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Ausfuhr nach Drittländern eine Abgabe erhoben. Diese Abgabe beträgt 25 Rechnungseinheiten je 100 kg. Das vorlegende Gericht möchte von Ihnen zunächst wissen, ob die Anwendung dieser Maßnahmen auf Kartoffelmengen, die vor ihrem Erlaß verkauft worden waren und deren Preis daher bereits festgesetzt war, nicht gegen den Grundsatz des „Vertrauensschutzes“ verstößt. Nur das innerstaatliche Gericht wird entscheiden können, ob das „berechtigte Vertrauen“ im vorliegenden Fall getäuscht wurde; dennoch werde ich versuchen, die Kriterien anzugeben, die für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits nützlich sein könnten. Die am 17. Februar 1976 von der Kommission vorgeschlagene und am selben Tag vom Rat erlassene Verordnung ist zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, nämlich am übernächsten Tag, dem 19. Februar 1976, in Kraft getreten; sie galt für Handelsgeschäfte, für die die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt worden waren, vom Tag nach dem Inkrafttreten, d. h. vom 20. Februar an bis zum 30. Juni 1976 (Art. 2 Abs. 2).
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II — |
Die zweite Frage, die Ihnen vom vorlegenden Gericht gestellt wird, geht darauf zurück, daß der seinerzeit in der Bundesrepublik Deutschland im Agrarbereich verwendete Umrechnungskurs (3,57 DM für eine Rechnungseinheit) etwas niedriger war als der im Bereich der Zölle verwendete Kurs (3,66 DM pro Rechnungseinheit). Diese Diskrepanz kann nur für diejenigen befremdlich sein, denen der Pragmatismus, mit dem der Rat im Bereich der Wirtschaft vorgeht, und die Erwägungen nicht vertraut sind, die dieses Organ dazu veranlaßt haben, am 30. Mai 1968 die Verordnung Nr. 653/68 zu erlassen, die die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik festlegt. Die landwirtschaftliche Rechnungseinheit wird ausdrücklich durch das gleiche Feingoldgewicht (0,88867088 Gramm) definiert wie die Rechnungseinheit der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Goldparität, die vor allem zur Ausführung des Haushaltsplans und zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs dient; für die Zwecke der Umrechnung der durch die Rechtsakte der gemeinsamen Agrarpolitik in Rechnungseinheiten festgesetzten Beträge (gemeinsame Preise, Abschöpfungen, Erstattungen bei der Ausfuhr und der Erzeugung, Beihilfen usw.) in die Währungen der Mitgliedstaaten wird jedoch die Rechnungseinheit mittels eines repräsentativen Kurses in die Landeswährung umgerechnet, der auf eine Annäherung an den Kurs, der sich aus den tatsächlichen Umrechnungskursen auf dem Markt ergibt, abzielt. Dieser repräsentative Kurs, der zunehmend an die Stelle des Umrechnungskurses der Rechnungseinheit Goldparität tritt, wird von Zeit zu Zeit durch Beschluß des Rates geändert, um die Wechselkursverhältnisse auf den Märkten genauer wiederzugeben (so ist noch kürzlich der „grüne Kurs“ des französischen Franken angepaßt worden); dies führt zu einem Anschwellen der Ausgaben des EAGFL, die ihrerseits in Rechnungseinheiten ausgedrückt sind, die mit dem sich aus den beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Paritäten ergebenden Kurs umgerechnet werden. Zu der Zeit, die uns interessiert, betrug der Umrechnungskurs der „allgemeinen“ Rechnungseinheit, die insbesondere für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs herangezogen wird, 3,66 DM. Vom 3. März 1975 an (Verordnung Nr. 475/75 des Rates vom 27. Februar 1975) ist für die gemeinsame Agrarpolitik der repräsentative Kurs („grüner Kurs“) der Deutschen Mark auf 0,279429 Rechnungseinheiten je 1 DM festgesetzt worden, während er vorher 0,2242806 Rechnungseinheit betrug, was der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Parität entsprach. Man versteht daher das Interesse der Klägerin des Ausgangsverfahrens daran, ob der Umrechnungskurs der „allgemeinen“ Rechnungseinheit (3,66 DM) angewandt oder aber auf den „repräsentativen“ Kurs der „landwirtschaftlichen“ Rechnungseinheit (3,57873 DM) zurückgegriffen wird.
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III — |
Unter diesen Umständen halte ich es nicht für erforderlich, die letzte Frage des vorlegenden Gerichts zu beanworten. Mit dieser Frage beanstandet das Gericht nämlich die Anwendung des „grünen“ Kurses, insoweit als zu diesem Kurs, obgleich er sich weniger strikt an die Entwicklung der veschiedenen Währungen in der Gemeinschaft anpasse, keine Währungsausgleichsbeträge hinzugekommen seien. Da aber die Währungsaugleichsbeträge lediglich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen sind, wäre diese Beanstandung nur dann berechtigt, wenn man den „grünen“ Kurs heranzuziehen hätte, was ich Ihnen vorschlage, zu verneinen. Was die Behauptung angeht, die Anwendung des Kurses der Goldparität des Gemeinsamen Zolltarifs selbst sei diskriminierend gewesen, so kann ihr im Bereich des Zollwesens nicht zugestimmt werden; andernfalls müßte das System der Währungsausgleichsbeträge auf alle unter den Gemeinsamen Zolltarif fallenden Erzeugnisse erstreckt werden. Die Nichtanwendung der Währungsausgleichsbeträge auf die in Rede stehende Abgabe erklärt sich, wie der Rat und die Kommission vortragen, vielleicht auch durch die geringe Bedeutung der Kartoffelausfuhren — wobei man sich übrigens fragen könnte, welchen praktischen Wert die Einführung der Abgabe gehabt hat — sowie durch die erheblichen Probleme in der Praxis, die die Ausdehnung dieser Beträge auf eine vorläufige Maßnahme aufgeworfen hätte. Der theoretische Vorteil, den nach Auffassung des Rates die Verwendung eines verhältnismäßig festen Kurses für die Wirtschaftsteilnehmer darstellt, der, auch wenn er den Unterschied nicht ausgeglichen hat, der seit 1969 in den Währungssituationen in Erscheinung getreten ist, ihnen doch ermöglicht hat, den Wirtschaftsverhältnissen sicherer im voraus Rechnung zu tragen, wäre eher ein Argument für die Anwendung des zollrechtlichen Kurses. Diese Erwägungen erscheinen mir jedoch nebensächlich: Die Inanspruchnahme der Rechnungseinheit Goldparität erklärt sich durch den rein zolltariflichen Charakter der fraglichen Maßnahme. Somit bin ich der Ansicht, daß die durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 348/76 für Kartoffeln eingeführte Abgabe von 25 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm auf der Grundlage des Umrechnungskurses von 3,66 DM je Rechnungseinheit (Artikel 1 der Verordnung Nr. 129 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 653/68 vom 30. Mai 1968) umzurechnen war. |
Ich schlage vor, die Ihnen vorgelegten Fragen im Sinne meiner Ausführungen zu beantworten.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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