ECLI:EU:C:1978:61•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 15. März 1978. # Magdalena Allgayer geb. Parzinger gegen Europäisches Parlament. # Rechtssache 74/77.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 15. März 1978. # Magdalena Allgayer geb. Parzinger gegen Europäisches Parlament. # Rechtssache 74/77.
ECLI:EU:C:1978:61Eu Cjeu15 de mar. de 1978
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 15. MÄRZ 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im Amtsblatt C 24 vom 1. Februar 1977 hat das Europäische Parlament bekanntgegeben, es werde ein Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte (Gehaltsgruppe A 7/A 6) deutscher Sprache durchführen. Der Stellenausschreibung Nr. PE/19/A war eine Mitteilung über „gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinen Auswahlverfahren“ vorangestellt. In ihr hieß es unter anderem:
„Die Bewerber haben einen von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenen Bewerbungsfragebogen auszufüllen; sie können gegebenenfalls aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln.“
Zur Einreichung von Bewerbungen war ferner ausgeführt:
„Die Bewerber müssen für ihre Bewerbung den in diesem Amtsblatt enthaltenen Bewerbungsfragebogen benutzen und ihn an die in der Stellenausschreibung angegebene Anschrift senden. Ferner werden sie aufgefordert, einen Lebenslauf beizufügen, durch den die im Bewerbungsfragebogen enthaltenen Informationen gegebenenfalls ergänzt bzw. vervollständigt werden.
…
Unterlagen über Diplome und Befähigungsnachweise können gesondert eingesandt werden.
Diese Unterlagen können nicht zurückgegeben werden. Es ist daher angebracht, sie in Form von Kopien einzureichen, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. Fotokopien werden nur anerkannt, wenn sie einen nicht fotokopierten Vermerk aufweisen, wonach die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. Es wird empfohlen, Kopien der Diplome oder Befähigungsnachweise einzusenden, die dem höchsten Stand der Ausbildung entsprechen.“
Das Auswahlverfahren — dies war in der Stellenausschreibung ausdrücklich vorgesehen — sollte aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchgeführt werden. Unter der Überschrift „Befähigungsnachweise oder Zeugnisse“ war ein abgeschlossenes Hochschulstudium in bestimmten Disziplinen oder gleichwertige Berufserfahrung gefordert.
In Abschnitt IV „Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen“ wurde eine Bewertung mit 0 bis 40 Punkten festgelegt, und es hieß dazu:
„Der Prüfungsausschuß legt die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise jedes Bewerbers.
Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muß jeder Bewerber mindestens 6/10 der in der Bewertung vorgesehenen Punktzahl erreichen.“
An diesem Verfahren beteiligte sich neben weiteren 1110 Kandidaten die Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Sie war im Dezember 1975 als Verwaltungsinspektorin der Gehaltsgruppe B 5 in die Dienste der Kommission getreten und hatte in diesem Monat auch das Diplom der Wirtschaftswissenschaften an der Universität München erworben. Mit dem Bewerbungsfragebogen reichte sie Kopien ihres Zeugnisses über die Diplomprüfung, des Abiturzeugnisses sowie des Zeugnisses über die mittlere Reife ein. Sie erhielt darauf die Mitteilung, daß sie zum Auswahlverfahren zugelassen sei — wie übrigens auch weitere 970 Kandidaten. Bei der Prüfung der Befähigungsnachweise anhand von Grundsätzen, die der Prüfungsausschuß festgelegt hatte — es spielten dabei, wie wir im Verfahren gehört haben, vier Kritierien eine Rolle —, erhielt die Klägerin aber nur 22 Punkte. Sie konnte deshalb zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen werden, was ihr in einem Schreiben vom 3. Juni 1977 mitgeteilt wurde.
Daraufhin rief sie — nachdem sie am 9. Juni 1977 mit dem Präsidenten des Prüfungsausschusses telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, um die Gründe ihrer Nichtzulassung und die vom Ausschuß angewandten Kriterien zu erfahren, und nachdem sie am 14. Juni 1977 auch noch ein Schreiben an den Präsidenten des Prüfungsausschusses gerichtet hatte — am 29. Juni 1977 den Gerichtshof an. Den in ihrer Klageschrift gestellten Anträgen zufolge soll
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der Bescheid vom 3. Juni 1977 aufgehoben sowie |
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das beklagte Parlament verpflichtet werden, alle Befähigungsnachweise der Klägerin anzufordern und ihr nach deren Prüfung einen neuen Bescheid zu erteilen. |
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1. |
Ehe ich daran gehe, zu prüfen, ob diese Anträge begründet sind, muß ich zunächst zur Zulässigkeit der Klage Stellung nehmen, die vom Parlament aus zwei Gründen angezweifelt wird:
Zu diesen Einlassungen ist meines Erachtens in Kürze folgendes zu bemerken:
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2. |
In der Hauptsache, der ich mich danach zuwende, geht der Streit darum, ob die Klägerin in der ersten Phase des Auswahlverfahrens — Prüfung der Befähigungsnachweise — zu Unrecht aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist.
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3. |
Mein Schlußantrag lautet demnach wie folgt: Die von Frau Allgayer eingereichte Klage ist zwar zulässig. Sie muß aber als unbegründet abgewiesen werden mit der Kostenfolge, die sich aus Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt. |
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