ECLI:EU:C:1977:179•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. November 1977. # Jean Razanatsimba. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Douai - Frankreich. # Niederlassung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten. # Rechtssache 65-77.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. November 1977. # Jean Razanatsimba. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Douai - Frankreich. # Niederlassung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten. # Rechtssache 65-77.
ECLI:EU:C:1977:179Eu Cjeu9 de nov. de 1977
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 9. NOVEMBER 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In Frankreich ist die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem Gesetz vom 31. Dezember 1971 und in dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen geregelt. Danach gelten als Voraussetzungen unter anderem der Besitz der französischen Staatsangehörigkeit, soweit internationale Abkommen nicht etwas anderes vorsehen, der Erwerb einer Licence en droit oder eines Doctorat en droit sowie eines Certificat d'aptitude à la profession d'avocat und schließlich die Registrierung bei einem Barreau, der regelmäßig eine Anwartschaft (Stage) vorauszugehen hat. Einen Barreau, bestehend aus allen eingetragenen Anwälten und Anwaltsanwärtern, gibt es grundsätzlich bei jedem Tribunal de grande instance. Es wird von einem von allen eingeschriebenen Anwälten gewählten Conseil de l'ordre verwaltet. Seine Aufgabe ist es unter anderem, über Anträge auf Zulassung zur Anwaltschaft und über Registrierungsanträge zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung können die vereinigten Kammern der Cour d'appel angerufen werden.
Herr Razanatsimba, ein madagassischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich, der sowohl eine Licence en droit als auch das Certificat d'aptitude à la profession d'avocat besitzt, beantragte am 9. Februar 1976 beim Conseil de l'ordre des avocats in Lille die Zulassung als Rechtsanwaltsanwärter. Er stützte sich dabei, weil ihm die französische Staatsangehörigkeit fehlt, auf das französisch-madagassische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 4. Juni 1973, in dessen Artikel 6 vorgesehen ist, daß Rechtsanwälte der beiden Vertragsstaaten Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall auch in dem Land erbringen dürfen, in dem sie nicht als Anwalt zugelassen sind. Außerdem berief er sich auf das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und 46 Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean andererseits am 28. Februar 1975 abgeschlossene Abkommen von Lome, das am 1. April 1976 in Kraft getreten ist und dessen Artikel 62 wie folgt lautet:
„Hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits gegenüber Staatsangehörigen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen und Gesellschaften der AKP-Staaten keine diskriminierende Behandlung an. Ist jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleichbehandlung zu gewähren, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die AKP-Staaten nicht verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den Staatsangehörigen und Gesellschaften des betreffenden Staates eine solche Behandlung zu gewähren.“
Nach Ansicht von Herrn Razanatsimba bewirkt dieses Diskriminierungsverbot, daß er zur Anwaltsanwartschaft zugelassen werden muß, als hätte er die französische Staatsangehörigkeit.
Diese Begründung, insbesondere die Berufung auf das Lome-Abkommen, das mit der Ratsverordnung Nr. 199/76 (ABl. L 25, S. 1) gemäß Artikel 238 auch von der Gemeinschaft abgeschlossen worden war, veranlaßte den Conseil de l'ordre, die Entscheidung über den Antrag auszusetzen und durch Beschluß vom 14. Dezember 1976 nach Artikel 177 des EWG-Vertrags ein Ersuchen zur Auslegung des erwähnten Artikels 62 des Lome-Abkommens an den Gerichtshof zu richten.
Wie Sie wissen, kam es nicht zur Durchführung dieses Verfahrens (Rechtssache 3/77). Gegen den Beschluß des Conseil de l'ordre erhob nämlich der Procureur général Klage zur Cour d'appel von Douai mit der Begründung, der Conseil de l'ordre sei nicht nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vorlageberechtigt, weil er in der fraglichen Sache keine richterliche, sondern eine rein administrative Tätigkeit ausübe. Außerdem beantragte er, die Cour d'appel solle selbst über den Zulassungsantrag entscheiden.
Die Cour d'appel stellte fest, der Conseil de l'ordre sei, soweit er über die Zulassung als Rechtsanwaltsanwärter zu befinden habe, kein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern eine Verwaltungsbehörde und als solche nach Artikel 177 des EWG-Vertrags nicht berechtigt, Auslegungsersuchen an den Gerichtshof zu richten. Der erwähnte Vorlagebeschluß wurde demgemäß aufgehoben, und die Rechtssache 3/77 wurde danach durch Beschluß vom 15. Juni 1977 im Gerichtsregister gestrichen. Die Cour d'appel stellte ferner fest, sie habe gemäß Artikel 562 § 2 des Code de procédure civil eine umfassende Befugnis zur Sachentscheidung, könne also über den Zulassungsantrag selbst entscheiden. Was seine Begründung angeht, so erklärte die Cour d'appel im Hinblick auf das französisch-madagassische Abkommen, es könne nicht zur Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Dezember 1971 führen, nach dem die französische Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwaltsanwärter sei. Das vom Antragsteller außerdem angezogene Abkommen von Lome sei als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts von den französischen Gerichten zu beachten. Wegen Unklarheit über seine Auslegung hat die Cour d'appel durch Urteil vom 18. Mai 1977 ihrerseits das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrags die folgenden Fragen — sie stimmen mit denen des Vorlagebeschlusses des Conseil de l'ordre überein — zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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a) |
Begründet Artikel 62 des Abkommens von Lome vom 28. Februar 1975 für einen Staatsangehörigen eines AKP-Staates, hier: einen madagassischen Staatsangehörigen, das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, hier: im französischen Hoheitsgebiet, niederzulassen, ohne daß hierfür eine bestimmte Staatsangehörigkeit zur Bedingung gemacht werden dürfte? |
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b) |
Folgt aus dem in dem vorgenannten Artikel 62 gemachten Vorbehalt, daß ein Mitgliedstaat für eine bestimmte Tätigkeit, im vorliegenden Fall den Beruf des Rechtsanwalts, das Vorliegen der eigenen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats verlangen darf? |
Zu diesen Fragen, zu denen Herr Razanatsimba, die französische Regierung und die Kommission Erläuterungen abgegeben haben, ist meines Erachtens folgendes auszuführen:
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1. |
Kein Zweifel besteht daran, daß der Gerichtshof für die Behandlung der aufgeworfenen Fragen zuständig ist. Das hat die Kommission unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zur Auslegung bestimmter Abkommen gezeigt (Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company NV und andere/Produktschap voor groenten en fruit, Urteil vom 12. Dezember 1972, Slg. 1972, 1219; 9/73, Carl Schlüter/Hauptzollamt Lörrach, Urteil vom 24. Oktober 1973, Slg. 1973, 1135; 181/73, R. & V. Haegemann/Belgischen Staat, Urteil vom 30. April 1974, Slg. 1974, 449; 87/75, Conceria Daniele Bresciani/Italienische Finanzverwaltung, Urteil vom 5. Februar 1976, Slg. 1976, 129). Voraussetzung dafür ist nur, daß die Gemeinschaft durch das betreffende Abkommen gebunden ist und daß die Bindung auch für die Bestimmung gilt, um deren Auslegung ersucht wird. Im vorliegenden Fall trifft dies zu. Für das Lome-Abkommen ergibt sich eine grundsätzliche Bindung der Gemeinschaft schon aus der Tatsache, daß es gemäß Artikel 238 des EWG-Vertrags abgeschlossen worden ist. Daneben besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß von dieser Bindung der Artikel 62, um dessen Sinn es hier geht, nicht ausgenommen ist. |
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2. |
Bei der Behandlung der gestellten Fragen — auch darin muß der Kommission gefolgt werden — ist vorweg auf das Problem einzugehen, ob Artikel 62 des Lome-Abkommens im Sinne der bekannten Rechtsprechung direkt anwendbar ist, d. h. ob einzelne, insbesondere Angehörige der AKP-Staaten, Rechte daraus herleiten können, die nationale Richter zu beachten haben. Darauf weist die Fragestellung selbst hin, ob Artikel 62 des Lome-Abkommens für einen Staatsangehörigen eines AKP-Staates ein Recht begründet. Außerdem ist nicht zu sehen, daß für das vorlegende Gericht die Auslegung des Artikels 62 — etwa im Hinblick auf die Deutung nationaler Vorschriften — von Bedeutung wäre, auch wenn von ihm sicher wäre, daß dadurch Rechte einzelner nicht begründet werden. Was dieses erste Problem angeht, so kann man zu einer negativen Antwort nicht einfach unter Hinweis darauf gelangen, daß das Lome-Abkommen offensichtlich keine Gleichgewichtigkeit der Verpflichtungen aufweist, vielmehr den AKP-Staaten zum Teil größere Vorteile als den Mitgliedstaaten gewährt, zum Teil von rein einseitigen Konzessionen der letzteren ausgeht. Auch das ist in der Rechtsprechung — wie die Kommission gezeigt hat — schon geklärt. Andererseits läßt sich eine Bejahung nicht einfach rechtfertigen aus dem Umstand, daß das Abkommen für die Gemeinschaft durch eine Verordnung (Ratsverordnung Nr. 199/76 vom 30. Januar 1976) abgeschlossen worden ist. Nicht darauf nämlich kann es ankommen, sondern allein auf die Natur der im konkreten Fall zur Debatte stehenden Verpflichtung, also auf Inhalt und Ausgestaltung des Artikels 62. Unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß eine Vertragsverpflichtung unmittelbar anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung ebenfalls schon längst geklärt. Zusammenfassend kann man sagen, daß es sich um klare und vollständige Bestimmungen handeln muß, die unbedingte Verpflichtungen zum Inhalt haben und die namentlich keinen Raum für Ermessensentscheidungen lassen. Wendet man diese Kriterien im vorliegenden Fall an, so ist wohl schwerlich zu bestreiten, daß ihnen Genüge getan ist, was den ersten Teil des Artikels 62 anbelangt, in dem von der Nichtdiskriminierung der Staatsangehörigen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten bzw. der AKP-Staaten im Bereich der Niederlassungsregelung die Rede ist. Indessen muß diese Verpflichtung im Zusammenhang mit dem sich anschließenden Satz gesehen werden, in dem es heißt: „Ist jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleichbehandlung zu gewähren, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die AKP-Staaten nicht verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den Staatsangehörigen und Gesellschaften des betreffenden Staates eine solche Behandlung zu gewähren.“ Hier haben wir es mit einem Vorbehalt zu tun, der das Gleichbehandlungsgebot offensichtlich einschränkt, mit der Folge, daß bei seiner Nichtbeachtung die Angehörigen des betreffenden Staates in dem betreffenden Bereich nicht in den Genuß des Gleichbehandlungsgebotes kommen. Außerdem sind der Vorbehalt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des Diskriminierungsverbotes vollkommen unbestimmt. In Artikel 62 gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, wann angenommen werden darf, daß ein Staat nicht in der Lage ist, die Gleichbehandlung zu gewähren. Jedenfalls spricht nichts dafür, den Vorbehalt, wie Herr Razanatsimba meint, nur eingreifen zu lassen, wenn die Anwendung des Diskriminierungsverbotes aus wirtschaftlichen Gründen absolut unmöglich ist. Wäre das gewollt gewesen, so hätte sich eine entsprechende Formulierung ohne weiteres in den Artikel 62 einfügen lassen. Auch sie wäre aber, wie die französische Regierung mit Recht betont hat, nicht als ausreichend bestimmt anzusehen, und dies, sowohl wenn von wirtschaftlicher Unmöglichkeit auszugehen wäre, als auch bei der Annahme, es müsse sich um eine rechtliche Unmöglichkeit handeln, die man sich zudem bei souveränen Staaten nicht recht vorstellen kann. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß Artikel 62 das Regime der früheren Jaunde-Abkommen (aus den Jahren 1963 und 1969) insoweit fortführen soll, als auch dort für Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz keine Bedingungen genannt waren. Damit aber bleibt nur der Schluß, daß den beteiligten Staaten durch den Vorbehalt eine weite Ermessensbefugnis eingeräumt wurde, die keinerlei Verpflichtung zur Rechtfertigung einschließt, auch wenn sie wohl nicht — wie die französische Regierung zugegeben hat — bis zur reinen Willkür gehen kann. Wenn also die Staaten von Fall zu Fall entscheiden können, ob sie bezüglich einer bestimmten Tätigkeit und im Hinblick auf einen bestimmten Staat vom Gleichbehandlungsgebot abgehen wollen, und wenn insoweit allenfalls eine Anwendung des Artikels 64 des Lome-Abkommens — wonach der Ministerrat Fragen unter anderem aus der Anwendung des Artikels 62 prüft und Empfehlungen aussprechen kann — in Betracht kommt, so kann in der Tat mangels ausreichender Bestimmtheit des Verpflichtungsinhalts an eine direkte Anwendung von Artikel 62 nicht gedacht werden. |
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3. |
Wahrscheinlich reicht diese Feststellung für das vorlegende Gericht aus, da sie ihm erlaubt, bei der Behandlung des von Herrn Razanatsimba gestellten Antrags die aus dem Lome-Abkommen hergeleiteten Argumente ohne weiteres beiseite zu lassen. Ich will es aber bei dieser Feststellung nicht bewenden lassen, sondern darüber hinaus auch zur Auslegung des Artikels 62, also zu der Frage etwas sagen, was in ihm der Begriff „Nichtdiskriminierung“ bedeutet. Drei Denkmöglichkeiten kommen hier in Betracht:
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4. |
Somit schlage ich vor, auf die Anfrage der Cour d'appel von Douai wie folgt zu antworten:
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