ECLI:EU:C:1978:7•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Januar 1978. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. # Seefischerei. # Rechtssache 61/77.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Januar 1978. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. # Seefischerei. # Rechtssache 61/77.
ECLI:EU:C:1978:7Eu Cjeu19 de jan. de 1978
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERHARD REISCHL
VOM 19. JANUAR 1978
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Der Fall, zu dem ich heute Stellung nehme, hat den Gerichtshof aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 83 unserer Verfahrensordnung im vergangenen Jahr schon wiederholt beschäftigt. Zur Darstellung des Sachverhalts kann ich mich daher auf wenige Hinweise beschränken.
Am 30. Oktober 1976 fand in Den Haag eine Ratssitzung statt. Auf dieser wurden verschiedene Resolutionen zu Fischereifragen gefaßt, die am 3. November 1976 bestätigt wurden.
Hierzu gehört vor allem die Entscheidung, daß die Mitgliedstaaten zusammen ab 1. Januar 1977 ihre Fischereizonen bis 200 Meilen von den Küsten der Nordsee und des Nordatlantiks ausdehnen. In Irland, der Beklagten des vorliegenden Verfahrens, ist dies in einem Dekret vom 22. Dezember 1976 geschehen.
Auf der Haager Tagung war auch von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände die Rede. Darauf bezieht sich eine vom Rat genehmigte Kommissionserklärung, die den Anhang VI zu den Haager Entschließungen bildet und die ich wegen ihrer Bedeutung für den vorliegenden Fall in ihrem vollen Wortlaut zitieren will. In ihr heißt es:
„In Erwartung des Vollzugs der Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Erhaltung der Fischbestände, die gegenwärtig ausgearbeitet werden, treffen die Mitgliedstaaten keine einseitigen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände.
Wenn jedoch in den internationalen Fischereikommissionen im Jahre 1977 keine Einigung erzielt werden sollte und anschließend nicht sogleich autonome Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden können, dürfen die Mitgliedstaaten einstweilen in nicht diskriminierender Weise die geeigneten Maßnahmen treffen, um den Schutz der Fischbestände in den Fischereizonen der Küstengewässer zu gewährleisten.
Vor Erlaß dieser Maßnahmen hat der betreffende Mitgliedstaat um die Zustimmung der Kommission nachzusuchen, die in allen Verfahrensstadien zu konsultieren ist.
Etwa erlassene Maßnahmen dieser Art greifen den Grundentscheidungen nicht vor, die im Hinblick auf die Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet der Erhaltung der Fischbestände getroffen werden.“
Was gemeinsame Bemühungen um vorläufige Erhaltungsmaßnahmen betrifft, so sind Verordnungsvorschläge der Kommission vom 3. Dezember 1976 (Dokument Nr. 3 zur Klageschrift), vom 14. Januar 1977 (Dokument Nr. 5) und vom 11. März 1977 (Dokument Nr. 13) zu erwähnen. Keiner dieser Schritte führte jedoch zum Erfolg; es kam während dieser Zeit nur zur Annahme einiger begrenzter Regelungen mit Erhaltungsmaßnahmen, wie der Verordnung Nr. 194/77 vom 28. Januar 1977 (ABl. L 25 vom 29. 1. 1977, S. 46), der Verordnung Nr. 350/77 vom 18. Februar 1977 (ABl. L 48 vom 19. 2. 1977, S. 28) und der Verordnung Nr. 373/77 vom 24. Februar 1977 (ABl. L 53 vom 25. 2. 1977, S. 1).
Diese Sachlage veranlaßte den irischen Außenminister, am 14. Februar 1977 der Kommission gegenüber die Absicht der irischen Regierung zu erklären, einseitige Erhaltungsmaßnahmen, deren wesentliche Züge angedeutet wurden, zu erlassen. Diese Maßnahmen wurden am 16. Februar 1977 getroffen, und zwar einmal die Sea Fisheries (Conservation and Rational Exploitation) Order 1977, die das für jedes Fischerboot geltende Verbot enthält, sich in einem bestimmten, nach Längen- und Breitengraden definierten Seegebiet aufzuhalten und zu fischen, sowie andererseits die Sea Fisheries (Conservation and Rational Exploitation) Nr. 2 Order 1977, nach der das genannte Verbot nicht anwendbar ist auf Schiffe, die nicht länger sind als 33 m oder die mit Motoren ausgerüstet sind, die nicht mehr als 1100 PS haben. Diese Verordnungen des irischen Fischereiministers — künftig werde ich sie abgekürzt als „die irischen Maßnahmen“ bezeichnen — sollten ursprünglich am 1. März 1977 in Kraft treten. Dazu kam es aber zunächst nicht, und zwar nicht zuletzt auf Drängen der Kommission, die unter anderem am 21. Februar mit Vertretern der irischen Regierung und Vertretern der anderen Mitgliedstaaten eine diesbezügliche Sitzung abgehalten hat. In Kraft gesetzt wurden die Maßnahmen vielmehr erst zum 10. April 1977, nachdem es auf einer Ratssitzung von Ende März 1977 zu keiner Einigung über gemeinsame Erhaltungsmaßnahmen gekommen war. Gleichzeitig forderte die irische Regierung — darauf werde ich noch zurückkommen — die anderen Mitgliedstaaten auf, ihre Fischereipläne, die gegebenenfalls an die Stelle der erwähnten Maßnahmen treten sollten, zur Genehmigung vorzulegen.
Die Kommission, die schon in der Sitzung von Ende März 1977 die irischen Maßnahmen als gemeinschaftsrechtswidrig bezeichnet hatte, wie sich übrigens auch die Mehrheit der Mitgliedstaaten in der Sitzung vom 21. Februar 1977 gegen die Maßnahmen ausgesprochen hatte, entschloß sich daraufhin, ein Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags einzuleiten. Dies geschah durch ein Schreiben vom 2. Mai 1977, in dem der irischen Regierung erklärt wurde, die Maßnahmen seien diskriminierend, es handele sich nicht um echte Erhaltungsmaßnahmen und außerdem seien ihre Auswirkungen auf die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse nicht — was erforderlich sei — so geringfügig wie möglich. Nach einer für die Kommission unbefriedigenden Antwort der irischen Regierung vom 6. Mai 1977 erging am 7. Mai 1977 eine förmliche Stellungnahme, wie sie der Artikel 169 vorsieht. Nachdem die in dieser zur Aufhebung der irischen Maßnahme gesetzte Frist (10. Mai 1977) ungenutzt verstrichen war, kam es dann am 13. Mai 1977 zur Anrufung des Gerichtshofs, der nunmehr darüber entscheiden soll, ob die irische Regierung Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt hat oder nicht.
Ehe ich auf diese Frage eingehe, will ich aber auch noch einmal daran erinnern, daß bei der Verfahrenseinleitung auch nach Artikel 83 der Verfahrensordnung der Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt wurde. Dies führte nach einer mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1977 am 22. Mai zu dem Beschluß, die Entscheidung über den Antrag zunächst aufzuschieben, um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich über Ersatzlösungen zu verständigen. Darüber sollte innerhalb einer bestimmten Frist — die mehrere Male verlängert wurde — Bericht erstattet werden. Nachdem dies geschehen war und nach erneuter mündlicher Verhandlung vom 11. Juli 1977 erging am 13. Juli 1977 ein zweiter Beschluß des Gerichtshofs, in dem angeordnet wurde, daß Irland die Anwendung der fraglichen Maßnahmen für Schiffe aus anderen Mitgliedstaaten spätestens ab 18. Juli 1977 auszusetzen habe. Hinzugesetzt wurde außerdem, Irland könne mit Zustimmung der Kommission andere Erhaltungsmaßnahmen treffen, die gemeinschaftsrechtskonform seien und mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Fischerei in Einklang stünden. Tatsächlich wurden die Maßnahmen daraufhin, wie uns versichert wurde, ab 18. Juli 1977 nicht mehr angewandt, und die Fischereitätigkeit konnte in dem betreffenden Gebiet, da andere Maßnahmen nicht ergriffen wurden, fortgeführt werden.
Erwähnen will ich außerdem, daß der Gerichtshof mit dem Problem der Zulässigkeit der irischen Maßnahmen auch auf dem Wege über Artikel 177 des EWG-Vertrags auf Anfrage eines irischen Gerichts befaßt worden ist. Diese Anfrage — sie bildet den Gegenstand der Rechtssache 88/77 — wird natürlich in besonderen Schlußanträgen behandelt. Gleichwohl halte ich es für richtig und angebracht, auf Argumente aus dieser anderen Rechtssache, die von anderen Beteiligten vorgebracht worden sind, schon im vorliegenden Verfahren einzugehen. Tatsächlich erschiene es mir nicht vertretbar, über den Vorwurf der Vertragsverletzung zu befinden, ohne alle Aspekte zu behandeln, die für den Fall von Interesse sind.
|
1. |
Bei den Vorwürfen, die die Kommission. Irland gegenüber wegen der erwähnten Maßnahmen erhoben hat, spielt eine wesentliche Rolle die Ratsverordnung Nr. 101/76 vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19). In ihrem Artikel 1 — auf den gesamten Inhalt will ich jetzt nicht eingehen — ist die Rede von der Einführung einer gemeinsamen Regelung für die Ausübung der Fischerei in den Meeresgewässern und der Koordinierung der Strukturpolitik der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet. Artikel 2 bestimmt, daß die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausübung der Fischerei in den ihrer Oberhoheit oder Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern zu keiner unterschiedlichen Behandlung anderer Mitgliedstaaten führen dürfen und daß die Mitgliedstaaten allen die Flagge eines Mitgliedstaates führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeugen gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gewässern gewähren. Außerdem heißt es in Artikel 4 : „Besteht die Gefahr, daß aufgrund der Fischereitätigkeit eines Mitgliedstaats in den in Artikel 2 genannten Meeresgewässern bestimmte Fischbestände dieser Gewässer allzu intensiv ausgebeutet werden, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Fischbestände treffen. Diese Maßnahmen können insbesondere Beschränkungen für den Fang einzelner Arten, Fanggebiete, Fangzeiten, Fangmethoden und Fanggeräte umfassen.“ Dazu wendet die irische Regierung hauptsächlich ein, diese Bestimmungen, insbesondere Artikel 2, gälten nur für Gewässer, die im Zeitpunkt der Annahme der Verordnung unter der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten gestanden hätten. Dafür spreche der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3, wo es heiße: „Meeresgewässer im Sinne dieses Artikels sind alle Gewässer, die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als solche bezeichnet werden.“ Zu dem maßgebenden Zeitpunkt habe es aber noch keine 200-Meilen-Zone gegeben, sondern — für Irland — nur eine 12-Meilen-Zone. Da andererseits feststehe, daß die irischen Schutzmaßnahmen vor allem außerhalb dieses Bereichs angewandt werden sollten, könnten sie nicht an der Verordnung Nr. 101/76 gemessen werden, solange nicht durch eine Änderung der Rechtslage klargemacht worden sei, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 101/76 auch für die erweiterten Hoheitsgewässer gelten sollten. An sich könnte dieser Streitpunkt auf sich beruhen, wenn es allein um die Frage ginge, ob die irischen Maßnahmen gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Insoweit ließe sich nämlich eine Bewertung — darauf wird noch zurückzukommen sein — auch unabhängig von der Verordnung Nr. 101/76 treffen, enthält doch auch, wie wir gesehen haben, der Anhang VI der Haager Entschließungen ein Diskriminierungsverbot ebenso wie der Artikel 7 des EWG-Vertrags, der selbst nach Auffassung der irischen Regierung für die gesamten irischen Hoheitsgewässer gilt. Ich will auf die aufgeworfene Frage aber dennoch eingehen, da die Verordnung Nr. 101/76 nach Ansicht der Kommission auch in anderer Hinsicht eine Rolle spielt und da schwerlich angenommen werden kann, daß die in Artikel 2 Absatz 3 enthaltene Definition nur für das Diskriminierungsverbot, nicht aber für die anderen in der Verordnung enthaltenen Prinzipien maßgebend sein soll. Ich halte die überraschende These der irischen Regierung aus folgenden Erwägungen nicht für richtig. In erster Linie habe ich den Eindruck, daß sich aus der Verordnung Nr. 101/76 selbst eher das Gegenteil der irischen Auffassung ableiten läßt. Der Wortlaut des zitierten Artikels 2 Absatz 3 ist so allgemein, daß er — völkerrechtliche Überlegungen will ich gar nicht anführen — in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, daß sich der territoriale Bereich des Gemeinsamen Marktes jeweils nach den Gebieten der Mitgliedstaaten bestimmt, ohne weiters dahin verstanden werden kann, es komme nicht auf die im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden, sondern auf die jeweils geltenden nationalen Vorschriften an. Würde man anders urteilen, so führte dies mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die Definition des Artikels 2 Absatz 3 für die gesamte Verordnung gilt, zu dem vollkommen unannehmbaren Ergebnis, daß bei einer Ausweitung der Hoheitsgewässer ohne ausdrückliche Änderung der Verordnung eine gemeinsame Strukturpolitik nur für einen kleinen Teil der Gemeinschaftsgewässer möglich wäre, also in einem Umfang, der nach der Natur der Sache brauchbare Maßnahmen nicht zuließe. Wichtig scheint mir auch ein Hinweis auf Artikel 102 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, in dem es heißt : „Spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt legt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres fest.“ Hier ist eine Gemeinschaftskompetenz zweifellos für die gesamten Hoheitsgewässer in ihrem jeweiligen Bestand vorgesehen, und damit erscheint der Gedanke unvereinbar, es könnte Hoheitsgewässer außerhalb der Gemeinschaftskompetenz geben, für die rein nationale Maßnahmen in bezug auf die Ausübung des Fischfangs und den Schutz der Fischbestände ohne weiteres möglich wären. Ganz besonderes Gewicht hat für mich ferner, was sich zu dem hier interessierenden Problem den bereits erwähnten Haager Resolutionen in ihrer Gesamtheit entnehmen läßt. Wesentlich ist 2zunächst, daß hier von der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft die Rede ist und daß die Ausdehnung der Fischereigrenzen in konzertierter Aktion erfolgte, die Erweiterung der Zuständigkeit also auf eine Handlung der Gemeinschaft zurückging. Dementsprechend wurde vorgesehen, daß Fischereirechte dritter Länder in diesen Zonen durch Abkommen der Gemeinschaft mit Gegenseitigkeitsverpflichtungen geregelt werden sollten und daß die Kommission mit der Verhandlungsführung beauftragt werde. Dementsprechend ist auch in Anhang VII im Hinblick auf das interne Regime und bezogen auf die Gesamtheit der Hoheitsgewässer von „ressources communes“ und Gemeinschaftsmaßnahmen die Rede; es wird also davon ausgegangen, daß die Vorschriften über die Gemeinschaftspolitik in den gesamten Hoheitsgewässern gelten. Außerdem ist klar, daß der schon zitierte Anhang VI, in dem von gemeinsamen Erhaltungsmaßnahmen gesprochen wird, die gerade ausgearbeitet werden, und nach dem einseitige Maßnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, sich ebenfalls auf die gesamten Hoheitsgewässer bezieht, was nichts anderes bedeutet, als daß insoweit von einer Gemeinschaftshoheit ausgegangen und die Geltung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 101/76 angenommen wird. Schließlich ist nicht nur von Interesse, daß im Urteil der Rechtssachen 3, 4 und 6/76 (Kramer u. a., Urteil vom 14. Juli 1976, Slg. 1976, 1279) — auf das ich noch zurückkommen werde — davon gesprochen wird, es folge aus der Natur der Sache, daß sich die sachliche Regelungsbefugnis der Gemeinschaft in dem Maße, in dem den Mitgliedstaaten eine entsprechende Befugnis kraft Völkerrechts zustehe, auch auf die Fischerei auf hoher See erstrecke. Zur Widerlegung der von der irischen Regierung vertretenen These kann auch auf später ergangene Verordnungen, insbesondere die Verordnungen Nr. 350/77 (ABl. L 48 vom 19. 2. 1977, S. 28) und Nr. 1412/77 (ABl. L 160 vom 30. 6. 1977, S. 5), sowie auf eine Reihe anderer, von der Kommission angeführter Regelungen mit ähnlichen Bestimmungen verwiesen werden. Zu ihrer Analyse nehme ich im einzelnen auf die Darlegungen der Kommission Bezug. Hervorheben will ich nur, daß sie sich mit ihren Erhaltungsmaßnahmen auf die ganze 200-Meilen-Zone beziehen und mit dem System ihrer Vorschriften klarmachen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber von einer Regelungskompetenz auf dem Gebiet der Fischerei ausgeht, die die nationalen Hoheitsgewässer in diesem Rahmen umfaßt. Dies bedeutet nichts anderes, namentlich wenn man die Artikel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1412/77 zusammen betrachtet, als die Bestärkung der Annahme, daß sich die Verordnung Nr. 101/76 ohne ausdrückliche Änderung auf die erweiterten Hoheitsgewässer bezieht. Wie man gleichwohl die These vertreten kann, die in der genannten Verordnung enthaltene Gemeinschaftsregelung habe sich nicht auf den Bereich erstreckt, in dem die irischen Maßnahmen gelten sollten, ist mir nicht recht verständlich. |
|
2. |
An zweiter Stelle ist dann der Frage nachzugehen, ob zu der fraglichen Zeit überhaupt nationale Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände getroffen werden konnten oder ob auf diesem Gebiet allein die Gemeinschaftsorgane Kompetenzen besaßen. Dabei handelt es sich um ein Argument, das die Angeklagten des Verfahrens, aus dem sich die Vorlage 88/77 ergeben hat, vorgebracht haben. Zu beziehen ist es allerdings nur auf die Gewässer jenseits der 12-Meilen- Zone; es sind also in diesem Zusammenhang — wie überhaupt im vorliegenden Verfahren — die Küstengewässer, wie sie in Artikel 100 und 101 der Beitrittsakte umschrieben sind, außer Betracht zu lassen, da für sie Abweichungen von der gemeinsamen Politik und namentlich besondere Begrenzungen des Fischfangs für zulässig erklärt worden sind. Die Verfechter der These von der Unzulässigkeit nationaler Maßnahmen berufen sich vor allem auf den bereits zitierten Artikel 102 der Beitrittsakte und auf den ebenfalls zitierten Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76. Darüber hinaus lassen sie Hinweise auf das Kramer-Urteil (Rechtssachen 3, 4, 6/76) mit der Begründung nicht gelten, die Sachlage sei seinerzeit eine andere gewesen. Sie stehen — was die Bezugnahme auf die Haager Entschließungen, in denen ja von einseitigen Maßnahmen die Rede ist, angeht — auf dem Standpunkt, jene hätten nicht den Sinn gehabt, die Verordnung Nr. 101/76 zu ändern, und hätten dies auch gar nicht tun können. Nicht zuletzt machen sie geltend, daß der Rat Anfang 1977 tatsächlich Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände beschlossen und damit von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht habe. Was diese Einlassungen angeht, so ist sicher nicht zu leugnen, daß eine Gemeinschaftskompetenz auf dem Gebiet der Erhaltungsmaßnahmen für die Fischbestände besteht, wobei Artikel 4 der Verordnung Nr. 101/76 im Vordergrund steht. Es darf aber nicht vergessen werden, daß eine ähnliche Vorschrift schon in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2141/70 (ABl. L 236 vom 27. 10. 1970, S. 1) zu finden war und daß gleichwohl in der Rechtssache Kramer nationale Erhaltungsmaßnahmen nicht beanstandet wurden. Wesentliche Begründung dafür war, daß die Gemeinschaftsorgane bis dahin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, eine Gemeinschaftsregelung zu erlassen. Es wurde ausdrücklich betont, daß die Mitgliedstaaten seinerzeit befugt handelten, weil die Gemeinschaft ihre Aufgaben noch nicht in vollem Umfang wahrgenommen hatte. Eine entsprechende Situation bestand offensichtlich auch Anfang April 1977, denn es darf nicht übersehen werden, daß die bis dahin tatsächlich getroffenen Gemeinschaftsmaßnahmen keinen umfassenden Charakter hatten, sondern nur für Teilbereiche galten. Ich darf dazu auf die einschlägigen Verordnungen verweisen. Allerdings ist nicht zu bestreiten, daß die Sachlage im Kramer-Fall tatsächlich in einiger Hinsicht von derjenigen im vorliegenden Falle abwich. Insbesondere wurden nationale Vorschriften seinerzeit im Zuge der Erfüllung von Verpflichtungen erlassen, die die Niederlande im Rahmen des Übereinkommens vom 24. Januar 1959 über die Fischerei im Nordatlantik trafen. Es handelte sich also um eine Regelung, die für alle interessierten Staaten — Parteien des Übereinkommens sind alle Mitgliedstaaten außer Italien und Luxemburg sowie sieben Drittländer — verbindlich war. Ich bin aber einmal nicht sicher, ob es darauf entscheidend ankommt, und zum anderen läßt sich sagen, daß zur Rechtfertigung der These von der Zulässigkeit nationaler Erhaltungsmaßnahmen gar nicht ausschließlich auf das Kramer-Urteil zurückgegriffen werden muß. Ich erinnere nur an den eingangs bereits zitierten Anhang VI zu den Haager Entschließungen, in dem eindeutig nationale Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt worden sind. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, diese Entschließungen hätten die Verordnung Nr. 101/76 nicht ändern wollen und können. In Wahrheit ist dies nämlich auch gar nicht ihr Sinn, vielmehr wollten sie nur die Klarstellung bringen, die auch das Kramer-Urteil getroffen hat, daß nämlich, solange die Gemeinschaft von ihren Kompetenzen keinen Gebrauch gemacht hat, notfalls nationale Maßnahmen getroffen werden können. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch auf die Begründung der Verordnung Nr. 350/77 vom 18. Februar 1977 zur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände hingewiesen werden. In ihren Begründungserwägungen heißt es ausdrücklich: „Bis zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gemäß dem Verfahren und unter den Bedingungen des Anhangs VI der Entschließung des Rates vom 3. November 1976 in nicht diskriminierender Weise geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände in den an ihre Küsten grenzenden Fischereizonen treffen.“ Da aber — wie schon gesagt — im April 1977 nur Teilregelungen bestanden und eine umfassende Politik lediglich diskutiert, aber noch nicht realisiert wurde, wird man tatsächlich nicht bestreiten können, daß seinerzeit nationale Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich noch zulässig waren. |
|
3. |
Entscheidende Voraussetzung für Erhaltungsmaßnahmen — ich habe dies schon angedeutet — ist natürlich, daß sie erforderlich sind, daß also in einem bestimmten Gebiet die Fischbestände bereits erheblich reduziert sind oder die unmittelbare Gefahr des Überfischens besteht und ohne Einschränkungen und Schutzmaßnahmen die Regenerierung und damit die künftige Versorgung bedroht ist. Was diese Frage angeht, so könnte man nach gewissen Einlassungen der Kommission und anderen, im Verfahren zutage getretenen Umständen den Eindruck gewinnen, daß sie bezüglich der irischen Maßnahmen zu verneinen sei. Ich denke dabei an den Hinweis der Kommission auf den beträchtlichen Rückgang von Drittlandfängen aufgrund der von der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1977 getroffenen Maßnahmen. Wurden in dem betreffenden Gebiet von Schiffen dritter Länder im Jahre 1976 noch über 400000 Tonnen gefischt, so sollen es im Jahre 1977 nur rund 130000 Tonnen gewesen sein. Namentlich ist eindrucksvoll ein Vergleich der Quoten für bestimmte Fischarten, die sowjetischen Schiffen in der hier interessierenden Zone VII einerseits 1975 und andererseits 1977 zustanden, sowie ihre Gegenüberstellung mit den Gesamtfängen der Gemeinschaft in der genannten Zone im Jahre 1975, wobei nicht zu vergessen ist, daß mit einer Verringerung der Quoten auch ein Rückgang akzessorischer Fänge verbunden ist. Ich denke ferner an die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Einschränkung und Untersagung des Heringsfanges, die ebenfalls eine beträchtliche Entlastung mit sich gebracht hatten. Außerdem ist an den Umstand zu erinnern, daß nach der Anordnung des Gerichtshofes ab 18. Juli 1977 die Anwendung der irischen Maßnahmen ausgesetzt worden ist und daß an ihrer Stelle keine anderen Maßnahmen, wie die Festlegung von Fischereiplänen und dergleichen, getroffen worden sind. Indessen zeigt sich bei genauer Prüfung, daß mit dieser Begründung die Notwendigkeit nationaler Erhaltungsmaßnahmen im April 1977 nicht schlechthin geleugnet werden kann. Natürlich müssen, weil es auf den Zeitpunkt der Anwendung der irischen Maßnahmen und allenfalls die dabei voraussehbaren Aktionen ankommt, später getroffene Ratsmaßnahmen außer Betracht bleiben, wie etwa die Ende Juli/Anfang August 1977 erlassenen Verordnungen Nr. 1672/77 (ABl. L 186 vom 26. 7. 1977, S. 27), Nr. 1709/77 (ABl. L 189 vom 29. 7. 1977, S. 8) und Nr. 1779/77 (ABl. L 196 vom 3. 8. 1977, S. 4). Im Hinblick auf die — übrigens zeitlich befristeten — Einschränkungen bestimmter Drittlandfänge ist ferner wichtig, daß derartige Gemeinschaftsmaßnahmen schon Anfang 1977 bestanden, wie etwa die Verordnung Nr. 194/77 vom 28. Januar 1977 und die Verordnung Nr. 373/77 vom 24. Februar 1977. Dies hat die Kommission nicht davon abgehalten, im März 1977 Vorschläge für Erhaltungsmaßnahmen zu machen. In diesen wurde anerkannt, daß gewisse Bestände in den irischen Gewässern überfischt seien und daß Maßnahmen hinsichtlich wichtiger Fischarten der Zonen VI und VII besonders dringlich seien. Sie sahen daher für 1977 eine Reduzierung der Fänge um 41 % vor. Mit Rücksicht darauf hat die Kommission ja auch — und dies noch einmal in der mündlichen Verhandlung — nicht die Notwendigkeit von Erhaltungsmaßnahmen an sich bestritten, sondern lediglich betont, daß die Situation wegen des Rückgangs der Drittlandfänge weniger dramatisch gewesen sei, als von der irischen Regierung dargestellt. Schließlich darf auch aus dem Verhalten Irlands nach der vom Gerichtshof am 13. Juli 1977 getroffenen Anordnung nicht geschlossen werden, daß die irischen Maßnahmen von Anfang an nicht notwendig gewesen seien. Insofern mochten inzwischen getroffene oder kurz bevorstehende Gemeinschaftsmaßnahmen sowie die Tatsache eine Rolle gespielt haben, daß sich die irischen Maßnahmen während eines beträchtlichen Zeitraumes ausgewirkt hatten, und es konnte deshalb der Erlaß durchgreifender einseitiger Maßnahmen weniger dringlich erschienen sein. Außerdem ist im Verfahren nicht geklärt worden, warum die von Irland ursprünglich angestrebten Fischereipläne nicht zustande gekommen sind. Ohne eine solche Klärung aber ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß sachliche Gründe ihrer Verwirklichung im Wege standen, etwa, daß die eingegangenen Informationen unzureichend waren und ein notwendiges, nur in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten funktionierendes Kontrollsystem nicht zustande gebracht werden konnte. Aus allen diesen Gründen neige ich dazu, die irischen Maßnahmen nicht mit der Begründung zu kritisieren, es habe grundsätzlich an einer Notwendigkeit gefehlt. Eine andere Frage ist es freilich — und darauf wird später noch einzugehen sein —, ob die Maßnahmen in der gewählten umfassenden Form — was das betroffene Gebiet und betroffene Fischarten angeht — erforderlich waren oder ob von ihnen gesagt werden muß, sie seien über das notwendige Maß hinausgegangen. |
|
4. |
Die weitere Prüfung des Falles muß sich demnach mit der Gestaltung und den Auswirkungen der irischen Maßnahmen befassen. Verschiedene Gesichtspunkte — zum Teil stammen sie wiederum aus dem Verfahren 88/77 — kommen hier in Betracht. So wurde die Frage aufgeworfen, ob die Einschränkung des Fischfanges nicht als Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 des EWG-Vertrags anzusehen und deshalb unzulässig sei. Es wurde angezweifelt, daß die streitigen irischen Verordnungen echte Erhaltungsmaßnahmen zum Gegenstand hätten. Es wurde ferner geltend gemacht, die Maßnahmen verletzten in verschiedener Hinsicht das Diskriminierungsverbot. Außerdem wurde bemängelt, sie seien in ihren Auswirkungen auf die gemeinsame Marktorganisation nicht auf das unbedingt Erforderliche beschränkt und seien geeignet, die Verhandlungen mit dritten Ländern, die nach der Haager Entschließung der Kommission obliegen, zu beeinträchtigen.
|
|
5. |
Nach alledem ist zusammenfassend festzuhalten, daß der Antrag der Kommission begründet ist und daß folglich festgestellt werden muß, Irland habe durch den Erlaß der beiden Verordnungen vom 16. Februar 1977 und ihre Anwendung ab 10. April 1977 gegen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen. Bei diesem Prozeßausgang ist Irland antragsgemäß darüber hinaus zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. |
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.