ECLI:EU:C:1976:195•Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1976.#Jean-Jacques Charles Geist gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 61-76 R II.
Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1976.#Jean-Jacques Charles Geist gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 61-76 R II.
ECLI:EU:C:1976:195Eu Chamb 02 C21 de dez. de 1976
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Entscheidungsgründe
1/3 NACH ARTIKEL 83 BIS 88 DER VERFAHRENSORDNUNG SETZT DAS VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG VORAUS , DASS DIE DRINGLICHKEIT DER BEANTRAGTEN MASSNAHMEN DARGELEGT WIRD . AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE ENTSCHEIDUNG , DEREN VOLLZUG DER ANTRAGSTELLER AUSZUSETZEN BEANTRAGT , SCHON ZUR ZEIT DER ERHEBUNG DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE WIRKSAM GEWORDEN WAR UND DIE IÄO SCHON ZU DIESER ZEIT ENDGÜLTIG DIE FOLGERUNGEN AUS DER VON DEN DIENSTVORGESETZTEN DES ANTRAGSTELLERS GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG GEZOGEN HATTEN . DIE DRINGLICHKEIT IST DESHALB ZU VERNEINEN .
4 AUF DIE EINWENDUNGEN DER KOMMISSION GEGEN DIE BEGRÜNDETHEIT DER VOM ANTRAGSTELLER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN MASSNAHME BRAUCHT UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HIER NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
IM VERFAHREN AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1 . DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN .
2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN .
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