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II —
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Bevor ich auf die einzelnen Fragen eingehe, möchte ich einen kurzen Überblick über die Rechtslage zur Zeit der streitigen Ausfuhr geben.
Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe d und der Anlage der Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933) und Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 13/64 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse vom 5. Februar 1964 (ABl. 1964, S. 549) sahen die Möglichkeit vor, Erstattungen für die Ausfuhr von Mischfuttermitteln der Tarif-Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs nach Drittländern zu gewähren, sofern diese Mischfuttermittel unter die genannten Marktordnungen fallende Erzeugnisse enthielten. Die Verordnung des Rates Nr. 166/64 über die Regelung für verschiedene Arten von Mischfuttermitteln vom 30. Oktober 1964 (ABl. 1964, S. 2747) und die Verordnung der Kommission Nr. 171/64 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern für bestimmte Kategorien Mischfutter vom 30. Oktober 1964 (ABl. 1964, S. 2758) umschrieben den Kreis der Mischfuttermittel, für die Erstattungen gewährt werden konnten, und setzten Höchstgrenzen für die im einzelnen gewährten Erstattungsbeträge fest Es lag aber in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften festzulegen, ob überhaupt, wann, in welcher Form, in welcher Höhe bis zur Höchstgrenze, für welche Erzeugnisse und für welche Ausfuhren Erstattungsbeträge gewährt werden sollten.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 umschrieb die erstattungsfähigen Erzeugnisse dahin, daß es sich um alle Futtermittel der Tarif-Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs handeln sollte, die entweder mindestens 50 % Milchpulver oder — ohne Beschränkung auf einen gewissen Mindestanteil — Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors enthielten oder denen, wenn beides nicht der Fall war, Melasse oder bestimmte andere Erzeugnisse des Milchsektors beigemischt waren.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage nehme ich zu den Vorlagefragen wie folgt Stellung:
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1.
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Zur Frage 1 ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 171/64 lediglich die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 166/64 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen enthält und somit auf alle Mischfuttermittel anwendbar ist, die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 umschrieben sind. Darunter fallen aber auch, wie dargestellt, Mischfuttermittel ohne Milchpulveranteil.
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2.
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Zur Frage 2: Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 machte die Erstattungsfähigkeit nicht vom Vorhandensein einer der drei in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 171/64 angezogenen Getreidearten, sondern nur von der Beimischung irgendeines unter die Verordnung Nr. 19 fallenden Erzeugnisses abhängig. Der Begriff „verwendete Menge“ sollte nicht auf eine tatsächlich verwendete Menge einer der drei genannten Getreidesorten verweisen, sondern nur eine Berechnungsgrundlage abgeben, indem er auf die Summe der in Artikel 4 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 166/64 bezeichneten Getreidearten und auf die für die dort bezeichneten Mengen geltenden durchschnittlichen Erstattungen Bezug nahm. Dies war bei einer Ermächtigungsnorm, die sich auf die Festlegung von Höchstgrenzen der Erstattungen beschränkte, unbedenklich.
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3.
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Zur Frage 3: Die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigungsnorm des Artikels 1 der Verordnung Nr. 166/64 legte keinen Mindestgehalt von Stoffen des Getreidesektors fest Die Beimischung von nur 2 % Tapiokamehl reichte also aus, um die Erstattungsfähigkeit der streitigen Ausfuhrware zu begründen. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält auch im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beimischung wegen der etwaigen Nachweisbarkeit und zur Vermeidung von Mißbräuchen einen bestimmten Mindestprozentsatz erreichen müsse. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber dies gewollt, so hätte er einen entsprechenden Prozentsatz in die Regelung aufgenommen.
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4.
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Zur Frage 4 ist festzustellen, daß die angezogenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 166/64 keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der den Koeffizienten für die Berechnung der Erstattung bestimmende, im Erzeugnis enthaltene Stärkegehalt aus den Produkten stammen mußte, die unter die Verordnung Nr. 19 fielen. Der Zusatz in der Überschrift der Tabelle A des Anhangs der Verordnung Nr. 166/64 „die Getreide oder Erzeugnisse enthalten, auf die die Verordnung Nr. 19 oder die Verordnung Nr. 16/64/EWG Anwendung findet“ soll lediglich die unter Tabelle A fallenden Erzeugnisse von den unter Tabelle B fallenden Zubereitungen unterscheiden. Dagegen bezieht sich der in der Tabelle angegebene Stärkegehalt ganz offensichtlich auf das ganze Erzeugnis ohne Rücksicht darauf, aus welchem beigemischten Produkt er stammt. Hätte der Verordnungsgeber etwas anderes gewollt, so hätte er dies im Text der Tabelle bei dem Begriff „Stärkegehalt“ durch einen entsprechenden Zusatz zum Ausdruck gebracht. Auch die Artikel 4 und 10 der Verordnung Nr. 166/64 ergeben keinen Anhaltspunkt für eine andere Auslegung. Mit Recht weisen überdies die Kommission und die Beklagte darauf hin, daß die Erstattungskoeffizienten den gleichen Regeln unterworfen waren wie die Abschöpfungskoeffizienten. Der Schutzzweck der Abschöpfungen erforderte aber die Bemessung der Abschöpfungen nach dem Stärkegehalt der eingeführten Zubereitungen schlechthin, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Mischungskomponenten dieser Stärkegehalt stammte.
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5.
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Zur Frage 5: Im Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 19 und Nr. 13/64/EWG beschränkte sich das Gemeinschaftsrecht darauf, die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen unter bestimmten, von der Gemeinschaft festgesetzten Bedingungen zu ermächtigen. Die Gültigkeit derartiger Ermächtigungsnormen kann, worauf Kommission und Rat mit Recht hinweisen, nicht unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1976 in der Rechtssache 95/75 — Effem - (Slg. 1976, 361) in Zweifel gezogen werden, weil es in dieser Rechtssache allein um die Frage ging, ob die Kommission bei der ihr obliegenden Festsetzung der Ausfuhrabschöpfungen die ihr in der Ermächtigungsnorm vorgeschriebenen Berechnungskriterien eingehalten hatte. Es handelte sich in dieser Rechtssache also um die fehlerhafte Ausübung einer Ermächtigung, während in der Frage 5 des Vorlagegerichts die Gültigkeit der Ermächtigungsnorm selbst in Frage gestellt wird. Diese enthält aber überhaupt nur Höchstbeträge für etwaige Erstattungen und überläßt es den Mitgliedstaaten, frei darüber zu entscheiden, ob überhaupt und in welcher Höhe solche Erstattungen gewährt werden sollen. Die Grundsätze des Urteils in der Rechtssache 95/75 können also im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.
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