ECLI:EU:C:1977:62•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 31. März 1977. # Gerda Jansen gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Deutschland. # Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung. # Rechtssache 104-76.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 31. März 1977. # Gerda Jansen gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Deutschland. # Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung. # Rechtssache 104-76.
ECLI:EU:C:1977:62Eu Cjeu31 de mar. de 1977
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 31. MÄRZ 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des nationalen Verfahrens, aus dem das Vorlageverfahren 104/76 hervorgegangen ist, ist im Jahre 1944 geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem sie sich im März 1965 mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet hatte, ließ sie sich die bis dahin wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeiterrentenversicherung geleisteten Beitragsanteile erstatten. Dies war nach dem bis Ende 1967 geltenden § 1304 der Reichsversicherungsordnung möglich. Nach der Eheschließung blieb die Klägerin weiterhin berufstätig und entrichtete noch 27 Monate lang Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter. Im Mai 1968 beendete sie das deutsche Beschäftigungsverhältnis und zog mit ihrem Ehemann in die Niederlande um, ohne dort eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Da sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zur deutschen Rentenversicherung beitragspflichtig war, stellte sie im Mai 1970 den Antrag, ihr auch die Beitragsanteile zu erstatten, die sie während der soeben erwähnten 27 Monate geleistet hatte. Dies sollte nach § 1303 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung erfolgen, in dem es heißt:
„Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet … entrichteten Beiträge zu erstatten… Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfallen der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist…“
Der Antrag wurde jedoch vom zuständigen Träger, der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, abgelehnt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Klägerin sei in den Niederlanden nach dem am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Gesetz über die allgemeine Altersversorgung versichert, dem zufolge alle Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die als Einwohner gelten, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses versichert sind. Da die in mehreren Mitgliedstaaten bestehenden Versicherungsverhältnisse als Einheit zu betrachten seien, könne nicht gesagt werden, die Klägerin sei aus der Pflichtversicherung ausgeschieden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin das Sozialgericht Düsseldorf angerufen. Dabei berief sie sich zur Begründung ihres Erstattungsanspruchs darauf, sie habe in den letzten zwei Jahren vor Stellung des Antrags nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe keinen Anspruch auf Rente nach niederländischem Recht. Eine Pflichtversicherung im Sinne von § 1303 der Reichsversicherungsordnung liege also nicht vor. Fraglich sei zudem, ob die EWG-Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, auf die sich die Landesversicherungsanstalt gestützt habe, überhaupt auf Erstattungsansprüche anwendbar seien und ob das EWG-Recht einen Erstattungsanspruch in ihrem Fall ausschließe.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. September 1971 die Klage abgewiesen. Für das Gericht war maßgebend, daß die Klägerin von der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung für Einwohner erfaßt wird. Diese Versicherung sei, wie sich aus Anlage B der Verordnung Nr. 3 ergebe, in das Gemeinschaftsrecht einbezogen worden und etwa bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Artikel 27 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Ferner werde die Klägerin vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 3 und 4 erfaßt, und es müsse auch angenommen werden, daß sich die Verordnungen nicht nur auf das Rentenleistungsrecht im engeren Sinne, sondern auch auf das Beitragsrecht bezögen. Aus der Präambel und dem gesamten Inhalt der Verordnung Nr. 3 — eine spezielle, die Lösung des Problems ergebende Vorschrift konnte das Gericht nicht aufzeigen — sei zu folgern, daß Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten auch für den Beitragserstattungsanspruch deutschen Versicherungszeiten gleichzustellen seien; die Erstattung werde also auch durch das Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Dieses änderte das Urteil des Sozialgerichts ab und verurteilte die Landesversicherungsanstalt zur Erstattung der verlangten Beitragsanteile. Dabei wies es einmal darauf hin, daß die niederländische allgemeine Witwen- und Waisenversicherung nicht in Anhang B der Verordnung Nr. 3 aufgeführt sei und daß sie deshalb außer Betracht zu bleiben habe. Zum anderen sei, wenn man davon ausgehe — was nicht weiter untersucht wurde —, daß die Klägerin vom niederländischen allgemeinen Altersgesetz erfaßt werde, für die Entscheidung wichtig, daß die niederländische Versicherung, verglichen mit der deutschen, nur einen unvollkommenen Schutz biete. Kennzeichnend dafür sei insbesondere, daß, wie sich aus Artikel 9 der Verordnung Nr. 3 ergebe, mit Hilfe der niederländischen Versicherungszeiten eine freiwillige Versicherung nach § 1233 der Reichsversicherungsordnung nicht möglich erscheine. Eine solche Versicherungspflicht könne für § 1303 der Reichsversicherungsordnung nicht in Betracht kommen. Halte man sich zudem vor Augen, daß das Recht auf Freizügigkeit durch die Erstattung von Pflichtbeiträgen nicht beeinträchtigt werde, so bleibe nur der Schluß, daß die EWG-Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Erstattungsansprüche bewußt nicht in ihren Regelungsbereich einbezogen hätten.
Auf die Revision der Beklagten führte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 1974 aus, sowohl das niederländische allgemeine Altersgesetz als auch das niederländische allgemeine Witwen- und Waisengesetz fielen in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3. Nach Systematik und Ziel der Verordnung Nr. 3 sei es nicht ausgeschlossen, diese auch auf Erstattungsleistungen anzuwenden; § 1303 der Reichsversicherungsordnung könne also vom Gemeinschaftsrecht erfaßt werden. Deshalb kritisierte das Bundessozialgericht die Auffassung des Landessozialgerichts, in dem ihm unterbreiteten Fall stelle sich die Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht. Für eine abschließende Beurteilung vermißte das Bundessozialgericht freilich eine ausreichende Sachaufklärung, nämlich Feststellungen zu der Frage, ob und wie die Klägerin in den Niederlanden sozialversichert ist. Aus diesem Grunde wurde die Sache nach Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts an dieses zurückverwiesen.
Das Landessozialgericht wandte sich danach zur Aufklärung der bezeichneten Frage an die niederländische Sociale Verzekeringsbank in Amsterdam. Von ihr erfuhr sie in einem Schreiben vom 26. November 1975, die Klägerin sei seit ihrer Niederlassung in den Niederlanden nach dem allgemeinen Altersgesetz und dem allgemeinen Witwen- und Waisengesetz pflichtversichert, vorausgesetzt, daß sie oder ihr Ehemann keine Beschäftigung im Ausland verrichteten.
Im Hinblick auf diesen Bescheid und die im Urteil des Bundessozialgerichts angedeuteten gemeinschaftsrechtlichen Fragen setzte das Landessozialgericht das Verfahren aus und legte folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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1. |
Ist das Recht der Beitragserstattung bereits von den EWG-Verordnungen Nr. 3 und 4 erfaßt worden oder ist es anders geregelt gewesen, als es nunmehr in der EWG-VO 1408/71 mit Wirkung ab 1. 10. 1972 der Fall ist? Hat diese VO insoweit nur eine Klarstellung eines schon vorher gültigen Rechtszustandes gebracht oder regelt sie erstmals auch das Recht der Beitragserstattung? |
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2. |
Mußte im innerstaatlichen deutschen Recht der § § 1303, 1323a RVO eine Versicherungspflicht nach dem AOW und dem AWW der Niederlande als „Pflichtversicherung“ i. S. von § 1303 Abs. 1 RVO auch schon ab Mai 1970 berücksichtigt werden, und ist deshalb einem deutschen Rentenversicherungsträger die Erstattung von Beiträgen nach den obigen Vorschriften verwehrt, wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in die Niederlande verlegt? |
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3. |
Läßt sich bereits aus Art. 2 EWG-VO Nr. 3 eine Einbeziehung des innerstaatlichen deutschen Beitragserstattungsrechts in deren sachlichen Geltungsbereich entnehmen? |
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4. |
Streben die einschlägigen EWG-Regelungen vor allem an
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5. |
Soll das Prinzip der Aufrechterhaltung einmal erworbener Ansprüche oder Mitgliedschaften auch gegenüber dem Wunsch des Begünstigten auf Erstattung seiner Beiträge stets Vorrang haben, und zwar auch dann, wenn — wie das im AOW der Fall ist — im nationalen Recht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vorgesehen ist? |
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Was zunächst die Frage angeht, ob das Recht der Beitragserstattung schon von den Verordnungen Nr. 3 und 4 erfaßt wurde, so kann zwar festgestellt werden, daß es in diesen — anders als in der Verordnung Nr. 1408/71 — an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Beitragserstattung fehlt. Des weiteren ist einzuräumen, daß für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 aufgeführten Leistungen die Abhängigkeit vom Eintritt des Versicherungsfalles kennzeichnend ist, während die Beitragserstattung die rückwirkende Auflösung des Versicherungsverhältnisses voraussetzt Gleichwohl bin ich mit der Kommission und der Landesversicherungsanstalt der Ansicht, der genannte Artikel 2 stehe einer Einbeziehung der Beitragserstattung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 nicht entgegen. Dafür lassen sich mehrere Argumente anführen.
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2. |
Nach einem zweiten Fragenkreis, der sich den Fragen 2, 4 und 5 entnehmen läßt, kommt es sodann darauf an, die Konsequenzen der Einbeziehung des Beitragserstattungsrechts in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 zu ermitteln, also zu untersuchen, ob der Verordnung entnommen werden kann, daß die Erstattung ausgeschlossen ist, wenn für den Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine Pflichtversicherung besteht. Für eine positive Beantwortung dieser Frage — lassen Sie mich dies gleich sagen — liefert meines Erachtens die Verordnung Nr. 3 weder in einer ausdrücklichen Bestimmung noch nach ihrem Sinn und Zweck ausreichende Anhaltspunkte.
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3. |
Damit könnte man eigentlich das Vorabentscheidungsersuchen als ausreichend beantwortet ansehen. Da die Fragen 2, 4 und 5 aber auch das Problem des persönlichen Geltungsbereichs der Gemeinschaftsverordnungen einzuschließen scheinen, soll auch dazu noch eine Bemerkung gemacht werden, und zwar namentlich für den Fall, daß der Verordnung Nr. 3 doch, was die Beitragserstattung angeht, eine Gleichstellungsregel in bezug auf Versicherungszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu entnehmen sein sollte. Auch in diesem Punkte schlage ich vor, der Auffassung der Kommission zu folgen, wenn sie betont, eine derartige Gleichstellungsregel könne allenfalls für Personen gelten, die als Arbeitnehmer der Pflichtversicherung unterliegen. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, wie Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 zu verstehen ist, aus dem die Landesversicherungsanstalt, weil darin auch die Rede ist von Arbeitnehmern, für welche die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates „galten“, die Schlußfolgerung gezogen hat, die Arbeitnehmereigenschaft bleibe für die Zwecke der Verordnung Nr. 3 auch bei Aufgabe der Beschäftigung erhalten. Wichtiger ist, daß selbst nach der Verordnung Nr. 1408/71, die den Fall der Beitragserstattung ausdrücklich erfaßt hat, nach Artikel 10 ganz klar das Erfordernis gilt, daß der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer pflichtversichert ist Dies kann nach dem Wortlaut nicht dahin verstanden werden, daß eine frühere Arbeitnehmereigenschaft ausreicht; es muß vielmehr die in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Pflichtversicherung, soll sie berücksichtigt werden können, gerade für Arbeitnehmer gelten. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, daß die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt Sie ist keine Wanderarbeitnehmerin, weil sie einen Wohnsitz in den Niederlanden nicht zu dem Zweck begründet hat, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Mit dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ist sie aus dem Erwerbsleben vollkommen ausgeschieden, und sie ist in den Niederlanden lediglich als Einwohnerin pflichtversichert, nicht aber — worauf es nach Arti kel la der Verordnung Nr. 1408/71 für eine Gleichstellung mit Arbeitnehmern ankommt — als Arbeitnehmerin. Immer vorausgesetzt, daß der Verordnung Nr. 3 bestimmte Regeln für die Beitragserstattung entnommen werden können, müßte demnach festgehalten werden, daß sie für die Klägerin deswegen irrelevant wären, weil sie nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfaßt wird. |
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4. |
Zusammenfassend läßt sich somit auf die vom Landessozialgericht gestellten Fragen wie folgt antworten:
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