ECLI:EU:C:1977:115•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 30. Juni 1977. # Jean-Jacques Geist gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beurteilungen. # Rechtssache 61-76.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 30. Juni 1977. # Jean-Jacques Geist gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beurteilungen. # Rechtssache 61-76.
ECLI:EU:C:1977:115Eu Cjeu30 de jun. de 1977
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 30. JUNI 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Prozeß, der uns heute beschäftigt, geht es im wesentlichen um die Versetzung eines wissenschaftlichen Beamten der Euratom-Gemeinschaft von der Kernforschungsanstalt Petten an die Kernforschungsanstalt Ispra.
Dieser Beamte ist im Jahre 1962 in den Dienst der Kommission getreten. Im Februar 1963 kam er nach Petten. Dort leitete er in den Jahren 1963 und 1964 die Gruppe „Hydrodynamik und Messungen“ („Hydrodynamique et Mesures“). Hauptsächlich beschäftigt war er mit dem Programm, das den „Salzschmelzenbrutreaktoren“ („réacteurs surgénérateurs à sels fondus“) galt. Damit im Zusammenhang stand auch eine Abordnung in die USA in den Jahren 1964 und 1965. Nach seiner Rückkehr wurde der Kläger wieder Leiter des erwähnten Dienstes und mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in die Gehaltsgruppe A 5 befördert.
Im Sommer 1967 kam die Direktion der Kernforschungsanstalt Petten im Einvernehmen mit dem Generaldirektor, der das Kernforschungszentrum leitete — dies ergibt sich aus einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 21. Juni 1967 und aus einem Memorandum vom April 1970 —, zu der Ansicht, die Änderung des zweiten aus dem Jahre 1962 stammenden Forschungsprogramms, die der Rat im Juni 1965 beschlossen hatte, lasse eine Fortsetzung der Forschungen auf dem Spezialgebiet des Klägers (Reaktoren mit flüssigem Brennstoff — „réacteurs à combustibles liquides“) nicht mehr zu und mache es notwendig, daß sich das Personal auf die neu festgelegten Aufgaben konzentriere. Deshalb wurde die vom Kläger geleitete Gruppe am 24. Juli 1967 aufgelöst.
Damit stellte sich das Problem, den Kläger anderweitig sinnvoll im Rahmen der Euratom-Gemeinschaft zu verwenden. Er wurde zunächst — ab April 1968 — unmittelbar dem Direktor der Forschungsanstalt Petten und später — ab 1970 — unmittelbar dem Generaldirektor des Gemeinsamen Kernforschungszentrums unterstellt. In dieser Position setzte er seine Studien und Forschungen über die Salzschmelzenbrutreaktoren („réacteurs surgénérateurs à sels fondus“) fort. Dabei kam es zu zahlreichen Dienstreisen zu zuständigen nationalen Stellen und internationalen Organisationen und im Jahre 1973 zur Teilnahme an einer Sitzung und zur Erstattung eines Berichtes über dieses Thema.
Schon damals wurde, weil die Bemühungen, den Kläger bei einer anderen Generaldirektion zu verwenden, erfolglos blieben, erwogen, ihn nach Ispra zu versetzen. Dies ist einer im Oktober 1973 an den Kläger gerichteten Note des Generaldirektors des Kernforschungszentrums zu entnehmen.
Im Jahre 1975 gelangte die Leitung des Kernforschungszentrums endgültig zu der Überzeugung, eine weitere Aufrechterhaltung des bestehenden Zus tan des sei nicht zu rechtfertigen. Schon im Frühjahr dieses Jahres wurde dem Kläger deshalb angeraten, sich um den Posten eines wissenschaftlichen Attachés bei der Gemeinschaftsdelegation in Washington zu bewerben. Dies tat der Kläger. Die Stelle in Washington wurde aber mit einem anderen Bewerber besetzt.
Ende September 1975 wurde der Direktion in Petten in einer Note des Generaldirektors des Kernforschungszentrums mitgeteilt, nach der Festlegung des neuen Forschungsprogramms für Petten, die der Rat im August 1975 vorgenommen hatte, sei es nicht möglich, den Kläger im Rahmen dieses Programms zu verwenden, und deshalb sei seine Versetzung auf einen Posten im Rahmen eines anderen Programms ins Auge zu fassen. Eine entsprechende Information ging dem Kläger am 1. Oktober 1975 zu. In ihr war auch die Rede von Kontakten mit anderen Generaldirektionen und der Untersuchung der Möglichkeit, den Kläger bei anderen Anstalten zu verwenden. Derartige Versuche blieben aber ebenfalls ohne Erfolg, wie sich aus einem Schreiben des Leiters der Generaldirektion Forschung, Wissenschaft und Erziehung vom 9. Oktober 1975 und einem Schreiben des Leiters der Generaldirektion Industrie und Technologie vom 13. Oktober 1975 ergab. Davon wurde der Kläger in einer Note des Generaldirektors des Kernforschungszentrums vom 17. November 1975 in Kenntnis gesetzt. In ihr wurde auch hervorgehoben, es gebe weder in Petten noch in Karlsruhe noch in Geel Arbeiten, die den Qualifikationen des Klägers entsprächen, wohl aber seien in Ispra zwei Posten vorhanden, für die der Kläger in Betracht komme. Die damit verbundenen Funktionen wurden dem Kläger im einzelnen beschrieben, und es wurde ihm eröffnet, daß seine Versetzung auf einen dieser Posten für den 1. März 1976 ins Auge gefaßt werde. Außerdem wurde der Kläger gebeten, sich mit Ispra in Verbindung zu setzen und bis zum 1. Dezember 1975 mitzuteilen, welcher Stelle er den Vorzug gebe.
Am 10. Dezember 1975 — der Kläger hatte sich zu der angebotenen Wahl nicht geäußert — wurde der Kläger dann mit Entscheidung des Generaldirektors des Kernforschungszentrums vom 1. März 1976 an mit seinem Posten nach Ispra, und zwar in das Departement B, Abteilung „Echanges thermiques et mécanique des fluides“ („Wärmeaustausch und Strömungstechnik“) versetzt.
In dieser Zeit nahm der Kläger — ich erwähne dies, weil es im Verfahren ebenfalls eine Rolle spielt — an einer Expertenzusammenkunft teil, die vom 8. bis 11. Dezember 1975 bei der Internationalen Atomenergie-Agentur in Wien stattfand. Dabei scheint der Kläger zum Präsidenten dieser Expertengruppe gewählt und mit der Ausarbeitung eines Berichtes betraut worden zu sein, der mit seinem Spezialgebiet zu tun hat. Zu dieser Tätigkeit wurde dem Kläger vom Generaldirektor des Kernforschungszentrums im Februar 1976 jedoch mitgeteilt, es sei nicht tragbar, daß die Wiener Mission einen großen Teil seiner Zeit beanspruche; Arbeiten außerhalb von Ispra dürfe er nur am Rande verrichten.
Diese Vorgänge veranlaßten den Kläger, am 27. Februar 1976 — d.h. noch vor Antritt des Dienstes in Ispra, der nach einem Urlaub am 8. März 1976 erfolgte — eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten. In ihr führte er vor allem Klage darüber, daß die Versetzung für ihn — sowohl was seine familiären Verhältnisse angehe, als auch was sein berufliches Fortkommen betreffe — mit schweren Nachteilen verbunden sei und daß sie es ihm nicht ermögliche, die Tätigkeit in Wien in angemessenem Umfang fortzusetzen. Er beschwerte sich ferner darüber, daß der Posten in Washington, von dem bereits die Rede war, mit einem anderen Beamten besetzt worden sei. Außerdem beanstandete er, daß in den Jahren 1967 und 1969 unzutreffende Berichte im Sinne von Artikel 43 des Personalstatuts über ihn erstattet worden seien — weswegen er ein Verfahren vor dem Paritätischen Beurteilungsausschuß eingeleitet habe, in dem er recht bekommen habe — und daß in der Zeit danach derartige Berichte mit der Beschreibung seiner Funktionen überhaupt nicht mehr erstellt worden seien. Demgemäß beantragte er,
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die Versetzungsentscheidung aufzuheben, |
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zuzulassen, daß er sich ausschließlich mit den Arbeiten in Wien beschäftige, |
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zu seinen die beiden Berichte aus den Jahren 1967 und 1969 betreffenden Äußerungen Stellung zu nehmen, |
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eine Beschreibung seiner Tätigkeit für die Jahre 1966 bis 1976 zu geben, |
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Berichte nach Artikel 43 für die Jahre 1965 bis 1975 anzufertigen, |
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ihn mit Wirkung vom Jahre 1965 zum Leiter eines Dienstes zu ernennen, |
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entsprechende Gehaltsnachzahlungen vorzunehmen und |
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Schadensersatz zu leisten. |
Auf diese Beschwerde erhielt der Kläger keinen Bescheid. Deshalb rief er am 30. Juni 1976 den Gerichtshof an und leitete so das vorliegende Verfahren ein.
In der Klageschrift war zunächst eine Vielzahl von Anträgen formuliert, angefangen von der Nichtigerklärung der stillschweigenden Zurückweisung seiner Beschwerde über die Nichtigerklärung der Weigerung, eine Beschreibung der Funktionen des Klägers zu geben und für ihn Berichte nach Artikel 43 anzufertigen, bis hin zur Verurteilung zur Leistung von Ersatz für materiellen und moralischen Schaden aus verschiedenen Gründen.
Diese Anträge wurden in der Replik zum Teil modifiziert, zum Teil ergänzt. In der mündlichen Verhandlung wurde dann abschließend klargestellt, daß es dem Kläger allein um folgende Anliegen geht:
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1. |
die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der seine Versetzung nach Ispra ausgesprochen wurde; |
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2. |
die Verurteilung der Kommission zur Leistung von Ersatz für moralischen und materiellen Schaden, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Versetzung rechtswidrig sei, daß für ihn keine Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts angefertigt worden seien und daß es ihm unmöglich gemacht worden sei, sich in ausreichendem Maße den Arbeiten in Wien zu widmen. |
Zu diesen Streitpunkten nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zur Versetzungsentscheidung
Nach Ansicht des Klägers soll die Versetzungsentscheidung sowohl an formellen als auch an sachlichen Fehlern leiden.
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a) |
Lassen Sie mich zunächst untersuchen, ob die Rügen, die sich auf Formund Verfahrensvorschriften beziehen, begründet sind.
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b) |
Von zentraler Bedeutung für das Verfahren ist die weitere, jetzt zu untersuchende Frage, ob gegen die Versetzungsentscheidung eingewendet werden kann, sie entspreche nicht den Erfordernissen des Dienstes oder sei jedenfalls deswegen fehlerhaft, weil sie wesentliche Belange des Klägers unberücksichtigt gelassen habe.
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2. Zu den Schadensersatzanträgen
Zu untersuchen ist danach noch, wie es sich mit den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen verhält. Diese werden auf drei Gründe gestützt:
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auf die nach Ansicht des Klägers rechtswidrige Versetzung nach Ispra, die sowohl materiellen Schaden (hier ist die Rede von Reisekosten, Ausgaben für Miete, Telefon und Verköstigung) als auch moralischen Schaden (der Kläger spricht von einer capitis diminutio) verursacht haben soll; |
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ferner auf den Umstand, daß dem Kläger die Fortführung der Arbeiten in Wien nur in einem sehr begrenzten Umfang gestattet wurde, |
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sowie schließlich auf die Tatsache, daß für den Kläger seit 1967 keine Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts mit Tätigkeitsbeschreibungen existierten, wodurch seine Beförderungschancen beeinträchtigt und eine Anwendung der Artikel 97 und 99 des Personalstatuts vereitelt worden seien. |
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a) |
Zum ersten Punkt der Anspruchsbegündung kann ich mich ganz kurz fassen. Nach meiner Auffassung ist die Versetzungsentscheidung nicht mit Fehlern behaftet, also nicht rechtswidrig. Insbesondere ist nicht erwiesen, daß sie für den Kläger mit einer Deklassierung verbunden sei. Die Versetzungsentscheidung kann also nicht zu irgendwelchen Schadensersatzleistungen führen. |
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b) |
Was die Tätigkeit des Klägers in Wien angeht, so meint dieser, die erwähnte Einschränkung mißachte die in Artikel 24 Absatz 3 des Personalstatuts verankerte Fürsorgepflicht, da sie dem Kläger nicht genügend Spielraum für eine Betätigung auf seinem Spezialgebiet lasse, die für seine weitere Laufbahn von Bedeutung sei. Im Grunde ist dazu alles Wesentliche ebenfalls schon im Zusammenhang mit der Prüfung der Versetzungsentscheidung, bei der dieser Gesichtspunkt bekanntlich auch eine Rolle spielen soll, gesagt worden. Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang noch einmal daran erinnern, daß in der Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil der Rechtssache 21/68, André Huybrechts/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 6. Mai 1969, Slg. 1969, 85) schon wiederholt betont wurde, niemand habe Anspruch auf bestimmte Funktionen; die Aufgaben würden den Beamten vielmehr im Rahmen der Organisationsgewalt, die einen Ermessensspielraum einschließe, zugewiesen. Ganz ohne Zweifel besteht ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, wieweit Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Fortbildung, von der in Artikel 24 Absatz 3 des Personalstatuts die Rede ist, mit den dienstlichen Anforderungen zu vereinbaren sind. Im vorliegenden Fall sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, daß dieses Ermessen nicht korrekt gehandhabt worden wäre, wurde dem Kläger doch immerhin gestattet, sich in einem bestimmten Umfang der Tätigkeit in Wien zu widmen, und dies, obwohl sein Spezialgebiet gegenwärtig nicht zum Programm der Gemeinschaften gehört. Auch der soeben behandelte Gesichtspunkt erlaubt also sicher nicht, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zuzusprechen. |
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c) |
Problematischer ist dagegen das Fehlen von Berichten über den Kläger nach Artikel 43 des Personalstatuts. Wie wir gesehen haben, stammt der letzte Bericht über den Kläger aus dem Jahre 1969. Gegen ihn hatte der Kläger außerdem Beschwerde eingelegt, die vom Paritätischen Beurteilungsausschuß für begründet erklärt wurde, worauf es aber nicht zu einer Berichtigung kam. Insofern muß anerkannt werden, daß die Kommission die ihr nach dem Personalstatut obliegenden Verpflichtungen offensichtlich nicht erfüllt hat. Angesichts der besonderen Situation, in der sich der Kläger seit dem Jahre 1967 befand, ist dies zwar nicht völlig unverständlich; eine Rechtfertigung für das Fehlen von Berichten kann aber seine direkte Unterstellung unter den Generaldirektor des Kernforschungszentrums sicher nicht bilden. Fraglich ist freilich, ob als erwiesen angesehen werden kann, daß sich dies nachteilig auf die Besoldung und auf die Laufbahn des Klägers ausgewirkt hat und ob sich damit Schadensersatzansprüche rechtfertigen lassen. Namentlich was den Verlust von Beförderungschancen angeht, muß man meines Erachtens beträchtliche Zweifel haben. So ist vorweg daran zu erinnern, daß der Kläger zu der fraglichen Zeit direkt dem Direktor der Kernforschungsanstalt Petten und danach dem Generaldirektor des Kernforschungszentrums zugewiesen war. Diese Vorgesetzten kannten ihn und seine Arbeit recht gut, und sie hätten, wenn sie dies für angebracht gehalten hätten, entsprechende Beförderungsvorschläge machen können, zumal der Generaldirektor des Kernforschungszentrums offenbar Mitglied des bei der Kommission bestehenden Beförderungsausschusses ist. Wichtig erscheint mir auch, daß der Kläger zwar wiederholt in Schreiben an den Generaldirektor des Kernforschungszentrums und an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf das Fehlen von Berichten nach Artikel 43 des Personalstatuts hingewiesen hat, daß er aber nie wirksame Schritte — Beschwerde, Einleitung eines Gerichtsverfahrens — zur Behebung dieses Mangels unternommen hat. Desgleichen hat er offenbar nie dagegen protestiert, daß sein Name nicht auf Beförderungsvorschlagslisten gekommen ist, die nach dem bei der Kommission angewandten System von Beförderungsausschüssen ausgearbeitet werden. Unter diesen Umständen vermag ich nicht anzuerkennen, daß die Beförderungschancen des Klägers geschmälert oder daß seine Aussichten auf Anwendung der erwähnten Statutsbestimmungen verringert worden sein könnten. Zumindest wäre von einem erheblichen mitwirkenden Verschulden des Klägers zu sprechen. Damit steht für mich fest, daß eine Verurteilung zur Schadensersatzleistung auch nicht unter Berufung auf das Fehlen von Berichten nach Artikel 43 des Personalstatuts in Frage kommt. Das Äußerste, was in diesem Zusammenhang erwogen werden kann — und damit schließe ich auch diesen Abschnitt ab —, ist, den erwähnten Umstand bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. So ist schon verfahren worden in Fällen, in denen zwar ein Amtsfehler festgestellt werden konnte, in denen es aber mangels Nachweises eines Schadens nicht zur Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen kam. Entschließt man sich dazu auch im vorliegenden Fall, so könnte bei Berücksichtigung des Gewichts dieses Antrags im Rahmen des Gesamtprozesses — nicht vergessen werden dürfen zwei erfolglose Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen — daran gedacht werden, ein Viertel der dem Kläger durch das Verfahren verursachten Kosten der Kommission aufzuerlegen. |
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3. |
Zusammenfassend schlage ich demnach vor, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und der Kommission ein Viertel der dem Kläger infolge des Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
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