ECLI:EU:C:1976:62•Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 5. Mai 1976. # National Carbonising Company Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Verbundene Rechtssachen 109 und 114-75.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 5. Mai 1976. # National Carbonising Company Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Verbundene Rechtssachen 109 und 114-75.
ECLI:EU:C:1976:62Eu Cjeu5 de mai. de 1976
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 5. MAI 1976 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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I — |
Sie haben beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits zwischen der National Carbonising Company Limited (NCC) und der Kommission nur über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, die die Kommission gegen die Klageanträge der NCC in der Rechtssache 114/75 erhebt NCC ist eine britische Aktiengesellschaft, zu deren Tätigkeiten die Herstellung von Hausbrandkoks in zwei Betrieben in Barnsley und Rotherham zählt Sie deckt ihren Kokskohlebedarf beim National Coal Board (NCB), der faktisch ein Monopol der Kohleerzeugung im Vereinigten Königreich besitzt. Ihr Umsatz stellte 1974/75 etwa 9 % des Kokskohlemarktes des Vereinigten Königreichs dar. NCB besitzt zu 100 % eine Tochtergesellschaft, die National Smokeless Fuel Limited (NSF), die ebenfalls Hausbrandkoks herstellt und deren Umsatz für den gleichen Zeitraum ungefähr 88 % des britischen Marktes ausmachte. NSF ist demnach ein sogenannter „price leader“. Seit 1973 ist der Preis für Kokskohle im Vereinigten Königreich beträchtlich gestiegen. Diese Preiserhöhung wurde zwar durch einen Rabatt abgeschwächt, den NCB auf die an NCC verkaufte Kohle zur Herstellung von Hausbrandkoks, der im Vereinigten Königreich abgesetzt wurde, gewährte. Doch fand keine entsprechende Erhöhung des Verkaufspreises für dieses Erzeugnis statt Der Preis für Hausbrandkoks wird nämlich von der britischen Regierung aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen streng kontrolliert. Am 21. Juli 1975 richteten die Solicitor Linklatere and Paines, London und Brüssel, im Namen der NCC ein Schreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Darin beklagte sich NCC über die Verschlechterung ihrer kommerziellen und finanziellen Lage, die nach ihrer Ansicht auf eine Verletzung des EGKS-Vertrags durch NCB und die britische Regierung zurückzuführen war; sie erklärte, sie sei demnächst gezwungen, ihre beiden Betriebe in Barnsley und Rotherham unwiderruflich zu schließen, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen würden, um die Rentabilität der Erzeugung von Hausbrandkoks wiederherzustellen. Insbesondere ersuchte NCC die Kommission zu prüfen, ob sich NCB nicht einer Praktik unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet der Preise (im Sinne des Art. 60 § 1 erster Gedankenstrich) bediene, die außerdem diskriminierend (im Sinne des Art. 60 § 1 zweiter Gedankenstrich) sei, und ob dieses öffentliche Unternehmen nicht seine marktbeherrschende Stellung (im Sinne des Art. 66 § 7) mißbrauche. Sie ersuchte die Kommission, Maßnahmen nach Artikel 67 oder Artikel 61 zu ergreifen oder ihr in Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 3 eine finanzielle Hilfe zu gewähren. Das Schreiben schloß mit der auf Artikel 35 des Vertrages gestützten Bitte, tätig zu werden, um die Einhaltung der Grundsätze des Vertrages sicherzustellen. Für mich steht fest, daß dieses Schreiben die vorhergehende „Inverzugsetzung“ darstellt, die nach Ihrer Rechtsprechung erforderlich ist, um das Verfahren des Artikels 35 Absatz 3 in Gang zu bringen. Die Kommission bestreitet dies auch nicht und hat insoweit in ihrer Beantwortung der Untätigkeitsklage, die NCC aufgrund des Artikels 35 angestrengt hat (Rechtssache 109/75), keine Einwände erhoben. Dagegen bestreitet sie, daß sie verpflichtet oder auch nur befugt gewesen sei, andere Maßnahmen zu ergreifen als die, die sie getroffen hat. Jedenfalls setzten sich die Dienststellen der Kommission mit NCB und der britischen Regierung in Verbindung und leiteten ihre Untersuchungen und Verhandlungen ein. Am 10. September teilte ein Direktor der Generaldirektion Wettbewerb in einem Einschreibebrief (Nr. 75-01622) an NCB mit, er nehme davon Kenntnis, daß sich NCB verpflichtet habe, dafür zu sorgen, daß der Rabatt, der bisher nur für Kohle zur Erzeugung von im britischen Hoheitsgebiet verwendetem Hausbrandkoks gewährt wurde, künftig einheitlich auf Kohle zur Erzeugung von Koks für die Verwendung in allen Mitgliedstaaten angewandt werde und daß die Modalitäten des Rabatts nach Maßgabe der Bekanntmachung der Kommission vom 12. Mai 1973, (ABl. C 29, S. 28) veröffentlicht würden. Damit war der auf Artikel 60 § 1 zweiter Gedankenstrich gestützten Forderung der NCC im Prinzip Genüge getan. Was die Frage der Produktionskosten der Kokereien der NSF anging, die im Zusammenhang stand mit der Behauptung der NCC über unlautere Wettbewerbspraktiken (auf Erlangung einer Monopolstellung gerichtete vorübergehende oder örtliche Preissenkung im Sinne des Art. 60 § 1 erster Gedankenstrich), so bat der Direktor NCB, ihm so bald wie möglich eine Übersicht über die Finanzlage jenes Unternehmens für das zweite Quartal einzureichen, um feststellen zu können, ob die Kokereien der NSF nicht mit Verlust arbeiteten. Zwei Tage später, am 12. September 1975, also vor Ablauf der Frist von zwei Monaten, in der eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wenn die Kommission keine Entscheidung erlassen oder keine Empfehlung ausgesprochen hat, teilte der genannte Direktor NCC (mit Schreiben Nr. 75-01642) mit, daß NCB „auf Intervention der Kommission“ zugesagt habe, sein System der Rabattgewährung auf den Preis für Kohle, die für die Herstellung von Hausbrandkoks bestimmt ist, mit sofortiger Wirkung zu ändern. NCC könne also von dieser neuen Situation innerhalb der in der Entscheidung 72/443/EGKS - ABl. Nr. 297 vom 30. Dezember 1972, S. 45 — festgelegten Grenzen profitieren (vorausgesetzt allerdings, daß sie die Bestimmungen des Art. 60 § 2 Buchstabe b einhalte). Zu der Frage, ob sich NSF einer Praktik unlauteren Wettbewerbs — örtliche und vorübergehende Preissenkung — bediene, teilte der Direktor NCC mit, die Untersuchung sei im Gange und NCC werde über ihr Ergebnis sowie über alle weiteren Maßnahmen, die die Kommission gegebenenfalls vorschlagen werde, „so bald wie möglich“ unterrichtet. Für mich steht ebenfalls fest, daß dieses Schreiben eine vorläufige Antwort darstellt, die nach Ihrer Rechtsprechung die zweimonatige Frist des Artikels 35 Absatz 3 nicht unterbrechen kann (Urteil vom 17. 7. 1959 in der Rechtssache SAFE, Slg. 1959, 399). Am 15. September 1975, also weniger als eine Woche vor Ablauf der genannten Frist, bestätigten die Anwälte von NCC, daß ihrer Forderung teilweise entsprochen sei, und dankten der Kommission für ihre Intervention, doch fügten sie hinzu, daß „die Stillegung der beiden Betriebe weiterhin droht“. Für sie bestehe nach wie vor die Frage, ob sich aus der am 1. April 1975 erfolgten einschneidenden Änderung der Spanne zwischen dem Preis für Kokskohle zuzüglich Verarbeitungskosten auf der einen und dem Preis für Hausbrandkoks auf der anderen Seite sowie den damit verbundenen Folgen herleiten lasse, daß NCB eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 66 § 7 mißbräuchlich ausgenutzt und sich einer Praktik unlauteren Wettbewerbs im Sinne des Artikels 60 § 1 erster Gedankenstrich bedient habe. Am 16. September fand in Brüssel ein Treffen zwischen Beamten der Kommission und Vertretern der NCC statt Am 26. September 1975 bestätigte NCB durch Fernschreiben ein Telefongespräch, das er am Tage zuvor mit dem zuständigen Direktor über die Beschwerde der NCC geführt hatte, und ließ diesen wissen, daß NCB den Preis für Kohle zur Erzeugung von Hausbrandkoks sowie die geltenden Rabattsätze bis zum 15. Oktober nicht ändern werde. Daraus ergebe sich für die Hersteller von Hausbrandkoks und insbesondere für NCC ein Vorteil, da der Verkaufspreis für dieses Erzeugnis vom 1. Oktober an erhöht werden sollte. „Diese Konzession“, so erklärte NCB, „wurde gemacht, um der Kommission zu ermöglichen, ihre Nachforschungen zu vervollständigen; sie steht unter dem Vorbehalt, daß diese bis spätestens zum 15. Oktober abgeschlossen sind.“ Am Tag vorher, also am 25. September, hatte NCC der Direktion Wettbewerb durch Fernschreiben mitgeteilt, daß sie die Vorschläge des NCB zur Kenntnis genommen habe und sie ihnen zustimme „unbeschadet der Durchführung der von der Kommission getroffenen Entscheidungen und unbeschadet der Rechte oder Ansprüche, die NCC nach dem Vertrag geltend machen kann“. Im übrigen wies NCC darauf hin, daß sie diese Vorschläge, auch wenn sie Dauercharakter hätten, für unzureichend halte, daß die Schließung ihrer beiden Betriebe unmittelbar bevorstehe und daß deshalb sofort eine Lösung gefunden werden müsse. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission, obgleich sie der Beschwerde der NCC vom 21. Juli 1975 teilweise und vorläufig stattgegeben hatte, weder eine Entscheidung erlassen, noch eine Empfehlung im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 ausgesprochen. Dieser Bestimmung zufolge ist dem Schweigen der Kommission eine ablehnende Entscheidung zu entnehmen; NCC hatte also einen Monat Zeit, um gegen die Ablehnung Klage zu erheben. Dann folgten die Ereignisse rasch aufeinander. Am 15. Oktober 1975 hielten die Beamten der Direktion Wettbewerb und des Juristischen Dienstes der Kommission mit den Vertretern von NCC und deren Anwälten eine Sitzung ab. In dieser Sitzung erklärte den Notizen der NCC zufolge der zuständige Direktor, die Kommission habe keine Entscheidung oder Empfehlung im Sinne des Artikels 35 erlassen und ihre Dienststellen seien vorläufig zu der Auffassung gelangt, daß NCB seine marktbeherrschende Stellung im vorliegenden Fall nicht mißbraucht habe. Abschließend teilte die Kommission mit, daß sie keine Maßnahmen gemäß den Vertragsbestimmungen ergreifen könne, daß ein Vorschlag in diesem Sinne dem mit Wettbewerbsangelegenheiten betrauten Mitglied unterbreitet werde und NCC ein vom Generaldirektor unterzeichnetes Schreiben erhalten werde, aus dem hervorgehe, daß die Kommission ihrer Beschwerde nicht habe stattgeben können. NCC zog daraus schon am nächsten Tag die logischen Konsequenzen. Mit am 16. Oktober 1975 in der Kanzlei des Gerichtshofes unter der Nr. 109 eingetragener und am selben Tag dem Juristischen Dienst der Kommission zugestellter Klageschrift beantragte sie, die Kommission zum Erlaß einer Entscheidung oder zur Abgabe einer Empfehlung des Inhalts zu verurteilen,
Am selben Tag beantragt NCC den Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung. Der Präsident des Gerichtshofes gab dem Antrag mit Beschluß vom 22 Oktober 1975 statt. Auf diesen Beschluß hin erließ die Kommission mit Entscheidung vom 29. Oktober 1975 für die Zeit vom 22. Oktober 1975 bis 15. Januar 1976 einstweilige Maßnahmen zugunsten der NCC (ABl. L 35 vom 10. 2. 1976, S. 6). Ebenfalls am 16. Oktober 1975 — und damit komme ich zu den Vorgängen, die unmittelbar mit dem vorliegenden Rechtsstreit zusammenhängen — richtete der Generaldirektor für Wettbewerb unter Bezugnahme auf das Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 21. Juli 1975 ein Einschreiben (Nr. 75 — 01866) an NCC. Wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens möchte ich auf den Sitzungsbericht verweisen und hier nur erwähnen, daß es, nachdem es auf das Eingreifen der Kommission gegenüber NCB hingewiesen hatte, mit den Worten schloß: „Die Kommission ist nicht der Auffassung, daß das Verhalten des NCB gegen die Vertragsbestimmungen verstößt.“ Mit Fernschreiben vom 17. Oktober 1975 nahm die Kommission im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung auf diese Antwort Bezug, und am 22. Oktober 1975, bevor noch der Beschluß über die einstweilige Anordnung erging, teilte NCC mit, sie beabsichtige, Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 16. Oktober 1975 zu erheben. Tatsächlich hat NCC am 25. November 1975, also noch rechtzeitig, gemäß Artikel 33 des Vertrages eine Klage auf Aufhebung der nach ihrer Ansicht im Schreiben des Generaldirektors enthaltenen „Entscheidung oder Empfehlung der Kommission“ erhoben. Dies ist der Gegenstand der Klage 114/75, über deren Zulässigkeit ich heute meine Auffassung darzulegen habe. Die Kommission hat nämlich dieser Klage gegenüber die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, daß das Schreiben vom 16. Oktober 1975 weder eine Entscheidung noch eine Empfehlung sei. |
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II — |
Diese Darstellung mag Ihnen weitschweifig erschienen sein, aber für unsere Untersuchung sind die zeitliche Abfolge und die Vergegenwärtigung der Tatsachen ganz besonders wichtig, denn von ihrer Bewertung im Hinblick auf die Artikel 33 und 35 hängt die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit ab, zu der Sie die Parteien einschließlich des am 30. Januar 1976 von Ihnen als Streithelfer der Kommission zugelassenen NCB gehört haben.
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III — |
Im vorliegenden Fall behauptet die klagende NCC im Rahmen ihrer Anfechtungsklage in der Rechtssache 114/75, die Kommission habe eine rechtsmittelfähige Entscheidung getroffen, und im Rahmen ihrer Untätigkeitsklage 109/75, die Kommission sei untätig geblieben. Es liegt auf der Hand, daß sich diese Klagen gegenseitig ausschließen, da die Kommission nicht gleichzeitig gehandelt und nicht gehandelt haben kann. Doch es ist nicht weniger klar, daß jedenfalls eine der beiden Klagen zulässig ist.
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IV — |
Auch wenn man einmal annimmt, die Kommission habe nicht die Unzulässigkeitseinrede gegen die Klage in der Rechtssache 114/75 erhoben, so gibt es noch einen anderen Grund dafür, die Klage — sogar von Amts wegen — als unzulässig anzusehen; dieser Grund ist dem Begriff der Rechtshängigkeit zu entnehmen, so wie er von Ihnen verstanden wird.
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V — |
Es bleibt mir nur noch, etwas zu den Kosten zu bemerken. Logisch wäre es, daß die Klägerin, wenn sie in bezug auf die Zulässigkeit ihrer Anfechtungsklage unterliegt, in die Kosten dieses Verfahrensabschnitts verurteilt wird. Ich möchte Ihnen jedoch vorschlagen, diese Lösung hier — ebenso wie zum Beispiel in Ihren Urteilen vom 12. Februar 1960 (Knutange, Slg. 1960, 11) und vom 5. Dezember 1963 (Henricot, Slg. 1963, 487) — nicht anzuwenden. Denn die Klägerin ist durch das Verhalten der Beklagten dazu veranlaßt worden, zwei Klagen anzustrengen; ohne die Absendung des Schreibens vom 16. Oktober hätte eine einzige Klage genügt Man kann sich fragen, warum der Klägerin ein derart ausführliches Schreiben geschickt wurde, und man kann nur darüber staunen, daß dies unmittelbar nach Erhebung der Untätigkeitsklage geschah. Vielleicht hofften die Dienststellen der Kommission, die Klägerin überlege sich, daß ihre Klage 109/75 gegenstandslos geworden sei und die Anfechtungsklage nun, da sie in einem Schreiben Stellung genommen hatten, das der Form nach keine Entscheidung war, als unzulässig angesehen werde. Dabei haben sie aber die Tüchtigkeit der Anwälte der Klägerin nicht mit einkalkuliert, die nach meiner Ansicht gut daran taten, eine zweite Klage zu erheben; denn die Kommission hätte ihnen entgegenhalten können, es handele sich nunmehr um eine ausdrückliche Ablehnung. Der Ton des umstrittenen Schreibens, noch verstärkt durch die Art der Übermittlung, und das Absendedatum waren schon für sich allein geeignet, in der Klägerin Zweifel über die Rechtsnatur dieses Schreibens zu erwecken. Die Kommission betont, es sei vernünftig und wünschenswert, daß sie in der Antwort auf Beschwerden, mit denen sie befaßt sei, auch wenn sie rechtlich hierzu nicht verpflichtet sei, angebe, daß und warum sie ihnen nicht stattgeben könne, um die Unternehmen in die Lage zu versetzen, zu der von ihren Dienststellen eingenommenen Haltung Stellung zu nehmen. Sei ein solches Schreiben als Entscheidung anzusehen, so seien ihre Dienststellen dann weniger geneigt, den Standpunkt der Kommission schriftlich zu erläutern, wenn sie nicht beabsichtigten, ihr den Erlaß einer Entscheidung oder einer Empfehlung vorzuschlagen. Ich bin mit diesem Grundsatz vollständig einverstanden. Die Kommission ist aber keinesfalls von ihrer Pflicht, den Unternehmen zu antworten, wegen der Konsequenzen entbunden, die der Gerichtshof gegebenenfalls aus den Erklärungen ziehen könnte, die den Unternehmen gegeben wurden. Ich bin nicht der Ansicht, daß die Kommission auf Beschwerden von Unternehmen nicht zu antworten braucht. Ihre Antwort muß aber zur geeigneten Zeit erfolgen, um den Unternehmen zu ermöglichen, ihre Argumente in nutzbringender Weise geltend zu machen. Dies war hier sicher nicht der Fall, und ich denke, es ist besser, dann keine Erklärungen mehr abzugeben, wenn das Unternehmen bereits eine Untätigkeitsklage eingereicht hat, es sei denn, mit diesen Erklärungen würde die Klage anerkannt. Denn wozu kann die Mitteilung an die Unternehmen darüber dienen, warum die Dienststellen nicht beabsichtigen, der Kommission vorzuschlagen, in dem von den Unternehmen gewünschten Sinne tätig zu werden, wenn die Untätigkeit bereits feststeht und gegen sie eine Klage erhoben worden ist, in deren Rahmen die Kommission — und nicht nur ihre Dienststellen — auf jeden Fall zu dem Punkt Stellung zu nehmen hat? Möglicherweise doch nur dazu, daß sich die Unternehmen im Labyrinth des Verfahrens verirren. Oder das Schreiben hätte deutlich machen müssen, daß es nur die Meinung der Dienststellen wiedergibt und keinen definitiven Charakter besitzt. Doch welchen Sinn hätte es in diesem Fall überhaupt noch gehabt, das Schreiben abzusenden? Da die Kommission die Klägerin durch ihr Verhalten — oder das ihrer Dienststellen — dazu veranlaßt hat, eine Klage zur Wahrung ihrer Rechte einzureichen, muß sie zumindest ihre eigenen Kosten tragen. Die Entscheidung darüber, ob ihr nicht auch die Kosten aufzuerlegen sind, die der Klägerin durch ihre Antwort an die Kommisson und NCB entstanden sind, überlasse ich Ihrem Ermessen, ebenso wie die Entscheidung darüber, ob NCB seine eigenen Kosten zu tragen hat oder diese der Kommission aufzuerlegen sind. |
Ich beantrage, die Klage 114/75 bereits jetzt als unzulässig abzuweisen und die Kosten dieses Verfahrens gegeneinander aufzuheben oder, hilfsweise, der Kommission aufzuerlegen.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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