ECLI:EU:C:1976:43•Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 17. März 1976. # Adriaan de Peijper, Geschäftsführer des Firma Centrafarm BV. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Rotterdam - Niederlande. # Rechtssache 104-75.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 17. März 1976. # Adriaan de Peijper, Geschäftsführer des Firma Centrafarm BV. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Rotterdam - Niederlande. # Rechtssache 104-75.
ECLI:EU:C:1976:43Eu Cjeu17 de mar. de 1976
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 17. MÄRZ 1976 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Es ist nicht das erstemal, daß die niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung Centrafarm B.V, Rotterdam, vor Gericht steht. Sie selbst haben bereits Bekanntschaft mit diesem Unternehmen in einem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag machen können, in dem es um Fragen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ging, und zwar in den Rechtssachen 15 und 16/74, die durch Urteil des Gerichtshofes vom 31. Oktober 1974 (Slg. 1974, 1147 und 1183) entschieden worden.
Die Ihnen nunmehr zur Vorabentscheidung vorliegenden Fragen rühren daher, daß der Geschäftsführer der Centrafarm, Herr Adriaan de Peijper, aufgrund von Vorwürfen, die ihm auf dem Gebiet des Schutzes der Volksgesundheit gemacht werden, vor dem staatlichen Gericht steht.
Ich will kurz die zu würdigenden Tatsachen zusammenfassen. Im Jahre 1973 hat Centrafarm bei einem englischen Großhandelsunternehmen, der C. H. B. (Aerosols) Ltd., mehrere Partien Valium in Packungen von 500 Tabletten zu 5 bzw. 10 mg gekauft; dieses unter der Gattungsbezeichnung „Diazepam“ bekannte Arzneimittel wurde von Centrafarm unter der Originalbezeichnung „Valium“ der Firma Hoffmann-La Roche eingeführt.
Bei ihrer Ankunft in den Niederlanden wurden diese Medikamente, die zur Verabreichung auf ärztliche Verordnung bereit waren, von Centrafarm in Standardpackungen mit dem Warenzeichen und einer Seriennummer dieser Firma umgepackt. Daraufhin lieferte Centrafarm diese Waren en gros an verschiedene Apotheker und insbesondere an die Klinikapotheke der Universität Leiden.
Ein entsprechendes Erzeugnis wird in den Niederlanden vom Alleinimporteur der multinationalen Gesellschaft Hoffmann-La Roche unter der Bezeichnung „Valium“ offiziell verkauft, jedoch zu einem deutlich höheren Preis. Dieses Erzeugnis ist nach den niederländischen Rechtsvorschriften ein pharmazeutisches Präparat. Im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie des Rates Nr. 65/65 vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten ist es eine Arzneispezialität. Es ist anzunehmen, daß Valium in den Niederlanden wie andernorts auch nur auf ärztliche Verordnung abgegeben werden darf.
Nach dem Inhalt der Akten und den bei der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen soll die Tätigkeit der Centrafarm also darin bestehen, daß sie die Valiumtabletten aus ihrer ursprünglichen Verpackung entnimmt und unter der Aufsicht eines bei ihr angestellten qualifizierten Apothekers neu verpackt. Sie steckt die Tabletten in Packungen, die ein Etikett mit ihrer Firma, der Gattungsbezeichnung „Diazepam“, einer eigenen Identifikationsnummer und dem Hinweis „Originalerzeugnis“ tragen.
Diese Manipulationen scheinen nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Bestandteile des Original-Valiums hervorzurufen oder die Qualität des Erzeugnisses in therapeutischer Hinsicht irgendwie zu beeinflussen. In jedem Fall ist es sehr gut möglich, die Herkunft jeder von Centrafarm abgesetzten Partie „Diazepam“ festzustellen.
Dadurch würde es erforderlichenfalls auch möglich, den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen festzustellen und den Absatz des Arzneimittels zu stoppen oder sogar eine verdächtige Partie zu beschlagnahmen, falls es zu einem Unfall bei der Anwendung kommt, ausgenommen natürlich den Fall, daß die Beeinträchtigung des Erzeugnisses dem Hersteller selbst zuzurechnen ist. So hat der Hauptinspektor für Volksgesundheit der Niederlande im Rahmen einer Untersuchung ohne Schwierigkeit anhand der Seriennummer feststellen können, daß die betroffenen Diazepamtabletten in einer Fabrikationsstätte des Hoffmann-La Roche-Konzerns in Welwyn Garden City, England, hergestellt worden waren.
In den von mir bereits erwähnten ersten Centrafarm-Sachen lautete die Frage, ob das Inverkehrbringen parallel importierter Erzeugnisse und die damit verbundene Einmischung in den Vertriebsweg der Originalwaren geeignet ist, das Recht des Herstellers und Warenzeicheninhabers oder dessen offiziellen Importeurs zur Überwachung des Absatzes des Erzeugnisses zu beeinträchtigen. Bejahendenfalls würden diese Paralleleinfuhren sie daran hindern, Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit zu ergreifen, wenn sich Herstellungsfehler herausstellen sollten. Hierzu haben Sie entschieden, „da der Schutz der Öffentlichkeit vor den Gefahren, die aus fehlerhaften Arzneimitteln erwachsen, ein berechtigtes Anliegen ist, gestattet Artikel 36 des Vertrages den Mitgliedstaaten, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren von den Bestimmungen über den freien Warenverkehr abzuweichen“. Dieses Thema, das in den oben genannten Rechtssachen nur berührt worden war, stellt in der vorliegenden Rechtssache den Kern des Problems dar. Es geht nunmehr darum zu entscheiden, inwieweit der Vertrag die Mitgliedstaaten ermächtigt, von den Vorschriften über den freien Warenverkehr auf dem eigentlichen Gebiet der Volksgesundheit abzuweichen.
Das Herrn de Peijper vorgeworfene Verhalten wird von der Staatsanwaltschaft anhand der niederländischen Rechtsvorschriften wie folgt beschrieben: Inverkehrbringen eines parallel importierten Arzneimittels
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ohne Genehmigung durch den Inspektor für Volksgesundheit, |
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ohne im Besitz einer Dokumentation mit allen Angaben über qualitative und quantitative Zusammensetzung sowie Zubereitungsweise des Arzneimittels zu sein und weiter |
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ohne im Besitz einer Aufzeichnung (auch Protokoll genannt) zu sein, aus der sich zweifelsfrei ergibt, daß das eingeführte Arzneimittel tatsächlich entsprechend den Angaben dieser Dokumentation zubereitet und überprüft worden ist. |
Diese Verstöße sind in den Niederlanden gemäß Artikel 26 des Gesetzes über die Arzneimittelversorgung strafbar.
Ohne die Richtigkeit dieser Tatsachen zu bestreiten, hat sich Herr de Peijper damit verteidigt, daß sein Verhalten nicht strafbar sei, weil die von ihm angeblich verletzten innerstaatlichen Bestimmungen eine unter das Verbot des Artikels 30 fallende „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung“ darstellten. Er hat hinzugefügt, daß diese Bestimmungen, selbst wenn sie nach den Worten des Artikels 36 „zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen“ gerechtfertigt sein sollten, doch in Wirklichkeit im Sinne der gleichen Bestimmung „ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten“ darstellten. Folglich könnten sie nicht unter die in Artikel 36 vorgesehene Ausnahme fallen.
Dies ist der Zusammenhang, in dem Ihnen das niederländische Gericht zwei Fragen vorlegt. Diese beiden Fragen laufen in Wirklichkeit darauf hinaus, die Vereinbarkeit der betroffenen nationalen Regelung mit dem Vertrag durch Sie beurteilen zu lassen.
Grundsätzlich weigern Sie sich (vgl. etwa das Urteil vom 11. April 1973 in der Rechtssache 76/72, Slg. S. 45), im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Bestimmung des staatlichen Rechts an einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu messen; der Gerichtshof bemüht sich jedoch, dem vorlegenden Gericht diejenigen Auslegungsgesichtspunkte des Gemeinschaftsrechts zu liefern, die ihm bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung von Nutzen sein könnten. Und wenn es auch nicht Sache des Gerichtshofes ist, im Rahmen des Artikels 177 zur Vereinbarkeit der Vorschriften eines staatlichen Gesetzes mit dem Vertrag Stellung zu nehmen, so sehen Sie sich doch für befugt an, dem nationalen 'Gericht alle aus dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmenden Auslegungsgesichtspunkte zur Verfügung zu stellen, die dieses in die Lage versetzen, über diese Vereinbarkeit zu urteilen (Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75 — Miritz —).
Im vorliegenden Fall ergibt sich das Hindernis für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im wesentlichen unmittelbar aus einer strafbewehrten gesetzlichen Regelung des „ordre public“, die also von Amts wegen auf Initiative der Staatsanwaltschaft zur Anwendung kommt, ohne daß es einer Beteiligung eines verletzten Privaten bedarf; die Nichtanwendung dieses Gesetzes könnte also nur darauf beruhen, daß die innerstaatliche Rechtsordnung hinter der Gemeinschaftsrechtsordnung zurücktreten muß. Unter diesen Umständen erscheint es mir, wenn Sie eine dem nationalen Gericht nützliche Antwort geben wollen, nicht möglich, diese „Vereinbarkeits“ -Prüfung zu umgehen, indem Sie, wie Sie dies namentlich im Urteil vom 26. Februar 1976 — Tasca — bereits getan haben, sagen, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, gestützt auf die Entscheidung des Gerichtshofes zu beurteilen, ob die nationale Regelung, über die das Gericht zu entscheiden hat, etwa Wirkungen erzeugt, die sie mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen unvereinbar erscheinen läßt. Die Beurteilung dieser Regelung und die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag (zumindest in den Entscheidungsgründen Ihres Urteils) scheint mir um so weniger vermeidbar, als die Lösung dieser Fragen über die allgemeine Bedeutung, die der Antwort des Gerichtshofes natürlich zukommt, Herrn de Peijper auf strafrechtlichem Gebiet unmittelbar und individuell betrifft.
Gewiß, der normale Weg zur Beurteilung der Vereinbarkeit eines staatlichen Gesetzes mit dem Vertrag ist das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag. Und die Kommission hat uns am Ende der von ihrem Bevollmächtigten vorgetragenen mündlichen Erklärungen auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes mitgeteilt, daß sie tatsächlich wegen der niederländischen Regelung ein solches Verfahren eingeleitet hat. Dennoch will ich Ihnen trotz dieses Zusammenhangs und der Gefahr, daß zwei verschiedenen Zwecken dienende Verfahren verwechselt werden, gewiß nicht die Aussetzung des Verfahrens vorschlagen, wie ich dies in der Rechtssache B.R.T. (Urteil vom 30. Januar 1974, Slg. 1974, 51) aus anderen, auf dem Bestehen einer ausdrücklichen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts beruhenden Gründen getan habe.
In diesem Sinne muß ich, indem ich mich der im Sitzungsbericht gewählten Reihenfolge anschließe, zuerst die niederländische Regelung untersuchen.
Sodann werde ich die auf dem Gebiet der Pharmazie erlassenen gemeinschaftlichen Richtlinien analysieren, weil die niederländische Regierung und diejenigen der anderen Mitgliedstaaten, die in dieser Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, die Auffassung vertreten, diese „gemeinschaftliche Gesetzgebung“ rechtfertige die niederländische Regelung, ja schreibe sie zwingend vor.
Schließlich werde ich noch zu dem auf die Artikel 85 und 86 gestützten Argument der britischen Regierung Stellung zu nehmen haben.
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I — |
Ich beginne also mit der Untersuchung der niederländischen Regelung, wobei ich nicht verhehlen möchte, daß eine solche Untersuchung notwendigerweise unvollständig ist und nur einen beschränkten Wert hat im Rahmen des nicht-streitigen Verfahrens des Artikels 177 EWG-Vertrag. Die Kommission hat sich selbst das Recht vorbehalten, ergänzende Erklärungen abzugeben, falls sich dies aufgrund der Auslegung dieser Normen durch die niederländische Regierung und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der nationalen Behörden als notwendig erweisen sollte. Diese Vorbehalte können, so scheint es, erst in dem von der Kommission gerade eingeleiteten Verfahren wegen Vertragsverletzung fallengelassen werden. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens behauptet (was ich mir nicht zu eigen machen, sondern hier nur wiedergeben will), daß die Ausführungsbestimmungen der niederländischen Regierung, weder isoliert noch im Zusammenhang betrachtet, sich durch Klarheit auszeichnen und ganz allgemein nur schwer auszulegen sind. Dies vorausgeschickt, will ich mich jetzt ihrer Prüfung zuwenden.
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II — |
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III — |
Schließlich ist noch zu untersuchen, ob — wie der niederländische Staatsanwalt und die Bevollmächtigten der britischen Regierung behaupten — die niederländische Gesetzgebung den von den Gemeinschaftsbehörden erlassenen Richtlinien entspricht oder gar von diesen zwingend vorgeschrieben wird. Es handelt sich um die Richtlinie Nr. 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 (ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965, S. 369) und die Richtlinie Nr. 75/319/EWG vom 20. Mai 1975 (ABl. L 147 vom 9. Juni 1975, S. 13). In diesem Zusammenhang führt es nicht sehr viel weiter zu behaupten — wie das die Kommission tut —, daß diese Richtlinien nur von „Arzneispezialitäten“ handeln und nicht für pharmazeutische Präparate gelten, um die es den Vorlagefragen geht. Ich habe nämlich den Eindruck, daß es sich bei dem Erzeugnis, um das es vor dem nationalen Gericht geht, um ein „Arzneimittel“ handelt, das „im voraus hergestellt und unter einer besonderen Bezeichnung und in einer besonderen Aufmachung in den Verkehr gebracht“ wird, also um eine „Arzneispezialität“ im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie Nr. 65/65/EWG. Das nationale Gericht spricht übrigens von „Präparat“ oder „Spezialität“, ohne einen Unterschied zu machen. Nun darf aber nach Artikel 3 der Richtlinie von 1965 „eine Arzneispezialität … in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Genehmigung dafür erteilt hat“. Die Artikel 3 und 4 der Richtlinie Nr. 65/65/EWG schreiben vor, daß die für das Inverkehrbringen der Arzneispezialität verantwortliche Person bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis tatsächlich in Verkehr gebracht wird, die Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung beantragt und dem Antrag Angaben und Unterlagen insbesondere über die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Arzneimittels sowie seine Zubereitungsweise beifügt. Gemäß der Richtlinie Nr. 75/318/EWG (ABl. L 147 vom 9. Juni 1975, S. 1, Anhang, 1. Teil, Abschnitt B) haben die Angaben über die Zubereitungsweise zumindest „die einzelnen Herstellungsgänge, anhand deren beurteilt werden kann, ob die zur Herstellung der Darreichungsform angewandten Verfahren nicht zu einer Veränderung der Bestandteile geführt haben“, zu enthalten. Artikel 1 der Richtlinie Nr. 75/319/EWG bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 65/65/EWG aufgeführten Angaben und Unterlagen von Sachverständigen mit der erforderlichen fachlichen oder beruflichen Eignung erstellt werden, bevor sie den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Diese Angaben und Unterlagen sind von den Sachverständigen zu unterzeichnen.“ Gemäß Artikel 22 der Richtlinie Nr. 75/319/EWG hat der Hersteller jeder Charge eines registrierten Arzneimittels oder einer zugelassenen Arzneispezialität bei der Ausfuhr Unterlagen über Zubereitung und Kontrollen für den Importeur beizufügen. Außerdem gibt es Vorschriften über die Etikettierung der Arzneispezialitäten. Umgekehrt haben die Hersteller Vergünstigungen bei der gegenseitigen Anerkennung der Genehmigungen. Diese Maßnahme ist geeignet, im Interesse der Volksgesundheit den freien Verkehr der Arzneimittel zu ermöglichen, solange die Arzneibücher der Mitgliedstaaten noch nicht einander angeglichen sind. Wie die Anwälte des Angeklagten des Ausgangsverfahrens geltend gemacht haben, regeln die bisher erlassenen Richtlinien den Fall, daß ein Fabrikant, der das gleiche Arzneimittel für die verschiedenen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Vorschriften zubereitet, zusammensetzt und kontrolliert herstellt, oder der Importeur eines auf diese Weise hergestellten Arzneimittels aus einem dritten Land beim Vertrieb dieses Erzeugnisses in den Mitgliedstaaten auf die verschiedenen gesetzlichen Regelungen stößt und aus diesem Grund verschiedene Anträge auf Genehmigung bei den jeweiligen Behörden der einzelnen Länder stellen muß. Es handelt sich um den nach Artikel 9 der Zweiten Richtlinie für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels verantwortlichen Hersteller, der, nachdem er die hierzu erforderliche Genehmigung in einem Mitgliedstaat erhalten hat, das Arzneimittel auch in mindestens fünf anderen Mitgliedstaaten auf den Markt bringen will. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat, der die erste Genehmigung auf der Grundlage der in der Richtlinie Nr. 75/318/EWG vom 20. Mai 1975 vorgeschriebenen Auskünfte erteilt hat, dem auf Gemeinschaftsebene eingesetzten Ausschuß für Arzneispezialitäten eine Akte mit einer Abschrift dieser ersten Genehmigung sowie den Angaben und Unterlagen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 65/65/EWG. Dieser Ausschuß leitet diese Akte unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter, und diese Weiterleitung gilt als Einreichung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen bei den genannten Behörden. Dieser Ausschuß hat also die Aufgabe, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Behandlung der Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen sicherzustellen, um soweit wie möglich abweichende Entscheidungen über diese Genehmigungen, die zur Zeit noch ausschließlich nationale Genehmigungen sind, zu vermeiden (Antwort vom 30. Oktober 1975 auf eine schriftliche Anfrage, ABl. C 272 vom 28. November 1975, S. 11). Die Anpassung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zielt nach Artikel 100 EWG-Vertrag darauf ab,' die Handelshindernisse zu beseitigen, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben. Die Angleichung will nur diejenigen „Unterschiede zwischen einigen einzelstaatlichen Vorschriften … über Arzneimittel“ beseitigen, die „den Handel mit Arzneispezialitäten innerhalb der Gemeinschaft [behindern]“. Sie will den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft nur insoweit von diesen Hindernissen befreien, als sich diese Befreiung nicht schon aus der Anwendung der die in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils geltenden Vorschriften betreffenden Artikel 9 bis 37 des Vertrages ergibt. Dagegen kann die nach Artikel 36 auf dem Gebiet des Gesundheitswesens den Mitgliedstaaten belassene — übrigens erhebliche — Restzuständigkeit nicht im Wege der Richtlinie zur Anpassung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Artikel 100 EWG-Vertrag) erweitert werden. Die in Anwendung dieses Artikels ergehenden Richtlinien können, ebenso wie auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung oder in der Frage der Gleichheit der Entlohnung, nur die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen koordinieren; sie können jedoch die Tragweite des Artikels 36 nicht beeinträchtigen. |
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IV — |
Schließlich und — nach meiner Auffassung — hilfsweise macht die britische Regierung noch geltend, die Antwort auf die Fragen des niederländischen Gerichts sei nicht in den Artikeln 30 bis 36 des Vertrages, sondern in den Artikeln 85 und 86 zu suchen. Gewiß, soweit die festgestellten Diskriminierungen oder Verzerrungen von einem Hersteller absichtlich herbeigeführt wären, könnte ein solches Verhalten Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 86 sein. Verschiedene Anzeichen könnten darauf hindeuten, daß dies tatsächlich der Fall ist. In Großbritannien hat die „Monopolies Commission“ Anfang des Jahres 1973 dem Hoffmann-La-Roche-Konzern aufgegeben, den Verkaufspreis für seine Beruhigungsmittel gegenüber dem Nationalen Gesundheitsdienst um 50 bis 60 % herabzusetzen und die vorher gemachten übermäßigen Gewinne zurückzuzahlen (vgl. ABl. C 73 vom 13. September 1973, S. 36). Und am 30. Januar 1976 hat das Kammergericht Berlin diesem Konzern aufgegeben, den Preis für Valium um 28 % herabzusetzen. Was die Niederlande betrifft, so hat die Wettbewerbskommission im Anschluß an eine Untersuchung bei der holländischen Niederlassung des Hoffmann-La-Roche-Konzerns diese sowie die Schweizer Konzernleitung darüber unterrichtet, daß aufgrund der niederländischen Wettbewerbsvorschriften vorgegangen würde, wenn Hoffmann-La Roche den Preis des in den Niederlanden verkauften Libriums und Valiums nicht auf ein angemessenes Niveau herabsetze, es sei denn, es gebe stichhaltige Gründe für eine Weigerung. Es sieht so aus, als habe die Wettbewerbskommission ihre Ankündigung bisher nicht wahrgemacht (Antworten vom 25. Januar 1974 auf zwei parlamentarische Anfragen, Anlagen zu den Sitzungsprotokollen der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments, Sitzungsperiode 1973/1974, Nrn. 1561 und 1580). Jedoch hat die königlich-niederländische Gesellschaft zur Förderung der Pharmazie eine Warnung an ihre Mitglieder veröffentlicht, die sich zu billigen Preisen im Wege der Paralleleinfuhr — insbesondere aus Großbritannien — mit Arzneimitteln eindecken, für die es in den Niederlanden entsprechende, als Arzneispezialitäten registrierte Darreichungsformen gibt, und die diesen Vorteil nicht an ihre Kundschaft weitergeben; die Wettbewerbskommission ist zur Verstärkung ihrer Aufsicht hierüber veranlaßt worden. Was den Rahmen der Gemeinschaft angeht, so ergibt sich aus den Antworten der Kommission auf verschiedene schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, daß sie im Jahre 1973 beschlossen hat, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17/62 Ermittlungen auf dem Arzneimittelsektor, insbesondere hinsichtlich des vom Hoffmann-La-Roche-Konzern verkauften Valiums und Libriums wegen der erheblichen Unterschiede der Preise für diese Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in den anderen Mitgliedstaaten einzuleiten (ABl. C 68 vom 21. August 1973, S. 18; ABl. C 19 vom 27. Januar 1975, S. 24; ABl. C 242 vom 22. Oktober 1975, S. 16; ABl. C 1 vom 5. Januar 1976, S. 14; vgl. auch den Sitzungsbericht des Europäischen Parlaments über die Sitzung vom 13. Oktober 1975, Anhang Nr. 195 zum Amtsblatt, S. 10). Schließlich hat die Kommission im Februar 1976 in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 657/75 bestätigt, daß sie auf diesem Sektor drei auf die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages gestützte Untersuchungen führte. Mit anderen Worten könnte — wie die Anwälte des Angeklagten des Ausgangsverfahrens erklärt haben — die wirkliche Frage lauten, ob es eine nach Artikel 30 verbotene Maßnahme darstellt, daß ein Mitgliedstaat seine Vorschriften so gestaltet und anwendet, daß es einem Hersteller möglich wird, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Genehmigungen für Arzneimittel bestehenden Unterschiede zu rein kommerziellen Zwecken auszunutzen, die mit Artikel 36 nichts zu tun haben, ja ihm womöglich entgegenlaufen, oder ob, wenn man so will, in den Niederlanden nicht dank der innerstaatlichen Bestimmungen ein unter Artikel 86 EWG-Vertrag fallendes Einfuhrmonopol zugunsten eines ausländischen Herstellers und seines Alleinvertreters geschaffen worden ist. Für die Abwägung der Verantwortlichkeiten ist es gewiß zu bedauern, daß die von der Kommission eingeleiteten Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 sowie nach Artikel 169 EWG-Vertrag noch nicht abgeschlossen sind, wie das bereits in den Zuckersachen und in der Rechtssache B.R.T./SABAM der Fall war. Aber selbst wenn zu der Verletzung des Artikels 36 durch die Niederlande noch eine Verletzung des Artikels 86 durch ein Unternehmen hinzukäme, so würden sich diese Verletzungen nicht gegenseitig ausschließen: Beide können nebeneinander vorliegen, wenn dann auch möglicherweise dieselbe Situation eintritt wie in den Zuckersachen, in denen die italienischen Importeure und die europäischen Raffinerien Opfer des italienischen Einfuhrausschreibungssystems waren. |
Aus diesen Gründen und mit den dargelegten Vorbehalten schlage ich vor, wie folgt zu entscheiden:
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1. |
Artikel 36 rechtfertigt nicht eine staatliche Regelung, mit der die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines von einem Parallelimporteur aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels an den von diesem zu führenden Nachweis geknüpft wird, daß das eingeführte Arzneimittel in jeder Hinsicht mit identischen, in diesem Staat bereits zugelassenen Arzneimitteln übereinstimmt, wenn dieser Nachweis vom Importeur nur mit der, völlig in deren Belieben gestellten, Zustimmung des Herstellers oder seines offiziellen Importeurs geführt werden kann. |
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2. |
Geht die Regelung eines Mitgliedstaats von der Vermutung aus, daß ein in diesem Staat und in anderen Mitgliedstaaten in verschiedener Form zugelassenes Arzneimittel je nach dem Staat, für den es hergestellt wird, nicht identisch ist, und macht sie für den Parallelimporteur einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachten Form den Beweis des Gegenteils — oder den Nachweis, daß das Arzneimittel in der parallel importierten Form gegenüber der zugelassenen Form nur Unterschiede ohne jegliche therapeutische Bedeutung aufweist — schwerer als für den vom Hersteller unmittelbar mit der in dem erstgenannten Staat genehmigten Form belieferten Importeur, so stellt diese Regelung eine nicht nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung dar. Die Kommission hat für die Aufstellung objektiver Kriterien zu sorgen, nach denen festgestellt werden kann, daß diese Abweichungen therapeutische Auswirkungen haben und daß sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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