ECLI:EU:C:1975:168•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. Dezember 1975. # Société des produits Bertrand SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 40-75.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. Dezember 1975. # Société des produits Bertrand SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 40-75.
ECLI:EU:C:1975:168Eu Cjeu9 de dez. de 1975
Texto completo
SCHLUSSANTRAGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 9. DEZEMBER 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 24. Juli 1973 hat die italienische Regierung zur Bekämpfung der Preissteigerungen auf dem Binnenmarkt das Gesetzesdekret Nr. 427 erlassen, das am 4. August 1973 in das Gesetz Nr. 496 umgewandelt worden ist. Ihm zufolge wurden die Erzeuger-, Groß- und Einzelhandelspreise bestimmter wichtiger Nahrungsmittel — unter anderem der Teigwaren aus Hartweizengrieß — zunächst auf dem Niveau eingefroren, das sie am 16. Juli 1973 hatten, und eine Anhebung erst wieder im Dezember 1973 und im September 1974 zugelassen. Andererseits sah das erwähnte Gesetz vor, daß die italienische staatliche Interventionsstelle für Agrarerzeugnisse, die AIMA, aufgrund ministerieller Genehmigungen durch Aufkauf, Lagerung und Verkauf regulierend auf dem italienischen Getreidemarkt eingreifen könne, wobei die Bedingungen für den Verkauf auf dem Binnenmarkt durch ein Interministerielles Komitee festzulegen waren.
In Anwendung dieser Bestimmungen erwarb die AIMA seit September 1973 namentlich auf dem Weltmarkt beträchtliche Mengen Hartweizen zu einem Durchschnittspreis von 18500 Lire pro Zentner. Der größte Teil dieses Hartweizens wurde aufgrund von Genehmigungen des Interministeriellen Komitees in verschiedenen Etappen zwischen September 1973 und April 1975 an italienische Hersteller von Grieß und Teigwaren verkauft. Dabei galten Preise zwischen 11000, 13000 und 13600 Lire pro Zentner, während der italienische Marktpreis zu der fraglichen Zeit zwischen 11500, 18500 oder sogar 20000 Lire pro Zentner lag.
Diese Vorgänge riefen Kritik auf seiten der Konkurrenten der italienischen Teigwarenhersteller in anderen Mitgliedstaaten hervor. So richtete etwa der Verband französischer Teigwarenhersteller, der der Ansicht war, die italienische Verbilligungsaktion sei als eine nach dem EWG-Vertrag nicht zulässige Beihilfe anzusehen, im September 1973 ein entsprechendes Telegramm an die Dienststellen der Kommission. In einem Telegramm vom Oktober 1973 wurde dieser Protest wiederholt.
Obwohl die italienischen Maßnahmen der Kommission nicht gemäß Artikel 93 des Vertrages notifiziert worden waren, hat diese — wie sie im Verfahren versicherte — schon im September 1973 eine Prüfung in die Wege geleitet. In diesem Zusammenhang fanden Besprechungen zwischen Kommissionsdienststellen und einer Delegation der Grießhersteller statt, es kam zu einer Einschaltung des Verwaltungsausschusses für Getreide und der Arbeitsgruppe für Wettbewerbsfragen in der Landwirtschaft, zu Erläuterungen von seiten der italienischen Regierung und wiederholt auch zu mündlichen Kontakten zwischen Beamten der Kommission und Beamten der italienischen Regierung.
Danach gelangte die Kommission zu der Ansicht, eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten seien nicht gegeben, die streitige Maßnahme könne nicht als mit Artikel 92 unvereinbar angesehen werden, und es bestehe daher auch kein Anlaß zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 93 des EWG-Vertrags, zumal da bei der Gestaltung der italienischen Regelung dafür gesorgt worden sei, daß nur Teigwaren, die für den Verbrauch im Inland bestimmt gewesen seien, in den Genuß der Verbilligungsaktion gekommen seien.
Diese Auffassung halt die Firma Bertrand, eine französische Teigwarenherstellerin mit Sitz in Grigny (Rhône), nicht für zutreffend. Nach ihrer Überzeugung sind die italienischen Maßnahmen zur Verbilligung des Hartweizens auch exportierten Erzeugnissen zugute gekommen, und es liegt deshalb, weil von einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und einer Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil von Produzenten in anderen Ländern gesprochen werden müsse, eine nach Artikel 92 des EWG-Vertrags unzulässige Beihilfe vor. Die Klägerin macht geltend, die italienischen Teigwarenexporte nach Frankreich hätten bei gleichbleibendem französischem Verbrauch zu der fraglichen Zeit zugenommen. Insbesondere sei erwiesen, daß im Januar 1974 italienische Teigwarenhersteller Absätze in Frankreich zu Preisen getätigt hätten, die unter den französischen Verkaufspreisen lagen. Auf diese Weise habe die Firma Bertrand Marktanteile verloren — gesprochen wird von rund 670 Tonnen —, außerdem sei sei gezwungen gewesen, ihre Preise den italienischen Preisen anzugleichen und damit Gewinneinbußen hinzunehmen. Insgesamt habe sich so bis zum 1. August 1974 ein Schaden ergeben, der auf 250000 französische Franken beziffert werden könne.
Mit der Begründung, die Kommission habe gegen die italienischen Maßnahmen einschreiten und ihre Beseitigung verlangen müssen, die entsprechende Unterlassung stelle also eine Amtspflichtverletzung dar, erhob die Klägerin unter Berufung auf den angeblich entstandenen Schaden am 22. April 1975 Klage beim Gerichtshof mit dem Antrag, die Kommission zur Zahlung von 250000 französischen Franken plus Zinsen zum Diskontsatz der Bank von Frankreich ab Klageerhebung zu verurteilen. Hilfsweise wird beantragt, die Kommission zur Zahlung von 1 französischen Franken als Vorauszahlung für die Entschädigung zu verurteilen und einen Sachverständigen mit der Prüfung des Schadensumfanges zu beauftragen.
Zu diesen Anträgen, um deren Abweisung die Kommission bittet, nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Zunächst ist, weil die Beklagte, insbesondere im Hinblick auf Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung, d. h. auf die Notwendigkeit, eine substantiierte Begründung für den Schadensersatzanspruch zu geben, dahin gehende Zweifel geäußert hat, zu prüfen, ob Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen. Solche Bedenken können mit guten Gründen vorgebracht werden. So ist einmal festzustellen, daß die Klägerin nur eine Schadenssumme nennt. Sie erläutert sie zwar unter Hinweis darauf, daß sie, weil ihre geringe Gewinnspanne größere Preisnachlässe nicht zugelassen habe, Absatzeinbußen in einem Umfang von 670 Tonnen erlitten habe und daß sie ihre Gewinnspanne bei Anpassung an italienische Verkaufspreise habe verringern müssen. In der Klageschrift ist aber nicht angegeben, wie sich die genannte Summe errechnet, und es ist namentlich nicht erklärt worden, in welchem Umfang und während welcher Zeiträume Abstriche von den üblichen Verkaufspreisen gemacht werden mußten. Ferner findet sich in der Klage die Behauptung, die erwähnten Einbußen gingen auf italienische Konkurrenzangebote zurück. Dagegen ist nichts darüber ausgeführt, warum andere Einflüsse, etwa solche aus dem Binnenmarkt, nicht in Betracht kommen sollen und aus welchen Gründen — etwa im Hinblick auf langjährige Geschäftsbeziehungen — angenommen werden müsse, die Klägerin habe berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsumfanges hegen dürfen. Nähere Ausführungen vermisse ich endlich auch zu der Annahme, die italienischen Importpreise seien darauf zurückzuführen, daß infolge der italienischen Verbilligungsaktion auch die Kosten für die Herstellung von exportierten Teigwaren verringert worden seien. Insofern hätte es nahegelegen, Ausführungen darüber zu machen, daß andere Faktoren (rationellere Fertigung der italienischen Hersteller, Verwendung von Weichweizen und dergleichen) als Erklärung ausscheiden. Auch wäre es im Rahmen einer soliden Begründung zu diesem Punkt wohl angebracht gewesen, einen Preisvergleich anzustellen. Dieser hätte sich darauf beziehen müssen, welches Preisniveau für Teigwaren auf dem italienischen Binnenmarkt gegolten hat und wie sich dazu die Exportpreise verhielten. Er hätte außerdem die Preisentwicklung in der Vergangenheit mitumfassen müssen, d. h. es hätte etwa, bei Annahme unveränderter Marktpreise für Hartweizen und Beständigkeit anderer Fertigungskosten, dargestellt werden müssen, daß die italienischen Preise während der jetzt interessierenden Periode gesunken seien, oder es hätte, bei Annahme gestiegener Marktpreise für Hartweizen im Wirtschaftsjahr 1973/74, gezeigt werden müssen, daß die italienischen Preise nicht in einem Umfang gestiegen seien, wie er bei Verwendung nicht verbilligten Hartweizens zu erwarten gewesen sei. Nichts dergleichen findet sich indessen in der Klageschrift. Meines Erachtens ist es demnach nicht verwunderlich, daß die Kommission in ihrer Klagebeantwortung die Frage aufgeworfen hat, ob die Klage überhaupt als zulässig angesehen werden kann. Bei strenger Anwendung der maßgebenden Vorschriften könnte man tatsächlich zu einem solchen Schluß kommen. Wenn ich dem Gerichtshof gleichwohl nicht vorschlage, so zu entscheiden, dann nur, weil ich mich nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, bei der Auslegung des Artikels 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung einen übertriebenen Formalismus an den Tag zu legen. Deshalb gehe ich auch noch auf die Hauptsache ein. |
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2. |
Was die Anspruchsbegründung angeht, so hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei durch eine Unterlassung der Kommission geschädigt worden. Die streitige italienische Maßnahme zur Verbilligung des Hartweizens (Verkauf unter dem Niveau des Marktpreises, zum Teil mit Verlust) müsse als eine nach Artikel 92 des EWG-Vertrags unzulässige Beihilfe angesehen werden. Die Kommission sei also verpflichtet gewesen, auf ihre Beseitigung hinzuwirken. Wäre die Kommission dieser Verpflichtung, die auch zum Zwecke des Schutzes von Wirtschaftsunternehmen bestehe, die mit den Begünstigten konkurrieren, rechtzeitig nachgekommen, hätte sie also dafür gesorgt, daß sich die italienischen Herstellungskosten für Teigwaren nach dem Marktpreis richteten, so wären die Niedrigpreisangebote in Frankreich nicht möglich gewesen und ein Absatzrückgang sowie eine Verringerung der Gewinnspannen bei der Klägerin nicht eingetreten. Ausgehend von dieser Begründung ergeben sich nach dem Amtshaftungsrecht der Gemeinschaft, wie es in der Rechtsprechung schon wiederholt zu behandeln war, mehrere Fragen:
Bei dieser Untersuchung wende ich mich zunächst der zweiten Frage zu, da sie mir am wenigstens problematisch erscheint. Außerdem erübrigt sich dann möglicherweise eine Abhandlung des gesamten Prozeßstoffes.
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3. |
Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof vor, von der Einholung der von der Klägerin beantragten Expertise, die sich nur auf die Beurteilung ihrer Buchführung, also die Bemessung des Absatzrückganges und der Gewinneinbußen, beziehen soll, abzusehen und die Klage in Anbetracht des Fehlens weiterer Beweisanträge, will man sie nicht unter Hinweis auf Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig bezeichnen, als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind bei diesem Ausgang der Klägerin aufzuerlegen. |
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