ECLI:EU:C:1975:69•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 28. Mai 1975. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 70/74.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 28. Mai 1975. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 70/74.
ECLI:EU:C:1975:69Eu Cjeu28 de mai. de 1975
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 28. MAI 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In meinen Schlußanträgen zu einem von verschiedenen Gewerkschaften des Europäischen öffentlichen Dienstes gegen den Rat eingeleiteten Verfahren (EuGH 18. März 1975 - Union Syndicale-Service Public Européen u.a./Rat, 72/74) hatte ich vor nicht allzu langer Zeit Gelegenheit, deutlich zu machen, aus welchen Gründen es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Rat einerseits und den Organisationen des Personals der Europäischen Gemeinschaften sowie der Kommission andererseits über die jährlichen Anpassungen der Gehälter und der Pensionen, die von den Gemeinschaften gezahlt werden, gekommen ist. Ich kann mich daher in den einleitenden Bemerkungen zu der heute zu behandelnden, von der Kommission gegen den Rat anhängig gemachten Rechtssache verhältnismäßig kurz fassen.
Einschlägige Grundnorm für die streitige Materie ist der Artikel 65 des Personalstatuts. Ihm zufolge überprüft der Rat jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, und er berücksichtigt dabei — wenn wir uns zunächst auf diesen Teil der Vorschrift beschränken — etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten.
Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist es seit vielen Jahren — die Kommission sagt, seit 1966 — üblich geworden, die durchschnittliche Vergrößerung der Kaufkraft der Gehälter des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten in Rechnung zu stellen. Dem diente anfangs allein ein sogenannter gemeinsamer spezifischer Indikator, der ermittelt wurde nach Maßgabe der Entwicklung der Bezüge ausgewählter Gruppen nationaler öffentlicher Bediensteter und der Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
Die angewandte Methode und die mit ihrer Hilfe ermittelten Resultate führten indessen immer wieder zu Spannungen zwischen den Organisationen des Personals und dem Rat. Die ersteren bemängelten nämlich, es sei auf diese Weise nicht gewährleistet, daß sich die Gemeinschaftsbezüge, was den Kaufkraftzuwachs, angeht, tatsächlich parallel zu den Bezügen des nationalen öffentlichen Dienstes entwickeln. Deshalb setzten im Dezember 1970, beginnend mit einer an die Kommission gerichteten Aufforderung des Rates, Bemühungen ein, zu Verbesserungen der bei der Anwendung des Artikels 65 des Personalstatuts zu beachtenden Arbeitsmethode zu gelangen. Sie führten dazu, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission am 20. und 21. März 1972 beschloß, versuchsweise für die Dauer von drei Jahren ein anderes System zur Bestimmung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Gehälter anzuwenden. Es basiert — wie ich schon in den Schlußanträgen der Rechtssache 72/74 dargelegt habe — auf zwei Indikatoren, nämlich einem verbesserten spezifischen Indikator und einem Indikator, der die Entwicklung der Gehaltsmasse pro Kopf in der nationalen Verwaltung anzeigt.
Diese Methode wurde zum erstenmal angewandt auf den Zeitraum von Juli 1971 bis Juni 1972, für den sich danach ein spezifischer Indikator von 3,6 % und ein Indikator der Gehaltsmasse in Höhe von 3,9 % ergab. Weil der Rat damals dem Kommissionsvorschlag, der eine Bruttogehaltsanpassung in Höhe von 3,75 % vorsah, nicht folgte, für den Zeitraum ab 1. Juli 1972 vielmehr aus Gründen des Kaufkraftzuwachses eine Gehaltserhöhung von 2,5 % beschloß (vgl. Verordnung vom 12. 12. 1972), kam es zu einem ersten, von der Kommission gegen den Rat eingeleiteten Gerichtsverfahren (Rechtssache 81/72). Es schloß mit dem Urteil vom 5. Juni 1973 (Slg. 1973, 575), in dem erklärt wurde, der Rat sei durch seinen Beschluß vom 20. und 21. März 1972 zur Beachtung bestimmter Kriterien verpflichtet, ein Ermessensspielraum bleibe ihm nur zwischen dem gemeinsamen spezifischen Indikator und dem Indikator der Gehaltsmasse. Demgemäß setzte der Rat dann durch Entscheidung vom 9. August 1973 eine Gehaltsanpassung mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in Höhe von 3,65 % fest.
Nicht lange danach wurden die Probleme sichtbar, die zu dem gegenwärtig anhängigen Verfahren geführt haben.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung der sich auf den Referenzzeitraum Juli 1972 bis Juni 1973 beziehenden Werte kam die Kommission zunächst zu der Ansicht, die Zahl, die als spezifischer italienischer Indikator mitgeteilt worden war, sei, weil sie nicht alle tatsächlich gezahlten Bezüge berücksichtigt hatte, nicht geeignet, die Entwicklung der Kaufkraft im italienischen öffentlichen Dienst widerzuspiegeln. Sie verwendete daher in ihrem Bericht vom 7. November 1973 für Italien anstelle des spezifischen Indikators den Indikator der Gehaltsmasse. Dies ergab einen gemeinsamen spezifischen Indikator in Höhe von 1,6 /o für die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten und von 1,2 % für die Gesamtheit der neun Mitgliedstaaten. Unter Berücksichtigung des Indikators der Gehaltsmasse (3,6 % für die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten; 3,2 % für alle neun Mitgliedstaaten) glaubte die Kommission seinerzeit eine Gehaltserhöhung von 2,8 % ab 1. Juli 1973 vorschlagen zu sollen.
Kurze Zeit später erhielt sie jedoch von italienischer Seite Auskünfte, nach denen der spezifische italienische Indikator — bei Berücksichtigung aller Zuwendungen — für den fraglichen Referenzzeitraum 30,4 % betrug. Dies führte zu einem neuen gemeinsamen spezifischen Indikator in Höhe von 7,3 % für die neun Mitgliedstaaten bzw. von 9,8 % für die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten und zu einem abgewandelten Vorschlag, der nunmehr eine Gehaltsanpassung in Höhe von 3,5 % vorsah.
Was die Kommission zu jener Zeit aus Noten des italienischen Schatzministeriums sowie aus italienischen Verordnungen und Gesetzen entnehmen konnte, gab ihr Anlaß zu der Ansicht, die Genaltsanpassung sei in der Vergangenheit nicht auf einer korrekten Basis erfolgt. Tatsächlich zeigte sich aufgrund der angeführten Texte, daß vor Dezember 1972/ Januar 1973 bestimmte Zuwendungen an die italienischen Beamten zwar beim Indikator der Gehaltsmasse, nicht aber beim spezifischen Indikator berücksichtigt worden waren. Die Aufnahme in den spezifischen Indikator erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt, denn von da an waren die betreffenden Zuwendungen entweder in das Grundgehalt aufgenommen oder in eine allgemeine Anpassungszulage eingeschlossen worden. Dies teilte die Kommission dem Rat in einem Schreiben vom 10. Dezember 1973 mit. Dabei stellte sie auch, weil nach ihrer Auffassung die von ihr vorgeschlagene Gehaltserhöhung von 3,5 % einen vollständigen Ausgleich für die festgestellten Mängel nicht bot, Vorschläge in Aussicht, die für eine Abhilfe sorgen sollten.
Der Rat setzte zwar danach in einer Entscheidung vom 18. Dezember 1973 eine Gehaltsanpassung in Höhe von 3,3 % mit Wirkung vom 1. Juli 1973 fest, er erklärte aber auch ausdrücklich seine Bereitschaft, die von der Kommission angekündigten Vorschläge zu prüfen.
Einen solchen Vorschlag unterbreitete die Kommission in einem Bericht vom 14. Februar 1974. Er sah als Entschädigung für unkorrekte Gehaltsanpassung eine Gehaltserhöhung von 5,4 To mit Wirkung vom 1. Juli 1972 vor. Entsprechend war auch der Verordnungsvorschlag formuliert, den die Kommission am 21. März 1974 dem Rat zuleitete. Diesem wollte sich der Rat jedoch, auch nachdem er zwei neutrale Berater, den früheren Kommissionspräsidenten Rey und das frühere Kommissionsmitglied Barre, gehört hatte, nicht anschließen. Er faßte vielmehr in der Sitzung vom 21. bis 23. Juli 1974 den Beschluß, es bei der Entscheidung vom 18. Dezember 1973 zu belassen, also keinerlei rückwirkende Gehaltsanpassungen vorzusehen.
Dies gab dann nicht nur den Gewerkschaften des Europäischen öffentlichen Dienstes, sondern auch der Kommission Veranlassung, den Gerichtshof anzurufen, mit dem Ziel, eine Annullierung der Entscheidung vom Juli 1974 wegen Verletzung des Artikels 65 des Personalstatuts und der Ratsentscheidung vom 21. März 1972 zu erreichen.
Zu diesem Streit nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Lassen Sie mich meine Ausführungen mit einer kurzen Vorbemerkung beginnen. Gegenstand des Verfahrens ist — wie wir gesehen haben — die in der Entscheidung von Juli 1974 ausgedrückte Weigerung des Rates, irgendeine Gehaltsanpassung für die vergangenen Jahre vorzunehmen. Nach Auffassung der Kommission ist diese Weigerung rechtswidrig, weil sowohl die Gehaltsfestsetzung des Jahres 1972 als auch die von 1973 fehlerhaft sei. Dies ergebe sich daraus, daß der gemeinsame spezifische Indikator für die Referenzzeiträume der beiden genannten Jahre wegen unkorrekter Festsetzung des entsprechenden italienischen Indikators mangelhaft gewesen sei. Der spezifische italienische Indikator habe die Entwicklung der Kaufkraft der italienischen Beamtengehälter während des Referenzzeitraums 1971/72 infolge Nichtberücksichtigung eines großen Teils der an die Beamten gezahlten Zuwendungen nicht vollständig widergespiegelt. Diese Zuwendungen seien zwar im Referenzzeitraum 1972/73 alle miterfaßt worden; man könne aber nicht außer acht lassen, daß der so ermittelte spezifische Indikator nicht nur die Erhöhung der Kaufkraft des Referenzzeitraums 1972/73 ausdrücke, sondern zum Teil auch diejenige vergangener Jahre. Ausgehend von dieser Argumentation und den im Verfahren bekanntgewordenen Fakten wird man jedoch vorweg zu der Feststellung kommen müssen, daß sich selbst bei Berechtigung der von der Kommission vorgebrachten Kritik allenfalls Auswirkungen auf die Gehaltsentscheidung des Jahres 1972, nicht aber auf die des Jahres 1973 ergeben. Im Jahr 1972 hielt sich die Gehaltsentscheidung — wie wir gesehen haben — eng an den spezifischen Indikator (3,6 %), während der Indikator der Gehaltsmasse (3,9 %) außer Betracht blieb. Wenn sich also zeigt, daß für den entsprechenden Referenzzeitraum von einem höheren spezifischen italienischen Indikator und damit auch von einem höheren gemeinsamen spezifischen Indikator auszugehen ist (der Einfluß des italienischen Indikators beträgt ungefähr 28 %), dann wird davon sicher auch die Gehaltsentscheidung dieses Zeitraums beeinflußt. Im Jahr 1973 wurde die Gehaltsentscheidung getroffen nach Maßgabe eines spezifischen Indikators von 7,3 % und eines Indikators der Gehaltsmasse von 3,2 %. Sie betrug 3,3 %, hielt sich demnach ganz in der Nähe des Indikators der Gehaltsmasse. Wenn sich also für diesen Zeitraum die Notwendigkeit ergäbe, wegen Verringerung des italienischen spezifischen Indikators (der zum Teil die Gehaltsentwicklung früherer Jahre wiedergegeben hat) den gemeinsamen spezifischen Indikator herabzusetzen, so wäre dies offensichtlich ohne Einfluß auf die getroffene Gehaltsentscheidung, die sich ja am Indikator der Gehaltsmasse orientiert hat. Nach den von der Kommission vorgebrachten Rügen kann es sich im Grunde folglich nur darum handeln, zu untersuchen ob die auf dem Referenzzeitraum 1971/72 basierende Gehaltsfestsetzung revidiert werden muß. |
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2. |
Die bisherigen Ausführungen haben schon deutlich gemacht, daß der Streit darum geht, ob bei der Gehaltsentscheidung des Jahres 1972 die Gehaltsentwicklung eines Mitgliedstaates, nämlich Italiens, während des Referenzzeitraums 1971/72 ausreichend zur Geltung gekommen ist. Die Kommission vertritt die Ansicht, dies sei nicht der Fall, und sie meint, es könnten dem Rat deshalb zwei Vorwürfe gemacht werden:
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3. |
Die Behandlung des Falles könnte damit eigentlich abgeschlossen werden. Ich will dies aber nicht tun, ohne noch eine Hilfserwägung anzufügen, die für den Fall gilt, daß eine Mißachtung der Entscheidung vom März 1972 bei der Ermittlung des spezifischen Indikators für den Referenzzeitraum 1971/72 nicht angenommen wird. Diese Hilfserwägung drängt sich meines Erachtens auf nach dem, was im Verfahren zur Entstehungsgeschichte und zum Geist der Entscheidung vom März 1972 deutlich geworden ist. Danach erscheint es völlig ausgeschlossen, daß der Vorgang, der im Zentrum dieses Rechtsstreits steht, nämlich die Nichtberücksichtigung eines großen Teils der italienischen Beamten gewährten Zuwendungen und Entschädigungen, im Rahmen der Gehaltsanpassung ohne jede Konsequenz bleibt. Ich würde meinen, daß im Falle der Entdeckung eines derartigen Fehlers wenigstens ein Einfluß auf die Ermessensentscheidung angenommen werden muß, die der Rat nach der Entscheidung vom März 1972 im Rahmen der beiden bekannten Indikatoren zu treffen hat, genauer: man wird in einem solchen Falle nicht davon ausgehen können, daß die Ermessensentscheidung völlig frei ist. Wenn sich zeigt, daß ein Indikator (hier: der spezifische Indikator) offensichtlich nicht repräsentativ ist, sollte die Ermessensentscheidung in dem Sinne beeinflußt werden, daß der andere Indikator, also der Indikator der Gehaltsmasse, der alle fraglichen Elemente erfaßt hat, mehr zur Geltung kommt. Denkbar wäre auch, einen gerechten Ausgleich dadurch herbeizuführen, daß bei der Gehaltsentscheidung für das Jahr 1973, in dem der spezifische Indikator den bewußten Mangel nicht mehr aufwies, eine stärkere Orientierung der Gehaltsanpassung nach Maßgabe dieses Indikators erfolgt. Da die Gehaltsentscheidung des Jahres 1972 sich aber — wie schon erwähnt — an den spezifischen Indikator anlehnte, während die des Jahres 1973 am Indikator der Gehaltsmasse orientiert war, wäre auch so gesehen für den Rat eine Pflicht zur nachträglichen Gehaltsanpassung anzunehmen und folglich seine Weigerung, eine einwandfreie Ermessensentscheidung nachzuholen, für rechtswidrig zu erklären. Ich möchte aber noch einmal betonen, daß es sich hierbei nur um Hilfserwägungen handelt und daß ich primär der Überzeugung bin, die Ratsentscheidung vom Juni 1974 sei zu annullieren, weil die Berichtigung des spezifischen Indikators der Referenzperiode 1971/72 abgelehnt wurde. |
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4. |
Meine Schlußfolgerung lautet nach alledem wie folgt: Die von der Kommission gegen den Rat erhobene Klage ist begründet. Die in der Ratsentscheidung vom 21. bis 23. Juli 1974 enthaltene Weigerung, eine Gehaltsanpassung vorzunehmen, ist für nichtig zu erklären. Einer Kostenentscheidung bedarf es mangels entsprechender Anträge der Parteien nicht. |
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