ECLI:EU:C:1974:86•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 17. September 1974. # Caisse régionale d'assurance maladie de Paris gegen Giuseppina Biason. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Paris - Frankreich. # Rechtssache 24-74.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 17. September 1974. # Caisse régionale d'assurance maladie de Paris gegen Giuseppina Biason. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Paris - Frankreich. # Rechtssache 24-74.
ECLI:EU:C:1974:86Eu Cjeu17 de set. de 1974
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 17. SEPTEMBER 1974
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Durch Gesetz vom 30. Juni 1956 wurde in Frankreich der „Fonds national de solidarité“ geschaffen. Sein Zweck ist es, bedürftigen Personen, d. h. Personen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, zusätzliche Leistungen zu gewähren zur Ergänzung verschiedener, wegen des Alters gezahlter, aber unzulänglicher Leistungen. Solche Zulagen erhalten Franzosen mit Wohnsitz in Frankreich, wenn sie Anspruch auf gesetzliches Altersgeld haben und mindestens 65 Jahre, bei Arbeitsunfähigkeit 60 Jahre alt sind. Aufgrund eines Gesetzes vom 2. August 1957 wird die Zulage auch Inhabern einer lebenslänglichen Invalidenrente gewährt, wenn ihre Berufs- oder Erwerbsfähigkeit um zwei Drittel vermindert ist und sie das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Ausdrücklich vorgesehen ist allerdings in Artikel L 699 des Code de la Sécurité sociale, daß die Zulage gestrichen wird, wenn ein Berechtigter seinen Wohnsitz aus dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik verlegt.
Nach Erlaß des Gesetzes vom 2. August 1957 wurde am 6. Februar 1960 auch ein Nachtrag zum Französisch-Italienischen Protokoll über soziale Sicherheit vom 11. Januar 1957 vereinbart. Danach steht ein Anspruch auf Zahlung der Zulage gleichermaßen italienischen Staatsangehörigen zu, wenn sie im Falle der Invalidität Leistungen nach einem französischen System der sozialen Sicherheit beziehen. Auch hier ist freilich ausdrücklich bestimmt, daß der Anspruch nur Personen mit Wohnsitz im französischen Mutterland zusteht und daß die Zahlung eingestellt wird, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz aus dem Hoheitsgebiet des französischen Mutterlandes verlegt.
Diese Regelung ist auch für Fräulein Giuseppina Biason, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, das zu der heute zu behandelnden Vorlage geführt hat, von Bedeutung. Fräulein Biason, eine italienische Staatsangehörige, ging nämlich in Frankreich, wo sie auch wohnte, eine Zeitlang einer bezahlten Beschäftigung nach. Seit dem 15. Juni 1971 erhält sie französische Invalidenrente. Von diesem Tag an und mit Rücksicht auf den geringen Umfang der Invalidenrente sowie ihre Bedürftigkeit wurde ihr auch eine Zulage aus dem Fonds national de solidarité français gezahlt. Mit Wirkung vom 1. April 1972 indessen wurde diese Zulage gestrichen, nachdem Fräulein Biason ihren Wohnsitz nach Italien verlegt und der französischen Sozialversicherung davon Mitteilung gemacht hatte.
Wegen dieser Streichung kam es auf Antrag von Fräulein Biason zu einem Verfahren vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale in Paris. Dieses Gericht erließ am 21. März 1973 eine Entscheidung, nach der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden sollte, ob die genannte Zulage trotz Wohnsitzverlegung, insbesondere aufgrund der Bestimmungen des Französisch-Italienischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 31. März 1948 und des zwischen Belgien, Frankreich und Italien abgeschlossenen Abkommens vom 19. Januar 1951, weiterzuzahlen sei.
Zu einem Vorabentscheidungsverfahren kam es freilich nicht, vielmehr legte die Caisse régionale d'assurance maladie de Paris, die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens, beim Appellationsgericht in Paris Berufung gegen die genannte Entscheidung ein.
Das Appellationsgericht glaubte in der Beurteilung des Falles unterscheiden zu können zwischen der Zeit vor dem 1. Oktober 1972, in der die Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer noch in Kraft war, und dem Zeitraum nach dem 1. Oktober 1972, von dem an die Ratsverordnung Nr. 1408/71 die Verordnung Nr. 3 abgelöst hat. Für den zuletzt genannten Zeitraum gelangte es zu der Ansicht, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 seien klar und nicht auslegungsbedürftig. Da die Verordnung ihrem Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zufolge für „Leistungen bei Invalidität…“ gelte und da gemäß Artikel 1 Buchstabe t Leistungen und Renten im Sinne der Verordnung sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen seien, falle die erwähnte französische Zulage, die an die Invalidität anknüpfe, in den Anwendungsbereich der Verordnung. Aus Artikel 6 der Verordnung sei ferner zu entnehmen, daß sie an die Stelle bestimmter Abkommen über soziale Sicherheit, also auch an die Stelle des Französisch-Italienischen Abkommens vom 31. März 1948, des Belgisch-Französisch-Italienischen Abkommens vom 19. Januar 1951 und des Nachtrages vom 6. Februar 1960 zum Französisch-Italienischen Protokoll vom 11. Januar 1957 getreten sei. Weil außerdem Artikel 10 der Verordnung bestimme, daß „Geldleistungen bei Invalidität …, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist…, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden [dürfen], weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat“, sei die Caisse régionale als verpflichtet anzusehen, an Fräulein Biason die französische Zulage ab 1. Oktober 1972 weiterzuzahlen.
Hinsichtlich der Zeit vor dem 1. Oktober 1972 kam das Appellationsgericht dagegen zu der Auffassung, das Franzö sisch-Italienische Abkommen vom 31. März 1948 und der Nachtrag vom 6. Februar 1960 zum Französisch-Italienischen Protokoll vom 11. Januar 1957 seien nicht anwendbar, weil ihre jetzt interessierenden Bestimmungen nicht in Anhang D zur Verordnung Nr. 3 aufgeführt seien. Hinsichtlich dieses Zeitraumes soll es nach Ansicht des Appellationsgerichtes für die Entscheidung des ihm unterbreiteten Falles auf die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 ankommen, nach dem die Verordnung auf Rechtsvorschriften Anwendung findet, die sich auf Leistungen bei Invalidität einschließlich derjenigen beziehen, die zur Erhaltung oder Besserung, der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind. Demgemäß wurde in einem Urteil vom 2. März 1974 außer der Zuerkennung eines Anspruchs auf die Zulage für die Zeit nach dem 1. Oktober 1972 die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage folgender Frage zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags angeordnet:
„Kommen einer Versicherten, die im Rahmen der Krankenversicherung eine aufgrund entgeltlicher Beschäftigung in dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes erworbene Invalidenrente bezieht und die aufgrund dieser Rente einen Anspruch auf eine Zulage hat, für den Zeitraum vom 1. 4.1972 bis zum 1.10.1972, in dem sie ihren Wohnsitz nach Italien verlegte, insbesondere die Bestimmungen der seinerzeit geltenden Verordnung Nr. 3 — Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b — in der Weise zugute, daß der Anspruch der Invalidenrente in Italien fortbesteht?“
Zu dieser Frage, zu der sich die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geäußert haben, gebe ich folgende Stellungnahme ab:
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1. |
Aus dem Schriftsatz der französischen Regierung ist zu entnehmen, daß gegen das Vorlageurteil des Appellationsgerichtes Kassationsbeschwerde eingelegt worden ist. Sie kann dazu führen, daß das Urteil des Appellationsgerichtes aufgehoben und die Entscheidung bedeutungslos wird, die der Europäische Gerichtshof auf dieses Vorlageurteil hin erläßt. So ergibt sich die Frage, ob man das Verfahren vor diesem Gerichtshof nicht so lange ruhen lassen sollte, bis über die Kassationsbeschwerde entschieden ist. Nach der neuesten Rechtsprechung kann diese Frage jedoch ohne weiteres verneint werden. War nämlich der Gerichtshof in der Rechtssache 31/68 (S.A. Chanel/Cepeha Handelsmaatschappij NV, Beschluß vom 16. 6.1970 — Slg. 1970, 404) noch geneigt, das Vorlageverfahren mit Rücksicht darauf auszusetzen, daß die Anfechtung des damals in Frage stehenden Vorlageurteils aufschiebende Wirkung hatte, so steht nunmehr fest, daß die Anfechtung von Vorlageurteilen als solche grundsätzlich für das Verfahren vor diesem Gerichtshof ohne Bedeutung ist. Ich erinnere dazu an die Rechtssache 127/73 (EuGH 30.1.1974 — Belgische Radio en Televisie u. a./SV SABAM und NV Fonior — Slg. 1974, 51), in der festgehalten wurde, das Vorlageverfahren sei fortzusetzen, solange die Vorlage nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden ist. Entsprechend ist also auch jetzt zu verfahren, d. h. es besteht, da das Vorlageurteil des Pariser Appellationsgerichtes nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden ist, kein Anlaß, das Vorlageverfahren zu unterbrechen. |
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2. |
Wie ich vorhin dargelegt habe, möchte das Appellationsgericht wissen, ob für die Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71, also nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, anzunehmen ist, daß ein Versicherter, der in einem Mitgliedstaat aufgrund entgeltlicher Beschäftigung eine Invalidenrente erhält und in diesem Mitgliedstaat auch Anspruch auf eine Zulage zur Invalidenrente hat, diesen Anspruch selbst dann behält, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.
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3. |
Mein Urteilsvorschlag zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Appellationsgerichtes Paris lautet nach alledem wie folgt: Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährte Zulage, die arbeitsunfähigen Einwohnern eine Mindestinvalidenrente sichert, ist, soweit sie Arbeitnehmer im Sinne der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 betrifft, die in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Invalidenrente beziehen, als Leistung bei Invalidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen. War der Berechtigte im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität in dem Mitgliedstaat wohnhaft, in dem der zur Zahlung der Zulage verpflichtete Träger seinen Sitz hat, so kann ihm gemäß Artikel 10 der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 die Zulage nicht entzogen werden, wenn er seinen Wohnsitz später in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. |
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