ECLI:EU:C:1973:118•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 7. November 1973. # Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Rechtssache 120-73. # Markmann KG gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Holstein. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Rechtssache 121-73. # Nordsee, Deutsche Hochseefischerei GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Rechtssache 122-73. # Fritz Lohrey gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Rechtssache 141-73.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 7. November 1973. # Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Rechtssache 120-73. # Markmann KG gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Holstein. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Rechtssache 121-73. # Nordsee, Deutsche Hochseefischerei GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Rechtssache 122-73. # Fritz Lohrey gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Rechtssache 141-73.
ECLI:EU:C:1973:118Eu Cjeu7 de nov. de 1973
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 7. NOVEMBER 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Ich habe die Ehre, vor Ihnen heute zum erstenmal — wie es Artikel 166 des EWG-Vertrags vorschreibt — „in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge … öffendich zu stellen“. Dies geschieht zu vier Vorlagesachen (Rechtssachen 120/73, 121/73, 122/73 und 141/73), die vom Verwaltungsgericht Frankfun durch Beschlüsse vom 19. März 1973 und 28. Mai 1973 anhängig gemacht und durch Ihren Beschluß vom 18. September 1973 zum Zwecke einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden worden sind.
Zum Verständnis der Verfahren möchte ich zunächst dies vorausschicken.
Im Rahmen eines regionalen Aktionsprogrammes hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Laufe des Jahres 1968 den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften ausgearbeitet. Er lief im wesentlichen darauf hinaus, Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet, in Bundesausbaugebieten oder in Bundesausbauorten, die nach dem 31. Dezember 1968 Betriebsstänen errichten oder erweitern, zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten aus Steuermitteln eine Investitionszulage in Höhe von 10 % zu gewähren. Wie in Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehen, wurde von diesem Vorhaben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet. Das geschah nach der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag durch eine Verbalnote der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vom 22. April 1969. Ihr war der Gesetzentwurf beigefügt und in ihr war außerdem erklärt, daß der Entwurf nur einen Ausschnitt aus einem umfassenden Programm zur regionalen Wirtschaftsförderung darstelle. Demgemäß wurden weitere Vorhaben, die jetzt nicht weiter interessieren (die Kommission hat sie in ihrem Schriftsatz aufgeführt), der Kommission zum Teil durch weitere Verbalnoten, zum Teil anläßlich verschiedener bi- oder multilateraler Kontakte mitgeteilt. — Nach der zweiten Lesung des erwähnten Gesetzesentwurfes, die am 18. Juni 1969 im Bundestag stattfand, kam es am 20. Juni 1969 in einer von der Kommission veranlaßten multilateralen Sitzung zur Erörterung verschiedener deutscher Regionalförderungsmaßnahmen mit Vertretern der damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Luxemburg. Dabei machte die deutsche Delegation ergänzende Angaben zu dem Gesetzesentwurf und zu Änderungen, die bei der zweiten Lesung beschlossen worden waren. — In der Form, in der der Gesetzesentwurf am 20. Juni 1969 bekannt wurde, erhielt er dann am 10. Juli 1969 die Zustimmung des Bundesrates und trat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 21. August 1969 seinem § 5 zufolge am 22. August 1969 in Kraft.
In den Genuß dieses Gesetzes wollten auch die Kläger der Ausgangsverfahren kommen, die im Laufe des Jahres 1969 an verschiedenen Orten der Bundesrepublik Deutschland (Kaiserslautern, Kiel, Trier und Leimsfeld) Investitionen, sei es in der Form der Errichtung eines Güterumschlagplatzes, des Neubaus einer Zentrallagerhalle zu einem Kaufhaus, der Eröffnung einer Selbstbedienungs-Fischgaststätte oder der Erweiterung eines Metallbau- und Metallverarbeitungsbetriebes, vorgenommen hatten. Ihre Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 des Investitionszulagegesetzes, einer notwendigen Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage, waren jedoch nicht erfolgreich. Samt und sonders wurden sie mit der Begründung abgelehnt, es lägen die Voraussetzungen des deutschen Gesetzes nicht vor, genauer: es könnten die. Vorhaben als volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne von § 1 Absatz 4 des Investitionszulagegesetzes nicht angesehen werden, weil von ihnen ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Wirtschaftskraft der betreffenden Gebiete nicht ausgehe.
Diese Beurteilung halten die Antragsteller nicht für zutreffend. Sie haben sich deshalb nach gleichfalls erfolglosen Widerspruchsverfahren mit Klagen an das Verwaltungsgericht Frankfurt gewandt, um so die Erteilung der erwähnten Bescheinigungen zu erreichen.
Im Verfahren sind dem Verwaltungsgericht Frankfurt Zweifel an der Gültigkeit des erwähnten deutschen Gesetzes gekommen. Sie gründen sich auf Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags, also die Vorschrift, in der es heißt:
„Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“
Dazu muß man noch wissen — wir haben es im Verfahren von der Kommission gehört —, daß eine erste zusammenfassende Beurteilung der von der Bundesregierung in der Zeit von Februar bis September 1969 mitgeteilten Vorhaben der Kommission am 18. Dezember 1969 von ihren Dienststellen vorgelegt worden ist. Man muß außerdem wissen, daß die Kommission am 9. Januar 1970 beschlossen hat, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 im Hinblick auf die deutschen Vorschriften über die Regionalbeihilfen zu eröffnen. Darüber wurde die Bundesregierung in einem Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1970 informiert, und es wurde ihr namentlich die Besorgnis mitgeteilt, daß Beihilfen in bestimmten Fällen in einer Weise gewährt werden, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist. Eine entsprechende Mitteilung hat auf Anfrage übrigens auch das Verwalrungsgericht Frankfurt am 15. Februar 1973 erhalten mit der ausdrücklichen Klarstellung, daß eine Entscheidung der Kommission noch nicht ergangen sei.
Trotzdem hält das Verwaltungsgericht die These nicht für ausgeschlossen, die Sperrwirkung des Artikels 93 Absatz 3 gelte in jedem Falle bis zum Erlaß einer ausdrücklichen Entscheidung durch die Kommission, und es sei daher ein gleichwohl in Kraft gesetztes nationales Gesetz aus Gründen des Gemeinschaftsrechtes als unanwendbar anzusehen.
Weil es nach Ansicht des Gerichtes für seine Entscheidung auf die Klärung dieses Problems ankommt, hat es durch die eingangs erwähnten Beschlüsse — die übrigens ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet worden sind — die Verfahren ausgesetzt und in allen vier Sachen übereinstimmend folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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„a) |
Ist Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß die Kommission in jedem Fall eine abschließende Entscheidung zu treffen hat, also auch dann, wenn das beabsichtigte nationale Gesetz von der Kommission als mit Artikel 92 EWG-Vertrag vereinbar angesehen wird? |
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b) |
Hat die nicht, unverzügliche Einleitung des Verfahrens' durch die Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 Satz 2 EWG-Vertrag nach der Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EWG-Vertrag die Rechtsfolge, daß die Sperrwirkung des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag nicht eingreift und daher die Beihilferegelung eingeführt werden darf? |
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c) |
Greift die Sperrwirkung dieser Vorschrift auch ein, wenn die Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 2 EWG-Vertrag trotz rechtzeitiger Unterrichtung der Kommission durch den Mitgliedstaat erst nach Inkrafttreten des Beihilfegesetzes erfolgt ist? |
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d) |
Ist bei Verneinung der Frage b und Bejahung der Frage c der Erlaß der abschließenden Entscheidung eine Gültigkeitsvoraussetzung des beabsichtigten nationalen Gesetzes, und ist das unter Verletzung dieser Bestimmung dennoch erlassene nationale Gesetz solange als ungültig bzw. unanwendbar anzusehen, bis diese Entscheidung ergangen ist? |
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e) |
Ist das Tatbestandsmerkmal ‚Mitgliedstaat‘ im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß dem einzelnen ein unmittelbares Recht auf Einhaltung dieser Vorschrift zusteht, oder muß das nationale Gericht im Falle der Frage d die Ungültigkeit des Gesetzes bei seiner Entscheidung von Amts wegen berücksichtigen?“ |
Nachdem sich dazu schriftlich die Kläger der Ausgangsverfahren, mit Ausnahme der Klägerin der Rechtssache 120/73, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung des Vereinigten Königreiches und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geäußert und nachdem diese Beteiligten auch mündlich Stellung genommen haben, ist es nunmehr meine Aufgabe, die aufgeworfenen Probleme zu untersuchen und Ihnen meine Ansicht dazu zu unterbreiten.
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1. |
Lassen Sie mich mit zwei Vorbemerkungen beginnen. Die eine betrifft den Umstand, daß in dem Verfahren, das zur Vorlage 122/73 geführt hat, Beschwerde gegen den Vorlagebeschluß eingelegt und die Sache so vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gebracht worden ist. Die andere gilt dem Problem der Entscheidungserheblichkeit.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist jedoch zunächst die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Vorlageverfahren prinzipiell die Ansicht vertreten hat, er habe die Entscheidungserheblichkeit nicht nachzuprüfen. Soweit die Möglichkeit einer Durchbrechung des genannten Prinzips für Fälle angedeutet wurde, in denen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die ausgelegt werden soll, vom nationalen Gericht offensichtlich irrtümlich herangezogen wird, ist zu bemerken, daß das vorlegende Gericht im gegenwärtigen Fall gerade auch kritische Bemerkungen zur Haltung der Kommission über die Verfahrenseinleitung gemacht, d.h. die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Kommission in Zweifel gezogen hat. Da diese Überlegungen nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, ist es a priori sicher nicht ausgeschlossen, daß es trotz der von der Kommission gemachten Mitteilung über die Verfahrenseinleitung nach Artikel 93 Absatz 2 für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits auch auf Artikel 93 Absatz 3 ankommen könnte. Es sollte daher nach meiner Ansicht nicht aus Gründen der Entscheidungserheblichkeit davon abgesehen werden, die aufgeworfenen Fragen zu untersuchen und dem vorlegenden Gericht eine Antwort darauf zu geben. |
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2. |
Wenn wir uns nunmehr der Untersuchung der Fragen selbst zuwenden, so muß vorweg in Erinnerung gebracht werden, daß sie sich alle auf Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags beziehen. Offensichüich ist auch, daß die Fragen wie das vorlegende Gericht bemerkt hat — „sich gegenseitig bedingen und ineinander übergreifen“. Mir erscheint es deshalb angebracht, sie nicht sogleich im einzelnen zu untersuchen, sondern die auszulegende Bestimmung — nach dem Vorbild der Kommission — erst einmal in ihren sachlichen Zusammenhang zu stellen und mit einigen grundsätzlichen systematischen Betrachtungen zu den Beihilferegeln des Vertrages zu beginnen. Artikel 92, der in der Rechtsprechung schon wiederholt behandelt worden ist, bestimmt in seinem Absatz 1, daß staatliche Beihilfen zur Begünstigung von Unternehmen oder Produktionszweigen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (Wettbewerbsverfälschung, Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten) grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Im Absatz 2 des Artikels 92 sind gewisse Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar bezeichnet; außerdem können gemäß Artikel 92 Absatz 3 bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Geklärt ist hinsichtlich dieser Bestimmungen schon, daß sie nicht unmittelbar anwendbar im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung sind, daß sie kein unmittelbar geltendes Verbot enthalten, auf das einzelne sich vor nationalen Gerichten berufen können. Insofern verweise ich auf das Urteil in der Rechtssache 77/72, das vor nicht allzu langer Zeit ergangen ist. Von besonderer Bedeutung für das System sind demnach die in Artikel 93 enthaltenen, der Durchsetzung des Artikels 92 dienenden Verfahrensvorschriften. Sie unterscheiden zwei Fälle: einmal die bestehenden Beihilfen, d. h. Beihilferegelungen, die beim Inkrafttreten des Gemeinsamen Marktes bestanden oder die später unter Beachtung des Artikels 93 Absatz 3 eingeführt worden sind, und zum anderen die beabsichtigten Beihilfen, d. h. Beihilfen, die nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt werden, oder Regelungen, die eine Änderung oder Verlängerung bestehender Beihilfen bezwecken. Für bestehende Beihilfen ist in Artikel 93 Absatz 1 vorgesehen, daß sie von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten laufend überprüft werden. Dabei kann die Kommission den Mitgliedstaaten „zweckdienliche Maßnahmen“ vorschlagen. Gelangt sie zu der Auffassung, daß eine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gegeben ist, so leitet sie gemäß Artikel 93 Absatz 2 ein Verfahren ein, und sie erläßt in ihm gegebenenfalls eine Entscheidung, in der eine Frist zur Aufhebung oder Umgestaltung der Beihilferegelung gesetzt wird. Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nach, so kann die Kommission oder jeder andere betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 169 oder 170 den Gerichtshof unmittelbar anrufen. 'Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, daß der Rat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einstimmig entscheiden kann, eine Beihilfe gelte als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. — Aus alledem wird mit Recht gefolgert — auch im gegenwärtigen Verfahren wurde darauf unter Betonung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hingewiesen —, daß Entscheidungen der Kommission hinsichtlich bestehender Beihilfen nur für die Zukunft wirken. Für beabsichtigte Beihilfen, also neue Beihilferegelungen, gelten dagegen andere Prinzipien. Insofern ist mit Rücksicht auf die Erkenntnis, daß aus Beihilfesystemen sich ergebende Wettbewerbsverzerrungen rückwirkend nur schwer oder gar nicht zu beseitigen sind, eine Präventivkontrolle durch die Kommission, also eine Prüfung vor Einführung der Beihilfen vorgesehen. Zu diesem Zwecke sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von Plänen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilferegelungen so rechtzeitig zu unterrichten, daß die Kommission eine Prüfung vornehmen und sich äußern kann. Kommt die Kommission nach einer summarischen Untersuchung zu der Ansicht, das geplante Vorhaben sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 des Artikels 93 vorgesehene Verfahren ein. In diesem Zusammenhang wird man es übrigens — anders als es die britische Regierung getan hat — als ausreichend ansehen können, daß die Kommission ernste Zweifel an der Vereinbarkeit einer Regelung hat, daß ihr eine Regelung, im Lichte des Artikels 92 betrachtet, suspekt erscheint. Andernfalls, d. h. bei vorhandener Uberzeugung von der Unvereinbarkeit eines Beihilfesystems, wäre nämlich sogleich eine abschließende Entscheidung möglich und für die Einleitung eines weiteren Prüfungsverfahrens gar kein Raum. Zu dem Verfahren heißt es dann weiter im Satz 3 des Absatzes 3: „Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“ — Wesentlich ist in diesem Zusammenhang also — nur so ist eine wirksame Präventivkontrolle gewährleistet —, daß die Mitgliedstaaten zum Stillhalten verpflichtet sind. Zwar ist eine solche Verpflichtung eindeutig nur für den Fall der Verfahrenseinleitung in dem soeben zitierten letzten Satz von Absatz 3 normiert. Nach dem Zweck der Vorschrift und nach der Formulierung „so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann“ ist aber ohne weiteres anzunehmen, daß die Stülhalteverpflichtung schon früher beginnt, nämlich schon mit der Anmeldung oder auch ohne eine solche. Jede andere Deutung, etwa die Annahme, den Mitgliedstaaten sei es bis zur Einleitung eines Verfahrens freigestellt, Beihilferegelungen in Kraft zu setzen, wäre nach dem System des Artikels 93 wenig sinnvoll. Man kann demnach — wie es die Kommission getan hat — von einer allgemeinen umfassenden Stillhalteverpflichtung der Mitgliedstaaten einerseits und von einer besonderen verlängerten Stillhalteverpflichtung andererseits sprechen und letztere auf den Fall der Verfahrenseinleitung durch die Kommission beschränken. Erscheint dies alles nach System und Wortlaut der dargestellten Bestimmungen verhältnismäßig klar, so verbleiben daneben noch einige besondere Probleme, und auf sie beziehen sich im speziellen die Fragen des vorlegenden Gerichts.
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3. |
Ich fasse noch einmal zusammen. Nach meiner Ansicht ist auf die Fragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt wie folgt zu antworten:
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