ECLI:EU:C:1973:25•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 1. März 1973. # Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel gegen Baer-Getreide GmbH. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. # Schutzmaßnahmen. # Rechtssache 72-72.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 1. März 1973. # Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel gegen Baer-Getreide GmbH. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. # Schutzmaßnahmen. # Rechtssache 72-72.
ECLI:EU:C:1973:25Eu Cjeu1 de mar. de 1973
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 1. MÄRZ 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 18. August 1972 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1. |
War die Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1969 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, die Intervention auf bestimmtes Getreide zu beschränken (ABl. L 112/1). gültig? |
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2. |
Ermächtigte diese Entscheidung unmittelbar zu Maßnahmen? |
Die im Vorlagebeschluß genannte Entscheidung der Kommission spielte schon in den Rechtssachen 49 und 50/71 (Slg. 1972, 23 und 53) eine Rolle. Zum Verständnis der Problematik des Ausgangsverfahrens sind daher keine langen Ausführungen notwendig.
letzt ist nur daran zu erinnern, daß die Ratsverordnung Nr. 120/67 (ABl. Nr. 117, S. 2269) eine endgültige Marktordnung für Getreide mit einem einheitlichen Preissystem geschaffen hat und daß ihrem Artikel 7 zufolge die staatlichen Interventionsstellen verpflichtet sind, ihnen angebotenes, in der Gemeinschaft geerntetes Getreide (unter anderem Weichweizen) während des ganzen Wirtschaftsjahres anzukaufen.
weiterhin muß in Erinnerung gebracht werden, daß sich im Frühjahr 1969 wegen erwarteter offizieller Abwertung des französischen Frankens ein Verfall der Wechselkurse dieser Währung ergeben hat. Infolgedessen konnten Importeure in anderen Mitgliedstaaten (unter anderem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland) französisches Getreide zum Interventionspreis in Frankreich aufkaufen und trotz der mit den Transaktionen verbundenen Unkosten offenbar mit Gewinn an die deutsche lnterventionsstelle (die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt am Main) abtreten. Auf diese Weise soll die deutsche Interventionsstelle hinsichtlich der Lagermöglichkeiten in Schwierigkeiten gekommen sein. Die Bundesregierung hat deshalb am 2. Mai 1969 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Erlaß von Schutzmaßnahmen nach Artikel 226 des EWG-Vertrags beantragt. Dem ist die Kommission in der genannten Entscheidung vom 8. Mai 1969 nachgekommen. Mit ihr wurde die Bundesrepublik — soweit es jetzt interessiert — ermächtigt, den Kauf von Weichweizen und Gerste gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 120/67 auf in der Bundesrepublik geerntetes Getreide zu beschränken. Die Einfuhr- und Vorratsstelle hat daraufhin am 8. Mai eine Bekanntmachung erlassen, der zufolge die Intervention „ab sofort“ auf in der Bundesrepublik Deutschland geernteten Weichweizen und daselbst geerntete Gerste beschränkt wurde. Diese Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger vom 10. Mai 1969 veröffentlicht worden. — Außerdem ist am 17. Juni 1969 eine Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ergangen, in der gleichfalls — diesmal mit Wirkung vom 9. Mai 1969, 8.45 Uhr — die Intervention von Weichweizen und Gerste auf in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide beschränkt worden ist.
Die genannten Rechtsakte sind auch für die Klagerin des Ausgangsverfahrens, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Import/Exportfirma, von Bedeurung. Sie hat am am 22. Mai 1969 bei der Einfuhr- und Vorratsstelle den Antrag gestellt, im Rahmen der Interventionspflicht eine bestimmte Menge französischen Weichweizens zu übernehmen. Dieser Antrag wurde unter Berufung auf die vorhin erwähnten Vorschriften abgelehnt. Das von der Antragstellerin angerufene Verwalrungsgericht bestätigte die Ablehnung. In der nächsthöheren Instanz, vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, konnte die Importfirma einen Erfolg erzielen. Dabei stellte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen darauf ab, daß erst mit der Verordnung vom 17. Juni 1969 von der Ermächtigung der Kommission wirksam Gebrauch gemacht worden sei, daß aber eine Rückwirkung der Verordnung als unzulässig angesehen werden müsse. Außerdem hielt der Verwalrungsgerichtshof dafür, die Übernahme des im Rückwirkungszeitraum angebotenen Getreides könne unter dem Gesichtspunkt der Marktstörung als bedeutungslos bezeichnet werden.
Gegen dieses Urteil hat die Einfuhr- und Vorratsstelle Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. — Im Revisionsverfahren hat die Importfirma geltend gemacht, die Entscheidung der Kommission sei ungültig, weil von Artikel 226 des EWG-Vertrags nicht gedeckt. Insbesondere schließe die Sondervorschrift des Artikels 8 der Verordnung Nr. 120 eine Anwendung des Artikels 226 aus. Außerdem seien die Voraussetzungen des Artikels 226 nicht gegeben. Lagerschwierigkeiten harten durch andere Mittel beseitigt werden können. Auch seien der deutschen Interventionsstelle in dem Zeitraum zwischen dem Erlaß der Ermächtigungsentscheidung und dem Erlaß der deutschen Verordnung nur geringe Getreidemengen angeboten worden. Mit Rücksicht auf dieses Vorbringen entschloß sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlegung der eingangs erwähnten Fragen.
Meine Aufgabe ist es nunmehr, zu untersuchen, welche Antworten dem vorlegenden Gericht auf seine Fragen gegeben werden können.
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I — |
Zunächst zur ersten Frage, d. h. zur Gültigkeit der von der Kommission am 8. Mai 1969 getroffenen Entscheidung. Wie schon gesagt, wurde die Entscheidung auf Artikel 226 des FWG-Vertrags gestürzt, also auf die Vorschrift, in der es heißt: „1. Während der Übergangszeit kann ein Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen oder den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. 2. Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission unverzüglich in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest. 3. Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften dieses Vertrags abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funkrionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.“ Wenn geprüft werden soll, ob eine auf dieser Bestimmung basierende Entscheidung rechtmäßig ist, muß nach dem Text offensichtlich einer ganzen Reihe von Problemen nachgegangen werden. |
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1. |
Zuerst freilich ist die generelle Frage zu beantworten, ob Artikel 226 in einem Sachverhalt wie dem jetzt interessierenden überhaupt angewandt werden konnte. Schon das bestreitet bekanntlich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, und sie bringt dafür zwei Gesichtspunkte vor. Einmal macht sie geltend, in der Getreidemarktordnung selbst (Verordnung Nr. 120) seien besondere Intervennonsmaßnahmen vorgesehen, die einen Rückgriff auf die generelle Schutzklausel des Artikels 226 ausschlössen. Zum anderen ist sie der Ansicht, die Anwendung von Artikel 226 sei auf die Übergangszeit beschränkt gewesen, die Übergangszeit sei aber für die Getreidemarktordnung mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 120 abgelaufen. Sehen wir also zunächst zu, wie es sich damit verhält.
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2. |
Wenn wir uns alsdann tragen, ob im Mai 1969 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 226 zu Recht angenommen worden ist, so muß zuvor daran erinnert werden, wie die Begründung der streitigen Kommissionsentscheidung ausgestaltet ist. In ihr wurde bekanntlich darauf hingewiesen, französisches Getreide komme wegen der Baisse der französischen Währung unter dem Interventionspreis auf den deutschen Markt. Trotz reicher deutscher Ernte habe diese Situation zu einer starken Zunahme der Einfuhren, zu einer Verdrängung des deutschen Getreides in die Intervention und auch dazu geführt, daß französisches Getreide unmittelbar der deutschen Intervention angeboten wurde. Dadurch seien für die deutsche Interventionsstelle Lagerraum-Schwierigkeiten entstanden, die befürchten ließen, daß das Interventionssystem funktionsunfähig werden würde. Wie Sie wissen, werden diese Feststellungen von der Klägerin besonders heftig angegriffen. Sie hat dafür aus Zahlen, die von ihr selbst beschafft wurden, errechnet, der deutschen Intervention hätte im Mai Lagerraum für rund 1,5 Millionen Tonnen Gerreide zur Verfügung gestanden, zu dem im August — was vorher schon feststand — Lagerraum für weitere 480000 Tonnen gekommen sei. Sic wies darauf hin, daß wegen unzulänglicher monatlicher Erhöhung der Interventionsprrise ohnehin kraft Systems gegen Ende eines Wirtschaftsjahres immer nur geringe Gerreidemengen in die Intervention geflossen seien. Weil ab Juni die Zuschläge zu den Intervenrionspreisen gänzlich entfielen, sei von diesem Monat an, in dem schon die neuen, niedrigeren Intervennonspreise gegolten härten, überhaupt nicht mehr mit Intervenrionsangeboten zu rechnen gewesen. Für die allenfalls im Monat Mai noch zu erwartenden Interventionsangebote aber sei der vorhandene Lagerraum bei weitem ausreichend gewesen, und es habe eine gravierende Verschlechterung der Lagerraumsituation durch sie nicht befürchtet werden müssen. Wenn jedoch Sorgen bestanden hätten hinsichtlich der Interventionsangebote aus der neuen Ernte, so hätten sie höchstens Schutzmaßnahmen mit Wirkung vom 1. August 1969 gerechtfertigt. Diesbezüglich sei außerdem zu bedenken gewesen, daß praktisch schon seit Frühjahr 1969 feststand, es werde im Sommer in der Bundesrepublik Deutschland die sogenannte Intervention B eingeführt, d. h. ein System von Beihilfen für private Lagerhaltung, das bewirken mußte, daß nicht unmittelbar große Getreidemengen in die normale Intervention kamen. So gesehen habe keinerlei Gefahr für die Unterbringung der neuen Ernte bestanden. Diese Einlassungen — ich will es offen bekennen — haben mich nach der Lektüre des klägerischen Schriftsatzes erheblich beeindruckt. Tatsächlich konnten sie wohl keinen anderen Effekt haben angesichts des eher dürftigen, bis dahin von Seiten der Gemeinschaft bekanntgewordenen Zahlenmaterials, aber auch in Anbetracht der prinzipiellen Erkenntnis, daß sich jede Anwendung der Schutzklauseln des Vertrages eine strenge Beurteilung gefallen lassen muß. Jetzt allerdings, am Ende des Verfahrens, nach gründlicher Abwägung aller Elemente und nach Vertiefung einiger Aspekte habe ich doch erhebliche Zweifel, ob wir der Klägerin in ihren Deduktionen und in der Annahme, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 226 sei nicht erwiesen, folgen können. Lassen Sie mich das im einzelnen erklären. Die Beurteilung hat davon auszugehen, wie sich die Lagerraumsituation im Rahmen des Interventionssystems in der Bundesrepublik Deutschland Anfang Mai 1969 darstellte. Dazu hat die Kommission mit einleuchtenden Erklärungen (nämlich unter Hinweis auf die Notwendigkeit, Getreide verschiedener Art, unterschiedlicher Qualität, von vielerlei Kunden sowie trocknungsbedürftiges Getreide zu lagern) gezeigt, daß nicht auf die vertraglich gesicherte Maximalkapazität (7 bis 7,5 Millionen Tonnen) abgestellt werden durfte, sondern daß eine weit geringere reale Lagermöglichkeit (zwischen 5,5 und 6 Millionen Tonnen) berücksichtigt werden mußte. Ziehe man davon ab, was zu jener Zeit bereits belegt war (nämlich Lagerräume mit zusammen 4,7 Millionen Tonnen), so ergebe sich, daß freier Raum lediglich in einer Größenordnung von 1,3 Millionen Tonnen verfügbar gewesen sei. Aus der damaligen Sicht konnte dies aber — im Hinblick auf die neue Ernte — tatsächlich als eine erheblich bedrohliche Situation bezeichnet werden. Dabei war von der Erkenntnis auszugehen, daß im Wirtschaftsjahr 1968/69 sehr große Mengen an die Intervention abgetreten wurden (nach den von der Kommission gelieferten Zahlen mußten aus der Ernte des Jahres 1968 in der Bundesrepublik Deutschland rund 2,7 Millionen Tonnen in die Intervention übernommen werden). Weiterhin konnte, weil sich bereits eine sehr gute neue Ernte abzeichnete, damit gerechnet werden, daß der Interventionsumfang nicht erheblich rückläufig sein würde (und dies selbst dann, wenn man von der — von der Klägerin besrrittenen — Behauptung der Bundesregierung absieht, es hätten schon im Mai Kontrakte deutscher Abnehmer über die Lieferung französischen Getreides aus der neuen Ernte mit einem Gesamtumfang von 1,8 Millionen Tonnen bestanden). Auch die Intervention B, die in der Bundesrepublik für die neue Ernte bevorstand (also ein System von Prämien für die private Lagerhaltung zur Entlastung der normalen Intervention), konnte das Bild nicht entscheidend beeinflussen. Zwar ließ sie die Erwartung zu, daß bestimmte Mengen nicht unmittelbar in die normale Intervention kommen würden; genau genommen bildete sie aber nur eine Zwischenlösung, die nicht ausschloß, daß den Interventionsstellen im Laufe des Wirtschaftsjahres noch beträchtliche Mengen überlassen wurden (was dann tatsächlich auch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres für 1,6 Millionen Tonnen Getreide geschehen ist). — Es läßt sich demnach sicher nicht leugnen, daß sich im Monat Mai 1969 ernste Schwierigkeiten für das weitere Funktionieren des Interventionssystems abzeichneten. Weiterhin ist nicht zu bestreiten, daß die aus Frankreich stammenden Getreidelieferungen bei der Auslösung der Schwierigkeiten eine erhebliche Rolle spielten. Wie wir hörten, haben sich die Importe französischen Weizens und französischer Gerste im Wirtschaftsjahr 1968/69 bis April einschließlich gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres mehr als verdoppelt und im Monat April allein, verglichen mit dem Monat April des Vorjahres, nahezu verdreifacht. Da sich auch in den folgenden Jahren nie mehr ein entsprechender Importumfang ergab, muß zweifellos angenommen werden, daß es auf diese Weise zu einer bedeutenden Verdrängung deutschen Getreides, d. h. zu einer entsprechenden Zunahme der Interventionsangebote gekommen ist. In dieser sicherlich bereits erheblich angespannten Situation konnte die entscheidende Frage für die verantwortlichen Instanzen nur die sein, ob mit einer wesentlichen Verschlechterung der Lage noch in den Monaten Mai und Juni zu rechnen war und ob sich deshalb noch vor dem Beginn der neuen Ernte der Erlaß von Schutzmaßnahmen rechtfertigte. Diese Frage wurde — wie wir wissen — bejaht, und ich möchte annehmen, daß sich dafür gute Gründe aufzeigen lassen. Natürlich kann demgegenüber nicht — wie es die Klägerin getan hat — darauf hingewiesen werden, daß der deutschen Intervention nach dem 8. Mai 1969 — den Angaben der Klägerin zufolge — nur noch 12000 Tonnen französisches Getreide angeboten worden sind, denn diese Sachlage stellt sich ja bereits als eine Auswirkung der getroffenen Schutzmaßnahme dar. Maßgeblich ist vielmehr, welche Entwicklung ohne den Erlaß von Schurzmaßnahmen bei vernünftiger Prognose und von den bis dahin gemachten Erfahrungen ausgehend zu befürchten war. Dabei mußte die Erkenntnis Bedeutung haben, daß schon bis zum 30. April 1969385000 Tonnen französisches Getreide von der deutschen Interventionsstelle übernommen wurden und daß die entsprechende Interventionsmenge in der ersten Maiwoche allein 93000 Tonnen betrug. Es war weiterhin wichtig, daß im Monat Mai noch Zuschläge zu den Intervenrionspreisen galten, Interventionsangebote in diesem Monat also sicherlich noch zu erwarten waren. Wie die Kommission unter Hinweis auf die durch den Verfall der französischen Währung ermöglichten Preisvoneile für französisches Getreide gezeigt hat (der deutsche Interventionspreis wurde bekanntlich bis zu 40 DM unterschritten), konnte sogar noch im Monat Juni und trotz der dann geltenden niedrigeren Interventionspreise mit entsprechenden Interventionsangeboten gerechnet werden. So gesehen war es sicher nicht unrealistisch anzunehmen, es würden auch noch in den Monaten Mai und Juni 1969 beträchtliche Ströme französischen Getreides auf die deutsche Intervention zukommen, und tatsächlich zeigen auch die später erstellten Einfuhrstatistiken, daß im restlichen Wirtschaftsjahr 1968/69 — was die Schutzmaßnahme nicht ausschloß — noch 600000 Tonnen französischen Getreides in die Bundesrepublik importiert worden sind. Diese Zahl macht unzweideutig klar, welche Mengen französischen Getreides zu der fraglichen Zeit noch verfügbar waren und folglich auch für eine Intervention in Betracht gezogen werden mußten. Stellt man dem aber gegenüber, was zu jener Zeit an freiem Lagerraum in der Bundesrepublik vorhanden war (nämlich Plan für 1,3 Millionen Tonnen), so ist in Anbetracht der genannten Größenordnungen die Einsicht nicht von der Hand zu weisen, es habe die Gefahr einer erheblichen Vergrößerung der in bedeutendem Umfang schon bestehenden Lagerschwierigkeiten gedroht. Diese Gefahr war im übrigen — das kann gleichfalls gesagt werden — nicht auf eine kurze Zeitspanne beschränkt, es konnte — was die spätere Entwicklung bestätigt hat — nicht mit einer raschen Bereinigung der Währungssituation gerechnet werden. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Getreidemarktordnung kann also auch davon ausgegangen werden, daß es sich — um in der Terminologie des Artikels 226 zu bleiben — um anhaltende Schwierigkeiten handelte. Dies alles berechtigt in der Tat zu der Feststellung, die Kommission, die in dem gegenwärtig interessierenden Bereich ohnehin über einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum verfügt, habe nicht ohne Grund angenommen, daß im Mai 1969 die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 226 des EWG-Vertrags gegeben waren. |
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3. |
Mit dieser Erkenntnis ist die Prüfung der Gültigkeit der von der Kommission getroffenen Entscheidung freilich noch nicht erschöpft. Es stellt sich weiterhin die Frage, ob die von ihr gewählte Maßnahme — Interventionsstop für französisches Getreide — das angemessene Mittel zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten war. Auch das bestreitet die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten.
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4. |
Nach alledem muß in bezug auf die erste Frage dies festgehalten werden: Auch wenn einzuräumen ist, daß die von der Klägerin vorgetragenen Argumente einiges Gewicht haben und der zur Untersuchung gestellte Sachverhalt vielleicht einen Grenzfall der Anwendung des Artikels 226 bildet, bleiben letztlich doch keine durchschlagenden Gründe dafür übrig, die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung vom 8. Mai 1969 anzuzweifeln. |
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II — |
Zur zweiten Frage. Die danach noch notwendigen Bemerkungen zu der zweiten Frage, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Entscheidung der Kommission unmittelbar zu Maßnahmen ermächtigte, können wesendich kürzer sein. Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, daß sich für die nationalen Intervendonsstellen eine Pflicht zur Intervention unmittelbar aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 120, also aus direkt anwendbarem Gemeinschaftsrecht, ergibt. Diese Verpflichtung wurde durch die Entscheidung der Kommission jedoch nicht unmittelbar aufgehoben; wir haben es nicht mit einer Anweisung an die deutsche Interventionsstelle zu tun, die Intervention einzustellen. Wie nach dem Wortlaut der Entscheidung klar ist, beschränkte sich die Kommission vielmehr auf die Erteilung einer Ermächtigung, und diese Ermächtigung galt unmittelbar nur für die Bundesrepublik, den Adressaten der Entscheidung. Nach nationalem Recht bestimmt sich demnach, ob und wann davon Gebrauch gemacht wurde, und insbesondere, ob es noch spezieller nationaler Akte im Verhältnis zu der staatlichen Interventionsstelle bedurfte. Insofern deckt sich die Würdigung des jetzt zu beurteilenden Sachverhalts mit der in den Vorlagesachen 51—54/71 (Slg. 1971, 1107) gegebenen, auf die die Kommission mit Recht hingewiesen hat. Damit dürfte auch zu der zweiten Frage alles aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts Erforderliche gesagt sein. |
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III — |
Zusammenfassend schlage ich daher vor, auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes so zu antworten:
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