ECLI:EU:C:1973:17•Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 8. Februar 1973. # Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 37-72.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 8. Februar 1973. # Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 37-72.
ECLI:EU:C:1973:17Eu Cjeu8 de fev. de 1973
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 8. FEBRUAR 1973 ( 1 )
Herr Präsident.
meine Herren Richter!
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I — |
Herr Marcato ist Ihnen nicht unbekannt, denn bereits zweimal harten Sie Gelegenheit, über seine Klagen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden, in deren Dienste er im Jahre 1958 trat. Anfangs als Bediensteter auf Zeit mit ausführenden Aufgaben betraut, war er vier Jahre lang Nachtwächter, bevor er als Amtsgehilfe in der Besoldungsgruppe D 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde. Herr Marcato bewies gleichermaßen berufliche Gewissenhaftigkeit und lobenswerten Ehrgeiz. Im Jahre 1962 nahm er an einem Operatorlehrgang der belgischen Tochtergesellschaft der „Machines Bull“ teil und wurde auch tatsächlich im Jahre 1963 in der Lochkartenstelle der Kommission auf den Dienstposten eines Operators in der Besoldungsgruppe C 3 ernannt. Dann erhielt er nach einer weiterführenden Ausbildung in der Verwendung von Elektronenrechnern der dritten Generation ein Diplom der Firma IBM und übt seit 1966 die Tätigkeit eines Konsoloperators und Sachbearbeiters aus. Bis 1967 waren seine Beutteilungen gut, 1969 wurde er dann jedoch weit weniger gut beurteilt. Aus diesem Anlaß harten Sie über eine erste wegen dieser Beurteilung erhobene Klage des Herrn Marcato zu entscheiden, damals lehnten Sie es ab, die von der Verwaltung über seine beruflichen Fahigkeiten abgegebene Beurteilung nachzuprüfen (EuGH 17. März 1971, Zweite Kammer. Rechtssache 29/70). Als der Klager dann im Jahre 1970 die Ablehnung seiner Bewerbung in einem internen Auswahlverfahren zur Besetzung von Dienstposten der Laufbahngruppe B in der Lochkartenstelle anfocht, gab der Gerichtshof (Erste Kammer) seiner Klage statt und hob die Entscheidung des Prüfungsausschusses durch Urteil vom 14. Juni 1972 (in der Rechtssache 44/71) auf. Auch die vorliegende Klage des Herrn Marcato betrifft Vorgänge eines internen Auswahlverfahrens des Jahres 1971 zur Besetzung von vier Verwaltungsinspektorenplanstellen der Laufbahn B5/B4. In der Stellenausschreibung war angegeben, die mit diesen Planstellen verbundene Tätigkeit bestehe in der „Erledigung laufender Arbeiten unter Aufsicht, insbesondere Vorbereitung der JOB-Karten und Durchführung der Arbeiten mit Archivierung der Lochkarten, Magnetbänder usw.; Kontrolle der Ausgabedaten; oder: Bedienung des Steuerpults des Elektronenrechners der dritten Generation zur Eingabe von Arbeiten in das Operating System“. In den Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren wurden „abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwenige Berufserfahrung“, ferner „Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache“ verlangt. Es gingen 15 Bewerbungen ein. Hiervon schied der Prüfungsausschuß sechs, darunter die des Klägers, aus. Von den acht Bewerbern, die tatsächlich an den Prüfungen teilnahmen, nahm der Prüfungsausschuß sechs in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die ersten vier wurden zu Verwaltungsinspektoren ernannt. Am 1. Dezember 1971 unterrichtete der Leiter der Personalabteilung den Kläger von der Ablehnung seiner Bewerbung. Auf seine Frage nach den Gründen gab ihm der Leiter der Abteilung Einstellungen mit Schreiben vom 25. Januar 1972 als Grund für diese Entscheidung an, daß er nach Ansicht des Prüfungsausschusses die eben genannten Zulassungsbedingungen nicht erfülle. Daraufhin wandte sich Herr Marcato am 23. Februar mit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 der damaligen Fassung des Statuts an die Kommission. Da er keinen Bescheid erhielt, erhob er am 27. Juni 1972 beim Gerichtshof Klage gegen die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung. Der Kläger beantragt, nicht nur diese Entscheidung aufzuheben, sondern auch die Stellenausschreibung KOM/184/71, ferner die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn am Auswahlverfahren nicht teilnehmen zu lassen, und schließlich demzufolge auch die nach dem Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen. |
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II — |
Ich werde als erste die gegen die „Stellenausschreibung“ gerichteten Klageanträge prüfen, das heißt die Anträge gegen den Beschluß der Kommission, vier freie Verwaltungsinspektorenplanstellen durch Auswahlverfahren zu besetzen. Das Auswahlverfahren für Einstellungen ist im Anhang III des Statuts geregelt. Artikel 1 dieser Regelung zählt die Angaben auf, die die Stellenausschreibung enthalten muß: hierzu gehören (Abs. 1 Buchstabe g) das Höchstalter der Bewerber sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst des Organs stehen. Der Kläger macht in erster Linie die Verletzung dieser Vorschrift geltend. Tatsächlich ist auch in der streitigen Stellenausschreibung kein Höchstalter angegeben. Diese Rüge wirft zwei Fragen auf:
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III — |
Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß die Zulassung des Klägers zum Auswahlverfahren abgelehnt hat, rechtmäßig war. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung von Artikel 25 des Statuts, wonach (Abs. 1 Satz 2) „jede beschwerende Verfügung… mit Gründen versehen sein [muß]“, sowie von Artikel 5 des Anhangs III, wonach der Prüfungsausschuß das Verzeichnis der Bewerber aufstellt, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Nach Ansicht des Klägers sind sowohl der Bericht des Prüfungsausschusses als auch die diesbezügliche an den Kläger gerichtete Mitteilung des Leiters der Abteilung Einstellungen unzureichend begründet, da beide lediglich die Angaben der Stellenausschreibung über die von den Bewerbern geforderten Fähigkeiten wörtlich wiederholen, ohne die Gründe dafür zu nennen, weshalb der Kläger weder die einer abgeschlossenen höheren Schulbildung gleichwertige Berufserfahrung noch Fachkenntnisse in Programmierung und Anwendung einer der in der Datenverarbeitung benutzten Sprachen nachweisen könne. |
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1. |
Bevor ich jedoch die Begründetheit dieses Vorbringens prüfe, möchte ich noch erwähnen, daß die Beklagte die Zulässigkeit der gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichteten Anträge bezweifelt, jedoch keine förmliche Einrede erhebt, denn sie überläßt die Entscheidung hierüber dem Gerichtshof. wie wir gesehen na Den, wurde diese Entscheidung dem Kläger am 1. Dezember 1971 mit einem Schreiben des Leiters der Personalabteilung mitgeteilt, das übrigens keinerlei Begründung enthielt. Auf seine Anfrage erhielt er am 25. Januar lediglich die Antwort, er erfülle nicht die in unter II Ziffer 1 der Stellenausschreibung festgesetzten Bedingungen. Die Kommission meint, der Kläger hätte die Entscheidung des Prüfungsausschusses binnen drei Monaten nach Zustellung unmittelbar vor dem Gerichtshof anfechten müssen. Selbst wenn er bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts eingereicht härte, so wäre diese vorherige Beschwerde sinnlos, denn die Anstellungsbehörde sei nicht berechtigt, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern. Eine solche Beschwerde könnte daher keine Verlängerung der Klagefrist bewirken. Ob diese Frist nun ab 1. Dezember 1971 oder auch nur ab 25. Januar 1972 gerechnet werde, sie sei in jedem Fall überschritten gewesen, als der Kläger am 27. Juni 1972 seine Klageschrift in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht habe. Meine Herren, es ist richtig, daß ein Prüfungsausschuß, namentlich wenn er über die Zulassung von Bewerbern zum Auswahlverfahren entscheidet, eigene und unabhängige Befugnisse besitzt. Er ist nach Artikel 5 des Anhangs III zum Statut allein zustāndig, das Verzeichnis der den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechenden Bewerber aufzustellen. Daher kann die Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall die Kommission, seine Entscheidung weder abändern noch aufheben. Aber wäre es nicht unbillig, einem Beamten vorzuwerfen, daß er auch in einem solchen Fall eine Beschwerde an die Kommission gerichtet hat, wenn ihm diese Möglichkeit in Artikel 90 der damaligen Fassung des Statuts ausdrücklich gegeben war? Soll man seine Klage wegen Fristversäumnis für unzulässig erklären, weil er sich nicht unmittelbar an den Gerichtshof gewandt hat? In ihrem Urteil vom 14. Juni 1972 über eine frühere Klage des Herrn Marcato war die Erste Kammer der Meinung, daß die Kommission zuvor befaßt wurde, erkläre sich aus der Gepflogenheit der Beamten, den Gerichtshof niemals unmittelbar mit sie beschwerenden Maßnahmen zu befassen, sondern sich zuerst an die Anstellungsbehörde zu wenden, auch wenn dies nicht notwendig ist. Angesichts dieser Lage hat die Kammer es abgelehnt, die Klage gegen die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung für unzulässig zu erklären, sondern hat sie als Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gelten lassen; die Fristüberschreitung für die Klageerhebung gegen diese Entscheidung hat sie als geheilt angesehen. Diesen Billigkeitserwägungen füge ich meinerseits noch ein rechtliches Argument hinzu: Hat nicht auch eine unzuständige mit einer Beschwerde befaßte Verwaltungsbehörde die Pflicht, diese an die zur Entscheidung befugte Stelle weiterzuleiten, zumindest dann, wenn diese dem gleichen Rechtsgebilde, dem gleichen Gemeinschaftsorgan angehört? Im vorliegenden Fall konnte die Kommission zwar nicht selbst zur Beschwerde des Herrn Marcato Stellung nehmen, doch war sie nach meiner Ansicht verpflichtet, diese an den allein zuständigen Prüfungsausschuß weiterzuleiten, um diesen zu veranlassen, entweder seine eigene Entscheidung zurückzunehmen oder die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen. Deshalb halte ich die gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichteten Klageanträge für zulässig, da von der Eintragung der Beschwerde des Klägers (28. Februar 1972) bis zur Einreichung seiner Klageschrift beim Gerichtshof (27. Juni 1972) weniger als vier Monate vergangen waren. |
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2. |
Was die Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses anbelangt, so erscheint sie mir unzureichend. Sowohl aus den Mitteilungen der Dienststellen der Kommission als auch aus dem Bericht des Prüfungsausschusses selbst geht hervor, daß dieser sich auf die Behauptung beschränkt hat, der Kläger besitze nicht die erforderlichen Qualifikationen, und lediglich den Wortlaut dieses Abschnitts der Stellenausschreibung wiederholt hat. Es ist zwar unbestritten, daß Herr Marcato kein Abschlußzeugnis der höheren Schule besitzt, doch nimmt er eine gleichwertige Berufsausbildung für sich in Anspruch. Er macht ferner geltend, aufgrund seiner bei den Firmen Bull und IBM empfangenen Fachausbildung in der Anwendung von Elektronenrechnern der dritten Generation die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse erworben zu haben. Ohne zur Sache selbst Stellung zu nehmen, muß ich feststellen, daß der Prüfungsausschuß mit einer in solchen Fällen üblichen Klausel dem Kläger diese Kenntnisse abspricht, ohne aus einer Prüfung seiner persönlichen Situation Gründe für seine Behauptung anzuführen. Soweit es sich darum handelt, die jeweiligen Verdienste der einzelnen Bewerber zu würdigen, ihre Prüfungsarbeiten oder auch nur ihre Befähigungsnachweise zu beurteilen, besteht die Arbeit des Prüfungsausschusses darin, Vergleiche vorzunehmen und eine Rangordnung aufzustellen, sie fällt infolgedessen unter die für die einzelnen Vorgänge des Auswahlverfahrens geltende Geheimhaltung; dies gilt jedoch nicht für die vorhergehende Prüfung der Bewerbungen. Hier handelt es sich um eine Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen. Diese Gegenüberstellung soll aufgrund objektiver Daten erfolgen, die jedem Bewerber für seinen Fall bekannt sind. Die Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß eine Bewerbung ablehnt, muß daher so begründet werden, daß einerseits der Bewerber die für den Prüfungsausschuß maßgeblichen Gründe erfahren und gegebenenfalls auch bestreiten kann und daß andererseits der Gerichtshof im Falle seiner Anrufung die richterliche Nachprüfung vornehmen kann, selbst wenn sie sich hier auf die sachliche Richtigkeit der Tatsachen, auf Rechtsirrtum oder erwaigen Ermessensmißbrauch beschränkt. Die angefochtene Entscheidung entspricht ganz sicher nicht diesem Erfordernis ausreichender Begründung. Sie hat überdies den gleichen Wortlaut wie die Entscheidung, welche die Erste Kammer des Gerichtshofes in ihrem früheren Urteil Marcato vom 14. Juni 1972 aufgehoben hat. |
Ich beantrage daher, ohne daß es einer Prüfung der dritten Rüge bedarf, im gleichen Sinne zu entscheiden und die Stellenausschreibung KOM 184/71, die Entscheidung, mit der es der Prüfungsausschuß des genannten Auswahlverfahrens abgelehnt hat, den Kläger zum Auswahlverfahren zuzulassen, und demzufolge auch die im Anschluß an dieses Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben; schließlich beantrage ich, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
( 1 ) Aus dem Franzosischen Überscht
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