ECLI:EU:C:1972:62•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 29. Juni 1972. # Alo Heinemann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 79-71.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 29. Juni 1972. # Alo Heinemann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 79-71.
ECLI:EU:C:1972:62Eu Cjeu29 de jun. de 1972
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 29. JUNI 1972
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der Rechtssache, zu der ich heute Stellung nehme, geht es wie in anderen, im Jahre 1969 anhängig gemachten Verfahren um Probleme, die mit der Anwendung der Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 14. 3. 1968) zusammenhängen. Wie Sie wissen, sollten es die vorübergehend anwendbaren Sonderbestimmungen des zweiten Kapitels dieser Verordnung der Kommission ermöglichen, ihre Dienststellen zu rationalisieren und die Zahl der Planstellen zu verringern. Zu diesem Zweck konnten Beamte der Kommission Anträge auf vorzeitige Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu besonders günstigen Bedingungen stellen. Der Anwendung der Regelung ging eine an die interessierten Beamten gerichtete Aufforderung des Präsidenten der Kommission vom 5. März 1968 voraus, Auskünfte über die vermögensrechtlichen Folgen des Ausscheidens aus dem Dienst bei bestimmten, genau bezeichneten Beamten einzuholen.
Von dieser Möglichkeit hat auch der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens, ein seit dem 1. September 1959 im Dienste der Kommission stehender und zuletzt in A 4/6 eingestufter Beamter, Gebrauch gemacht. Er erhielt darauf im April 1968 einen schriftlichen Bescheid, in dem die Zeiträume und die Beträge für die Gewährung der Übergangsvergütung präzisiert waren. Außerdem wurde ihm angezeigt, mit welchem — ungekürzten — Pensionsbetrag er von der Vollendung des 55. Lebensjahrs an rechnen könne. Diese Informationen gaben dem Kläger — wie er sagt — Anlaß, am 13. April 1968 (d. h. kurz vor Ablauf der dafür gesetzten Frist) einen Antrag auf Beendigung seines Dienstverhältnisses zu stellen. Durch Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 21. Juni 1968 wurde ihm mitgeteilt, seinem Antrag werde stattgegeben und sein Dienstverhältnis ende mit Wirkung vom 1. Oktober 1968. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst wurde der Kläger jedoch — wie andere Beamte — durch Telegramm vom 20. Dezember 1968 davon in Kenntnis gesetzt, ungekürztes Ruhegehalt stehe ihm erst von der Vollendung des 60. Lebensjahrs an zu. Darin sieht er eine unzulässige Abänderung der ihm im April 1968 gegebenen Zusage. Er reagierte deshalb auf die Mitteilung mit einem an die Generaldirektion Personal und Verwaltung gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 1968, in dem er erklärte, er könne, da er seinen Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses im guten Glauben an die Richtigkeit der ihm erteilten Auskünfte gestellt habe, mit der übermittelten Information nicht einverstanden sein. Am 13. Januar 1969 erhielt der Kläger dann einen Feststellungsbescheid der Generaldirektion Personal und Verwaltung über die ihm nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 zustehende monatliche Vergütung. Auch in diesem Bescheid hieß es ausdrücklich, daß ein Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt erst von der Vollendung des 60. Lebensjahres an gegeben sei und daß das Ruhegehalt, sollte es vom 55. Lebensjahr an verlangt werden, einer genau bezeichneten Kürzung unterliege.
Im Gegensatz zu anderen Beamten legte der Kläger dagegen keine förmliche Beschwerde nach Artikel 90 des Personalstatuts ein, vielmehr wandte er sich mit einem Schreiben vom 4. Februar 1969 an die Generaldirektion Personal und Verwaltung und erkundigte sich nach den Fristen, die für die Einlegung eines „Einspruchs“ gegen den Feststellungsbescheid maßgeblich seien. Außerdem richtete er am 6. Februar 1969 ein Schreiben an den Präsidenten der Kommission. In ihm ist davon die Rede, die Mitteilung über den Beginn der Leistung ungekürzten Ruhegehalts stelle eine Änderung der Abgangsbedingungen dar. Dementsprechend werde um eine Änderung des Feststellungsbescheids gebeten. Darufhin ging dem Kläger in einem Schreiben der Genraidirektion Personal und Verwaltung vom 12. März 1969 eine Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache zu. In einem anderen Schreiben dieser Generaldirektion vom gleichen Tage wurde dem Kläger zu seiner Bitte vom 6. Februar 1969 die Zusage gegeben, eine Prüfung des Problems vorzunehmen und den Kläger von ihrem Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Danach glaubte der Kläger erst einmal abwarten zu sollen. Erst in einem Schreiben an den Präsidenten der Kommission vom 17. November 1969 erinnerte er daran, daß eine Entscheidung zur Frage der Ruhegehaltsleistung mit Vollendung des 55. Lebensjahrs noch ausstehe, worauf ihm in einem Brief aus dem Kabinett des Präsidenten vom 18. Dezember 1969 mitgeteilt wurde, es seien noch nicht alle Elemente für eine definitive Regelung der Angelegenheit verfügbar. Auch will sich der Kläger zu jener Zeit mehrere Male mündlich nach seiner Angelegenheit erkundigt und dabei von Beamten der Kommission gleichfalls hinhaltende Antworten erhalten haben.
Nachdem er Kenntnis vom Erlaß des zu einem analogen Fall, der Rechtssache 23/69, ergangenen Urteils erhalten hatte, erinnerte der Kläger in einem Schreiben an die Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 6. Januar 1971 an seine früheren Eingaben und äußerte die Ansicht, das bezeichnete Urteil erlaube wohl, die Prüfung seines Falles abzuschließen. Darauf ging ihm eine Antwort nicht zu. So entschloß er sich am 7. Mai 1971, eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts gegen den Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1969 einzulegen. In ihr sprach er die Bitte aus, ungekürztes Ruhegehalt schon von der Vollendung des 55. Lebensjahrs an zu gewähren oder hilfsweise die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienst wiederherzustellen. Da er auf diese Eingabe eine Antwort gleichfalls nicht erhielt, rief er schließlich am 25. August 1971 den Gerichtshof an.
In der Klageschrift sind folgende Anträge formuliert:
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1. |
die Feststellungsentscheidung der Kommission vom 13. Januar 1969 aufzuheben und die Ansprüche des Klägers auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 entsprechend der vorläufigen Berechnung mit dem Aktenzeichen 3476/IX/68-F-M. Heinemann Nr. 1538 festzusetzen; |
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2. |
hilfsweise: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 (der Verordnung Nr. 259/68) auf ihn anwendbar wäre; |
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3. |
weiter hilfsweise: den Kläger in einer seiner früheren Tätigkeit entsprechenden Position wiederzuverwenden. |
Die Kommission reagierte darauf mit einem Antrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung, d. h. sie bat darum, vorab über die Zulässigkeit der Klage zu befinden und die Klage insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Dem ist die Kammer indessen nicht gefolgt, vielmehr hat sie durch Beschluß vom 15. Dezember 1971 die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten. Die Kommission blieb danach bei ihrer Ansicht, die Klage sei in vollem Umfang unzulässig. Hilfsweise steht sie auf dem Standpunkt, die Klage sei als unbegründet abzuweisen.
Was von diesen Anträgen zu halten ist, wollen wir nunmehr sehen.
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1. |
Zunächst geht es um die Beurteilung des Hauptantrags, der auf Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 13. Januar 1969 sowie darauf gerichtet ist, die monatliche Übergangsvergütung so, wie in der vorläufigen Berechnung vom April 1968 geschehen, festzusetzen.
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2. |
Mit einem hilfsweise gestellten, zweiten Antrag begehrt der Kläger die Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz, und zwar — nach dem Vorbild der Rechtssache 23/69 (Slg. 1970, 547) — in Form der Gewährung einer ungekürzten Rente mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs.
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3. |
Für die Schlußanträge fasse ich nach alledem meine Meinung wie folgt zusammen: Der von Herrn Heinemann in seiner Klageschrift formulierte Hauptantrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Der hilfsweise gestellte Schadensersatzantrag ist zulässig und begründet. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist demgemäß zu verurteilen, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihn anwendbar wäre. Da bei diesem Prozeßausgang gesagt werden kann, der Kläger habe im wesentlichen obgesiegt, erscheint es mir angebracht, die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen. |
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