ECLI:EU:C:1972:35•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 4. Mai 1972. # Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 44-71.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 4. Mai 1972. # Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 44-71.
ECLI:EU:C:1972:35Eu Cjeu4 de mai. de 1972
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 4. MAI 1972
Herr Präsident,
Meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, ist am 12. November 1958 als Nachtwächter in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getreten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde er zum Hauptamtsgehilfen der Gruppe D 2 ernannt und am 1. September 1963 zum Amtsmeister der Gruppe D 1 befördert. — In der Zeit vom 19. Oktober bis zum 28. November 1962 nahm der Kläger offenbar an einem von der Gesellschaft Machines Bull in Belgien veranstalteten Ausbildungskursus teil, an dessen Ende ihm bescheinigt wurde, er habe die Befähigung zum Operator. Danach wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 zum Verwaltungssekretär der Gruppe C 3 ernannt und im Rechenzentrum der Kommission als Operator („opérateur-mécanographe“) verwendet.
In diesem Dienst wurden durch Bekannt-machung COM 484-487/70 vier Stellen B 5/B 4 ausgeschrieben, die durch internen Auswahlwettbewerb aufgrund von Befähigungsnachweisen besetzt werden sollten. Die mit den genannten Stellen verbundenen Funktionen waren wie folgt gekennzeichnet: „Effecteur, sous contrôle, des travaux de bureau courants, et notamment: Gestionnaire d'une série de travaux administratifs ou statistique; pupitreur à l'ordinateur et passage des travaux en, Operating system' sur ordinateurs de la 3ème génération“. Die dafür in Betracht kommenden Bewerber mußten folgende Voraussetzungen erfüllen: „Connaissances du niveau de l'enseignement secondaire sanctionnées par un diplôme ou experience professionnelle d'un niveau équivalent; experience de travaux sur ordinateur en multiprogrammation; notions de programmation Cobol ou Assembler souhaitée; une certaine expérience appropriée à la fonction“.
Für den Auswahlwettbewerb meldete sich auch der Kläger. Durch Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 8. Februar 1971 wurde ihm jedoch mitgeteilt, seine Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können. Auf Anfrage erfuhr er zusätzlich in einem Brief des Leiters der Abteilung Einstellungen, Ernennungen und Beförderungen vom 16. Februar 1971, daß der Prüfungsausschuß seine Bewerbung nicht berücksichtigt habe, weil eine der in der Ausschreibung genannten Bedingungen nicht erfüllt gewesen sei.
Mit diesem Bescheid nicht einverstanden, richtete der Kläger am 25. März 1971 eine Verwaltungsbeschwerde an den Präsidenten der Kommission. In dieser am 29. März 1971 eingetragenen Beschwerde protestierte er gegen den Ausschluß vom Auswahlwettbewerb und verlangte aus mehreren Gründen dessen Annullierung. Als er darauf keine Antwort erhielt, wandte er sich mit einer Klage vom 23. Juli 1971 an den Gerichtshof.
In der Klageschrift sind folgende Anträge formuliert:
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festzustellen, daß in der Ausschreibung eines Auswahlwettbewerbs das Niveau der verlangten Erfahrungen zu spezifizieren sei; |
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festzustellen, daß der Kläger über die in der Ausschreibung genannte gleichwertige Berufserfahrung verfüge; |
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festzustellen, daß ein bestimmter anderer Kandidat die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt habe. |
Aufgrund dieser Feststellungen sollen weiterhin
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die Ausschreibung des genannten Auswahlwettbewerbs, |
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das Auswahlverfahren, |
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die Entscheidungen vom 8. Februar 1971, vom 16. Februar 1971 und die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde des Klägers sowie schließlich |
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die Ernennung eines bestimmten anderen Kandidaten in eine der ausgeschriebenen Stellen |
für nichtig erklärt werden.
Von diesen Anträgen wurden in der Replik und in der mündlichen Verhandlung diejenigen fallengelassen, die sich auf die Feststellung beziehen, ein bestimmter anderer Kandidat habe die Bedingungen der Ausschreibung nicht erfüllt, und die dessen Ernennung in einen der ausgeschriebenen Posten zum Gegenstand haben.
Wie die aufrechterhaltenen Anträge zu beurteilen sind, wollen wir nunmehr untersuchen.
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1. |
Zu ihrer Begründung machte der Kläger in erster Linie eine Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) von Anhang III zum Personalrat geltend. Bei der Ausschreibung eines Auswahlwettbewerbs müssen nach seiner Ansicht die in Betracht kommenden Titel und die praktischen Erfahrungen nach Natur und Dauer genau spezifiziert werden. Nur so sei eine willkürliche Auswahl ausgeschlossen und werde eine gerichtliche Kontrolle ermöglicht. Weil sich die Kommission im gegenwärtigen Fall nicht daran gehalten habe, müsse die erwähnte Ausschreibung annulliert werden. Dazu hat man sich in Erinnerung zu rufen, daß nach der soeben genannten Statutsbestimmung in der Stellenausschreibung „die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen“ anzugeben sind. Da im vorliegenden Fall Dienstposten der Gruppen B 5/B 4 zu besetzen waren, ist außerdem die Vorschrift von Artikel 5 des Personalstatuts zu berücksichtigen, nach der die Laufbahngruppe B „die Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit [erfaßt], die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (gehobener Dienst)“. Gemessen an diesen Texten kann jedoch schwerlich angezweifelt werden, daß die jetzt zu beurteilende Stellenausschreibung den gesetzlichen Mindesterfordernissen genügt. — Darüber hinaus sind — wie schon bei der Schilderung des Sachverhaltes erwähnt — die Funktionen genauer gekennzeichnet, die mit den zu besetzenden Posten verbunden sind. Dies trägt sicher dazu bei, einen zusätzlichen Maßstab für die erforderliche Berufserfahrung zu liefern. Angesichts der Vielzahl der nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in Betracht kommenden Zeugnisse und damit auch der Vielzahl der für die notwendige Berufserfahrung heranzuziehenden Vergleichsmaßstäbe kann tatsächlich kaum angenommen werden, es sei eine noch weitergehende als die in der Stellenausschreibung gegebene Spezifizierung zu verlangen. Insofern verweist die Kommission nicht zuletzt auf die einschlägige Rechtsprechung, nämlich das in den Rechtssachen 18 und 19/64 ergangene Urteil (Slg. 1965, 1047). Auch in dieser Rechtssache ging es um „gleichwertige Berufserfahrungen“ im Rahmen einer Stellenausschreibung. Auf die Frage, wie bei Bewerbern ohne abgeschlossenes Hochschulstudium (damals stand ein solcher Posten zur Debatte) eine gleichwertige Berufserfahrung festzustellen sei, begnügte sich der Gerichtshof damals mit der allgemeinen Antwort, hierzu reiche es aus, „eine Berufserfahrung zu fordern, die sich aus der Übertragung von Tätigkeiten und Aufgaben ergibt, die normalerweise den Inhabern von Universitäts-diplomen vorbehalten sind“. Demnach würde ich zu der ersten klägerischen Rüge meinen, daß die angegriffene Stellenausschreibung nicht wegen fehlender Genauigkeit kritisiert werden kann und daß folglich ihre Annullierung sowie die Annullierung des sich darauf aufbauenden Verfahrens nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen in Betracht kommt. |
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2. |
Der zweite Klagegrund umfaßt eine ganze Gruppe von Rügen. Mit ihr weist der Kläger auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung hin, d. h. er macht eine Verletzung von Artikel 25 des Personalstatuts geltend. Außerdem sollen die von der Jury zu den Berufserfahrungen des Klägers getroffenen Feststellungen nicht mit den Tatsachen übereinstimmen und ein Ermessensmißbrauch vorliegen.
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3. |
Zusammenfassend schlage ich demnach vor, die eingereichte Klage als unbegründet zurückzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung festzustellen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. |
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