ECLI:EU:C:1972:15•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 8. März 1972. # Günter Henck gegen Hauptzollamt Emden. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. # Mischfutter. # Rechtssache 36-71.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 8. März 1972. # Günter Henck gegen Hauptzollamt Emden. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. # Mischfutter. # Rechtssache 36-71.
ECLI:EU:C:1972:15Eu Cjeu8 de mar. de 1972
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 8. MÄRZ 1972
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat in der Zeit von April 1965 bis Januar 1966 Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide unter verschiedenen Bezeichnun-gen aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Diese Waren wurden bei der Abfertigung zum Freiverkehr, wie von der Importfirma beantragt, den Tarif-Nrn. 23.03 und 23.04 zugewiesen, also Tarifpositionen, die folgende Waren erfassen: „Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung; Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien; Rückstände von der Stärkeherstellung und ähnliche Rückstände“ (23.03) sowie „Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß“ (23.04). Da diese Positionen im Einfuhrzeitpunkt nicht unter eine Abschöpfungsregelung fielen, blieben die Importe, abgesehen von der für die Tarifposition 23.03 fälligen Umsatzausgleichsteuer, abgabenfrei.
Später kam das Hauptzollamt Emden zu der Ansicht, die erfolgte Tarifierung sei nicht richtig, zutreffend sei es vielmehr, die Waren als Mischfutter unterschiedlichen Stärkegehalts bzw. als Maisgrieß und Maismehl mit einem bestimmten Fettgehalt anzusehen und sie in die Positionen 11.01, 11.02 sowie 23.07 einzuordnen. Diese Positionen sind wie folgt gekennzeichnet: „Mehl von Getreide“ (11.01); „Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen“ (11.02); „Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B. Zusatzfutter): ex B: die Getreide enthalten oder Erzeugnisse, auf die sich diese Verordnung (gemeint ist die Verordnung Nr. 19/62) bezieht“ (23.07). Mit Rücksicht darauf, daß die genannten Positionen von der Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 19/62 (ABl. Nr. 30, S. 933) erfaßt wurden, forderte das Hauptzollamt die entsprechenden Abschöpfungsbeträge sowie Umsatzausgleichsteuer nach.
Der dagegen von der Firma Henck eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, die vorgenommene Tarifierung stütze sich auf Angaben, die bei der Anmeldung zur Ausfuhr in Belgien gemacht worden seien, sowie auf Untersuchungszeugnisse eines belgischen Ministeriums. — Daraufhin hat die Firma Henck das Finanzgericht Hamburg angerufen. Im Prozeß hat sie geltend gemacht, die angeführten belgischen Untersuchungszeugnisse beträfen nicht die eingeführten Waren; maßgeblich seien vielmehr Atteste eines Antwerpener Laboratoriums. Demgegenüber hat das beklagte Hauptzollamt eingewendet, dem Antwerpener Laboratorium seien manipulierte Proben zur Untersuchung vorgelegt worden. Für die vorgenommene Tarifierung könne sich das Hauptzollamt auch auf Mischberichte der Herstellerfirma sowie auf Analysendaten eines Kunden der Klägerin stützen. — In dieser Auseinandersetzung muß das angerufene Gericht — wie es selbst betont — noch Feststellungen zur tatsächlichen Beschaffenheit der eingeführten Waren treffen, und zwar unter Beurteilung der bereits erwähnten, von den Parteien vorgebrachten Untersuchungsergebnisse und Daten. Vor dem Eintritt in die dafür notwendige Beweisaufnahme hat sich das Gericht aber entschlossen, zunächst einige Rechtsfragen klären zu lassen. Deshalb hat es durch Beschluß vom 3. Juni 1971 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1. |
Kann eine Ware lediglich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit, also ohne Rücksicht auf ihre Herstellungs- oder Entstehungsweise, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine willentliche oder um eine nicht-willentliche Mischung handelt, der Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden und damit nach der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (Amtsblatt der EWG, S. 933) abschöpfungs-pflichtig sein (vgl. Artikel 1 der Verordnung Nr. 19 /62 in Verbindung mit der Anlage)? |
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2. |
Welche Feststellungen über die Zusammensetzung der Waren — insbesondere über die Prozentsätze ihrer Bestandteile, z. B. Stärke, Protein, Fett usw. (vgl. Tabellen im Anhang) — müssen getroffen werden für eine Zuweisung der Ware
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3. |
Gehört eine willentliche Mischung, zur Tarif-Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn sie sich wie folgt zusammensetzt:
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(Diese Werte — das kann jetzt schon angemerkt werden — sind der Begründung des Vorlagebeschlusses zufolge offenbar den Mischberichten der Firma entnommen worden, die die importierten Waren hergestelt haben soll.)
Nachdem sich zu den aufgeworfenen Fragen schriftlich und mündlich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geäußert haben, möchte ich im folgenden zeigen, welche Äußerung aus der Sicht des Gemeinschafts-rechts angebracht ist.
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1. |
Beginnen muß ich meine Ausführungen mit einigen Bemerkungen zur Zuläs-sigkeit. Sie sind notwendig, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens insofern Bedenken, vorgetragen hat.
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2. |
Nach diesen notwendigen Vorbemerkungen können wir uns jetzt der materiellen Behandlung der aufgeworfenen Fragen zuwenden. Die erste Frage — Sie erinnern sich daran — bezieht sich auf die Auslegung der Tarif-Nr. 23.07, soweit auf sie im Anhang der Verordnung Nr. 19/62 Bezug genommen worden ist. Dort werden die jetzt interessierenden Waren wie folgt umschrieben: „Futter, melassiert oder gezuckert und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B. Zusatzfutter): ex B: die Getreide enthalten oder Erzeugnisse, auf die sich diese Verordnung bezieht“. Insofern wird jedoch keine umfassende Interpretation verlangt, die angesichts der Vielfalt der von der genannten Position erfaßten Waren tatsächlich beträchtliche Schwierigkeiten bereiten müßte. Das vorlegende Gericht will zunächst nur wissen, ob es für die Anwendung der genannten Tarif-Nummer allein auf die tatsächliche Beschaffenheit einer Ware ankommt oder ob nur willentliche Mischungen eine Rolle spielen, also auch die Herstellungsweise in Betracht zu ziehen ist. Dazu kann vorweg auf die allgemeine Erkenntnis hingewiesen werden, daß für die Zwecke des Zolltarifs gemeinhin die objektive Beschaffenheit einer Ware im Vordergrund steht. Dies erklärt sich namentlich aus verwaltungstechnischen Gründen, bereitet es doch oftmals erhebliche Schwierigkeiten, ein bestimmtes Herstellungsverfahren zu belegen und seine Einhaltung zu kontrollieren. Etwas Abweichendes kann daher im Grunde nur gelten, wenn eine Tarif-Nummer nach der Art der in ihr verwendeten Kennzeichnungen deutlich auf ein Herstellungsverfahren abstellt. Überlegt man sich, wie es in dieser Hinsicht mit der Tarif-Nr. 23.07 bestellt ist, so kann meines Erachtens aus ihrem Text schwerlich der Schluß abgeleitet werden, das Herstellungsverfahren spiele eine entscheidende Rolle. Diese Einsicht wird darüber hinaus durch die Brüsseler Erläuterungen bestätigt, also durch Texte, die nach der Rechtsprechung in Ermangelung anderer in Betracht kommender Erläuterungen ein maßgebliches Erkenntnismittel und eine wesentliche Auslegungshilfe darstellen. Danach werden von der Tarif-Nr. 23.07 Futtermittelzubereitungen erfaßt, „die dazu bestimmt sind: 1. entweder dem Tier täglich ein mengenmäßig abgestimmtes und ausgewogenes Futter zu verabreichen (Alleinfuttermittel); oder 2. das im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Futter durch Zusatz bestimmter organischer oder anorganischer Stoffe zu ergänzen (Ergänzungsfutter); oder 3. beim Herstellen von Alleinfuttermitteln oder Ergänzungsfutter verwendet zu werden“. Nun läßt sich zwar von der ersten Gruppe dieser Erzeugnisse sagen, daß es für sie nach der zitierten Definition auf das Vorliegen einer gezielten und damit auch gewollten Mischung ankommen wird. Für die anderen beiden Gruppen kann davon jedoch schwerlich die Rede sein. Demnach läßt sich kaum der Standpunkt vertreten, für die Gesamtheit der unter 23.07 fallenden Produkte sei entscheidend, daß eine willentliche Mischung vorliege. Dieser Erkenntnis gegenüber liefert der klägerische Hinweis auf den Umstand, daß Kleie, ein typisches, in der Regel aus einem Gemisch von Erzeugnissen sich ergebendes Futtermittel, einer besonderen Tarif-Nummer zugewiesen worden ist, kein zwingendes Argument. Ich vermag mich jedenfalls nicht der Ansicht anzuschließen, daraus folge notwendig, daß alle Futtermittel, die sich aus einem bestimmten Fabrikationsprozeß zwangsläufig ergeben, bei denen es also an einer willentlichen Mischung fehlt, nicht in die Tarif-Nr. 23.07 gehören. Hätte das klägerische Argument tatsächlich die ihm zugedachte allgemeine Tragweite, so müßte insbesondere die am Ende der Brüsseler Erläuterungen zu 23.07 enthaltene Bemerkung unverständlich erscheinen, nicht zu dieser Tarif-Nummer gehörten „Zubereitungen, die unter Be-rücksichtigung insbesondere der Natur, des Reinheitsgrades, der Mengen der verschiedenen Bestandteile … sowohl zum Füttern von Tieren als auch zu menschlicher Ernährung verwendet werden können“. Hiernach kommt es ganz offensichtlich allein auf die Beschaffen-heit und auf die objektive Eignung, nicht aber auf den Herstellungsvorgang an. — Die Argumentation der Klägerin wird darüber hinaus durch die unwidersprochene Erklärung der Bundesregierung widerlegt, der Zollrat habe auch bei einem Produktionsprozeß, nämlich der Fischverarbeitung, anfallende Erzeugnisse zu den Zubereitungen der Tarif-Nr. 23.07 gerechnet. Das wäre in der Tat nicht möglich, wenn es nur auf willentliche Mischungen ankäme. — Schließlich verdient noch — worauf gleichfalls die Bundesregierung hingewiesen hat — der Umstand hervorgehoben zu werden, daß die Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 19/62 ihrer Begründung zufolge nicht zuletzt zum Schutze der Veredelungsindustrie ergangen ist. Auch dieser Zweck kann wirksam nur erreicht werden, wenn es in erster Linie auf die Beschaffenheit der in Betracht kommenden Waren und nicht auf deren Entstehungsweise ankommt. Auf die erste Frage ist demnach (offenbar in Übereinstimmung mit Erkenntnissen, zu denen schon der Bundesfinanzhof gelangt ist) zu antworten, daß sich die Zuordnung einer Ware zur Tarif-Nr. 23.07 maßgeblich nach der objektiven Beschaffenheit richtet, nicht aber danach, ob es sich um eine willentliche oder nichtwillentliche Mischung handelt. |
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3. |
Mit der zweiten Frage, die im Grunde eine Gruppe von drei Fragen darstellt, möchte das Finanzgericht wissen, welche Feststellungen für die Zusammensetzung von Waren getroffen werden müssen, damit sie der Tarif-Nr. 11.01, 11.02 oder 23.07 zugewiesen werden können. Dabei geht es im Hinblick auf die Probleme des Ausgangsverfahrens allein um Verarbeitungsprodukte aus Mais und Milo. Für sie soll insbesondere — auch das entnehmen wir dem Ausgangsstreit — das Problem der Abgrenzung gegenüber den Rückständen der Tarif-Nrn. 23.03 und 23.04 gelöst werden. Diese Aufgabe wird dem Gerichtshof, auch wenn die beiden zuletzt genannten Tarif-Nummern in der jetzt interessierenden Periode nicht von einer Marktordnung erfaßt wurden, zu Recht gestellt. Ich kann dazu auf wiederholte einschlägige Feststellungen in der Rechtsprechung verweisen.
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4. |
Zu der dritten Frage sind nach dem, was ich im Hinblick auf ihre Zulässig-keit ausgeführt habe, weitere Bemerkun-gen nicht angezeigt. Vielleicht ist es aber für den vorlegenden Richter von Interesse zu wissen, daß die Kommission die Zuweisung der in der dritten Frage definierten Waren zur Tarif-Nr. 23.07 durchaus für möglich hält. Auch die Bundesregierung befürwortet dieses Ergebnis und spricht dabei sogar von wohlausgewogenen Mischungen und einem hochwertigen Futter. Die Klägerin scheint nur hinsichtlich der in der Frage 3 b gekennzeichneten Waren Zweifel daran zu haben, daß sie in die Tarif-Nr. 23.07 gehören. Dabei stützt sie sich entscheidend auf den Umstand, daß es sich um Waren aus ein und derselben Tarif-Nummer handelt, sie läßt also den Melassebestandteil außer Betracht, der jedoch, wenn es sich um mehr als ein Bin-demittel handelt, für die Tarifierung nach 23.07 durchaus von Bedeutung sein kann. — In den Schlußanträgen will ich an diese Ausführungen keine zusätzliche Würdigung knüpfen. Da sie dem vorlegenden Gericht bekanntgeworden sind, mag dieses daraus die ihm richtig erscheinenden Schlußfolgerungen ziehen. |
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5. |
Nach alledem ist zu den Fragen des Finanzgerichts Hamburg folgendes festzuhalten:
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