Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Februar 1975. # Antonio Gigante gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 31-71.

ECLI:EU:C:1975:20Eu Cjeu19 de fev. de 1975

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL

VOM 19. FEBRUAR 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Zum zweitenmal muß ich heute Stellung nehmen zu dem Verfahren, das Herr Gigante, ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, am 16. Juni 1971 gegen die Kommission eingeleitet hat.

Lassen Sie mich kurz in Erinnerung bringen, worum es geht.

Nach einem im Jahre 1962 erlittenen Autounfall, nach langwierigen ärztlichen Behandlungen und nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens vor dem Invaliditätsausschuß in den Jahren 1968 und 1969 hat Herr Gigante im Februar 1971 eine förmliche Beschwerde nach Artikel 90 des Personalstatuts an die für ihn zuständige Anstellungsbehörde gerichtet. In ihr machte er geltend, von den Kosten für die Behandlung der Unfallfolgen sei noch ein Rest von 90391 bfrs zu erstatten; er verlangte die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses zur gutachtlichen Äußerung über seinen Gesundheitszustand, und er forderte die Zahlung eines bestimmten Kapitalbetrages für die durch den Unfall verursachte dauernde Teilinvalidität. In einem Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom April 1971 wurde ihm daraufhin vorgeschlagen, es solle ein neuer Invaliditätsausschuß eingesetzt werden, dessen Zusammensetzung von der abweichen müßte, die der in den Jahren 1968/69 tätige Invaliditätsausschuß hatte (bekanntlich hat der vom Kläger benannte Arzt seinerzeit die Unterzeichnung des Berichtes des Invaliditätsausschusses verweigert).

Damit nicht einverstanden, wandte sich Herr Gigante im Juni 1971 an den Gerichtshof. Nach Klageerhebung erging dann eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, nach der der Fall des Klägers wieder vor einen Invaliditätsausschuß zu bringen war, und zwar diesmal, ohne daß Bedingungen hinsichtlich der Zusammensetzung gestellt worden wären. Der dem Invaliditätsausschuß übertragene Auftrag wurde von der Kommission nach und nach wie folgt umrissen:

1.

Zu prüfen, ob in der Person des Klägers eine ständige Teilinvalidität gegeben sei, die es ihm unmöglich mache, die Funktionen eines Postens seiner Laufbahn auszuüben.

2.

den Umfang der Teilinvalidität zu bestimmen,

3.

festzustellen, ob die Teilinvalidität eine direkte Folge des erlittenen Unfalls sei,

4.

zu ermitteln, ob eine weitere medizinische Behandlung der Unfallfolgen erforderlich sei, und

5.

festzustellen, ob die vom Kläger geltend gemachten Kosten als durch den Unfall verursacht angesehen werden können, wobei gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung vorgenommen werden sollte.

Es folgten die bekannten langwierigen Bemühungen um die Konstituierung des Invaliditätsausschusses. Sie waren erfolglos im Jahre 1972, in dem eine erste mündliche Verhandlung stattfand; sie blieben es auch weiterhin, d. h. noch im Zeitpunkt einer zweiten mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1973, und zwar mangels Einigung der beiden zunächst bestellten Arzte auf einen dritten Arzt.

Im Hinblick auf diese unbefriedigende Sachlage und die von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, der Gerichtshof solle zur Vervollständigung des Ausschusses einen dritten Arzt benennen, erging am 29. November 1973 ein Zwischenurteil mit folgendem Tenor:

1.

Falls die von den Parteien benannten Ärzte nicht bis zum 10. Dezember 1973 einen dritten Arzt benennen, wird der Gerichtshof (Erste Kammer) diese Benennung vornehmen; den beiden vorgenannten Ärzten steht es frei, dem Gerichtshof bis spätestens zum 17. Dezember 1973 schriftlich Erklärungen und Vorschläge zu unterbreiten.

2.

Der Invaliditätsausschuß hat seinen Bericht innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstatten, die mit dem Tage beginnt, an dem der Ausschuß nach Benennung des dritten Arztes vollständig ist.

3.

Wenn in der Zwischenzeit neue Schwierigkeiten ein ordnungsgemäßes Arbeiten des Invaliditätsausschusses gefährden sollten, sind die Parteien, der Ausschuß oder seine Mitglieder befugt, den Gerichtshof anzurufen, der sich die erforderlichen Maßnahmen vorbehält.

Danach sah es zunächst so aus, als könnten sich die beiden benannten Ärzte auf einen dritten einigen. Weil eine Einigung letztlich aber doch nicht zustande am, mußte der Gerichtshof — wie im Urteil angekündigt — die Benennung eines dritten Arztes vornehmen. Das geschah durch Beschluß vom 10. Januar 1974.

Entgegen den im Zwischenurteil ausgedrückten Intentionen kam das Verfahren danach aber nicht rasch zu einem Abschluß. Es zog sich, nachdem der Invaliditätsausschuß in Abwesenheit des vom Kläger benannten Arztes ein erstes Mal am 22. Mai 1974 zusammengetreten war, über das ganze Jahr 1974 hin. Erst mit einem Begleitschreiben des Präsidenten des Invaliditätsausschusses vom 27. Dezember 1974 ging dann ein mit dem Datum vom 9. Dezember 1974 versehener Bericht des Ausschusses am 6. Januar 1975 beim Gerichtshof ein.

Seine Schlußfolgerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Der Kläger ist nicht in vollem Umfang und ständig invalide.

b)

Der Kläger ist ständig teilweise invalide und daher nicht in der Lage, schwere Arbeiten auszuführen. Es dürfte aber möglich sein, den Kläger mit Funktionen zu betrauen, bei denen er keine schweren Gegenstände zu heben und nicht längere Zeit aufrecht zu stehen hat.

c)

Aus dem im Jahre 1962 erlittenen Unfall hat sich eine ständige Teilinvalidität in Höhe von 10 % ergeben.

d)

Als Datum der Heilung der Unfallfolgen wird der 16. Oktober 1970 angenommen. Ärztliche Behandlungen nach diesem Datum beziehen sich nicht mehr auf die Unfallfolgen.

e)

In Ermangelung der erforderlichen Unterlagen war es nicht möglich, auf die Frage zu antworten, welche der vom Kläger reklamierten Kosten als durch den Unfall verursacht angesehen werden können Der Ausschuß ist bereit, dazu einen zusätzlichen Bericht abzugeben.

Unterzeichnet ist der Bericht allerdings nur von zwei Ärzten. Der vom Kläger benannte Arzt hatte Einwendungen zu einigen Punkten und glaubte deshalb seine Unterschrift versagen zu müssen.

Zu dieser Sachlage haben sich die beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1975 geäußert. Der Kläger ist der Auffassung, der Bericht sei mangels Einstimmigkeit nicht als gültig anzusehen, es liege also eine „neue Schwierigkeit“ im Sinne des Zwischenurteils vom 29. November 1973 vor. Die Kommission dagegen vertritt den Standpunkt, der Ausschuß habe seine Aufgabe im wesentlichen erledigt, sieht man von der Prüfung der Frage ab, welche der vom Kläger reklamierten Kosten als durch den Unfall verursacht angesehen werden können, eine Prüfung, die jetzt noch nachgeholt wird. Die Klage sei demnach gegenstandslos geworden.

Ich bin in dieser Phase des Verfahrens folgender Meinung:

Zunächst muß daran erinnert werden, was bei Einleitung des Verfahrens Streitgegenstand war. Beantragt wurde in der Klageschrift die Aufhebung der Ablehnung der Beschwerde, die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 29. April 1971 über die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses und die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Arzt- und Arzneikosten, die durch den Unfall verursacht worden seien.

Schon in meinen ersten Schlußanträgen habe ich die Ansicht vertreten, von diesen Anträgen seien im Laufe des Verfahrens nur die beiden zuerst genannten aufrechterhalten worden. Dies habe ich aus einem Brief gefolgert, den der klägerische Anwalt am 3. November 1971 an die Kommission gerichtet und in dem er darum gebeten hat, der Invaliditätsausschuß solle auch prüfen, ob die vom Kläger verlangten Arzt- und Arzneikosten ihm aufgrund von Artikel 73 Absatz 3 des Personalstatuts geschuldet würden. Dazu kommt der Umstand, daß die Kommission diesem Antrag stattgegeben und den Invaliditätsausschuß entsprechend beauftragt hat. Der Streitpunkt wurde auf diese Weise zum Gegenstand des Invaliditätsverfahrens gemacht. Da damit aber schwerlich vereinbar erscheint, ihn gleichzeitig im Gerichtsverfahren zu belassen, blieb für mich nur die Schlußfolgerung, insoweit habe eine, zwar stillschweigende, aber doch deutliche Klageänderung stattgefunden. An dieser Ansicht halte ich nach wie vor fest. Geradezu bestärkt in ihr fühle ich mich dadurch, daß der klägerische Anwalt, dem der Inhalt meiner damaligen Schlußanträge bekannt ist, dagegen keine Einwendungen erhoben und nicht erklärt hat, man habe seine Absichten falsch interpretiert.

Somit läßt sich sagen, daß als einzige klägerische Anliegen noch der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 1971 und der Antrag auf Einleitung eines Invaliditätsverfahrens mit einem Auftrag des Invaliditätsausschusses, wie ihn die Kommission bereits effektiv formuliert hat, übriggeblieben sind.

I —

Was den zuerst genannten Punkt angeht, so kann ich mich sehr kurz fassen. Alles dazu Notwendige habe ich bereits in meinen ersten Schlußanträgen ausgeführt. Für mich bleibt es bei der Feststellung, daß die genannte Entscheidung stillschweigend aufgehoben und ersetzt wurde durch eine andere, nach Klageerhebung ergangene, in der die Kommission nicht mehr an ihrer Forderung festgehalten hat, der neue Invaliditätsausschuß müsse sich anders zusammensetzen als der in den Jahren 1968/69 tätig gewesene. Das Verfahren ist insofern also in der Hauptsache erledigt, und es bedarf allein noch einer Kostenentscheidung zu diesem Punkt.

II —

Hinsichtlich des zweiten verbleibenden Punktes, der Einleitung eines Invaliditätsverfahrens, stehen wir heute vor der Erkenntnis, daß es, und zwar mit der vom Kläger verlangten Thematik, durchgeführt worden ist. Problematisch ist nur, daß ein Auftragspunkt noch nicht erledigt wurde und daß den Bericht nicht alle drei Ärzte unterzeichnet haben, der vom Kläger benannte Arzt vielmehr Einwendungen geltend gemacht hat.

Streng genommen brauchte uns .das jetzt nicht weiter zu interessieren. Ausgehend von dem maßgeblichen Klageantrag und in Anbetracht der Tatsache, daß ein Invaliditätsausschuß gebildet und ein Verfahren mit der bekannten Aufgabenstellung eingeleitet worden ist, könnte man sich im Grunde damit begnügen, auch in diesem Punkte die Erledigung des Verfahrens festzustellen und allein etwas zu den Kosten des Verfahrens zu sagen.

Dabei will ich es aber nicht bewenden lassen. Ich kann mir auch denken, daß die Kammer, die es schon für sinnvoll gehalten hat, bei der Konstituierung des Invaliditätsausschusses mitzuwirken, es für angebracht hält, im Urteil ein paar zusätzliche Worte auch zu der neu aufgetretenen Problematik zu sagen.

Keine Schwierigkeiten macht meines Erachtens der Umstand, daß der Invaliditätsausschuß seinen Auftrag nicht vollständig erfüllt hat. Der Ausschuß hat sich nämlich bereit erklärt, auch zu dem noch offenen Punkt eine Stellungnahme abzugeben, sobald ihm die notwendigen Unterlagen vorliegen, und wenn zutrifft, was die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dürfte dies jetzt schon der Fall sein. Die Kommission hat also den ergänzenden Bescheid des Ausschusses abzuwarten und daraus dann hinsichtlich der Erstattung der Arzt- und Arzneikosten die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Wer für die eingetretene Verzögerung verantwortlich ist, braucht im gegenwärtigen Verfahren nicht untersucht zu werden, liegt doch diese Frage eindeutig außerhalb des Gegenstandes des Rechtsstreits.

Probleme bestehen auch nicht hinsichtlich der ersten beiden Schlußfolgerungen aus dem Bericht des Invaliditätsausschusses. Nach der Stellungnahme des vom Kläger benannten Arztes ergeben sich insoweit keine Divergenzen. Zwar ist dieser Arzt für die Streichung des zweiten Teiles des zweiten Punktes der genannten Schlußfolgerungen. Da die darin enthaltene' Bemerkung aber offensichtlich keine eigenständige medizinische Bedeutung hat, beeinflußt der Streichungswunsch die Schlußfolgerung des Berichtes nicht ernsthaft. Aus diesen wesentlichen Feststellungen des Invaliditätsausschusses kann die Anstellungsbehörde also sofort die erforderlichen Konsequenzen ziehen.

Kontrovers blieben dagegen die Meinungen zum dritten und vierten Punkt der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses. Der vom Kläger benannte Arzt hält es nicht für richtig, nur eine ständige Teilinvalidität in Höhe von 10 % anzunehmen. Dafür verweist er auf Atteste italienischer Ärzte und die Tatsache, daß in den Verhandlungen des Ausschusses eine Invalidität in Höhe von 20 % erörtert worden sei. Was die Heilung der Unfallfolgen angeht, so wendet er sich zwar nicht gegen das Datum des 16. Oktober 1970, er ist aber der Meinung, daß auch spätere Behandlungen noch auf den Unfall zurückzuführen seien.

Insofern stellt sich also die Frage, ob wir es gleichwohl mit einem gültigen Bericht zu tun haben oder ob davon nur gesprochen werden könnte, wenn alle drei Arzte einer Meinung wären.

Lassen Sie mich zu dieser, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1975 vor allem diskutierten Frage gleich sagen, daß mir die These des Klägers von der notwendigen Einstimmigkeit nicht überzeugend erscheint.

Ich glaube, es bedarf keiner eingehenden Untersuchung der Frage, ob in den Gemeinschaften das Prinzip der Einstimmigkeit oder das der Mehrheitsentscheidung vorherrscht, um daraus Schlüsse für die Auslegung des Personalstatuts zu ziehen, das im Hinblick auf die Arbeiten des Invaliditätsausschusses weder ausdrücklich Einstimmigkeit verlangt noch Mehrheitsentscheidungen für ausreichend erklärt. Nach meiner Auffassung genügt es, wenn wir uns bei der Beantwortung der aufgeworfenen Frage von den in diesem Verfahren sichtbar gewordenen Problemen leiten lassen. Gerade das gegenwärtige Verfahren hat gezeigt, zu welchen Schwierigkeiten das geltende System führen kann, nach dem ein Ausschuß von drei Ärzten in der bekannten Weise zu bestellen ist. Sie konnten im Grunde nur dadurch überwunden werden, daß der Gerichtshof gleichsam rechtsschöpferisch um einen Ausgleich für die Unzulänglichkeiten des Personalstatuts bemüht war. Was nun das Problem der Meinungsbildung des Invaliditätsausschusses anbelangt, so ist wohl ohne weiteres klar, daß das Prinzip der Einstimmigkeit auch ohne Böswilligkeit eines Arztes das gesamte Verfahren blockieren könnte, und dies zumal, da keine Möglichkeit besteht, den sich namentlich aus medizinischen Gründen weigernden Arzt kraft Hoheitsaktes durch einen anderen zu ersetzen. Es kommt demnach bei der Lösung unseres Problems darauf an, das Prinzip des „effet utile“ zur Geltung zu bringen. Man hat davon auszugehen, daß das Personalstatut, wenn es für die Beurteilung bestimmter Fragen der Einschaltung eines Invaliditätsausschusses vorsieht, sinnvollerweise nicht die Beachtung eines Verfahrens verlangen kann, das jegliches Ergebnis verhindert. Wenn aber der Abschluß eines Invaliditätsverfahrens garantiert werden soll, dann bedeutet dies zwangsläufig, daß dafür auch Mehrheitsentscheidungen ausreichen müssen.

Ich würde es für angebracht halten, derartige Erwägungen in das Urteil aufzunehmen und so den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die Kommission würde dann jetzt schon wissen, daß sie gültige Schlußfolgerungen eines Invaliditätsausschusses selbst dann vor sich hat, wenn sie nur von zwei Ärzten getragen werden, und daß sie das Recht hat, daraus die notwendigen administrativen Konsequenzen zu ziehen.

III —

Lassen Sie mich schließlich noch ein Wort zu den Kosten des Verfahrens sagen.

Ausgehend von der Ansicht — und auf sie allein kommt es jetzt entscheidend an —, daß das Verfahren tatsächlich in vollem Umfang gegenstandslos geworden ist, kann über die Kosten nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung „nach freiem Ermessen“ entschieden werden. Dabei werden der Sach- und Streitstand, die Entwicklung des Verfahrens und — in summarischer Weise — die Erfolgsaussichten berücksichtigt.

So gesehen ist es meines Erachtens von Bedeutung, daß die Kommission die Entscheidung vom 29. April 1971 erst nach Klageerhebung durch eine andere, dem klägerischen Anliegen Rechnung tragende ersetzt hat und daß sie auch erst nach Klageerhebung die Einleitung des vom Kläger verlangten Invaliditätsverfahrens beschlossen hat. Die Kommission hat also zur Klageerhebuhg Anlaß gegeben, und dies ist sicher bei der Kostenentscheidung in Rechnung zu stellen. Kein Anlaß dagegen besteht nach meiner Auffassung, die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich bei der Konstituierung des Invaliditätsausschusses und bei der Abwicklung seines Verfahrens ergeben haben. Sie wurden nämlich nicht von den Parteien, sondern von den Ärzten verursacht, und sie können deshalb auch nicht den Parteien zur Last gelegt werden.

Unter Berücksichtigung der Regel des Artikels 70 der Verfahrensordnung würde ich es danach für vertretbar halten, einen kleinen Teil der klägerischen Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Nach alledem lautet mein Urteilsvorschlag wie folgt:

Es wird festgestellt, daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Viertel der klägerischen Kosten.