ECLI:EU:C:1972:61•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 29. Juni 1972. # Luigi Vellozzi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 29-71.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 29. Juni 1972. # Luigi Vellozzi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 29-71.
ECLI:EU:C:1972:61Eu Cjeu29 de jun. de 1972
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 29. JUNI 1972
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, dem meine heutigen Schlußanträge gelten, ist im Jahre 1960 in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getreten. Er ist Beamter der Gehaltsgruppe C 3 (Verwaltungssekretär) und war jahrelang als Spezialist für Offsetdruck in der Druckerei der Kommission tätig. Seit 1964 hatte der Kläger offenbar wiederholt an Erkrankungen der Atmungsorgane zu leiden, die ihn vom Dienst fernhielten und ärztliche Behandlung notwendig machten. Auch von Februar 1968 an war er längere Zeit arbeitsunfähig. Er selbst führt dies auf die Arbeitsbedingungen in der Druckerei zurück (Tätigkeit in einem Untergeschoß und Umgang mit reizenden Lösungen), und tatsächlich wurde er auch mit Wirkung vom 5. Juli 1968 in die Generaldirektion Wettbewerb versetzt, wo er andere Arbeiten (Ordnen von Dokumenten, Verteilung von Büromaterial usw.) zu verrichten hat.
Mit Rücksicht auf die häufigen Erkrankungen des Klägers (in der Zeit von September 1965 bis September 1968 war er für insgesamt mehr als 12 Monate krankgemeldet) und im Hinblick auf die Bestimmung des Artikels 59 § 1 Absatz 3 des Personalstatuts, nach der „die Anstellungsbehörde … den Invaliditätsausschuß mit dem Fall eines Beamten befassen (kann), dessen Krankheitsurlaub insgesamt 12 Monate während eines Zeitraums von 3 Jahren überschreitet“, beschloß die Anstellungsbehörde im Herbst 1968, den Zustand des Klägers durch einen Invaliditätsausschuß beurteilen zu lassen. Das entsprechende Verfahren wurde durch einen an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichteten Brief vom 27. September 1968 eingeleitet, d. h. der Präsident des Gerichtshofes wurde gemäß Artikel 7 von Anhang II zum Personalstatut um die Bestellung eines Arztes gebeten. Nach der Konstituierung des Invaliditätsausschusses erhielt dieser durch Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 25. Oktober 1968 den Auftrag zu untersuchen, „si l'intéressé est atteint d'une invalidité permanente considérée comme totale et le mettant dans l'impossibilité d'exercer des fonctions correspondant à un emploi de sa carrière“. Die Ergebnisse der zu diesem Zweck durchgeführten Untersuchungen wurden in Berichten vom 5. Dezember 1968 und 13. Januar 1969 niedergelegt. Danach steht fest, daß „l'état de santé actuel de Monsieur Vellozzi ne l'empêche pas de travailler“. Hervorgehoben wurde aber auch, es sei notwendig „que le travail soit effectué à l'abri des intempéries, dans un local salubre et dans une atmosphère exempte de toute substance irritante pour l'appareil respiratoire“. Schließlich heißt es in dem Bericht noch: „Sans leur attribuer un rôle unique, ont peut admettre en toute bonne foi que les conditions de travail qu'a connues pendant huit ans Monsieur Vellozzi, sont intervenues pour une bonne part comme cause de sa bronchite.“
Im Hinblick auf die zuletzt genannte Feststellung kam der Kläger zu der Ansicht, seine Erkrankung sei als Berufskrankheit zu betrachten. Dementsprechend habe er Ansprüche nach Artikel 73 des Personalstatuts, d. h. Anspruch auf Entschädigung wegen dauernder Teilinvalidität und Anspruch auf vollen Ersatz der Arzt- und Arzneikosten (also auch des Teiles dieser Kosten, der nicht von der Krankenkasse gedeckt wird). Diesen Standpunkt vertrat er anscheinend — Näheres darüber wissen wir nicht — schon in einem an die Generaldirektion Personal und Verwaltung gerichteten Schreiben vom 12. November 1970. Als er so keinen Erfolg erzielte, richtete er am 12. Februar 1971 eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an den Präsidenten der Kommission. In ihr machte er unter Hinweis auf den bereits erwähnten Bericht des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968 geltend, er habe sich infolge der sehr schlechten Arbeitsbedingungen eine asthmatische Bronchitis zugezogen. Demzufolge müsse anerkannt werden, daß er an einer Berufskrankheit leide und daß ihm alle schon entstandenen oder noch entstehenden ärztlichen Kosten zu erstatten seien. Außerdem verlangte er unter Bezugnahme auf ein Attest des Institut de médecine légale et des assurances de l'université de Rome vom 15. Mai 1970, demzufolge eine Teilinvalidität in Höhe von 40 % festgestellt worden war, die Anerkennung dieser Teilinvalidität.
Da ihm auf seine Beschwerde kein Bescheid zuging, rief er mit einer am 9. Juni 1971 eingegangenen Klage den Gerichtshof an und leitete so das gegenwärtig zu behandelnde Verfahren ein. Mit der Klage legte er den Bericht eines belgischen Arztes vom 6. April 1971 vor, an dessen Ende erklärt wird, „le pourcentage d'invalidité actuel peut être évalué à 30 % à titre temporaire“.
Nach Maßgabe des Inhalts der Verwaltungsbeschwerde und des soeben genannten Attestes sind in der Klageschrift folgende Anträge formuliert:
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1. |
die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Februar 1971 für nichtig zu erklären; |
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2. |
festzustellen, daß der Kläger zu 30 % arbeitsunfähig ist; |
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3. |
die Kommission gemäß Artikel 73 des Personalstatuts zur Zahlung von Arzt- und Arzneikosten in Höhe von 100000 BF zu verurteilen; |
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4. |
die Kommission gemäß Artikel 73 Absatz 2 c des Personalstatuts zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100000 BF zu verurteilen; |
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5. |
hilfsweise: festzustellen, daß ein Verfahren zur Bildung eines Invaliditätsausschusses oder eines anderen Expertenkollegiums einzuleiten und diesem Gremium die Aufgabe zu übertragen ist, den Grad der durch die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen. |
In Anbetracht der zur Debatte stehenden medizinischen Fragen (die die Kommission noch nicht als ausreichend geklärt ansieht), aber auch weil der Kläger inzwischen wiederum während eines beträchtlichen Zeitraums wegen Krankheit vom Dienst ferngeblieben ist (von Januar 1969 bis Juni 1971 während rund 300 Tagen), vertrat die Kommission nach der Klageerhebung die Ansicht, es sei angebracht, abermals einen Invaliditätsausschuß zu bilden und ihm eine Klärung der aufgeworfenen Fragen anzuvertrauen. Zu diesem Zweck richtete sie am 30. Juli 1971 ein Schreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes, der daraufhin gemäß Artikel 7 von Anhang II zum Personalstatut in einem Brief vom 18. August 1971 einen Arzt benannte. Auf ein entsprechendes, an den Kläger gerichtetes Ersuchen wurde von diesem in einem am 27. August 1971 eingetragenen Schreiben gleichfalls ein Arzt benannt. Vermerkt war in dem genannten Brief allerdings auch: „Je ne peux me déclarer d'accord avec la Constitution d'une Commission d'invalidité que si celle-ci a une compétence complète et pourra notamment déterminer le taux de l'invalidité en vue de l'application de l'article 73 du Statut.“ Den so benannten Ärzten gab die Anstellungsbehörde in Schreiben vom 29. September 1971 und 15. Oktober 1971 den Auftrag, zu untersuchen, ob beim Kläger von dauernder Teilinvalidität gesprochen werden könne und gegebenenfalls deren Grad zu bestimmen, damit die nach Artikel 73 des Personalstatuts fällige Entschädigung festgelegt werden könne. Zusätzlich wurden die Ärzte in einem Brief der Kommission vom 10. Januar 1972 darum gebeten, zu bestimmen, „si les frais médicaux et pharmaceutiques dont le remboursement est demandé doivent être considérés comme conséquence de la maladie professionnelle dont souffre Monsiuer Vellozzi, et couverts au titre de l'article 73 § 3 et, si tel n'est pas le cas, procéder à la Ventilation de ces frais suivant leur origine (suite de la maladie professionnelle ou non)“.
Nach vollständiger Bildung des Invaliditätsausschusses (d. h. nachdem die beiden zunächst benannten Ärzte gemäß Artikel 7 von Anhang II zum Personalstatut „im gegenseitigen Einvernehmen“ einen dritten Arzt bestellt hatten) sollte eine erste Zusammenkunft am 23. Februar 1972 erfolgen. Der in einem Schreiben vom 18. Februar 1972 an den Kläger gerichteten Aufforderung, sich zur Untersuchung einzufinden, kam dieser indessen nicht nach. Zur Begründung führte er in einem Schreiben vom 21. Februar 1972 an, die Aufgabe des Invaliditätsausschusses sei nicht eindeutig umrissen, sie müsse vorher so wie vom Kläger verlangt definiert werden, d. h. es sei das Vorliegen einer Berufskrankheit aufgrund des Berichtes vom 5. Dezember 1968 anzuerkennen, danach allein der Grad der Invalidität zu bestimmen und eine Abrechnung der Arzt- und Arzneikosten vorzunehmen. — Auch der vom Leiter des Medizinischen Dienstes der Kommission in einem Brief vom 25. Februar 1972 ausgesprochenen Bitte, der Übersendung des ärztlichen Dossiers des Klägers an den Invaliditätsausschuß zuzustimmen, kam dieser nicht nach. Die Weigerung ließ er am 23. März 1972 durch seinen Anwalt unter Hinweis auf den vertraulichen Charakter des Dossiers sowie unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Personalstatuts und Artikel 9 von Anhang II zum Personalstatut begründen.
In Anbetracht dieses Verhaltens steht die Kommission nunmehr auf dem Standpunkt, der Kläger habe kein Interesse mehr an seiner Klage. Sie bittet folglich darum festzustellen, daß die Klage gegenstandslos geworden ist, und sie in ihrer Gesamtheit als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.
Zu diesem Streit gebe ich die folgende Stellungnahme ab.
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1. |
In erster Linie haben wir uns mit dem Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der klägerischen Beschwerde vom 12. Februar 1971 zu befassen. Er zerfällt — entsprechend der Tatsache, daß mit der Beschwerde mehrere Anliegen verfolgt worden sind — in verschiedene Teile.
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2. |
Zugleich ergibt sich aus diesen Erkenntnissen, daß der zweite, auf Feststellung einer 30prozentigen Arbeitsunfähigkeit gerichtete Klageantrag ebenfalls erfolglos ist. Wenn nämlich feststeht, daß die Anstellungsbehörde aufgrund der vom Kläger vorgelegten Atteste nicht zu einer derartigen Anerkennung verpflichtet sein kann, ist auch klar, daß der Gerichtshof eine derartige Feststellung aufgrund nicht ausreichender Unterlagen ebensowenig treffen kann. |
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3. |
Zum dritten Klageantrag, der darauf gerichtet ist, die Kommission gemäß Artikel 73 des Personalstatuts zur Zahlung von Arzt- und Arzneikosten in Höhe von 100000 BF zu verurteilen, ist nach den bisherigen Ausführungen gleichfalls nicht viel zu sagen. Wie wir gesehen haben, hängt seine positive Beurteilung von der Voraussetzung ab, daß der Kläger an einer Berufskrankheit leidet. Sie kann aber aufgrund der eingerichten Unterlagen nicht vom Gerichtshof festgestellt werden, sondern allein von einem Invaliditätsausschuß, wie ihn die Kommission aufs neue berufen hat. — Außerdem ist es in jedem Falle notwendig, die Kosten zu spezifizieren und genau zu ermitteln, ob sie sich ganz oder nur zum Teil auf eine etwa vorhandene Berufskrankheit beziehen. Auch diese Aufgabe kann selbstverständlich nicht im Gerichtsverfahren erledigt werden, sondern sie gehört in die Hände der Sachverständigen des Invaliditätsausschusses. Deshalb bleibt keine andere Lösung, als den dritten Klageantrag ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. |
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4. |
Entsprechendes gilt offensichtlich für den vierten Klageantrag, der darauf gerichtet ist, die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100000 BF nach Artikel 73 des Personalstatuts zu verurteilen. Da auch er die Feststellung der Existenz und des Umfangs einer Berufskrankheit zur Voraussetzung hat, was nicht im Gerichtsverfahren, sondern nur im Invaliditätsverfahren geschehen kann, bleibt tatsächlich nur das Ergebnis, ihn als unbegründet abzuweisen. |
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5. |
Somit ist nur noch auf den Hilfsantrag einzugehen, demzufolge festgestellt werden soll, daß ein Invaliditätsausschuß mit der Aufgabe gebildet werden muß, das Ausmaß der durch die angebliche Berufskrankheit des Klägers verursachten Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen. Da — wie wir gehört haben — ein Invaliditätsausschuß tatsächlich gebildet worden ist, stellt sich jetzt nur noch die Rechtsfrage, ob seine Aufgabe, so wie vom Kläger verlangt, zu definieren ist oder ob ihm die Kommission zu Recht die weiterreichende, im Sachverhalt geschilderte Mission übertragen hat. Auch die Beantwortung dieser Frage kann nach allem bisher Ausgeführten verhältnismäßig kurz sein. Voraussetzung für eine Lösung im Sinne der klägerischen These wäre nämlich, daß das Vorliegen einer Berufskrankheit eindeutig feststünde. Weil davon nach den bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht gesprochen werden kann, insofern vielmehr noch eine grundsätzliche Klärung angestrebt werden muß, gibt es in der Tat keine andere Möglichkeit als die, dem Kläger auch in dieser Frage unrecht zu geben. |
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6. |
Demnach ist die Klage in keinem Punkte erfolgreich. Dieses Ergebnis, das übrigens in Anbetracht des Rechtsstandpunkts des Klägers nicht gestattet, einen Teil seiner Kosten der Kommission aufzuerlegen, steht freilich — lassen Sie mich das abschließend noch sagen — der Durchführung eines Invaliditätsverfahrens, wie es von der Kommission angeordnet worden ist, nicht im Wege, und dies nicht zuletzt deshalb, weil in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Artikels 59 des Personalstatuts seit dem Abschluß des ersten Invaliditätsverfahrens abermals gegeben zu sein scheinen. Der Kläger hat also allen Anlaß, einer durch den neugebildeten Invaliditätsausschuß ausgesprochenen Aufforderung zur Untersuchung nachzukommen. Dabei ist er übrigens auch nicht berechtigt, seine Zustimmung zur Vorlegung seines ärztlichen Dossiers zu verweigern. Wie ohne weiteres erkennbar ist, kommt insofern eine Berufung auf Artikel 26 des Personalstatuts, der einen anderen Sachverhalt betrifft, nicht in Betracht. Für die Geheimhaltung des Dossiers ist im Rahmen des Invaliditätsverfahrens schon durch die dafür geltenden besonderen Vorschriften (Artikel 9 von Anhang II zum Personalstatut) gesorgt, nach denen die Arbeiten des Ausschusses geheim sind. Andererseits ist es sicherlich erforderlich — das wurde in den bisherigen Ausführungen schon klar —, daß der Ausschuß über alle Elemente zur korrekten Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Dazu gehören nicht zuletzt im Hinblick auf die Prüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, und im Hinblick auf eine danach eventuell notwendige Aufteilung der Arztkosten auch die Unterlagen des den Kläger betreffenden ärztlichen Dossiers. In seinem eigenen Interesse sollte der Kläger also im Rahmen des jetzt noch durchzuführenden Verfahrens alles vermeiden, was als eine Verletzung der Pflicht zur Loyalität und Mitarbeit angesehen werden könnte, auf die in der Rechtsprechung schon verschiedentlich (vgl. etwa Rechtssache 3/66, Slg. 1966, 653) hingewiesen worden ist. |
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7. |
Meine Ansicht kann ich nach alledem für die Schlußanträge wie folgt zusammenfassen: Die von Herrn Vellozzi eingereichte Klage muß in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen werden. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung trägt bei diesem Prozeßausgang jede Partei ihre eigenen Kosten. |
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