Schlussanträge des Generalanwalts Gand vom 22. April 1970. # X gegen Kontrollausschuss der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 12-68.

ECLI:EU:C:1970:31Eu Cjeu22 de abr. de 1970

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JOSEPH GAND

VOM 22. APRIL 1970 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie haben heute nach Eingang eines Sachverständigengutachtens endgültig über die Klage des Herrn X gegen den Beschluß vom 26. März 1968 zu entscheiden, mit dem der Kontrollausschuß der Europäischen Gemeinschaften die Entfernung des Klägers aus dem Dienst ausgesprochen hat.

Mehrere strittige Punkte haben Sie bereits in Ihrem Zwischenurteil vom 7. Mai 1969 entschieden: Sie haben die Rügen zurückgewiesen, welche die Ordnungsmäßigkeit des Disziplinarverfahrens und die Richtigkeit bestimmter, der Dienststrafe zugrunde liegender Tatsachen in Zweifel stellten. Hierbei handelte es sich, wie Sie sich erinnern, um folgende Handlungen: Einerseits Diebstahl von sechs Flaschen Whisky am 14. November 1964 in einem Kaufhaus, andererseits im darauffolgenden Sommer Entwendung von Aktenstücken der Verwaltung aus den Räumen des Ausschusses und am 22. November 1965 Verwendung dieser Aktenstücke, um unter falschem Namen ein Schreiben an einen hohen Euratom-Beamten zu richten.

Es konnte jedoch zweifelhaft sein, ob der Täter als disziplinarisch zurechnungsfähig anzusehen sei. Nach Artikel 86 des Statuts kann eine Pflichtverletzung eines Beamten nur dann zu einer Disziplinarstrafe führen, wenn er sie „vorsätzlich oder fahrlässig“ begangen hat. Mit Rücksicht auf einige aus den Akten zu entnehmende Umstände, insbesondere Behauptungen des Klägers und von ihm im letzten Abschnitt des Disziplinarverfahrens vorgelegte ärztliche Atteste, hielten Sie weder den Inhalt des Beschlusses noch das Vorbringen des Beklagten für ausreichend, um ein Urteil über die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses unter dem Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit der Handlungen zu ermöglichen.

Sie ordneten daher in Ihrem Urteil die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, um festzustellen, ob der Kläger zur Tatzeit an einer geistigen Störung gelitten hat, „die seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen hat“, oder — um die Worte des Entscheidungssatzes zu wiederholen — ob der Geisteszustand des Klägers, „die Vorsätzlichkeit der dem Kläger zur Last liegenden Handlungen ausschloß“.

I

1.

Der von Ihnen bestellte Sachverständige, Professor Volcher, hat ein sehr sorgfältig ausgearbeitetes Gutachten vorgelegt, das er mündlich erläutert hat. Er hatte Gelegenheit, auf Fragen seine Schlußfolgerungen näher auszuführen und zu präzisieren. Von diesem Gutachten ist bei der Entscheidung über die Klage des Herrn X auszugehen. Bevor ich seinen Inhalt kurz wiedergebe, sind jedoch zwei Vorbemerkungen angebracht.

—

Die erste betrifft die vom Sachverständigen selbst hervorgehobene Schwierigkeit der ihm gestellten Aufgabe. Er mußte sich im Jahre 1969 zu einem mehrere Jahre zurückliegenden früheren Geisteszustand äußern, ohne viele Anhaltspunkte zu haben. Außer auf die von den Dienststellen des Kontrollausschusses vorgelegte Note stützt er sich im wesentlichen auf die Erklärungen des Klägers, den er wiederholt untersuchte, und auf die Berichte seiner Kollegen, der behandelnden Ärzte des Klägers.

—

Als zweites ist zu bemerken, daß der Sachverständige es bewußt unterlassen hat, auf die in Ihrem Urteil vom 7. Mai 1969 gestellte Frage zu antworten oder, genauer gesagt, den in dieser Frage verwendeten Ausdruck „die Vorsätzlichkeit“ der dem Kläger zur Last liegenden Handlungen zu gebrauchen. Er hat Ihnen den Grund hierfür genannt und Ihnen auch gesagt, warum nach seiner Ansicht statt der Antwort eine Beschreibung der Entwicklung des Geisteszustandes des Betroffenen und des Zusammenhangs dieses Zustands mit den ihm zur Last liegenden Handlungen zu geben sei. Was auch immer von diesem Punkt zu halten sein mag, der darauf hindeuten dürfte, daß die Denkweise des Gerichtshofes eher der des heiligen Thomas von Aquin als der von Freud nahekommt. Sie finden im Gutachten und in seinen Schlußfolgerungen die Anhaltspunkte, die Ihnen dazu dienen werden, sich Ihre Überzeugung zu bilden.

Ohne dieses Ihnen vorliegende Schriftstück noch einmal vollständig wiederzugeben, will ich mich lediglich an zwei Reihen von Angaben halten, von denen die eine die Entwicklung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes des Klägers, die andere das Urteil des Sachverständigen über den Zustand des Klägers zur Tatzeit betrifft.

2.

Zunächst führt das Gutachten aus, der Kläger sei bis zu seinem Eintritt in den Dienst des Ausschusses stets bei guter Gesundheit gewesen; seit Juli 1963 habe er dann gastrische Beschwerden gehabt, derentwegen er vom 24.-28. Juli 1963 zur Beobachtung in eine Klinik gegangen sei. Vom 12.-19. Dezember 1963 sei er nach einem Dienstunfall, der bei ihm einen schweren emotionalen Schock hervorgerufen habe, erneut im Krankenhaus gewesen. Seine Verdauungsstörungen seien medikamentös behandelt worden, namentlich mit Psychosedativen, die recht starke neuro-psychische Erregungserscheinungen hervorrufen könnten. Diese Medikamente seien in verhältnismäßig schwacher Dosierung verabreicht worden, die dann im Oktober 1964 erhöht worden sei; während sie aber 3 X 25 mg pro Tag betragen habe, erkläre Herr X, am 14. November morgens, d.h. vor dem Auslagendiebstahl, eine Dosis von 50 mg genommen zu haben.

Bereits zu Beginn dieser Behandlung habe sich Herr X im Kontrollausschuß nicht wohl gefühlt, er habe angefangen, sich über das Betriebsklima zu beklagen, dann habe sich die Lage weiter verschlechtert, und er sei immer reizbarer, verletzlicher und depressiver geworden. Der kritische Punkt sei erreicht gewesen, als er im November 1967 — einige Wochen nach der Stellungnahme des Disziplinarrats — in die offene Abteilung des Psychiatrischen Instituts des Brugmann-Hospitals aufgenommen worden sei, wo er bis zum 31. Mai 1968 verblieben sei. Der Sachverständige erkläre sich mit der damals gestellten Diagnose einverstanden: Herr X habe wahnhafte Verfolgungs- und querulatorische Ideen entwickelt (Gutachten S. 19).

3.

Wie war nun aber tatsächlich sein Zustand zur Zeit der ihm zur Last liegenden Handlungen, d.h. in den Jahren 1964 und 1965?

Wir wissen — der Sachverständige hat es auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hin näher erläuten —, daß Mitte 1963 der Krankheitsprozeß beginnt, der sich ständig verschlimmert und schließlich zur Aufnahme in ein psychiatrisches Institut führt. Der damalige Zustand des Herrn X „kann einem präpsychotischen Zustand gleichgestellt werden“, und dieser Zustand ist nicht ohne Zusammenhang mit den dem Kläger zur Last liegenden Handlungen. Dies trifft zu für den Auslagendiebstahl, wenn man die Erregungszustände berücksichtigt, die durch Verabreichung von Psychosedativen hervorgerufen werden können; in diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß der Vertrauensarzt des Kontrollausschusses aus diesem Grunde weitgehende mildernde Umstände angenommen hatte. Was den Dokumentendiebstahl und die Abfassung des Schriftsatzes anbelangt, die der Kläger bestreitet und auf die der Sachverständige aus diesem Grunde nicht näher eingehen kann, so ließen sie sich nach Professor Volcher in das Gesamtbild des krankhaften Verhaltens einordnen: Die Dokumente und der Schriftsatz dienten dazu, sein gutes Recht nachzuweisen, für verschiedene Forderungen Genugtuung zu erlangen, sich an „Verfolgern“ zu rächen (Gutachten S. 20).

Der sachverständige gelangt zu folgendem Schluß: Die Handlungen, die zu dem Disziplinarstrafbeschluß führten, seien als Manifestationen des geschilderten pathologischen Zustandes zu verstehen (Gutachten S. 21). Dieses Ergebnis hat er in der mündlichen Verhandlung mit folgenden Worten näher erläutert : „Diese Handlungen lassen sich tatsächlich aus dem Zustand, in dem sich Herr X zu diesem Zeitpunkt befand, verstehen und erklären, sie ergeben sich gewissermaßen logisch aus seinem damaligen Zustand und seinen damaligen Überzeugungen.“

An diesem Punkt stoßen wir auf den Wortlaut der von Ihnen gestellten Frage. Der Sachverständige hält sich nicht für berechtigt, oder in der Lage, die „Vorsätzlichkeit“ dieser Handlungen zu beurteilen; darf man also wenigstens erfahren, ob und inwieweit der Kläger für sie als verantwortlich angesehen werden kann? Angenommen, es hätte sich nicht um Disziplinarverstöße, sondern um Zuwiderhandlungen gegen das Strafgesetz gehandelt, hätte sich dann der Sachverständige, wenn die Frage nach dem Geisteszustand des Beschuldigten vor einem Strafgericht aufgeworfen worden wäre, für die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder für die strafrechtliche Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen ausgesprochen? Die Antwort war sehr klar: Der Sachverständige hätte erklärt, daß bei dem Betroffenen eine mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorliege.

II

Aus den psychologischen und medizinischen Angaben des Sachverständigen, die ich richtig zusammengefaßt zu haben hoffe, sind nunmehr die rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen.

Nach meiner Ansicht können diese Angaben nicht zur Aufhebung des Beschlusses des Kontrollausschusses führen.

Liest man Ihr Zwischenurteil noch einmal, so stellt man fest, daß Sie sich deswegen nicht sofort entscheiden zu können glaubten, weil Sie über den Geisteszustand des Klägers, der Ihnen im schriftlichen Verfahren in den düstersten Farben geschildert worden war, nicht sicher unterlichtet waren. In der Erwiderung zum Beispiel wurde darauf abgestellt, daß „die Geisteskrankheit wie im Strafrecht jede Schuldhaftigkeit der disziplinarisch geahndeten Handlung auschließt“. Sie glaubten beim damaligen Sachstand weder dem Inhalt des Beschlusses noch dem Vorbringen der Beklagten entnehmen zu können, daß dem Kläger seine Handlungen zurechenbar seien. Hieraus folgt aber nicht, daß jede noch so geringfügige Abnormität des Geisteszustands des Betroffenen, jede noch so unbedeutende Störung seines seelischen Gleichgewichts nach Ihrer Vorstellung den beanstandeten Handlungen den Charakter disziplinarisch zu ahndender Vergehen nehmen mußte. Ganz im Gegenteil, das Sachverständigengutachten sollte feststellen, ob der Kläger „an einer geistigen Störung gelitten hat, die seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen hat“. Dies sind die in den Entscheidungsgründen Ihres Urteils verwendeten Worte, an die ich mich halten will, weil der Sachverständige gegenüber der Fassung des Urteilstenors Bedenken geäußert hat.

Man kann also nur sagen, daß strafrechtlich gesehen die Zurechnungsfähigkeit des Klägers als in mittlerem Grade vermindert anzusehen ist. Es besteht zweifellos keine volle Zurechnungsfähigkeit, aber sie ist auch nicht ausgeschlossen. Angesichts einer solchen Feststellung könnte der Strafrichter veranlaßt sein, die auszusprechende Strafe zu mildern, zu dosieren, um den Zurechnungsfähigkeitsgrad des Täters einer als solche strafbar bleibenden Tat zu berücksichtigen.

Das Disziplinarrecht fällt aber nicht mit dem Strafrecht zusammen. Die Disziplinarbehörde kann sicherlich keine wie auch immer geartete Disziplinarstrafe verhängen, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Beamten ausgeschlossen ist, denn dann liegt keine strafbare Handlung vor; und das Gericht, dessen Aufgabe es ist, das Vorliegen der Handlung und ihre Strafbarkeit nachzuprüfen, müßte eine diesen Grundsatz verletzende Entscheidung aufheben. Allein, dies ist vorliegend nicht der Fall. Ist dagegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe rechtlich möglich, so sind die Bemessung dieser Strafe und die Entscheidung, ob es angezeigt ist, sie zu ermäßigen, um etwaigen „mildernden Umständen“ Rechnung zu tragen, in das Ermessen der Disziplinarbehörde gestellt und äußerstenfalls sogar von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig. Das mit einer Klage befaßte Gericht befindet nur über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.

Mit anderen Worten, hätte das Sachverständigengutachten ergeben, daß die Zurechnungsfähigkeit des Klägers wegen dessen Geisteszustands zur Tatzeit ausgeschlossen gewesen wäre, so hätten Sie den Disziplinarbeschluß des Ausschusses aufheben müssen. Um es noch einmal zu sagen, dies sind nicht die Schlußfolgerungen, die sich aus dem Gutachten und aus der mündlichen Verhandlung ergeben. Der Zweifel, der Sie veranlaßt hatte, ein Zwischenurteil zu erlassen, um diesen Punkt zu klären, ist behoben. Nach meiner Ansicht kann daher der einzige noch strittige Klagegrund nicht durchgreifen und ist die Anfechtungsklage demzufolge abzuweisen.

III

Ich habe mich noch zu zwei Punkten zu äußern.

1.

Ihr Zwischenurteil enthält keine Entscheidung über die Schadensersatzanträge, welche der Kläger mit dem materiellen und immateriellen Schaden begründete, der ihm durch den Amtsfehler des Kontrollausschusses verursacht worden sei.

Die Abweisung der Anfechtungsklage führt konsequenterweise zur Abweisung dieser Anträge: Es ist kein Amtsfehler des Beklagten feststellbar.

2.

Sie haben auch die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Da der Kläger mit seinen Ansprüchen unterlegen ist, müßte normalerweise jede der Parteien gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen. Da jedoch die Einholung des Sachverständigengutachtens ihren Grund in der Notwendigkeit hatte, einen im angefochtenen Beschluß nicht hinreichend geklärten Punkt aufzuklären, halte ich es für billig, die nach dem Zwischenurteil entstandenen Kosten dem Kontrollausschuß aufzuerlegen.

Ich beantrage :

—

die Anfechtungsklage und die Schadensersatzanträge des Klägers abzuweisen;

—

mit Ausnahme der nach dem Urteil vom 7. Mai 1969 entstandenen Kosten, die dem Kontrollausschuß aufzuerlegen wären, jede Partei ihre eigenen Auslagen tragen zu lassen.


( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.

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