ECLI:EU:C:1967:1•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 9. Februar 1967. # Max Gutmann gegen Kommission der EAG. # Verbundene Rechtssachen 18 und 35-65.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 9. Februar 1967. # Max Gutmann gegen Kommission der EAG. # Verbundene Rechtssachen 18 und 35-65.
ECLI:EU:C:1967:1Eu Cjeu9 de fev. de 1967
Texto completo
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 9. Februar 1967
Gliederung
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Einleitung (Sachverhalt, Anträge der Parteien) |
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1. Zu den Annullierungsanträgen |
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a) Das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Untergebenen |
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b) Zum angeblichen Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen |
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2. Zu anderen, noch nicht erledigten oder neuen Anträgen |
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a) Zum Antrag auf Entfernung gewisser Unterlagen aus der Personalakte des Klägers |
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b) Zum Antrag auf Schadensersatz |
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3. Schlußanträge |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Im Urteil vom 5. Mai 1966 zu den Rechtssachen 18 und 35/65, in denen es im wesentlichen ging um die vorläufige Dienstenthebung des Klägers, seine Versetzung nach Brüssel, die Fortführung disziplinarischer Untersuchungen gegen ihn, die später angeordnete Aussetzung des Disziplinarverfahrens sowie um Schadensersatzansprüche, hat die Kammer geglaubt, sich eine endgültige Meinung noch nicht bilden zu können zum Antrag des Klägers auf Annullierung der Verfügung vom 20. und 21. Januar 1965 (mit der die Fortführimg der disziplinarischen Untersuchungen angeordnet wurde) und zum Antrag auf Nichtigerklärung der Verfügung vom 13. Mai 1965 (welche die Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage 18/65 anordnete). Der Kommission sollte in diesen beiden Punkten Gelegenheit gegeben werden, mit Hilfe von Dokumenten den Vorwurf zu entkräften, sie habe durch die Einleitung eines zweiten Disziplinarverfahrens nach Verhängung einer ersten Disziplinarstrafe mit Bescheid vom 3. Juli 1964 gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen. Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens erfolgte im Urteilstenor mit den Worten: „Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Verfügungen der EAG-Kommission vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965 über die Einleitung und Aussetzung eines neuen Disziplinarverfahrens wird ausgesetzt. Die Kommission hat binnen drei Monaten alle in den Akten fehlenden Schriftstücke vorzulegen, und zwar insbesondere alle Dokumente und Protokolle, die in dem Memorandum Ritter vom 17. Juni 1904 erwähnt sind (vor allem die Dokumente, aus denen sich die Art der ‚nicht beweiskräftigen‘ Nachprüfungen ergibt), sowie die ‚von einem Dienststellenleiter erhobene Beschwerde‘, auf welche die Kommission in ihrer eine Untersuchung anordnenden Verfügung vom 30. September 1964 Bezug nimmt.“
Auf diese Anordnung ging am 21. Juli 1966 ein Schriftsatz der Kommission mit Erklärungen zur Sachlage und einer Reihe von Dokumenten beim Gerichtshof ein, die zusammen mit früher vorgelegten Unterlagen beweisen sollen, daß die Vorwürfe des zweiten Disziplinarverfahrens nicht einen Tatsachenkomplex betreffen, der schon Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens war. Insbesondere hat die Kommission versichert, die von einem Dienststellenleiter erhobene Beschwerde, die im Urteilstenor ausdrücklich genannt ist und die jetzt gleichfalls vorliegt, habe keineswegs den Anlaß gebildet für die Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens.
Der Kläger vertrat demgegenüber in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 1966 die Ansicht, es seien nach wie vor nicht alle Dokumente vorgelegt worden, die für das Verfahren von Bedeutung seien und auf deren Existenz aus bereits vorhandenen Unterlagen geschlossen werden könne. Der Kommission sei demnach der Nachweis nicht gelungen, die beiden erwähnten Disziplinarverfahren hätten einen verschiedenen Gegenstand. Entsprechend müsse nunmehr den Anträgen auf Annullierung der Verfügungen vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965 stattgegeben werden. Darüber hinaus sei anzuordnen, daß aus der Personalakte des Klägers alle Dokumente entfernt werden, die im Rahmen der beiden anhängigen Rechtssachen dem Gerichtshof vorgelegt und in die Personalakte eingefügt wurden. Weiterhin habe der Kläger Anspruch auf Schadensersatz, weil die Kommission zur Rechtfertigung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einleitung eines zweiten Disziplinarverfahrens unzulässigerweise auf die von einem Dienststellenleiter erhobene, den Kläger jedoch nicht betreffende Beschwerde Bezug genommen habe. Schließlich sei der Kommission aufzugeben, für eine Veröffentlichung des zu erlassenden Urteils durch eine an die Beamten und Bediensteten der Euratom-Gemeinschaft zu richtende Dienstnote zu sorgen.
Nachdem sich die Parteien zu diesem Streitstoff noch m der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1967 ausführlich geäußert haben, will ich, ausgehend von den Grunderwägungen des Urteils vom 5. Mai 1966, nunmehr versuchen, zu einer abschließenden Würdigung der offenen Streitpunkte zu gelangen.
1. Zu den Annullierungsanträgen
Ehe wir uns überlegen, welche Beurteilung sich für den klägerischen Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ nach dem gegenwärtigen Streitstand ergibt, darf ich kurz das Resultat meiner Konklusionen vom 2. März 1966 in Erinnerung bringen. Ich habe damals festgestellt, als Gegenstand des zweiten, gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahrens müsse aufgrund der vorbereitenden Entscheidung über seine vorläufige Dienstenthebung und nach den Vernehmungen des Klägers vom 25. September 1964 sowie 22. Dezember 1964 angesehen werden sein Verhalten gegenüber Untergebenen sowie ein angeblicher Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen (worunter im einzelnen zu verstehen ist die Inanspruchnahme des Garagen- und Werkstattdienstes von Ispra für private Zwecke). Nach meiner Auffassung war die Annahme nicht auszuschließen, daß diese Vorgänge schon im Rahmen des ersten Disziplinarverfahrens untersucht worden sind, denn in der die Disziplinarstrafe vom 3. Juli 1964 vorbereitenden Note des Generaldirektors Ritter vom 17. Juni 1964 finden sich auch Bemerkungen zum Verhalten des Klägers gegenüber seinen Untergebenen und ist die Rede von „nicht beweiskräftigen“ Nachprüfungen zu einem angeblichen Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen, eine Wendung, hinter der sich Vorgänge verbergen mochten, wie sie dem Kläger in der Vernehmung vom 25. September und 22. Dezember 1964 abermals vorgehalten wurden. Diese Annahme erschien berechtigt, weil die Kommission uns kein Dossier über das erste Disziplinarverfahren vorgelegt hat, wie es nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung angefertigt worden sein mußte. Damit war es ihr nach meiner Überzeugung verwehrt, ein zweites Disziplinarverfahren über den gleichen Sachverhalt einzuleiten.
Die Kammer wollte dieser Schlußfolgerung zwar nicht ohne weiteres zustimmen, sie ging aber — so muß man ihr Urteil verstehen — doch von der Richtigkeit meiner Interpretation des Grundsatzes „ne bis in idem“ aus, und sie hielt auch aufgrund der vorhandenen Indizien die Vermutung der Richtigkeit des klägerischen Vorwurfes für gerechtfertigt, denn im Urteilstenor wird von der Kommission der Beweis dafür verlangt, daß eine Identität der Sachverhalte in den beiden Disziplinarverfahren nicht gegeben sei.
Sehen wir also zu, ob dieser Beweis erbracht ist. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Nach meiner Auffassumg kann davon nicht die Rede sein.
a) Das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Uniergebenen
Was den einen Gegenstand des Disziplinarverfahrens, das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Untergebenen, angeht, so hat sich die Kommission mit der erneuten Versicherung begnügt, sie habe im Rahmen des ersten Disziplinarverfahrens insoweit keine disziplinarischen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Versetzungsentscheidung allein administrative Konsequenzen gezogen. Diese Einlassung halte ich jedoch nicht für ausreichend. Wie sich aus der bereits erwähnten Note Ritter vom 17. Juni 1964 ergibt, ist man im Zusammenhang mit den ersten disziplinarischen Untersuchungen auch auf das Verhältnis des Klägers zu seinen Untergebenen eingegangen. Damit rechtfertigt sich die Annahme, das erste Disziplinarverfahren habe sich auf dieses Verhältnis bezogen und damit steht fest, daß eine erneute disziplinarische Behandlung nur zulässig wäre, wenn der Kommission nach Abschluß des ersten Disziplinarverfahrens neue Tatsachen bekannt geworden wären. An entsprechenden Beweisen fehlte es — wie ich in meinen Konklusionen vom 2. März 1966 dargetan habe — bereits vor dem Erlaß des Urteils vom 5. Mai 1966. Daran fehlt es immer noch, weil die Kommission zu dem gegenwärtig behandelten Streitpunkt Dokumente auch mit ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 1966 nicht vorgelegt hat. Somit bleibt es dabei, daß dieser Vorwurf zur Rechtfertigung der Verfügung vom 20. und 21. Januar 1965 nicht mehr herangezogen werden kann.
b) Zum angeblichen Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen
Hinsichtlich des Mißbrauchs dienstlicher Einrichtungen hat die Kommission zwar nunmehr — abgesehen von den sich auf die erste Disziplinarstrafe beziehenden Unterlagen (Anlagen 1-8 zum Schriftsatz vom 21. Juli 1966) — Dokumente nachgereicht, die zeigen, daß dem Kläger vor Ausspruch des Verweises auch die Benutzung dienstlicher Fahrzeuge für private Zwecke vorgeworfen worden sein mochte und daß zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle der Photoausrüstung des klägerischen Dienstes stattgefunden hat, womit die in der Note Ritter vom 17. Juni 1964 verwendete Formulierung von „nicht beweiskräftigen“ Nachprüfungen verständlich werden könnte. — Dennoch bin ich der Meinung, daß die Kommission mit diesen wenigen Blättern nicht alle Zweifel zerstreuen und die Annahme widerlegen konnte, es hätten im Rahmen des ersten Disziplinarverfahrens auch andere, nämlich die später erhobenen Vorwürfe der Benutzung des Garagen- und Werkstattdiensts für private Zwecke zur Debatte gestanden. Anders würde es sich verhalten, d.h. ein einwandfreier Nachweis könnte als erbracht angesehen werden, wenn uns die Kommission ein ordnungsgemäßes Dossier zum ersten Disziplinarverfahren unterbreitet hätte, ein Dossier, das offenbar auch die Kammer in ihrem Urteil für notwendig hält und aufgrund dessen, etwa mit Hilfe einer das Verfahren einleitenden und alle Vorwürfe zusammenfassenden Note oder mit Hilfe eines Protokolls über die Anhörung des Klägers, der Gegenstand des Verfahrens exakt zu umgrenzen wäre. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (obwohl im Rahmen des ersten Disziplinarverfahrens — vgl. Note Ritter vom 17. Juni 1964 — z.B. von einer Vernehmung des Klägers die Rede ist), und dieser Umstand ist meines Erachtens der Kommission zur Last zu legen.
Allenfalls hätte die aufgezeigte Lücke geschlossen werden können, wenn mit anderen Dokumenten, die eine genaue Datierung erlauben, der Nachweis geführt worden wäre, daß die im Rahmen des zweiten Disziplinarverfahrens untersuchten Vorwürfe Vorgänge betreffen, die mit Sicherheit nach dem 3. Juli 1964 stattgefunden haben oder der Kommission zur Kenntnis gekommen sind. Bekanntlich verfügen wir aber — abgesehen von früher vorgelegten und von der Kammer nicht als beweiskräftig anerkannten Dokumenten — jetzt zusätzlich allein über die Note Grass vom 15. September 1964, von der die Kommission selbst mit Nachdruck betont, sie beziehe sich nicht auf den Kläger und sie habe mit der Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens nichts zu tun. Andere Unterlagen existieren nach den Angaben der Kommission nicht, obgleich in einigen uns bekannten Dokumenten (Vernehmung vom 25. September 1964; Protokoll der Sitzung vom 30. September 1964; Bericht Lacroix; Note Funck vom 18. Januar 1965) Formulierungen enthalten sind, die einen gegenteiligen Schluß gestatten.
Somit bleibt es nach allen vorhandenen Anhaltspunkten, die von der Kommission nicht widerlegt werden konnten, bei der von mir schon früher getroffenen Feststellung, es sei mit der Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens gegen den Kläger der Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt worden. Dies zwingt zur Annullierung der Verfügung vom 20. und 21. Januar 1965 und — da auf ihr die Aussetzungsverfügung vom 13. Mai 1965 basiert — auch zur Annullierung der letzteren. — Angesichts der eindeutigen Beweislage erscheint es mir nicht erforderlich, noch auf zusätzliche Argumente des Klägers einzugehen, an denen er nach seinen Ausführungen im letzten Schriftsatz weiterhin festhält. Ich selbst könnte mich insoweit übrigens, da neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen wurden, auf meine Konklusionen vom 2. März 1966 beziehen.
2. Zu anderen, noch nicht erledigten oder neuen Anträgen
Was die übrigen im Schriftsatz des Klägers vom 6. Oktober 1966 formulierten Anträge angeht, so kann ich mich kurz fassen.
a) Zum Antrag auf Entfernung gewisser Unterlagen aus der Personalakte
So ist meines Erachtens nichts dagegen einzuwenden, daß der Kläger die Entfernung derjenigen Dokumente aus seiner Personalakte verlangt, die im Zusammenhang mit den gegenwärtig anhängigen Rechtssachen in das Dossier gelangt sind und die sich auf die beiden soeben erwähnten Verfügungen beziehen. Zwar wurde dieser Antrag in der Klageschrift noch nicht formuliert. Man kann aber der Meinung sein, er sei notwendig enthalten in dem Antrag auf Annullierung der angefochtenen Maßnahmen. Wenn sich nämlich zeigt, daß die Verfügung über die Einleitung eines zweiten Disziplinarverfahrens aufzuheben ist, dann folgt daraus für die Kommission die Verpflichtung, alle aus dem Annullicrungsurteil sich ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, aus der Personalakte alle Unterlagen zu entfernen, die die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigen konnten und die, würden sie im Personaldossier belassen, geeignet wären, auf den Kläger ein nachteiliges Licht zu werfen.
b) Zum Antrag auf Schadensersatz
Was den Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz angeht, zu dem der Sache nach auch derjenige auf Anordnung der Urteilsveröffentlichung zu zählen ist (die als eine Art Naturalrestitution für moralischen Schaden gelten mag), so kann gegen seine Zulässigkeit gleichfalls nichts eingewendet werden, weil er schon in den Klageschriften 18 und 35/65 formuliert wurde und durch das Urteil vom 5. Mai 1966 eine Erledigung allenfalls insofern gefunden hat, als er sich auf die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Versetzung des Klägers stützte. — Soweit der Kläger allerdings Zuerkennung von Geldersatz mit der Begründung beantragt, die Kommission habe den Antrag Grass vom 15. September 1964 zu Unrecht als Beschwerde gewertet und zum Anlaß für die Einleitung einer weiteren Untersuchung genommen, kann ihm meines Erachtens nicht gefolgt werden. Die Kommission versicherte uns nämlich nachdrücklich, die erwähnte Beschwerde habe mit dem Verhalten des Klägers nichts zu tun und sie sei in Wahrheit nicht der Anlaß für die Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens gewesen. Daß diese Einlassung zutrifft und die Beschwerde demnach als Schadensursache ausscheiden muß, ergibt sich aus den Protokollen über die Vernehmung des Klägers vom 25. September und 22. Dezember 1964, die den Gegenstand des zweiten Disziplinarverfahrens kennzeichnen und die — anders als die Entscheidung der Kommission über die vorläufige Dienstenthebung vom 30. September 1964 — auf die Beschwerde nicht Bezug nehmen. — Allenfalls könnte es vertretbar erscheinen, in der unzulässigen Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens an sich, das mit einer Vernehmung durch den Leiter des Sicherheitsbüros begann, ein zum Schadensausgleich verpflichtendes fehlerhaftes Verhalten zu sehen, und zwar namentlich im Hinblick auf die damit unvermeidlich verbundene, das Ansehen des Klägers beeinträchtigende Publizität und die ihm verursachten Sorgen und Aufregungen. Wertet man dieses Verhalten — wie ich es in meinen früheren Konklusionen schon getan habe — tatsächlich als verwerfbar im Sinn des Amtshaftungsrechts, so kann durchaus eine angemessene Entschädigung für den entstandenen moralischen Schaden in der Veröffentlichung des nunmehr zu erlassenden Urteils (etwa in Dienstnoten an die Beamten und Bediensteten der Euratom-Gemeinschaft) erblickt und in dieser Form dem klägerischen Antrag stattgegeben werden.
3. Schlußanträge
Nach alledem lauten meine zusätzlichen Schlußanträge zu den in den Rechtssachen 18 und 35/65 noch offenen Fragen wie folgt: Dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Verfügungen vom 20. und 21. Januar 1965 sowie 13. Mai 1965 ist stattzugeben. Darüber hinaus ist anzuordnen, daß aus seiner Personalakte alle diejenigen Dokumente entfernt werden, welche die Kommission im Hinblick auf die Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens in die Akte aufgenommen hat. Schließlich ist der Kommission aufzugeben, dem Kläger Ersatz für erlittenen moralischen Schaden zu leisten, indem sie das Urteil der Kammer in geeigneter Form publiziert. — Die Kosten des Verfahrens hat, soweit über sie noch nicht im Urteil vom 5. Mai 1966 entschieden ist, nach den Regeln unserer Verfahrensordnung die Kommission zu tragen.
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