ECLI:EU:C:1965:59•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 16. Juni 1965. # Emmanuel Stipperger gegen Hohe Behörde der EGKS. # Rechtssache 49-64.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 16. Juni 1965. # Emmanuel Stipperger gegen Hohe Behörde der EGKS. # Rechtssache 49-64.
ECLI:EU:C:1965:59Eu Cjeu16 de jun. de 1965
Texto completo
des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 16. Juni 1965
Gliederung
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Sachverhalt; Anträge der Parteien |
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Rechtliche Würdigung |
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1. Anspruchsgrundlage; Definition der Laufbahn des Übersetzer-Überprüfers |
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a) Zum Kriterium „dem besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können“ |
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b) Zum Kriterium „Sachverständiger Übersetzer“ |
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c) Zum Kriterium „Überprüfer“ |
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2. Subsumtion |
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3. Zur Kostenentscheidung |
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4. Zusammenfassung und Ergebnis |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Der Prozeß, zu dem ich mich heute äußere, geht — wie so viele andere — um die Frage der gerechten Einstufung des Klägers in die Gehaltstabelle des Personalstatuts.
Was den Sachverhalt anbelangt, so erinnern wir uns, daß der Kläger im Jahre 1958 als Übersetzer in die Dienste der Hohen Behörde getreten ist und daß er am 2. Juli 1958 zum Beamten ernannt würde. Anfangs war er in Gruppe L/D 3 des alten Personalstatuts der Montangemeinschaft eingestuft; zum 2. Januar 1959 erfolgte seine Beförderung in die Gruppe L/C 1 (was der Gehaltsgruppe L/A 6 erste Stufe des neuen Personalstatuts entspricht) und mit Wirkung vom 22. Juni 1962 unter Überspringen einer Gehaltsstufe die Einstufung in L/A 6-3.
Da der Kläger mit dieser Klassierung nicht zufrieden war, richtete er immer wieder Anträge auf Verbesserung seiner Einstufung an seine unmittelbaren Vorgesetzten, an die Direktion Innere Dienste sowie an die Generaldirektion Verwaltung und Finanzen. — Auch stellte er — wenngleich erfolglos — mit vier anderen Bewerbern seine Kandidatur für die Besetzung eines Überprüferpostens im Sprachendienst der Hohen Behörde, der am 28. Mai 1964 ausgeschrieben worden war.
Schließlich wandte er sich am 10. Juli 1964 gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an den Präsidenten der Hohen Behörde und stellte den förmlichen Antrag, der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 zugewiesen zu werden.
Die Antwort darauf ging ihm durch Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 12. Oktober 1964 zu, in dem mitgeteilt wurde, seine Beschwerde müsse auf einem Mißverständnis beruhen; der Vorgesetzte des Klägers habe schon vor dessen ersten Antrag auf Verbesserung der Einstufung eine Beförderung in L/A 5-3 vorgeschlagen, und dieser Vorschlag sei durch Entscheidung des Präsidenten vom 22. Juli 1964 mit Wirkung vom 1. August 1964 angenommen worden.
Da der Kläger auch nach dieser Beförderung in der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 blieb, entschloß er sich zur Erhebung einer gerichtlichen Klage. Diese richtet sich in erster Linie gegen die Note des Präsidenten der Hohen Behörde vom 12. Oktober 1964, erforderlichenfalls gegen die stillschweigende Ablehnungsentscheidung, die als ergangen gilt mit dem Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Beschwerde vom 10. Juli 1964.
Folgende Anträge wurden in der Klage formuliert:
Der Gerichtshof möge feststellen, daß der Kläger der Laufbahn L/A 5 — L/A 4 zugewiesen werden müsse; konsequenterweise sei festzustellen, daß die Beförderung, die zu seinen Gunsten mit Wirkung vom 1. August 1964 ausgesprochen wurde, in der Karriere L/A 5 — L/A 4 stattgefunden habe; weiterhin sei festzustellen, daß der Kläger ab 1. August 1964 in die Gehaltsgruppe L/A 4 einzustufen sei; hilfsweise sei schließlich auszusprechen, daß der Kläger in jedem Falle die Gehaltsgruppe A 5 im Rahmen der Laufbahn /LA 5 — L/A 4 und nicht im Rahmen der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 innehabe.
Ein zusätzlicher zum erstenmal in der Erwiderung formulierter Antrag, gerichtet auf die Anordnung, bestimmte Dokumente (welche die Nummern 110, 115 und 116 tragen) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, hat sich erledigt nach der vom Vertreter der Hohen Behörde in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Versicherung, dies werde geschehen nach Rückgabe der Personalakte von der Kanzlei des Gerichtshofes an die Hohe Behörde.
Was die Anträge der beklagten Hohen Behörde betrifft, so hat sie gegen die Klage keine Zulässigkeitseinwendungen vorgebracht; sie hält aber in jedem Falle das Begehren des Klägers für unbegründet.
Rechtliche Würdigung
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1. |
In der rechtlichen Untersuchung des Falles ist es angezeigt, zunächst herauszustellen, auf welche Grundlage der geltend gemachte Anspruch sich stützt. Es ist dies die Beschreibung der einzelnen Dienstposten, welche die Hohe Behörde nach Artikel 6 des Personalstatuts vorgenommen hat. Dort wird die Laufbahn L/A 5 — L/A 4 — soweit sie hier interessiert — wie folgt gekennzeichnet: „Sachverständiger Übersetzer, Überprüfer, dem besonders schwierige Übersetzungen übertragen werden können“ („traducteur-expert, reviseur, pouvant être chargé de traductions particulièrement difficiles“). Der Kläger vertritt die Meinung, die von ihm ausgeübten Funktionen fielen unter diese Beschreibung, während die Hohe Behörde der Ansicht ist, keines der angeführten Kriterien treffe auf den Kläger zu. In der Prüfung dieser Streitfrage erscheint es mir wenig sinnvoll, so vorzugehen, wie der Kläger es für richtig hält, nämlich zuerst festzustellen, ob er Aufgaben wahrnimmt, die über die Anforderungen der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 hinausgehen (was nach seiner Ansicht der Fall ist, weil er nicht nur eines der in der Definition der Laufbahn L/A 6 — L/A 5 wahlweise enthaltenen Kriterien erfülle, sondern beide, d.h. sowohl auf gewissen Sondergebieten spezialisiert sei — „ayant acquis une spécialisation dans certains domaines particuliers“ — wie auch über umfangreiche linguistische Kenntnisse verfüge — „pouvant justifier des connaissances linguistiques étendues“). Ich sehe keine entscheidende Nützlichkeit eines solchen Vorgehens, denn einmal erfüllt ein Beamter, dessen Funktionen nachweislich über die Kriterien einer bestimmten Laufbahn hinausreichen, nicht notwendig die positiven Voraussetzungen der nächsthöheren Laufbahn, und zum anderen würde die Diskussion des Falles nur unnötig kompliziert, wollte man zunächst eine Klärung der Begriffe versuchen, welche die Laufbahn L/A 6 — L/A 5 kennzeichnen. Sehen wir statt dessen unmittelbar zu, wie die einzelnen Kriterien der Karriere L/A 5 — L/A 4 zu interpretieren sind. Um einen wesentlichen Punkt sogleich hervorzuheben: Die Parteien sind sich einig darüber, daß ein Übersetzer/Überprüfer („traducteur/reviseur“) sämtliche und nicht nur einige der eingangs erwähnten Kriterien dieser besonderen Laufbahn L/A 5 — L/A 4 aufweisen muß. Dies ergibt sich mit Klarheit aus der sprachlichen Fassung, welche — anders als etwa die Beschreibung der Laufbahn L/A 8 — L/A 7 — auf das Wort „oder“ zwischen den einzelnen Kriterien verzichtet, sowie aus der Tatsache, daß das letzte, in Satzform definierte Kriterium („pouvant être chargé …“) im Singular erscheint, was uns beweist, daß die darin umschriebene Anforderung sich auf die Funktionen ein und derselben Person bezieht.
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2. |
Da der Kläger unstreitig eine Revisionstätigkeit in dem eben besprochenen Sinne nicht ausübt und somit ein wesentliches Element zur Begründung seines Einstufungsanspruchs fehlt, sind wir, ohne daß es auf weitere Einwendungen der Hohen Behörde ankäme, gezwungen, seine Klage mit allen ihren Einzelanträgen zur Laufbahngestaltung als unbegründet zurückzuweisen. |
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3. |
Was die Kostenentscheidung angeht, so gebe ich zu bedenken, daß der Kläger mit einem Teil seines Klagebegehrens, nämlich soweit es gerichtet war auf die Entfernung gewisser Dokumente aus seiner Personalakte erfolgreich war. Zwar läßt sich nicht sagen, daß seine Klage und damit seine Verfahrenskosten veranlaßt wurden durch die Aufnahme der erwähnten Dokumente in die Personalakte; es ist aber doch anzuerkennen, daß durch dieses, wenn auch nur bescheidene Verfahrensdetail die Rechtsverteidigung des Klägers in der Erwiderung ausgedehnt werden mußte. Mir erscheint es deshalb gerechtfertigt, zumindest einen kleinen Bruchteil der klägerischen Kosten der Hohen Behörde aufzuerlegen. |
Zusammenfassung und Ergebnis
Mein Schlußantrag lautet nach alledem wie folgt:
Die Klage des Herrn Emanuel Stipperger ist zulässig, aber nicht begründet. Sie muß abgewiesen werden mit der Maßgabe, daß die Hohe Behörde ihre eigenen Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung und einen Teil der Kosten des Klägers gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung trägt.
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