ECLI:EU:C:1964:83•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 2. Dezember 1964. # Jacques Boursin gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 102/63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 2. Dezember 1964. # Jacques Boursin gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 102/63.
ECLI:EU:C:1964:83Eu Cjeu2 de dez. de 1964
Texto completo
Schlußanträge des Generalanwalts
HERRN KARL ROEMER
2. Dezember 1964
GLIEDERUNG
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Einleitung (Sachverhalt, Anträge der Parteien) |
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Rechtliche Würdigung |
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1. Zum ersten Klageantrag |
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a) Ablauf der Klagefrist |
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b) Fehlende Schlüssigkeit |
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c) Wäre der Antrag, seine Zulässigkeit unterstellt, begründet? |
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— Zur Rechtsstellung des Klägers nach dem alten Personalstatut |
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— Wurde das neue Personalstatut von einem kompetenten Organ erlassen? |
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2. Zum zweiten Klageantrag |
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3. Zum dritten Klageantrag |
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4. Zum vierten Klageantrag |
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5. Zum fünften Klageantrag |
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a) Zulässigkeitseinwendungen |
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b) Hätte der Kläger einen Anspruch auf Einstufung entsprechend von ihm tatsächlich ausgeübter Funktionen? |
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6. Zum sechsten Klageantrag |
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7. Zum siebenten Klageantrag |
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8. Zum Schadenersatzantrag |
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9. Zusammenfassung und Ergebnis |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschwerde eines Beamten der Hohen Behörde, dessen Laufbahnaussichten durch das am 1. Januar 1962 in Kraft getretene neue Personalstatut der Montangemeinschaft beeinträchtigt worden sein sollen, sowie hilfsweise sein Anspruch, entsprechend von ihm tatsächlich ausgeübter Funktionen in die Gehaltstabelle des Personalstatuts eingestuft zu werden.
Zum Sachverhalt will ich nur das Folgende bemerken: Der Kläger ist am 3. Januar 1955 in die Dienste der Hohen Behörde getreten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1956 nach dem Personalstatut der EGKS zum Beamten ernannt und in die Gehaltsgruppe A/6-1 eingestuft. Im Oktober 1958 erscheint er im Organigramm der Marktabteilung als „Administrateur III“ mit einer Einstufung in A/6-2. Durch Entscheidung der Hohen Behörde vom 27. Juli 1960 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in die Gehaltsgruppe A/5-1 befördert. Ab 1. Juli 1960 übte er ad interim die Tätigkeit eines Administrateur principal aus (Posten Nr. 18 des Organigramms der Generaldirektion Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion). Hierzu erging eine Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 4. Januar 1961. Nach den Statutsvorschriften bezog er dafür ab 1. September 1960 eine Entschädigung, die dem Unterschied zwischen seiner tatsächlichen Einstufung und der Gehaltsgruppe A/4-1 entsprach. Nach Inkrafttreten des neuen Personalstatuts der EGKS, das mit dem Personalstatut der EWG und der Euratom-Gemeinschaft im wesentlichen übereinstimmt, wurde der Kläger durch Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 5. September 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Gehaltsgruppe A/4-1 eingestuft. Über seine administrative Stellung heißt es in einer an den Kläger gerichteten Note des Personaldirektors vom 23. Januar 1963, er sei „Administrateur principal“ mit einer Karriere A/5 — A/4. Gegen diese Mitteilung wandte sich der Kläger mit Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde vom 28. Januar 1963, indem er erklärte, er sei mit der bezeichneten Karriere nicht einverstanden. Nachdem die am 18. Dezember 1962 von der Hohen Behörde festgelegte Dienstpostenbeschreibung dem Personal in einer Note vom 21. Mai 1963 mitgeteilt worden war, entschloß sich der Kläger zu einer förmlichen Reklamation nach Artikel 90 des Personalstatuts mit Schreiben vom 29. Juli 1963 an die Adresse des Präsidenten der Hohen Behörde. Er verlangte darin eine andere Regelung seiner administrativen Stellung, insbesondere die Aufrechterhaltung der für „Administrateurs principaux“ nach dem früheren Personalstatut bestehenden Karrieremöglichkeiten (A/4 — A/3). Da die Antwort der Hohen Behörde, enthalten in einem Schreiben vom 17. Oktober 1963, negativ war, kam es am 27. November 1963 zur Klageerhebung beim Gerichtshof. Dabei wurden vom Kläger folgende Anträge gestellt:
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I. |
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II. |
hilfsweise:
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III. |
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Die Hohe Behörde ist diesen Anträgen gegenüber vor allem der Ansicht, sie seien aus verschiedenen Gründen unzulässig; in jedem Fall hält sie ihre Zurückweisung als unbegründet für notwendig.
Auf die ausführliche rechtliche und tatsächliche Argumentation der beiden Parteien zur Begründung ihrer Anträge werde ich im Laufe der folgenden Untersuchung jeweils am gegebenen Ort eingehen.
Rechtliche Würdigung
Bei der Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen erscheint es mir sinnvoll, in der Reihenfolge der Klageanträge vorzugehen und alle Probleme der Zulässigkeit und Begründetheit, die sich stellen, jeweils bei den einzelnen Klageanträgen zu untersuchen. Ich sehe also davon ab, die im Verfahren aufgetretenen Zulässigkeitsfragen vorab zu behandeln, weil sonst, wie ich glaube, die Übersichtlichkeit der Darstellung leiden würde.
1. Zum ersten Klageantrag
In erster Linie verlangt der Kläger die Nichtigerklärung der Weigerung der Hohen Behörde, seine administrative Stellung entsprechend der Reklamation vom 29. Juli 1963 zu regeln, d. h. eine Erstreckung seiner Karriere auf die Gehaltsgruppe A/3 festzustellen.
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a) |
Die Hohe Behörde wendet dagegen vor allem die Versäumung der Klagefrist ein, die nach Artikel 91 des Personalstatuts drei Monate beträgt. Nach ihrer Ansicht hätte der Kläger das in der Klage definierte Anliegen bereits verfolgen können durch Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Note vom 23. Januar 1963, in der seine administrative Situation fixiert worden sei. Dieser Einwand erscheint nach dem Text des Personalstatuts und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt. Wer es versäumt, seine Interessen durch rechtzeitiges Vorgehen gegen angreifbare Akte zu verteidigen, muß nach Ablauf bestimmter Fristen im Interesse der Erhaltung des Rechtsfriedens mit einer Karenzklage ausgeschlossen sein. Zwar hat der Gerichtshof (Rechtssache 69/63) die Strenge dieses Prinzips — und wie ich glaube zu Recht — in Personalstreitigkeiten gemildert, indem er es für wünschenswert, ja im Hinblick auf die Loyalitätspflicht der Beamten sogar für notwendig erklärt, gegen beschwerende Verwaltungsentscheidungen nicht unmittelbar im Klagewege vorzugehen, sondern zunächst in einem Verwaltungsverfahren die gütliche Beilegung des Streites zu versuchen. Man wird aber darauf bestehen müssen, daß wenigstens die Verwaltungsbeschwerde gegen einen angreifbaren Akt innerhalb der Klagefrist bei der Behörde eingereicht wird, da andernfalls die Fristen des Personalstatuts jeder Bedeutung beraubt würden. Wie verhält es sich damit in unserem Fall? Es kann keinen Zweifel geben, daß die Note vom 23. Januar 1963 mit Deutlichkeit die Wirkungen kundgemacht hat, die der Kläger im Hinblick auf seine Laufbahn zu beseitigen wünscht, nämlich deren Beschränkung auf die Gehaltsgruppen A/5 und A/4. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß dieser Bescheid einen Akt der Hohen Behörde selbst verkündet und somit eine angreifbare Verwaltungsentscheidung darstellt. Wie es seinem Recht entspricht, hat sich der Kläger dagegen in einem Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde vom 28. Januar 1963 gewandt. Hält man dieses Schreiben für eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (Rechtssache 69/63), wozu seine Formulierungen durchaus berechtigen, so hätte, da eine Antwort der Hohen Behörde innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 91 dem Kläger nicht zuging, vor Ablauf weiterer zwei Monate, also bis zum 28. Mai 1963, Klage erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Sieht man in dem erwähnten Schreiben vom 28. Januar 1963 keine förmliche Beschwerde zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, so bleibt die Feststellung, daß ein solches innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 des Personalstatuts nicht anhängig gemacht wurde, womit gleichfalls die spätere Erhebung einer Klage unzulässig erscheint. An diesem Ergebnis dürfte die Tatsache nichts ändern, daß der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Leiter der Generaldirektion „Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion“, durch Noten an den Verwaltungsausschuß der Hohen Behörde vom 18. Februar und 13. Juni 1963 auf eine Änderung der Situation des Klägers hinzuwirken versuchte. Die Vorstellungen dieses Generaldirektors können für das Verfahren der Verwaltung und des Gerichtes keine eigene Wirkung auslösen, sie sind vielmehr als eine zusätzliche Argumentation zu den Beschwerden des Klägers anzusehen. Insbesondere können sie Fristen, die den Kläger binden, nicht zu dessen Gunsten ändern. Zur Wahrnehmung seiner Rechte hätte der Kläger also ungeachtet dieser Vorstellungen den Klageweg rechtzeitig beschreiten müssen. — Auch kann m. E. nicht entscheidend sein, daß auf eine zweite Beschwerde des Klägers vom 29. Juli 1963 am 17. Oktober 1963 ein Bescheid der Hohen Behörde erging, der zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht wurde. Richtig verstanden stellt dieser Bescheid verglichen mit der Note vom 23. Januar 1963 lediglich einen bestätigenden Akt (acte confirmatif) dar, der ein erloschenes Klagerecht nicht Wiederaufleben lassen kann. Anders wäre es, könnten wir nach Zustellung der Note vom 23. Januar 1963 eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände feststellen. Das ist jedoch nicht der Fall. Namentlich stellt die am 21. Mai 1963 erfolgte Mitteilung der Dienstpostenbeschreibung der Hohen Behörde einen relevanten Umstand dieser Art nicht dar, denn die Begrenzung der Laufbahn des Klägers geht nicht auf die Dienstpostenbeschreibung zurück, sondern unmittelbar auf das Statut, Anhang I. Somit ist der erste Klageantrag als unzulässig abzuweisen, wenn nicht zwei andere Argumente, die sich auf die Gültigkeit des Personalstatuts und seine Veröffentlichung beziehen, durchgreifen.
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b) |
Seine Unzulässigkeit soll sich überdies aus fehlender Schlüssigkeit ergeben. Nach Ansicht der Hohen Behörde ist nämlich ein Recht auf Erhaltung bestimmter Laufbahnaussichten und daher auch seine Verletzung undenkbar. Sie bezieht sich für ihre These auf das nationale Beamtenrecht der Mitgliedstaaten und hält dessen Prinzipien auch im Hinblick auf das Dienstrecht der Gemeinschaften für richtungweisend. Tatsächlich hat sie uns in ihren Schriftsätzen überzeugend nachgewiesen, daß im nationalen Beamtenrecht ein Anspruch auf Erhaltung von Karriereaussichten nicht besteht. Ich verweise dazu auf die Ausführungen in der Klagebeantwortung (S. 12 und 13) mit ihren gründlichen Angaben zur nationalen Literatur und Rechtsprechung. Auch teile ich die Meinung der Hohen Behörde, für das Dienstrecht der Gemeinschaften müsse Entsprechendes gelten. Wenn der Kläger demgegenüber auf Grundsätze hinweist, die gewisse Arten des internationalen Dienstrechts beherrschen und dort zu einer weitergehenden Anerkennung wohlerworbener Rechte führen, so muß er sich entgegenhalten lassen, daß dieses Dienstrecht vor allem Vertragsrecht ist mit einer in der Regel zeitlich eng begrenzten Vertragsdauer. Die Bediensteten der Gemeinschaften dagegen stehen im allgemeinen unter Statutsrecht. Ich erinnere dazu an die intensiven Diskussionen, die über diese Frage vor Einführung des Personalstatuts im Rahmen der EWG und der Euratom-Anlegung ihrer Rechtsstellung wäre es unvertretbar, wohl-Gemeinschaft stattgefunden haben. Bei dieser grundsätzlichen erworbene Rechte von Beamten im gleichen oder in einem ähnlichen Umfang wie im internationalen Vertragsrecht anzuerkennen mit der Folge eines starren Festhaltens an bestehenden gesetzlichen Regelungen, das eine erhebliche Behinderung der Organisationsgewalt der Gemeinschaften bedeuten könnte. Viel eher erscheint es statt dessen angebracht, sich bei der Lösung konkreter Rechtsprobleme, wie es die Hohe Behörde getan hat, nach dem nationalen Beamtenrecht und seinen Grundsätzen zu orientieren. Somit würde sich tatsächlich ein zweiter Unzulässigkeitsgrund zu dem bereits angeführten gesellen, vorausgesetzt daß man die angestellten Überlegungen zum Bereich der Klagezulässigkeit rechnet, etwa mit der Begründung, sie beträfen das Interesse an der Anfechtung einer bestimmten Maßnahme, das von der Frage abhängt, ob die behauptete Rechtsverletzung in abstracto denkbar ist. Ich lasse die Qualifikationsfrage aber offen, weil wir uns damit offensichtlich zumindest an der Grenze des Raumes der Begründetheit befinden, der ich mich nunmehr, was den ersten Klageantrag angeht, trotz der Feststellungen zur Zulässigkeit noch zuwenden will. |
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c) |
Die erste sich hier ergebende Feststellung ist die, daß der Kläger unter der Herrschaft des alten Personalstatuts ab 1. Januar 1960 die Rechtsstellung eines Administrateur innehatte, sich also in einer Laufbahn befand, die auf die Gruppen A/6 bis A/4 beschränkt war. Nur ad interim mit Wirkung vom 1. Juli 1960 nahm er die Funktionen eines Administrateur principal (Laufbahn A/4 und A/3) wahr. Ausgehend von seiner Rechtsstellung nach dem alten Statut könnte also selbst bei Anerkennung eines Anspruchs auf Beibehaltung bestimmter Karriereaussichten nur dann von einer Rechtsbeeinträchtigung gesprochen werden, wenn er als Interimsbeamter oder aufgrund eines sonstigen Titels Anspruch auf die Karriere A/4 bis A/3 gehabt hätte. Das scheint jedoch nicht der Fall zu sein. Wie die Hohe Behörde zu Recht hervorhebt, gibt eine Verwendung ad interim, auch wenn sie über die im Statut vorgesehene Frist hinaus sich erstreckt, kein Recht auf Ernennung in den auf diese Weise innegehabten Posten, da es nach allgemeiner Auffassung kein Recht auf Beförderung und noch weniger ein Recht auf Höherstufung gibt, soweit diese einen ausgeschriebenen Wettbewerb zur Voraussetzung hat. — Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Kläger durch die Entscheidung der Hohen Behörde vom 5. September 1962, die seine Übernahme unter das neue Statut aussprach, rückwirkend auf den 1. Juli 1960 zum Administrateur principal befördert worden wäre. Diesen Schluß zieht er unzutreffend aus der Dienstaltersbemessung der erwähnten Entscheidung, übersieht aber, daß die Entscheidung ausdrücklich ein Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 1962 anordnet. Schließlich kann auch aus sonstigen Gründen eine Anwartschaft auf die Karriere eines Administrateur principal nach dem alten Statut nicht anerkannt werden, etwa mit Hilfe der Überlegung, eine Ernennung in diese Karriere sei nach dem alten Statut noch nach dem 31. Dezember 1961 möglich gewesen (in diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Voraussetzungen für eine Beförderung in die nächst höhere Gehaltsgruppe erfüllt), oder durch Berücksichtigung von Zusagen untergeordneter Beamten der Personalverwaltung, die ihm versichert haben sollen, seine Beförderung zum Administrateur principal im Rahmen des alten Statuts sei eine beschlossene Sache. Somit steht tatsächlich fest, daß eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers durch die Neuordnung der Laufbahn des Administrateur principal nicht gegeben ist, weil er nach dem alten Statut keinen Anspruch auf diese Laufbahn hatte.
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2. Zum zweiten Klageantrag
Der zweite Klageantrag ist, soweit erforderlich, unmittelbar gerichtet auf Nichtigerklärung von Artikel 5 § 4 und Anhang I des Personalstatuts. Seine Beurteilung wird uns nicht lange aufhalten.
Er ist mit Sicherheit unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist, wozu ich auf die zum ersten Klageantrag dargestellten maßgeblichen Daten verweise. — Möglicherweise könnte sich seine Unzulässigkeit auch aus dem bestechenden Einwand der Hohen Behörde ergeben, die zu seiner Begründung vorgetragenen Vorwürfe verfehlten ihr Ziel, der Kläger habe in Wirklichkeit kein Interesse an einer Annullierung des Personalstatuts, da er auf diese Weise nicht nur seine gegenwärtige Rechtsstellung in Gefahr bringe, die auf dem kritisierten Statut beruht, sondern auch keine Garantie habe für eine Verbesserung seiner Karrieremöglichkeiten bei erneutem Erlaß des Personalstatuts durch eine kompetente Behörde. — Schließlich wäre auch seine fehlende Begründetheit nach allem bisher Vorgetragenen offensichtlich.
3. Zum dritten Klageantrag
Der dritte Antrag lautet auf Nichtigerklärung der Weigerung der Präsidentenkommission, dem Kläger — wie anderen Beamten — den Anträgen der Hohen Behörde entsprechend die nach dem alten Personalstatut vorhandenen Karrieremöglichkeiten als Administrateur principal zu erhalten.
Er gibt vorweg Anlaß zu Bemerkungen über die Frage, wer im Verfahren beklagte Partei ist. Dies zwar nicht im Hinblick auf die vom Vertreter des Klägers wiederholt verfochtene These, die Adressierung einer Klage an die Gemeinschaft als solche mache alle irgendwie betroffenen Organe zu Prozeßparteien, denn insofern muß für das Montanrecht wie für das EWG-Recht die vertraute Prozeßregel gelten, daß nur diejenigen Gemeinschaftsorgane beklagte Partei sind, deren Akte angefochten werden oder die — bei Schadenersatzprozessen — ausdrücklich als Partei bezeichnet sind. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt in einem anderen Umstand: Die Klage wurde ausdrücklich, soweit erforderlich, gegen die Kommission der Vier Präsidenten gerichtet, womit sich die Frage stellt, ob die Präsidentenkommission überhaupt beklagte Partei in einem Verfahren sein kann.
Mit ihrem Präsidenten möchte ich dies verneinen, und zwar deshalb, weil die Montangemeinschaft nur von ihren Organen vertreten werden kann, die Präsidentenkommission aber nicht zu den Organen im Sinne von Artikel 5, 6 des Vertrages zählt.
Auch hierzu kann ich verweisen auf Ausführungen meines Kollegen Lagrange in der Rechtssache Algera. Lagrange hat damals festgestellt, daß „die Entscheidungen, die er (der Präsidentenausschuß) zu treffen hat, in die individuellen oder auf Verordnungsebene ergehenden Entscheidungen der verschiedenen Organe, für die sie verbindlich sind, eingehen müssen, und erst vermittels dieser letzteren die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Präsidentenausschusses eventuell in Frage gezogen werden (könnte)“.
Der dritte Klageantrag kann also nur dann als statthaft angesehen werden, wenn er verstanden wird im Sinne einer Einrede der Rechtswidrigkeit, gerichtet auf Inzidentprüfung der den unmittelbar angegriffenen Akten zugrunde liegenden Entscheidungen der Präsidentenkommission.
Nach der Gesamtanlage des Prozesses und nach der Definition des Prozeßzieles erscheint dies möglich, und zwar um so eher, als — wie wir im Verfahren gehört haben — die Verhandlungen der Hohen Behörde mit der Präsidentenkommission zur Regelung der streitigen Fragen vor der Festlegung des Personalstatuts stattgefunden haben. Die im Klageantrag erwähnten Entscheidungen der Präsidentenkommission sind folglich nichts anderes als die Rechtsnormen des revidierten Personalstatuts selbst. Individuelle Entscheidungen, den Fall des Klägers und ähnliche andere Fälle betreffend, gibt es von Seiten der Präsidentenkommission nicht.
Damit erweist sich das Schicksal des dritten Klageantrags als identisch mit dem des zweiten, was uns erlaubt, zur Frage der Rechtmäßigkeit der Statutsbestimmungen über die Bemessung der verschiedenen Beamtenkarrieren auf das bisher Ausgeführte zu verweisen.
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4. |
Auch der Feststellungsantrag zu 4., zu dessen Zulässigkeit ich mich auf die Ausführungen im Urteil Schmitz-Wollast (Rechtssache 18/63) beziehe, bedarf nach alledem keiner besonderen Bemerkungen: Wenn ein Recht des Klägers auf Beibehaltung der nach dem alten Statut für einen Administrateur principal bestehenden Karrieremöglichkeiten nicht besteht, kann der Gerichtshof entsprechende Feststellungen nicht treffen. |
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5. |
Hilfsweise, also für den Fall, daß seine bisher behandelten Anträge nicht erfolgreich sind, beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der in der Note der Hohen Behörde vom 17. Oktober 1963 angeblich enthaltenen Weigerung, ihn in die Gehaltsgruppe A/3 einzustufen, und zwar mit der Begründung, diese Gehaltsgruppe sei ihm vor seiner Titularisierung nach dem neuen Statut implicite, durch Anvertrauung bestimmter Funktionen, zugewiesen worden. Damit sind dieselben Probleme angesprochen wie im Fall Muller gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: Es ist zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, entsprechend tatsächlich ausgeübter Funktionen in die Gehaltstabelle eingestuft zu werden.
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6. |
Der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf Annullierung der Titularisierungsentscheidung vom 5. September 1962, soweit sie den Kläger in die Gehaltsgruppe A/4 einstuft, ist unzulässig wegen Ablaufs der Klagefrist. Er wäre unbegründet, da eine Verletzung der maßgeblichen Vorschriften (Artikel 94; Anhang X zum Personalstatut) nicht zu erkennen ist. Ich kann dazu im einzelnen auf das Urteil Maudet sowie auf meine Schlußanträge in der Rechtssache Muller verweisen, die das entsprechende Problem in bezug auf Artikel 102 des EWG-Personalstatuts behandeln. |
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7. |
Alles Nötige ist damit auch zum Feststellungsantrag auf Einstufung in A/3 gesagt, der sich im Grunde als ein Reflex des Klageantrags Nr. 5 darstellt. |
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8. |
Zum Schadenersatzantrag schließlich gilt dasselbe wie im Falle Muller: Er ist unzulässig, weil die Klageschrift, anders als es die Satzung des Gerichtshofes und seine Verfahrensordnung vorschreiben, nicht eine Darlegung des angeblich begangenen Amtsfehlers enthält. Er wäre unbegründet, da nach allem, was zu den Annullierungs- und Feststellungsanträgen ausgeführt wurde, ein rechtswidriges Verhalten der Hohen Behörde nicht nachgewiesen ist. |
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9. |
Zusammenfassend ergeben sich demnach folgende Schlußanträge: Die Klage ist in vollem Umfang als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht bei der Hohen Behörde entstanden sind (Artikel 70 der Verfahrensordnung), dem Kläger aufzuerlegen. |
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