ECLI:EU:C:1965:25•Schlussanträge des Generalanwalts Gand vom 17. März 1965. # Hartmut Luhleich gegen Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft. # Rechtssache 68-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Gand vom 17. März 1965. # Hartmut Luhleich gegen Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft. # Rechtssache 68-63.
ECLI:EU:C:1965:25Eu Cjeu17 de mar. de 1965
Texto completo
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand
vom 17. März 1965 ( 1 )
Herr Präsident, meine Herren Richter !
Herr Dr. rer. nat. Hartmut Luhleich, Diplom-Chemiker, war seit vier Jahren als Assistent an der Universität Köln tätig, als er auf Vorschlag des Bundesatomministers nach einer Fühlungnahme mit Herrn Dr. Ritter in Ispra angestellt wurde. Er trat seinen Dienst am 1. November 1960 an und wurde in die Besoldungsgruppe A 6 zweite Dienstaltersstufe eingestuft. Sie kennen seine Laufbahn. Er wird zunächst der Abteilung „Chemie“ zugewiesen und dann im Januar 1961 in die Abteilung „Physikalische Chemie“ versetzt, die zunächst von Herrn Gillot als stellvertretendem Dienststellenleiter und ab 1. Juli 1961 von Herrn Marchetti geleitet wird. Nach einer Reihe von Vorfällen, auf die ich noch zurückkomme, wird er in die Abteilung „Chemie“ zurückversetzt, und zwar aufgrund einer ihm am 6. Dezember 1961 schriftlich zugestellten Verfügung, von der sein neuer Abteilungsleiter jedoch erst im Februar 1962 Kenntnis erhält. Von dieser Zeit an gehört er einer gemischten Gruppe an, deren Arbeit von Herrn Hannaert, dem Leiter der Abteilung Organische Chemie, koordiniert wird und die sich mit den physikalischen Konstanten der Terphenylen befaßt. Diese mehrfachen Versetzungen lassen erkennen, daß Herr Luhleich in Ispra nicht die seinen Wünschen entsprechende Stellung gefunden hat. Der Kläger richtet denn auch eine Reihe von Eingaben an seine Vorgesetzten, so vor allem eine Aufsichtsbeschwerde, die er am 30. August 1962 durch seine Anwälte bei der Euratom-Kommission erheben läßt. Er führt Klage darüber, daß die ihm vor seiner Einstellung gemachten Versprechungen nicht eingehalten worden seien; seine Einstufung in Ispra entspreche nicht „derjenigen des Leiters einer unabhängigen Arbeitsgruppe“ und werde auch nicht seiner Erfahrung und seinen Fähigkeiten gerecht. Seine Berufsaussichten seien dadurch beeinträchtigt, daß er nicht ordnungsgemäß auf seinem Fachgebiet arbeiten könne. Er verlangt die Überprüfung seiner Einstufung und Genugtuung für die ihm zuteil gewordene Behandlung, die er als schikanös ansieht. Zur Prüfung dieser Beschwerde bildet das Organ einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß, der den sogenannten „Consolo-Bericht“ ausarbeitet; die Ihnen mitgeteilten. Ergebnisse dieses Berichtes haben auf seiten der Verwaltung anscheinend keinen Widerhall gefunden.
Zu dieser Zeit ist das der. Überleitung vorangehende Verfahren bereits angelaufen; der Wortlaut des Berichtes über seine Eignung veranlaßt den Kläger zu einer weiteren Beschwerde vom 25. Oktober 1962. Der Fall des Klägers wird vor dem Überleitungsausschuß besonders eingehend erörtert und führt zur Anhörung von etwa zehn Personen: des Generaldirektors für Forschung, des Direktors und des stellvertretenden Direktors der Forschungsanstalt, der Hauptabteilungsr oder Dienststellenleiter. Der Kläger selbst wird über drei Stünden lang angehört. Schließlich gibt der Ausschuß eine die Überleitung des Klägers ablehnende Stellungnahme ab, aufgrund deren die EAG-Kommission am 20. März 1963 beschließt, den Arbeitsvertrag des Klägers zu kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet am 13. Juni 1963. Zwei Anträge auf Aussetzung des Vollzugs dieser Verfügung werden jeweils von der Kommission und vom Präsidenten des Gerichtshofes abgelehnt.
Bei diesem Sachstande erhebt Herr Luhleich am 13. Juni 1963 seine Klage, mit der er zunächst die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über seine Verwaltungsbeschwerde vom 30. August 1962 sowie der seine Überleitung ablehnenden Entscheidung begehrt. Er beantragt seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 oder zumindest A 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1962. Ferner ist die Klage auf die Zuerkennung von Schadensersatz, den der Kläger auf drei Millionen belgische Franken für den materiellen und sieben Millionen belgische Franken für den immateriellen Schaden schätzt, für die Amtsfehler gerichtet, die die Gemeinschaft beim Abschluß und bei der Durchführung des Arbeitsvertrags begangen haben soll. Schließlich beantragt der Kläger in seiner Erwiderung, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 25706 Franken zu zahlen, der ihm in Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für die Zeit vor Inkrafttreten des Statuts gezahlt worden war und von seinem Abgangsgeld wieder einbehalten wurde, und ihm einen von ihm persönlich in Ispra verauslagten Betrag von 1698 DM zu erstatten.
Die Beweisaufnahme war in seinem Fall ebenso ausgedehnt und sorgfältig wie im Falle Prakash; Sie haben nicht weniger als zehn Zeugen vernommen, einen davon zweimal. Auch hier haben Ihnen das schriftliche und das mündliche Verfahren die Möglichkeit geboten, alle zum Teil äußerst fachtechnischen Aspekte dieses Falles eingehend zu prüfen. Da das Vorbringen des Klägers weitgehend mit demjenigen des Herrn Prakash übereinstimmt, kann ich unter Einhaltung der gleichen Reihenfolge in meinen Anträgen rascher über einige Angriffsmittel hinweggehen, um mich vor allem den besonderen Aspekten des Falles des Klägers zu widmen.
Ich werde nacheinander zunächst die Anträge auf Nichtigerklärung, dann den Antrag auf Schadensersatz und die sonstigen Geldforderungen behandeln.
I. Ablehnung der Überleitung
Der Kläger stützt seine Klageanträge unter Einhaltung der gleichen Reihenfolge auf dieselben drei Klagegründe, die auch Herr Prakash vorgebracht hat.
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A — |
In erster Linie und aus den gleichen Gründen auf den Anspruch auf eine ständige feste Anstellung, er sei vor allem deswegen begründet, weil der Kläger die Genehmigung erhalten habe, nach Ispra umzuziehen, und wegen seiner Spezialkenntnisse eingestellt worden sei, was die Absicht der Kommission beweise, ihn auf Dauer zu beschäftigen. Aus den bereits im Fall Prakash angegebenen Gründen werden Sie diesen Klagegrund zurückweisen und dem Kläger erklären müssen, daß er sich nicht auf eine angebliche ständig feste Anstellung berufen kann, da er nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. |
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B — |
Verletzimg wesentlicher Formvorschriften — Unter dieser Bezeichnung faßt der Kläger Rügen sehr unterschiedlicher Art zusammen, die sich ebenso gegen Formfehler wie gegen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung richten. Auch hier werden Sie zunächst die auf die angebliche Verletzung der Artikel 9 und 110 des Statuts gestützte Rüge zurückzuweisen haben, da die genannten Artikel für die Überleitung oder Entlassung nicht einschlägig sind. |
1. Das Vorbringen über das eingeschlagene Verfahren kommt in zahlreichen Punkten demjenigen der Klage G6/G3 sehr nahe.
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a) |
Die Personalakte des Klägers sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Einige Urkunden, wie z.B. der Consolo-Bericht, fehlten darin, dagegen seien andere darin enthalten, obwohl sie nicht hineingehörten, ferner seien Abschriften einiger den Kläger betreffende Schreiben in die Akte aufgenommen worden, ohne daß er davon unterrichtet worden sei, und schließlich seien gewisse Urkunden erst vierundzwanzig Stunden vor seiner Anhörung durch den Ausschuß in die Akte eingefügt worden. Ich halte die sehr präzisen Beanstandungen des Klägers nicht für überzeugend. Insbesondere gehörte der Consolo-Bericht, der auf einer nicht mit der Überleitung zusammenhängenden Beschwerde beruhte, grundsätzlich nicht in die Personalakte. Wenn die Verwaltung gewisse Urkunden in die Akte aufgenommen hat, wie z.B. innerdienstlichen Schriftwechsel, so nur deshalb, weil dieser vor dem Ausschuß zur Sprache kommen sollte und weil der Kläger vor seiner Anhörung davon in Kenntnis gesetzt werden sollte. Schließlich ist unbestritten, daß der Kläger die ganze Akte eingesehen hat. Es liegt in diesem Punkt also kein Verfahrensfehler vor.
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b) |
Ist andererseits der vom Kläger erhobene Vorwurf berechtigt, der Überleitungsausschuß habe ihm bei seinen verschiedenen Maßnahmen kein rechtliches Gehör gewährt? Das Protokoll, das fünfzehn Seiten über den Fall des Klägers enthält, erweckt nicht diesen Eindruck. Dem Ausschuß hat keine Urkunde vorgelegen, die der Bedienstete, dessen Fall geprüft wurde, nicht gesehen hätte, insbesondere nicht der „Consolo-Bericht“. Wenn ein Ausschußmitglied in anderer Eigenschaft davon Kenntnis erhalten hat, so ist doch die beleidigende Behauptung, dieses Mitglied habe seine Kenntnis dazu ausgenutzt, um „seine Fragen und demzufolge auch die entsprechenden Antworten in eine ganz bestimmte Richtung zu lenken“, in keiner Weise erhärtet. Der Kläger beruft sich auf „cler Klagebeantwortung als Anlage beiliegende Auszüge“. Sie werden, meine Herren, nach Einsicht in diese Protokolle feststellen, daß ihnen nichts dergleichen zu entnehmen ist. Der Kläger führt weiterhin darüber Klage, daß er vor dem Überleitungsausschuß nicht seinen Dienstvorgesetzten gegenübergestellt worden sei und von den Protokollen ihrer Aussagen keine Kenntnis erhalten habe. Nach Ihrer Rechtsprechung ist aber im Überleitungsverfahren keine dieser Förmlichkeiten zwingend vorgeschrieben. Zwar hat Herr Hannaert nach der Anhörung des Klägers ein zweites Mal ausgesagt, er hat sich jedoch darauf beschränkt, seine vorherigen Erklärungen zu bestätigen, ohne irgendwelche neuen Beurteilungsgesichtspunkte vorzubringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht verletzt. Wenn der Kläger behauptet, er sei zu seinen Bemerkungen zum Überleitungsbericht nicht gehört worden, so wird diese Behauptung durch die Akten widerlegt. Im Protokoll heißt es wörtlich: „Er (Herr Luhleich.) bestätigt und erläutert seine schriftlichen Bemerkungen zum Bericht.“ Schließlich scheut sich der Kläger nicht, die Objektivität des Ausschusses in Zweifel zu ziehen: „Die vernommenen Personen waren sehr geschickt ausgewählt“, schreibt er (Erwiderung Seite 33), „nur die Personen, von denen eine ungünstige Aussage erwartet werden konnte, erhielten Gelegenheit zur Ansage, Herr Gillot wurde ausgeschaltet“. Hierzu ist lediglich festzustellen: wenn neun Dienstvorgesetzte sämtlich ein ungünstiges Urteil über den Kläger abgegeben haben, so spricht diese Zahl nicht für ihn. Auch stand es Herrn Gillot, der ihm als Beistand zur Seite stand, völlig frei, dem Ausschuß seine gute Meinung sowie alles vorzutragen, was geeignet war, den Standpunkt des von ihm vertretenen Bediensteten zu wahren. Schließlich ist noch auf die Stellungnahme des Ausschusses einzugehen, der der Kläger Unbestimmtheit vorwirft. Auch hier empfiehlt es sich, den Wortlaut noch einmal zu lesen: „Der Überleitungsausschuß … ist der Ansicht, daß das Verhalten dos Betroffenen, das durch ein wiederholt zutage getretenes Streben nach Unabhängigkeit hinsichtlich der dienstlichen Stellung und nach Selbständigkeit hinsichtlich der Forschungstätigkeit bestimmt war, sich boi verschiedenen Gelegenheiten, sein fachliches Können in den Dienst der Institutionen zu stellen, dadurch geäußert hat, daß er sich den dienstlichen Anforderungen nicht fügen konnte und damit dio Leistung, die das Organ trotz der mit dem Aufbau der Forschungsanstalt verbundenen unvermeidlichen Schwierigkeiten von ihm erwarten durfte, stark beeinträchtigt hat.“ |
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2. |
Der Ausschuß wirft dem Kläger also im wesentlichen zweierlei vor: sein Streben nach Unabhängigkeit von seinem Vorgesetzten, das dazu geführt habe, daß er niemals, die Autorität seiner unmittelbaren Vorgesetzten anerkannt habe, mit Ausnahme derjenigen von Herrn Gillot, der diese Stellung nur interimistisch wahrnahm, und sein Streben nach Selbständigkeit in. der Forschung, das ihn daran gehindert habe, sich den dienstlichen Erfordernissen einer Forschungsanstalt wie Ispra zu fügen; diese beiden Neigungen hätten die Leistungen, die die Anstalt berechtigterweise von ihm habe erwarten können, stark beeinträchtigt und ihn für die Ausübung der ihm zugewiesenen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Dieses auf dem Überleitungsbericht und mehr noch auf den mündlichen Aussagen der Dienstvorgesetzten beruhende Werturteil zieht der Kläger in Zweifel. Aber auch hier ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß Sie nur prüfen müssen, ob dieses Urteil nicht auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruht, rechtlich aber nicht befugt sind, an die Stelle des Werturteils des Ausschusses über die Verdienste — oder Fehler — des Klägers ihr eigenes Werturteil zu setzen.
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C — |
Ermessensmißbrauch. — Unter dieser Bezeichnung kommt der Kläger auf eine Anzahl von ihm schon vorher behandelter Tatsachen zurück, aus denen er folgert, daß man seine wissenschaftliche Forschertätigkeit absichtlich und systematisch lahmzulegen versucht habe. Zu diesem Zweck habe man zunächst die Einhaltung der ihm gemachten Zusagen verhindert, ihn unmittelbar dem Generaldirektor zu unterstellen; um ihn bei der Verwirklichung des „fouling“-Programms, an dem er mitgearbeitet hatte, auszuschalten, habe man ihn ferner im November 1961 in die Abteilung Chemie versetzt, anstatt ihn zusammen mit den anderen Unterzeichnern des Schreibens an Herrn Marchetti eine unabhängige, der Aufsicht von Herrn Marchetti entzogene Gruppe bilden zu lassen. Schließlich — und hierauf legt der Kläger Nachdruck — habe man ihm systematisch Haushaltsmittel vorenthalten. Ganz allgemein seien diese Tatsachen auf die unablässige Feindseligkeit zurückzuführen, die der Generaldirektor der Forschung ihm gegenüber an den Tag gelegt habe. Aber wie ich bereits ausführte, sind die Zusagen, die dem Kläger angeblich gemacht wurden, keineswegs erwiesen. Seine Versetzung im November 1961 war aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt. Zu dem von ihm beklagten Mangel an Mitteln erklärt die Beklagte, es sei nicht ihre Aufgabe, finanzielle Mittel für persönliche Forschungen zur Verfügung zu stellen, die sich nicht in das Programm einfügten; auch bestreite sie die Behauptungen des Klägers. Alle Behauptungen des Klägers beruhen nur auf Vermutungen und beweisen das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs nicht. Zu seiner Entlassung erklärt der Kläger, sie sei ausgesprochen worden, um es der EAG-Kommission zu ersparen, zu seiner Verwaltungsbeschwerde vom 30. August 1962 Stellung nehmen zu müssen. Den Beweis hierfür erblickt er darin, daß Herr Gillot übergeleitet wurde, obwohl der ihn betreffende Bericht erheblich schlechtere Beurteilungen enthalten habe; dies wäre aber nur ein Anzeichen dafür, daß der Überleitungsausschuß — entgegen einer häufig zu findenden Behauptung — sich nicht blindlings die ihm vorgelegten Berichte zu eigen gemacht hat. Ich möchte auf die vorstehende Behauptung des Klägers nur entgegnen, daß nicht einzusehen ist, aus welchem Grund die neun Mitglieder dieses Ausschusses, die letztlich für seine Entlassung verantwortlich sind, ihm gegenüber eine feindselige Haltung eingenommen haben sollen. Keine der erhobenen Rügen scheint mir demnach die Aufhebung der Verfügung über die Entlassung des Klägers zu rechtfertigen. Der Kläger hatte bekanntlich am 30. August 1962 eine Verwaltungsbeschwerde erhoben, mit der er seine Ernennung zum Abteilungsleiter, seine Höhereinstufung und die Zuweisung größerer Mittel erreichen wollte. Auf diese Beschwerde hin wurde cler Consolo-Bericht ausgearbeitet; dennoch hat die EAG-Kommission, anscheinend im Einvernehmen mit dem Kläger, ihre Entscheidung bis zum Abschluß des Überleitungsverfahrens ausgesetzt. Zugleich mit der Aufhebung seiner Entlassungsverfügung beantragt der Kläger die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Verwaltungsbeschwerde. Es ist fraglich, ob diese Anträge für den Fall, daß Sie, entsprechend meinem Vorschlag, die gegen die Entlassung gerichtete Klage abweisen, noch weiter erheblich sind. Ist der Kläger einmal endgültig aus dem Dienst von Euratom ausgeschieden, so kann ihm kein Anspruch auf dienstliche Vorteile mehr zuerkannt werden. Außerdem sind die in seiner Beschwerde erhobenen Rügen zwar hier und da in der Klageschrift zur Stützung seiner Kritik an der Ablehnung seiner Überleitung wiederholt, die Anträge auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde aber unmittelbar in keiner Weise begründet. Ich kann Ihnen daher nur vorschlagen, diese Anträge abzuweisen. |
II — Schadense rsatzantrag
Der Kläger hat einen Antrag auf Schadensersatz gestellt, und zwar in Höhe von drei Millionen Franken für den erlittenen materiellen Schaden und in Höhe von sieben Millionen Franken für den erlittenen immateriellen Schaden.
Soweit diese Anträge „unabhängig von dem Schicksal des Antrags auf Abänderung“ gestellt werden, steht ihnen — falls Sie die gegen die Nichtüberleitung gerichteten Anträge abweisen — Ihre Rechtsprechung in den Sachen Plaumann und Leroy entgegen.
Der Kläger macht aber auch Fehler geltend, die die Kommission beim Abschluß, bei der Ausführung und bei der Kündigung des Arbeitsvertrags und selbst nach dieser Kündigung begangen haben soll.
Ich möchte gleich sagen, daß ich sein Vorbringen nicht für begründet halte.
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Zum ersten Punkt ist es eine völlig unbewiesene Behauptung, daß der Kläger habe annehmen können, sein Vertrag gewährleiste ihm trotz der darin enthaltenen Kündigungsklausel einen Anspruch auf eine ständige feste Anstellung und er werde bei Inkrafttreten des Statuts automatisch ins Beamtenverhältnis übernommen. |
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Zum zweiten Punkt macht der Kläger geltend, die schlechte Organisation der Forschungsanstalt Ispra habe seine wissenschaftliche Tätigkeit stark beeinträchtigt, und verweist auf die Programmänderungen. Aber Maßnahmen zur Organisation des Dienstbetriebes können weder angefochten werden noch einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, soweit sie nicht die Rechte beeinträchtigen, die den Bediensteten nach dem Statut oder den sonst für sie geltenden Vorschriften zustehen. Der Kläger beklagt sich über die Diskriminierung der Bediensteten deutscher Nationalität bei der Festsetzung der Gehälter; es habe eine Vereinbarung mit der Bundesrepublik bestanden, wonach es untersagt gewesen sei, diesen Bediensteten eine um mehr als 20 % über ihren letzten Bezügen in ihrem Herkunftsland liegende Vergütung zu gewähren, Die Euratom-Kommission bestreitet wohlbemerkt ausdrücklich das Bestehen derartiger Abmachungen und entgegnet, daß der Kläger in Ispra ein Gehalt bezogen hat, das um 55 % über seinem früheren Gehalt lag. |
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Was die Kündigung seines Arbeitsvertrags betrifft, so ist sie ihm deswegen vom Generaldirektor der Verwaltung und nicht von der Anstellungsbehörde zugestellt worden, weil dieser Beamte hierzu ermächtigt war. Andererseits hatte die Personalvertretung, wie ich bereits ausführte, bei dieser Kündigung nicht mitzuwirken. Zwar hatte die Kommission nach Artikel 102 das Recht, den Kläger in einer niedrigeren Besoldungsgruppe zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, doch kann die Tatsache, daß sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, keinen Amtsfehicr darstellen. Der Kläger beanstandet ferner die ihm nicht ausreichend erscheinende Kündigungsfrist. Hierzu brauche ich nur auf meine Schlußanträge in den Rechtssachen 19 und 65/63 zu verweisen. |
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Schließlich macht der Kläger geltend, nach Wirksamwerden seiner Entlassung seien persönliche und beleidigende Angriffe gegen ihn erhoben worden, einmal in einer Pressekonferenz, ferner in einem Schreiben und schließlich in Form von Erklärungen gegenüber einem Journalisten des Deutschen Fernsehens. Ohne mich weiter hierüber auszulassen, möchte ich sagen, daß es sich nach Aktenlage hier um bloße Behauptungen oder um Mißverständnisse über die Bedeutung dieser Schritte cler Verwaltung handelt. Diese Schritte stellen keineswegs Amtsfehler dar. |
Es bleiben schließlich noch zwei zusätzliche finanzielle Anträge:
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Der eine Antrag richtet sich auf die Erstattung eines Betrages von 25706 bfrs, der nach Auffassung des Klägers zu Unrecht von seinem Abgangsgeld abgezogen wurde. Dieser Betrag war ihm in Anwendung des Berichtigungskoeffizienten gezahlt worden. Er meint, als vertraglicher Bediensteter auf ihn Anspruch zu haben. Diese Auffassung erscheint mir unrichtig, da dieser Koeffizient gemäß Artikel 64 des Statuts nur den Beamten zugute kommt. Der Kläger hat diesen Betrag zwar erhalten, war aber davon unterrichtet, daß diese Vorauszahlung dem Ergebnis der Überleitung nicht Vorgriff und wieder einbehalten werden konnte. Dies ist geschehen. |
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Der zweite Antrag richtet sich auf die Zahlung eines Betrages von 1698 DM für persönliche Auslagen des Klägers während seiner Tätigkeit in Ispra. Aus den Erklärungen des Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung geht hervor, daß der Kläger für diesen Betrag Material eingekauft hatte und daß ihm der Betrag in natura durch Überlassung des Materials erstattet wurde. Wenn ich die Entgegnung des klägerischen Anwalts richtig verstanden habe, hält der Kläger an den diesbezüglichen Anträgen nicht fest. Abschließend beantrage ich,
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( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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