ECLI:EU:C:1966:26•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 18. Mai 1966. # Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la Providence und andere gegen Hohe Behörde der EGKS. # Verbundene Rechtssachen 29, 31, 36, 39 bis 47, 50 und 51-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 18. Mai 1966. # Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la Providence und andere gegen Hohe Behörde der EGKS. # Verbundene Rechtssachen 29, 31, 36, 39 bis 47, 50 und 51-63.
ECLI:EU:C:1966:26Eu Cjeu18 de mai. de 1966
Texto completo
des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 18. Mai 1966
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Zu den Klagen der französischen und belgischen Unternehmen, die von der Hohen Behörde die Leistung von Schadensersatz dafür verlangen, daß sie durch gewisse Zusagen der Brüsseler Ausgleichsorgane über einen Frachtausgleich zum Bezug von Abwrackschrott anstelle von Importschrott veranlaßt wurden, hat der Gerichtshof am 9. Dezember 1965 ein Zwischenurteil erlassen. Danach steht fest, daß der Hohen Behörde ein Amtsfehler vorzuwerfen ist im Hinblick auf Zusagen, die nach dem 1. Januar 1957 gemacht wurden. Gleichermaßen steht fest, daß dieser Amtsfehler ursächlich war für die Entstehung des behaupteten Schadens und daß die Einwendung der Hohen Behörde nicht stichhaltig ist, die Kläger hätten im Zeitpunkt des Schrotterwerbs keine Gewißheit über die endgültige Höhe der Schrottpreise haben, also nicht ihre Wahl unter dem Einfluß der erwähnten Zusagen treffen können. Für den Gerichtshof blieb als einzig offene Frage die der Schadensberechnung, die aufgrund der uns vorgelegten Dokumente nicht in zuverlässiger Weise gelöst werden konnte. Dementsprechend erging die Auflage an die Parteien, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Zwischenurteils mitzuteilen, auf welche Schadensbeträge sie sich bei Berücksichtigung der Grundsätze des Zwischenurteils geeinigt hätten.
Im Ergebnis kamen die Parteien in diesen Berechnungen zu übereinstimmenden Zahlen, die nunmehr für das Endurteil bedeutsam sind.
Dagegen besteht meines Erachtens kein Anlaß, auf die erneut vorgebrachte Einwendung der Hohen Behörde zur Frage der Schadensverursachung noch einmal einzugehen, da sich insoweit alles Erforderliche bereits in dem Zwischenurteil vom 9. Dezember 1965 findet.
Nach den übereinstimmenden Berechnungen der Parteien hat der Gerichtshof jetzt auszusprechen, daß folgende Beträge von der Hohen Behörde an folgende Kläger als Schadensersatz zu leisten sind:
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FF |
4 008,91 — Forges de la Providence |
(29/63) |
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FF |
5 358,25 — Hauts-Fourneaux de Sauines |
(36/63) |
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FF |
3 956,42 — Société des Usines Saint-Jacques |
(43/63) |
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FF |
3 017,12 — Société Fives Lille-Cail |
(47/63) |
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FF |
39 436,00 — Usinor |
(50/63) |
Die übrigen Kläger, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch am Verfahren beteiligt waren, gehen nach den Grundsätzen des Zwischenurteils leer aus, sei es weil sie nach dem 1. Januar 1957 (d.h. nach dem für die Anerkennung eines Amtsfehlers maßgeblichen Stichtag) keine Kaufverträge über Abwrackschrott abgeschlossen hatten (so die Unternehmen Maubeuge (31/63), Pompey (40/63), Beautor (41/63), Rouen (42/63), Châtillon, Commentry et Neuves-Maisons (44/63), Porter-France (45/63), UCPMI (46/63) und Hennebont (51/63) oder sei es weil sich bei Anwendung der vom Gerichtshof als richtig anerkannten Maßstäbe der Bezug von Abwrackschrott anstelle von Importschrott für die Unternehmen als vorteilhaft und gewinnbringend erwiesen hat (so für die Klägerin Firminy — Rechtssache 39/63).
Entsprechend hat der Urteilstenor, was die Sachentscheidung selbst angeht, zu lauten.
Zur Kostenentscheidung des Gerichtshofes, die nach dem Zwischenurteil noch offen ist für alle Unternehmen, die ihre Klage nicht zurückgenommen haben, beschränke ich mich auf die Bemerkung, daß sie sich zu richten hat nach dem Vergleich der ursprünglich eingeklagten Summen mit den letzten Endes zuerkannten Beträgen. Was die Expertisekosten angeht, so sollten wir uns leiten lassen von der Erkenntnis, daß sie sich nach den Grundsätzen des Zwischenurteils teilweise als überflüssig erwiesen. Somit erscheint es angebracht, sie zu einem Teil auf die Gerichtskasse zu übernehmen. Einzelheiten der Kostenentscheidung stelle ich in das Ermessen des Gerichtshofes.
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