Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 29. Mai 1962. # Regierung des Königreichs Belgien gegen Société commerciale Antoine Vloeberghs und Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Drittwiderspruch. # Verbundene Rechtssachen 9/60 und 12/60.

ECLI:EU:C:1962:17Eu Cjeu29 de mai. de 1962

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Schlußanträge des Generalanwalts

HERRN KARL ROEMER

29. Mai 1962

GLIEDERUNG

Seite
 

Einleitung

 

Rechtliche Beurteilung

 

I — Zur Zulässigkeit der Klage

 

1. Artikel 97 § 1 c

 

2. Artikel 97 § 1 b

 

II — Ist die Drittwiderspruchsklage begründet?

 

III — Ergebnis

Herr Präsident, meine Herren Richter!

In meinen heutigen Schlußanträgen wird zum ersten Male in einem Verfahren vor diesem Gerichtshof der Fall einer Drittwiderspruchsklage behandelt, die nach der Satzung und nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als Rechtsbehelf gegen Urteile vorgesehen ist, welche ohne Beteiligung des Betroffenen ergangen sind und dessen Rechte beeinträchtigen. — Dieser erste Fall ist, abgesehen von der hochbedeutsamen Problematik der Sache selbst, die sich letzten Endes auf das Prinzip des freien Warenverkehrs bezieht, deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil für das Rechtsschutzsystem des Vertrages die Grenzen für die zulässige Überprüfung eines vom Gerichtshof erlassenen Urteils definiert werden müssen. Es wird sich dabei im wesentlichen die Frage stellen, ob dritte Betroffene grundsätzlich auf die Möglichkeit freiwilliger Teilnahme an einem anhängigen Rechtsstreit verwiesen werden sollen oder ob sie bei Verzicht auf diesen Weg in jedem Fall nach Abschluß des Verfahrens ihre Rechtsverteidigung betreiben können. Die Tatsache, daß die eine wie die andere Lösung sowohl für den Gerichtshof wie für die Beteiligten prozessuale Unzuträglichkeiten mit sich bringt, ist offensichtlich und wird die Lösung des Problems gewiß nicht erleichtern.

Die vorliegende Klage wurde eingereicht von der Regierung des Königreichs Belgien. Sie ist gerichtet auf die Änderung des in den verbundenen Rechtssachen 9/60 und 12/60 erlassenen Urteils, soweit das Urteil die Schadensersatzklage der Firma Vloeberghs, d. h. die Klage 9/60, behandelt.

Bekanntlich hatte der Gerichtshof damals die Klage zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt. Einzelne Feststellungen in den Urteilsgründen stellen nach der Ansicht der belgischen Regierung eine Verletzung ihrer Rechte dar.

Sie beantragt daher deren Änderung. Auf die genaue Formulierung ihres Antrags werde ich noch zurückkommen.

Die Firma Vloeberghs, Klägerin des Hauptverfahrens, unterstützt die Ansicht der Drittwiderspruchsklägerin; sie beantragt überdies eine Abänderung des Urteils dergestalt, daß ihrem ursprünglichen Klageantrag stattgegeben wird.

Gegen beide Anträge wendet sich die Hohe Behörde. Sie ist der Auffassung, die Drittwiderspruchsklage müsse als unzulässig, mindestens aber als unbegründet abgewiesen werden.

Wenn ich in der vorliegenden Sache meine Schlußanträge stelle,' so möchte ich vorweg betonen, daß sich nichts an meiner Auffassung geändert hat, die ich zur Hauptsache am 19. April 1961 vorgetragen habe. Dennoch ist es meine Pflicht — und ich werde bestrebt sein, diese Pflicht in möglichst objektiver Weise zu erfüllen —, heute vom Boden des erlassenen Urteils aus die neuen Verfahrenselemente zu prüfen.

Rechtliche Beurteilung

I — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

Die vorgetragenen streitigen Argumente beziehen sich zu einem großen Teil auf die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage. Da die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Wahrung der Klagefrist zu Bemerkungen keinen Anlaß geben, sind vor allem zwei Fragen zu prüfen:

—

War der Dritte nicht in der Lage, sich am Hauptverfahren zu beteiligen (Artikel 97 § 1 c der Verfahrensordnung)?

—

Ist angegeben, in welchen Punkten das angegriffene Urteil die Rechte des Dritten beeinträchtigt (Artikel 97 § 1 b der Verfahrensordnung)?

1. Artikel 97 § 1 c

a)

Die Klägerin verweist vor allem auf Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes, dessen französische, allein verbindliche Fassung am Ende die Wendung enthält:

„peuvent, … former tierce-opposition contre les arrêts rendus sans qu'elles aient été appelées“.

Sie zieht daraus den Schluß, eine Drittwiderspruchsklage stehe in jedem Falle solchen Personen offen, die am Hauptverfahren nicht beteiligt worden seien. Da die Satzung der Verfahrensordnung im Rang rechtlich vorgehe, sei diese im Interesse ihrer Rechtsgültigkeit, wenn irgend möglich, ein Übereinstimmung mit der Satzung auszulegen.

Mehrere Feststellungen sind zu dieser Argumentation am Platze, wobei nur die rechtliche Position Dritter ins Auge zu fassen ist, die nicht in Parteirolle am Verfahren beteiligt waren.

Es steht fest, daß in der Verfahrensordnung keine Vorschriften über eine Beiladung Dritter enthalten sind. Unter Beiladung verstehe ich in diesem Zusammenhang das, was der französische Begriff „Intervention forcée“ bezeichnet. Unbestreitbar ist, daß ohne ausdrückliche Regelung die Beiladung nicht praktiziert werden kann, denn es bedarf der genauen Festlegung, wer zur Beiladung berechtigt ist (der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag oder die Parteien unmittelbar) und unter welchen Voraussetzungen die Beiladung erfolgen kann. Sicher wäre die Einführung solcher Regeln nach dem System des Vertrages zulässig. Ebenso sicher ist aber, daß in keiner Vorschrift angeordnet wird, die Beiladung vorzusehen. Insbesondere kann in Anbetracht der Bedeutung dieser Einrichtung nicht angenommen werden, daß ihre Einführung beiläufig in Artikel 36 vorgeschrieben sei.

Zu dieser Feststellung kommt eine weitere: Sowohl die Satzung wie die Verfahrensordnung sehen eine freiwillige Beteiligung an einem zwischen anderen Parteien anhängigen Rechtsstreit vor, wenn ein Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits gegeben ist (Artikel 34 der Satzung, Artikel 93 der Verfahrensordnung) .

Angesichts der geschilderten Rechtssituation, vor allem aber auch im Hinblick auf den Wortlaut des Artikels 97 § 1 c der Verfahrensordnung („sich … zu beteiligen“); französisch: „n'a pu participer“), bietet sich für dessen Auslegung mit Entschiedenheit die These der Hohen Behörde an, nach der die Drittwiderspruchsklage solchen Dritten verwehrt ist, die im Wege der Intervention am Verfahren hätten teilnehmen können.

Es stellt sich also nur die Frage, ob diese Auslegung mit Artikel 36 der Satzung vereinbar ist.

Die Satzung selbst enthält nicht mehr als die Regelung einiger Grundsatzfragen, denn es ist selbstverständlich, daß für das Verfahrensrecht der Gemeinschaft 45 Artikel keine erschöpfende Ordnung bieten können. Der Gerichtshof wurde daher in Artikel 44 der Satzung allgemein ermächtigt, alle Vorschriften, „die für die Anwendung der Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind“, zu erlassen. In Artikel 36 wird diese Ermächtigung für den besonderen Fall der Drittwiderspruchsklage wiederholt: Die Verfahrensordnung soll bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Einspruch gegen erlassene Urteile erhoben werden kann. Artikel 36 enthält demnach einerseits die prinzipielle Zulassung der Drittwiderspruchsklage und andererseits eine weitreichende Ermächtigung an den Gerichtshof. Daß die Wendung „sans qu'elles aient été appelées“ hier in jedem Fall auch für Dritte die Mindestvoraussetzung für die Zulassung der Drittwiderspruchsklage bezeichnen sollte, ist nicht anzunehmen, eben weil die Beiladung Dritter nach der Satzung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Ich möchte also aus Artikel 36 den Schluß ziehen, daß es dem Gerichtshof in der Verfahrensordnung nicht verwehrt war, in gewisser Freiheit die Grenzen für die Drittwiderspruchsklage enger oder weiter zu ziehen. Wenn der Gerichtshof die Möglichkeit der freiwilligen Intervention mitberücksichtigt hat, so geschah es in dem verständlichen Bestreben, im Interesse der Sicherung des Rechtsfrieden's nach Erlaß eines Urteils eventuelle Betroffene in erster Linie auf die Möglichkeit der Intervention zu verweisen. Seine Regelung liegt sonach auf der Linie der für den Conseil d'Etat belge geltenden Vorschrift (Artikel 48 des Arrêté du Régent vom 23. August 1948):

„N'est pas recevable à former tierce-opposition, celui qui s'est abstenu d'intervenir volontairement dans l'affaire, alors qu'il en avait connaissance.“

Sie ist insbesondere enger und strenger als das französische Recht, nach dem die folgenden Voraussetzungen gelten:

„Toute personne peut former tierce-opposition à un jugement qui préjudicie à ses droits, dès lors que ni elle ni ceux qu'elle représente n'ont été régulièrement appelés ou présents dans l'instance ayant abouti à ce jugement …“

(Artikel 55 des Gesetzes vom 22. Juli 1889).

Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, daß es für Artikel 97 § 1 c nicht nur ankommt auf die zwangsweise Beteiligung am Prozeß, die nach unserem Verfahrensrecht nur für den Beklagten gilt, sondern auch auf die Möglichkeit einer freiwilligen Intervention.

b)

Wenn die Frage gestellt wird, ob die belgische Regierung im Hauptverfahren hätte intervenieren können, so kann nach den geltenden Texten (Artikel 34 der Satzung, Artikel 93 der Verfahrensordnung) kein Zweifel an der Statthaftigkeit eines Streithilfeantrags aufkommen. In Anbetracht der bekannt großzügigen Rechtsprechung des Gerichtshofes wäre der belgischen Regierung ein allgemeines Interesse an der Streitbeteiligung sicher nicht abgesprochen worden, standen doch nach dem Klageziel wesentliche wirtschaftliche Vorgänge im Innern Belgiens und die Tragweite des Frei verkehrsprinzips zur Debatte, das gerade für Belgien als wichtiges Durchgangsland für Warenbewegungen erhebliche Bedeutung hat.

Richtigerweise — und darin ist der Klägerin Recht zu geben — kann eine derartige Feststellung aber nicht ausreichen. Würde jede, auch entfernte und vage Möglichkeit einer Interessenverletzung zur Intervention verpflichten, so wären nicht nur die Beteiligten, was die aufmerksame Verfolgung fremder Prozesse angeht, überfordert, sondern auch der Gerichtshof von einer Flut denkbarer Interventionen bedroht,

Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Intervention und Drittwiderspruchsklage sind mehrere Erwägungen unerläßlich:

Zu berücksichtigen ist zunächst das Wesen der Intervention: Sie ermöglicht die Beteiligung an einem fremden Rechtsstreit unter der Voraussetzung, daß fremde Anträge unterstützt werden und nach Maßgabe dieser Anträge. Unser Verfahrensrecht kennt keine Hauptintervention, derzufolge ein Dritterselbständige Ansprüche gegen beide Parteien des Hauptverfahrens verfolgen kann (vgl. § 64 der Zivilprozeßordnung). Es: ist also denkbar, daß die dem Intervenienten gezogenen rechtlichen Schranken die Verhinderung einer Rechtsbeeinträchtigung gar nicht zulassen. In diesem Fall, der vorliegend sicher nicht gegeben ist, wie die streitigen Rechtsfragen bei einem. Vergleich mit dem früheren Streitgegenstand zeigen, wäre die Intervention kein wirksames Instrument zur Rechtsverteidigung und könnte daher auch nicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage in Betracht kommen.

Da die Drittwiderspruchsklage der Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung dient, muß weiterhin gefragt werden, ob die Rechtsbeeinträchtigung vorauszusehen war und infolgedessen zur Intervention veranlassen konnte. In den Rahmen dieser Überlegung gehört das Argument der Klägerin, ein vernünftiges Interesse an der Streitbeteiligung habe für sie erst erkennbar werden können nach dem Vortrag bestimmter Ausführungen der Hohen Behörde in der mündlichen Verhandlung des Hauptverfahrens. Was die Klägerin als Streitgegenstand des Verfahrens 9/60 angegeben hat, ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1960 (Seite 808) veröffentlicht:

„Mit der Klage wird von der Gemeinschaft Schadensersatz in Geld für den von der Klägerin erlittenen und bei Durchführung des Vertrages durch einen angeblichen Amtsfehler der Gemeinschaft erlittenen Schaden begehrt. Dieser Fehler soll darin bestehen, daß die Hohe Behörde trotz der Antragsgesuche der Klägerin es abgelehnt oder es zumindest längere Zeit hindurch unterlassen hat, gegenüber der Regierung der Französischen Republik und/bzw. der ‚Association technique de l'importation charbonnière‘ (ATIC),. einer Stelle mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben unter der Aufsicht des französischen Staates, die im Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um diese zur Beachtung des Grundsatzes des freien Verkehrs solcher aus Drittländern herrührender Kohle innerhalb des gemeinsamen Marktes anzuhalten, die sich, ohne rechtlichen Bindungen unterworfen zu sein, in einem Mitgliedstaat befindet oder sich jedenfalls befunden hat, eine Rücknahme des von den französischen Behörden gegenüber den französischen Importeuren und/bzw. Handelsunternehmen in den Jahren 1957, 1958 und 1959 wiederholt ausgesprochenen Verbots zu bewirken, mit der Klägerin Kaufverträge über die Lieferung derartiger Kohle abzuschließen, und auf jeden Fall eine Unterbindung der systematischen Weigerung der französischen Behörden, die bezeichneten Verträge zu genehmigen und die entsprechenden Importlizenzen auszustellen, zu bewirken.“

Danach war zu rechnen mit einer Erörterung des Freiverkehrsprinzips im Urteil und mit Erwägungen, die sich auf dessen tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen beziehen.

Worin liegen demgegenüber die behaupteten Rechtsbeeinträchtigungen (ob sie tatsächlich bestehen, ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung noch nicht zu untersuchen)?

Die Klägerin ist der Auffassung, das angegriffene Urteil mache im Drittwiderspruchsverfahren folgende Feststellungen notwendig:

—

Die belgische Regelung für die Ein- und Ausfuhr von Drittländerkohle sei nicht vertragswidrig;

—

die Einfuhr von Drittländerkohle durch die Firma Vloeberghs und ihre Ausfuhr nach Frankreich seien auf Grund ordnungsgemäß ausgestellter Dokumente erfolgt; durch die Ausgabe dieser Dokumente habe die belgische Regierung nicht gegen den Vertrag verstoßen;

—

das angegriffene Urteil beschränke die Verordnungsgewalt der belgischen Regierung;

—

das angegriffene Urteil würdige in unzutreffender Weise die Beweggründe, welche die belgische Regierung bei der Ausübung ihrer Verordnungsgewalt und bei der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften geleitet hätten;

—

das Urteil belaste die belgische Regierung mit einem unberechtigten Verdacht und verursache ihr dadurch einen moralischen Schaden.

Vergleicht man damit den in der Veröffentlichung bezeichneten Streitgegenstand, so kann schwerlich gesagt werden, daß nach den Klagezielen des Hauptverfahrens Veranlassung bestand, mit Feststellungen der geschilderten Art im Urteil zu rechnen und aus diesem Grunde zu intervenieren.

Schließlich ist auch noch folgendes zu bedenken. Im Verfahren 9/60 ging es um die Klage eines privaten Unternehmens, das in Verfolgung seiner privaten Interessen gegenüber der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Streitgegenstand ließ vielerlei rechtliche und tatsächliche Lösungsmöglichkeiten zu, von denen nicht jede das besondere Interesse der belgischen Regierung beanspruchen konnte. Als Mitglied der Gemeinschaft ist der belgische Staat und damit die belgische Regierung, deren Vertreter zusammen mit den Vertretern der anderen Regierungen ein wesentliches Organ der Gemeinschaft, den Ministerrat bilden, zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen verpflichtet. Es ist deshalb verständlich und angezeigt, daß die belgische Regierung gerade in einem durch private Unternehmen eingeleiteten Verfahren die Intervention nur mit Zurückhaltung und zögernd erwägt.

Alle diese Umstände zusammen genommen erlauben vom Standpunkt des vorliegenden Verfahrens und seiner Zielrichtung aus gesehen die Feststellung, daß die belgische Regierung nicht verpflichtet sein konnte, im Hauptverfahren zu intervenieren und die behauptete Rechtsbeeinträchtigung zu verhindern. Sie war im Sinne des Artikels 97 § 1 c nicht in der Lage, sich am Hauptverfahren zu beteiligen und ist somit berechtigt, Drittwiderspruchsklage einzureichen.

2. Artikel 97 §  2 b

Die Klägerin hat anzugeben, in welchen Punkten das Urteil ihre Rechte beeinträchtigt. Es versteht sich, daß im Rahmen der

25* Zulässigkeitsprüfung die Rechtsbeeinträchtigung nicht nachzuweisen ist, denn wenn sie feststeht, muß das Urteil geändert werden; die Klage ist dann begründet.

Vielmehr ist zu verlangen, daß schlüssig und substantiiert dargelegt wird, worin die Rechtsbeeinträchtigung bestehen soll.

Unter diesem Gesichtspunkt sind mehrere Einwendungen der Hohen Behörde zu untersuchen.

a)

Wie erwähnt rügt die belgische Regierung u. a. eine unbegründete Verdächtigung und die damit verbundene moralische Beeinträchtigung.

Ein moralischer Schaden kann aber nach der Ansicht der Hohen Behörde eine Drittwiderspruchsklage nicht begründen.

Dem möchte ich widersprechen. Es ist davon auszugehen, daß es so etwas wie ein Persönlichkeitsrecht der Staaten, eine staatliche Ehre, ein staatliches Prestige, gibt, das in gleicher Weise Schutz verdient wie das Ansehen von Individuen. Wird in diese Sphäre eingegriffen, dann liegt die Beeinträchtigung eines Rechtes vor. Nichts spricht dagegen, diese Rechtsverletzung im Wege der Drittwiderspruchsklage verfolgen zu lassen, vorausgesetzt, daß tragende Entscheidungsgründe ihre Ursache sind.

b)

Bedenken gegen die Zulässigkeit leitet die Hohe Behörde auch aus dem Umstand ab, daß die angegriffene Entscheidung des Gerichtshofes sich auf die Abweisung der Schadensersatzklage beschränkt.

Dazu ist festzustellen, daß eine Rechtsbeeinträchtigung gegeben sein kann, soweit die Rechtswirkungen des Urteils reichen. Diese aber bestimmen sich nach Tenor und tragenden Entscheidungsgründen. Es kommt also nur darauf an, ob die behauptete Rechtsverletzung in den die Ablehnung tragenden Gründen gefunden werden kann.

c)

Damit ist die Frage gestellt, wie im vorliegenden Fall die tragenden Urteilsgründe abzugrenzen sind.

Es ist bekannt, daß die Klägerin im Hauptverfahren Schadensersatz dafür zu erlangen versuchte, daß die Hohe Behörde der französischen Regierung gegenüber das Prinzip des freien Warenverkehrs nicht durchgesetzt hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits konnte es also ankommen auf die Existenz des behaupteten Prinzips und auf das Vorliegen seiner Voraussetzungen im konkreten Fall.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil anerkannt, daß der Vertrag vom Prinzip des freien Warenverkehrs ausgeht, so wie es die Parteien grundsätzlich übereinstimmend definiert hatten. Er knüpfte daran aber die Überlegung, welchen Schutzzweck das erwähnte Prinzip verfolge, und führte aus ( 1 ):

„Der in Artikel 4 Buchstabe a niedergelegte Grundsatz des freien Warenverkehrs wurde vor allem im Interesse der Produktion der Gemeinschaft aufgestellt. Wenn er überdies auf ordnungsgemäß eingeführte Waren aus dritten Ländern erstreckt worden ist, so geschah dies nicht zum Schutz dieser Waren oder ihrer Erzeuger …“

„Die Produzenten aus dritten Ländern sowie die Händler, die deren. Erzeugnisse vertrieben, können somit nicht unter Berufung auf die Verletzung eines ihnen angeblich zustehenden subjektiven Rechts einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn der Fall eintreten sollte, daß die vorerwähnte Regel zu ihrem Nachteil nicht angewandt wird.“

Damit war der eingereichten Klage der Boden entzogen, denn es ist nicht zu leugnen, daß die zitierten Erwägungen, mögen sie auch nach ihrem Sinn eine kritische Fragestellung erlauben, das Urteil nach dem gesamten Zusammenhang der gerichtlichen Argumentation allein zu tragen vermögen.

Der Gerichtshof begnügte sich aber nicht mit dieser Begründung, sondern schloß weitere Motive an, auf die sich die vorliegende Klage allein bezieht. Ihr Inhalt läßt sich so resümieren:

Nach Artikel 73 obliegt die Handhabung der Einfuhrlizenzen im Verkehr mit dritten Ländern der Regierung, auf deren Staatsgebiet der Bestimmungsort der Einfuhren liegt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, daß die streitige Kohle nur für Frankreich bestimmt war. Die Zulassung zum Freiverkehr in Belgien konnte ohne jede Mühe und Kosten erreicht werden. Demgemäß kann sich die Klägerin nicht auf eine Pflichtverletzung der Hohen Behörde berufen.

Anders ausgedrückt liegt nach Ansicht des Gerichtshofes keine Verletzung des Freiverkehrsprinzips vor, weil die französische Regierung sich auf Artikel 73 des Vertrages berufen konnte. Der Gerichtshof führt also einen zweiten Grund an für die Klageabweisung, der unabhängig von der zuerst erwähnten Argumentation gleichfalls das Urteil allein tragen kann.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Es ist unbestreitbar, daß eine Streichung oder Änderung der zweiten Argumentation den Tenor des Urteils unberührt läßt. Haben wir also nur Hilfserwägungen vor uns, die in Wahrheit keine tragenden Urteilsgründe darstellen und daher auch nicht Gegenstand einer Drittwiderspruchsklage sein können? Im Urteil selbst findet sich eine solche Qualifizierung nicht. Es muß infolgedessen davon ausgegangen werden, daß der Gerichtshof seine Entscheidung mit einer doppelten Begründung ausstattete und daß er jedem der beiden Gründe maßgebliche Bedeutung und bindende Wirkung beimessen wollte. Wenn aber die Rechtswirkungen des Urteils in gleicher Weise auf dem ersten wie auf dem zweiten Rechtsgrund basieren, kann jeder der Argumentationskomplexe Gegenstand einer Drittwiderspruchsklage sein.

Die Zulässigkeitseinwendungen der Hohen Behörde gehen somit fehl.

II — IST DIE DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE BEGRÜNDET?

Mit ihrem Klageantrag begehrt die Klägerin die

„—

Feststellung und Entscheidung, daß im vorliegenden Fall in Wirklichkeit kein Versuch einer unmittelbaren Einfuhr vorgelegen hat, daß kein Anschein einer Einfuhr nach Belgien gegeben war und daß kein verschleierter Transit stattgefunden hat;….“

Sie bezieht sich darin wörtlich auf den letzten Satz des dritten Absatzes der Entscheidungsgründe des Urteils (französischer Text: fünftletzter Absatz) und folgert aus ihm sowie aus dem Zusammenhang dieser Urteilsstelle, der Gerichtshof habe die bereits erwähnten Feststellungen zur Würdigung der belgischen Einfuhrregelung getroffen. Vor allem unterstreicht sie für die Zwecke ihrer Argumentation die Wendlingen „Versuch einer unmittelbaren Einfuhr“, „Anschein einer Einfuhr nach Belgien“ und „derartige Praktiken“.

Zur Beurteilung ihrer Rügen ist es erforderlich, den genauen Gedankengang und Sinn des Urteils aufzuzeigen, wie er sich bei einer objektiven Deutung ergibt.

Nachdem der Gerichtshof zunächst die Geltung des Freiverkehrsprinzips anerkannt hat für „Erzeugnisse aus dritten Ländern, die von einem Mitgliedstaat zur Einfuhr in dessen eigenes Staatsgebiet ordnungsgemäß zugelassen“ sind (Urteil, RsprGH VII d 466), wird in der weiteren Argumentation unvermittelt Artikel 73 des Vertrages erwähnt, der „die Handhabung der Einfuhrlizenzen im Verkehr mit dritten Ländern der Regierung [überträgt], auf deren Staatsgebiet der Bestimmungsort der Einfuhren liegt“ (Urteil, RsprGH VII d 468).

Insbesondere im drittletzten Absatz des Urteils (französische Fassung: sechstletzter Absatz) wird durch die Gegenüberstellung von Freiverkehrsprinzip und Artikel 73 („andererseits“ — „par contre“) deutlich, daß der Gerichtshof in Artikel 73 eine Einschränkung des Freiverkehrsprinzips sieht. Wo Artikel 73 eingreift, ist eine Berufung auf den freien Warenverkehr ausgeschlossen. So erklärt sich auch die Schlußfolgerung des Gerichtshofes: „Unter diesen Umständen kann die Klägerin sich nicht auf eine etwaige Pflichtverletzung der Hohen Behörde berufen und Ersatz für den ihr durch eine solche Verletzung entstandenen Schaden beanspruchen“ (Urteil, RsprGH VII d 468). Denn nur wenn eine Verletzung des Freiverkehrsprinzips nicht gegeben ist, kann der Hohen Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, die Durchsetzung dieses Prinzips unterlassen zu haben.

Da für den Gerichtshof in seiner Entscheidung Artikel 73 im Vordergrund stand, konnte sich ihm nur die Frage stellen, wo im konkreten Fall der Bestimmungsort der Einfuhren lag. Hier glaubte der Gerichtshof in tatsächlicher Hinsicht in den Darlegungen und Dokumenten der Klägerin eine Antwort ohne Schwierigkeiten finden zu können. In der mündlichen Verhandlung über die Drittwiderspruchsklage wurde zwar betont, daß die Ausführungen der Klägerin den Schluß des Gerichtshofes nicht stützen könnten. Diese Bemerkung liegt aber neben den Rechtsrügen des vorliegenden Verfahrens und kann daher außer Betracht bleiben. Für den Gerichtshof bestand nach seiner Rechtsauffassung gar kein Anlaß, die belgische Einfuhrregelung und ihre Anwendung kritisch zu würdigen, auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen und damit stillschweigend eine Limitierung der Kompetenzen der belgischen Regierung zu bewirken. Wenn er im Urteil die Feststellung trifft, daß die Zulassung der eingeführten Kohle zum Fr ei verkehr in Belgien ohne jede Mühe und Kosten erreicht werden konnte, so kann es sich hier nur um eine tatsächliche Feststellung handeln, aus der irgendwelche Schlüsse für die Entscheidung erkennbar nicht gezogen werden. Nach dem Gedankengang des Gerichtshofes ist sogar die Frage berechtigt, ob Artikel 73 selbst dort anzuwenden ist, wo eine Zulassung zum Freiverkehr nicht ohne Mühe und Kosten, sondern nur nach Entrichtung von Zöllen und auf Grund von Importlizenzen erreicht werden kann.

Aus dem Gesagten folgt, daß die gerügten Feststellungen (Versuch einer unmittelbaren Einfuhr, Anschein einer Einfuhr nach Belgien) sich nur beziehen können auf das Verhalten des Importeurs, nicht dagegen auf das Verhalten der belgischen Regierung. Das gleiche gilt für den Satz, in dem der Gerichtshof von Praktiken spricht, denn es heißt darin ausdrücklich: „Aus der Nichtanwendung des Verfahrens des gegenseitigen Beistands können daher Dritte nicht im Rahmen einer Klage aus Artikel 40 des Vertrages ein Recht ableiten, Praktiken vorzunehmen etc…“. Insoweit kann folglich auch ein moralischer Vorwurf, gerichtet an die Adresse der belgischen Regierung, in dem Urteil nicht enthalten sein. Nach meiner Überzeugung läßt sich in den zitierten Sätzen nicht einmal ein Vorwurf feststellen, der dem Importeur gilt. Sie sind vielmehr zu verstehen als einfache Tatsachenfeststellung ohne moralische Wertung.

Die Vorwürfe der Klägerin erweisen sich also letzten Endes als unbegründet; eine Beeinträchtigung ihrer Rechte ist nicht zu erkennen.

III — ERGEBNIS

Als Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die eingereichte Klage zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


( 1 ) RsprGH VII d 467 f

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