ECLI:EU:C:1962:33•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange. # Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 33/59. # Meroni & Co., Erba und Meroni e C., Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Verbundene Rechtssachen 46/59 und 47/59.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange. # Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 33/59. # Meroni & Co., Erba und Meroni e C., Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Verbundene Rechtssachen 46/59 und 47/59.
ECLI:EU:C:1962:33Eu Cjeu18 de out. de 1962
Texto completo
Schlußanträge des Generalanwalts
HERRN MAURICE LAGRANGE
18. Oktober 1962
Ans dem Französischen übersetzt
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die durch Ihren Beschluß vom 21. März 1962 angeordnete Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die schriftlichen und mündlichen Ergebnisse, die das darauffolgende Verfahren gezeitigt hat, geben mir Anlaß zu einigen ergänzenden Bemerkungen, die ich Ihnen heute vortragen will. Sie betreffen die Haftung und den Schaden. Trotz der Unlogik dieses Vorgehens will ich der Einfachheit halber mit der letzteren Frage beginnen.
A — Der Schaden
Der Streit geht darum, ob der Schaden nur hypothetisch, somit unbewiesen ist, oder ob er im Gegenteil „entstanden und gegenwärtig“ („né et actuel“) ist und infolgedessen wiedergutgemacht werden muß, falls die Haftung festgestellt wird.
Ich bin noch immer der Ansicht, daß das Bestehen eines gegenwärtigen Schadens sicher ist, wenn auch seine Höhe anhand der dem Gerichtshof verfügbaren Unterlagen zur Zeit noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Denn die Höhe der bei den Unternehmen erhobenen, durch die vorläufigen Abrechnungen der Hohen Behörde ausgewiesenen Beiträge ist eine unmittelbare Funktion des Betrages der Ausgleichszahlungen, die an die Unternehmen geleistet worden sind und ihnen nach Ihrem Urteil Mannesmann selbst dann verbleiben, wenn die Zulassung zum Preisausgleich infolge von Betrügereien zu Unrecht erfolgt ist. Es ist Sache der Hohen Behörde, die für Rechnung der Gesamtheit der an die obligatorische Einrichtung angeschlossenen Unternehmen zu handeln hat, die zu Unrecht gezahlten Beträge bei den Urhebern der Betrügereien wieder einzutreiben. Diese Wiedereintreibung schlägt sich also in den Abrechnungen nur nieder, soweit sie Erfolg hat, da die beigetriebenen Beträge die Belastung, zu deren Abdeckung der Beitrag dient, und infolgedessen im gleichen Maße auch den Gesamtbetrag des Beitrages selbst vermindern. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß diese Beitreibung eines Tages vollständig gelingen wird (was höchst unwahrscheinlich ist, wie ich schon ausgeführt habe, ohne in diesem Punkte von der Hohen Behörde Widerspruch erfahren zu haben) so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß gegenwärtig die Unternehmen die Auswirkungen dieser Situation unmittelbar zu tragen haben.
Ohne Zweifel könnte man klarer sehen, wenn die Einrichtung inzwischen endgültig liquidiert worden wäre. Ende letzten Jahres konnte man mit Recht erwarten, daß dies bald der Fall sein werde. In der Ausgabe der Verhandlungen des Europäischen Parlaments, Sitzung vom Dienstag, dem 19. Dezember 1961, S. 73, sind nämlich folgende Erklärungen des Herrn Hellwig, Mitglied der Hohen Behörde, zu lesen:
„Im März 1962 werden wohl alle Firmen eine berichtigte Abrechnung bekommen; sie wird im wesentlichen schon den zu leistenden oder zu empfangenden Zahlungen entsprechen. Die Firmen werden dann endlich klarsehen. Kleinere Korrekturen als Ergebnis der Überprüfungen der Kontrollen durch Gerichtsverfahren, die im Augenblick noch laufen, bleiben natürlich auch dann noch vorbehalten …“
und ferner:
„… Schließlich laufen die Bemühungen um Eintreibung der Rückerstattung der zu Unrecht empfangenen Ausgleichsbeträge auf dem Wege über Zivilklagen vor den nationalen Gerichten …
Herr Präsident, ich fasse zusammen. Die Unternehmungen werden im März die klare Abrechnung über die wesentlichen Beträge haben. Restliche Korrekturen geringen Ausmaßes bleiben vorbehalten; sie werden das Ergebnis der noch nicht abgeschlossenen Kontrollen und Gerichtsverfahren sein. Wir hoffen, wenn die Gerichtsverfahren planmäßig verlaufen, ungefähr im Juni des kommenden Jahres zum Abschluß gelangt zu sein …“
Wäre diese endgültige Liquidierung erfolgt, wäre die Höhe des Schadens leicht festzustellen. Die Liquidierung würde selbstverständlich Entscheidungen über die Höhe der als zweifelhaft oder uneinbringlich anzusehenden Forderungen voraussetzen, denn es ist nicht im Interesse einer Einrichtung wie dieser, die Dinge auf unabsehbare Zeit in der Schwebe zu lassen. Wie schon in den vorigen Schlußanträgen ausgeführt, müßte in diesem Falle die Hohe Behörde, wäre sie wegen eines den klagenden Gesellschaften gegenüber begangenen Amtsfehlers verurteilt, nur berechtigt sein, auf Grund eines gesetzlichen Forderungsüberganges, einer Forderungsabtretung oder irgendeines anderen geeigneten Rechtsvorganges den auf die Klägerinnen entfallenden Teil der Beträge, die etwa noch nach Abschluß der Liquidation beigetrieben würden, für sich zu behalten. Auf diese Weise sind solche Fälle im innerstaatlichen Recht geregelt, zum Beispiel auf einem Rechtsgebiet, das eine gewisse Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall aufweist, dem des Konkurses. Die Aufhebung des Konkursverfahrens hindert nicht, daß unvorhergesehene spätere Eingänge vom Konkursverwalter zum Vorteil der Gesamtheit der Gläubiger nach dem Verhältnis der einzelnen Forderungen verteilt werden: Es handelt sich um eine echte Wiedereröffnung des Konkursverfahrens für diesen Zweck. Daher wäre nach meiner Ansicht der Schaden, wenn die endgültige Liquidation erfolgt wäre, in Höhe des Betrages als bestimmt, entstanden und noch bestehend (certain, né et actuel) anzusehen, um den die Beiträge höher wären, als sie ohne die Betrügereien gewesen sein würden.
Ich glaube aber, daß dieser Schaden auch jetzt noch besteht. Denn trotz der Vorläufigkeit der bisher erstellten Abrechnungen sind die sich daraus errechnenden Beiträge doch zu zahlen. Die Unternehmen erleiden daher, soweit sie die ihnen abverlangten Beiträge tatsächlich leisten, einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem erhobenen Betrag und dem, den sie geschuldet hätten, wenn kein Schrott auf Grund der Betrügereien zu Unrecht in den Ausgleich einbezogen worden wäre. Ich halte deshalb an meiner Betrachtungsweise fest: der Schaden ist bestimmt, entstanden und gegenwärtig (certain, né et actuel); das genügt, um die Ersatzpflicht auszulösen, wenn die Haftung festgestellt wird; nur die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes steht noch nicht endgültig fest, was auch im innerstaatlichen Recht häufig vorkommt.
B — Die Haftung
I.
Zunächst sind über die italienische und französische Rechtsprechung, auf die sich die Hohe Behörde nach der Wiedereröffnung des Verfahrens berufen hat, einige Worte zu sagen.
Was die italienische Rechtsprechung, vor allem das Urteil des Appellationshofes Genua vom 15. Januar 1959 (Il Foro italiano 1959, I. Teil S. 135-138) angeht, ist lediglich darauf hinzuweisen, daß durch diese Entscheidung die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage gegen den Staat wegen eines bei der ihm obliegenden Bankenaufsicht begangenen Amtsfehlers verneint wird. Wie dem Urteil des Appellationshofes Genua klar zu entnehmen ist, ergibt sich diese Unzulässigkeit aus dem System des italienischen Rechts, das wie das des belgischen Rechts auf der grundlegenden Unterscheidung zwischen subjektiven Rechten und berechtigten Interessen beruht, und nach dem nur die Verletzung der ersteren die Staatshaftung' auslösen kann, die vor den auf diesem Gebiet zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Dieses System ist unvereinbar mit dem des Vertrages, das auf dem Begriff des Amtsfehlers aufgebaut ist, das heißt auf dem, notfalls sogar anonymen, Verschulden der öffentlichen Organe, das die Haftung der Gemeinschaft zur Folge hat, die unmittelbar vor der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft geltend zu machen ist.
Mit Bezug auf die französische Entscheidung habe ich nur zu bemerken, daß die Hohe Behörde sich zu Unrecht auf sie beruft, da sie gerade die Zulässigkeit der Klage bejaht, die vom Geschädigten gegen die Aufsichtsbehörde erhoben war, der die Überwachung der Tätigkeit des schuldigen Organs oblag. Die einzige Besonderheit besteht darin, daß die Rechtsprechung in solchen Fällen ein grobes Verschulden fordert. Das bekannteste Beispiel ist das, das zu den Urteilen des Conseil d'Etat vom 29. März 1946 in Sachen Caisse départementale d'assurances sociales de Meurthe et Moselle et autres (Rec. S. 100, veröffentlicht auch in „Les grands arrêts de la jurisprudence administrative“, Ausgabe 1958 S. 264) Anlaß gegeben hat, die die sogenannte Affäre der „bons de Bayonne“ betreffen. Dort ist übrigens grobe Fahrlässigkeit bei der pflichtgemäßen Aufsicht über eine öffentliche Anstalt der Gemeinde sowohl zu Lasten des Staates wie der Gemeinde angenommen worden. Diese Rechtsprechung wird auch auf dem Gebiet der Bankenaufsicht angewandt (Kampmann, 12. Februar 1960, Rec. S. 107). Was das Urteil eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts anbelangt, das die Hohe Behörde heranzieht, so stützt es die Abweisung der Klage auf einen anderen Grund.
Weitere Ausführungen hierzu erscheinen mir übrigens überflüssig, meine Herren, weil auch Sie in Ihrer Rechtsprechung niemals Klagen für unzulässig erklärt haben, die von den Unternehmen gegen die Hohe Behörde als Schadensersatzklagen auf Grund von Artikel 40 wegen Amtsfehlern erhoben waren, die bei der Errichtung oder bei der Tätigkeit der Organe begangen sein sollten, für die die Hohe Behörde auf dem Gebiet des Preisausgleichs für Einfuhrschrott die Verantwortung trug (vgl. vor allem das Urteil Feram, 23/59, vom 17. Dezember 1959, das erste auf diesem Gebiet ergangene).
II.
Dies führt uns zu einem zweiten Kreis von Überlegungen; sie betreffen Wesen und Merkmale des für die Auslösung der Haftung der Hohen Behörde erforderlichen Amtsfehlers.
In dieser Hinsicht ist noch einmal daran zu erinnern, daß nach Ihrer ständigen Rechtsprechung, die übrigens mit dem von der Hohen Behörde seit langem vertretenen Standpunkt übereinstimmt, die Handlungen der Brüsseler Organe den eigenen Handlungen der Hohen Behörde gleichstehen und infolgedessen unter Umständen deren Haftung auslösen.
Hieraus ergibt sich, daß eine zu große Annäherung an das was als „Staatsaufsicht“ („tuteile administrative“) bezeichnet wird, das heißt an die Aufsicht einer öffentlichen Behörde über die Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers (zum Beispiel des Staates über eine Gemeinde) oder über eine private Tätigkeit (wie die Bankenaufsicht), nicht angebracht ist. Denn es besteht ein großer Unterschied zwischen dem Fall, in dem die öffentliche Gewalt sich auf die Kontrolle oder auch Aufsicht (tutelle) über eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt, die eine autonome Tätigkeit entfaltet und Dritten gegenüber für die Folgen ihres Verhaltens voll verantwortlich bleibt, und dem Fall, in dem die öffentliche Behörde selbst die Verantwortung für den Verwaltungszweig voll übernimmt, so daß die in diesem Verwaltungszweig Tätigen als ihre „Organe“ erscheinen. In diesem zweiten Fall, der nach Ihrer Rechtsprechung hier gegeben ist, besteht kein besonderer Grund, ein „grobes Verschulden“ zu fordern. Es ist lediglich — wie ich es zu tun versucht habe, um das Wesen des Amtsfehlers zu kennzeichnen — zu unterscheiden zwischen den Anforderungen, die man normalerweise an ein mit der eigentlichen Verwaltung befaßtes Organ zu stellen berechtigt ist, und den — notwendigerweise weniger strengen — Anforderungen, die bei einer Aufsichtstätigkeit angebracht sind. Dabei handelt es sich aber, um dies noch einmal hervorzuheben, um eine interne Aufsicht, die von der Hohen Behörde über eine Dienststelle ausgeübt wird, für die sie selbst die volle Verantwortung übernimmt. So hat auch der Gerichtshof bisher den Amtsfehlerbegriff im Hinblick auf die Haftung der Hohen Behörde für die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung ausgelegt. Es möge genügen, zu dieser Frage zwei Passagen aus Ihren Urteilen zu zitieren:
In den Urteilen Meroni und andere, 14/60 ff., vom 13. Juli 1961, RsprGH VII d 366, haben Sie ausgeführt:
„Wenn somit die Hohe Behörde nicht dafür getadelt werden kann, daß sie die bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Ausgleichbeiträge unterlaufenen Irrtümer behoben hat, so ist gleichwohl noch zu prüfen, ob nicht diese Irrtümer durch eine einwandfreie Verwaltungsführung hätten vermieden werden können: Diese Irrtümer könnten nämlich deutlich machen, daß ein Amtsfehler der Hohen Behörde oder, was auf das gleiche hinauskäme, der Brüsseler Organe vorliegt.“
Im Urteil Société Fives Lille Cail und andere, 19/60 ff., vom 15. Dezember 1961, RsprGH VII 647, ist folgendes zu lesen:
„[Die Hohe Behörde]… hat [die Brüsseler Organe) jedoch nicht daran gehindert, die bisherigen Praktiken fortzusetzen und insbesondere im Oktober 1958 den Klägerinnen Zusagen hinsichtlich der Vergütung der Transportparität zu machen. Damit hat sie — gleichviel welches die Gründe dieser Unterlassung gewesen sein mögen — die bei Anlegung normaler Sorgfaltsmaßstäbe gebotene Aufsichtspflicht schwer vernachlässigt; hierin liegt ein ihre Haftung begründendes schuldhaftes Verhalten.“
Die Regeln der „einwandfreien Verwaltungsführung“ und die bei Anlegung „normaler Sorgfaltsmaßstäbe“ gebotene „Aufsichtspflicht“, das sind also die Kriterien, deren Sie sich in jedem Einzelfall bei der Entscheidung darüber bedienen, ob das Gesamtverhalten der Hohen Behörde einen „Amtsfehler“ im Sinne von Artikel 40 des Vertrages darstellt. Tatsächlich ist die Entscheidung, wie Sie wissen, im Urteil Meroni negativ, im Urteil Fives Lille Cail dagegen positiv ausgefallen.
III.
Nachdem so das Feld für den Rechtsstreit meines Erachtens genau abgesteckt ist, will ich noch drei Bemerkungen zur Sache selbst machen.
1. DIE FRAGE DES POLITISCHEN CHARAKTERS DER VERANTWORTLICHKEIT DER HOHEN BEHÖRDE
Hierüber habe ich schon in meinen vorigen Schlußanträgen einiges gesagt, ich möchte aber noch einmal hervorheben, daß zwischen der politischen Verantwortlichkeit der Hohen Behörde gegenüber dem Parlament und der zivilrechtlichen, vor dem Gerichtshof geltend zu machenden Haftung, der sie auf Grund von Artikel 40 des Vertrages unterliegt, aufs schärfste zu vinterscheiden ist.
Insbesondere geht es um die Frage, ob der Ministerrat, dessen einstimmige Zustimmung nach Artikel 53 erforderlich war, diese Zustimmung von der — offensichtlich nicht schriftlich niedergelegten — Bedingung abhängig gemacht hat, daß die Hohe Behörde sich nicht oder nicht zu stark in die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung einmischen dürfe, was die Verantwortung der Hohen Behörde erheblich vermindern würde. Diese Frage betrifft ganz offensichlich die politische Verantwortlichkeit der Hohen Behörde. Es ist verständlich, daß sie das Parlament auf diesem Gebiet „mildernd“ berücksichtigt hat, obwohl die Vertreter der Hohen Behröde erklärt hatten, diese politische Verantwortlichkeit voll übernehmen zu wollen.
Auf dem Gebiet des Rechts dagegen kommt das Verhalten des Ministerrates nicht als mildernder Umstand in Betracht. Wenn ich sehr weitgehend den Poher-Bericht und nicht bloß den Bericht der Hohen Behörde herangezogen habe, so habe ich ihn vor allem als Informationsquelle benützt.
2. DIE FRAGE DER HAFTUNGSMILDERUNG ODER DES HAFTUNGSAUSSCHLUSSES WEGEN DER MITGLIEDSCHAFT DER KLÄGERINNEN BEI DEN BRÜSSELER ORGANEN ODER BEI DEN REGIONALBÜROS
Ich hatte in der Annahme, daß keine der drei Gesellschaften Mitglied der Brüsseler Organe, der Kasse und des Büros, gewesen sei, diese Frage offenlassen zu können geglaubt: keine von ihnen ist nämlich in den im Moniteur Belge als Anhang zu den Satzungen dieser Organe veröffentlichten Listen aufgeführt.
Die von Ihnen angeordnete weitere Sachaufklärung hat aber ergeben, daß dies nur für die Gesellschaft Chasse zutrifft, während die beiden Gesellschaften Meroni den Brüsseler Organen angehört haben. Sie haben am 30. April 1953 (Meroni/Settimo Torinese) beziehungsweise am 28. Mai 1953 (Meroni/Erba) um Aufnahme nachgesucht, das heißt alsbald nach der Gründung der Gesellschaften (Kasse und Büro), die durch notarielle Urkunde vom 24. April 1953 erfolgt war. Sie gehören aber nicht zu den Gründern, deren Liste mit den Satzungen im Anhang zum Moniteur Belge vom 18./19. Mai 1953 auf Seite 3115 veröffentlicht worden ist. Es handelte sich damals um die freiwillige Einrichtung, die von der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 53 Buchstabe a des Vertrages genehmigt worden war.
Die beiden Gesellschaften Meroni haben aber ihren Austritt erklärt, als die Einrichtung gemäß der Entscheidung Nr. 22/54 obligatorisch wurde oder im Begriff stand, es zu werden, nachdem die Satzungen durch notarielle Urkunde vom 1. April 1954 entsprechend abgeändert worden waren. Die neuen Satzungen wurden gleichfalls im Anhang zum Moniteur Belge veröffentlicht (Ausgabe vom 26. und 27. April 1954 Seite 1833). Die Austrittserklärung von Meroni (Erba) ist am 8. April 1954 abgegeben, also vor der Veröffentlichung der neuen Satzungen, die von Meroni (Settimo Torinese) sogar schon am 27. Februar 1954, somit vor Erlaß der Entscheidung Nr. 22/54, die am 26. März 1954 ergangen und am 30. März 1954 im Amtsblatt der EGKS veröffentlicht worden ist. Hierdurch erklärt es sich, daß keine der beiden Gesellschaften in der im Moniteur Belge als Anhang zu den Satzungen veröffentlichten Anwesenheitsliste (anwesende oder ordnungsgemäß vertretene Gesellschaften) als Inhaber der Geschäftsanteile aufgeführt ist, deren Besitz für die Mitgliedschaft bei der Kasse und beim Büro notwendig war: wahrscheinlich hatten sie die für den Erwerb der Geschäftsanteile erforderlichen Zahlungen nicht geleistet. Zweifellos waren die einer Kündigungsfrist unterworfenen Austritte noch nicht wirksam geworden. Da sie aber nicht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen konnten, waren die Klägerinnen praktisch von der Ausübung aller Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
Dagegen waren die beiden Gesellschaften Meroni immer Mitglieder der Campsider, der die Führung des Regionalbüros oblag.
Aus alledem ist zu entnehmen, daß sich die klagenden Gesellschaften nicht freiwillig der obligatorischen Einrichtung anschließen wollten: ohne Zweifel setzten sie ihr Vertrauen auf die Hohe Behörde, die dadurch, daß sie die Einrichtung obligatorisch gemacht hatte, die volle Verantwortung für deren Tätigkeit übernommen hatte. Diesem Umstand ist aber wenig Bedeutung beizumessen, denn es könnte ihm stets entgegengehalten werden, daß es nur von den Klägerinnen abhing, die Folgen dieser ganz auf ihren eigenen Entschlüssen beruhenden Nichtbeteiligung zu vermeiden.
Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob und in welchem Maße die den Brüsseler Organen oder den Regionalbüros angehörenden Gesellschaften zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsführung dieser Organe, vor allem der Voraussetzungen für die Einbeziehung des Schrotts, wie etwa des Abwrackschrotts, in den Preisausgleich, in der Lage waren. Auf diese Frage ist meines Erachtens mit Sicherheit eine negative Antwort zu geben.
Was die Kasse und das Büro angeht, genügt es zunächst, auf die im Moniteur Belge veröffentlichten Satzungen Bezug zu nehmen, um sich Rechenschaft darüber zu geben, daß die Geschäftsführung ausschließlich Sache des Verwaltungsrates war. Das ist übrigens ganz normal, denn es handelt sich hier um Verwaltungsfragen, über die gewöhnlich die einfachen Teilnehmer der Mitgliederversammlung nicht sachgemäß urteilen können; sehr wahrscheinlich wären aber die Klägerinnen, auch wenn sie ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten hätten, nicht in den Verwaltungsrat berufen worden.
Bei Campsider verhält es sich ebenso, wie der vorgelegten Satzung zu entnehmen ist. Nach den Antworten zu urteilen, die in der letzten Sitzung auf die mündlichen Fragen gegeben wurden, scheint eine nicht dem Verwaltungsrat angehörende Gesellschaft nur eine äußerst geringe praktische Überwachungsmöglichkeit gehabt zu haben.
Die Frage, ob Campsider unter Artikel 2395 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches fällt, wonach die Aktionäre einer Aktiengesellschaft nicht durch die Handlungen der Verwaltungsratsmitglieder gebunden werden und sogar Rechenschaft von ihnen verlangen können, haben Sie meines Erachtens nicht zu entscheiden. Es handelt sich dabei um eine Frage des innerstaatlichen Rechtes, die nur für die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Campsider und Meroni Bedeutung erlangen kann, nicht aber für die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Meroni und der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 40. In dieser Hinsicht ist nach meiner Ansicht nur auf die tatsächliche Lage abzustellen. Nun scheint aber festzustehen, daß die Gesellschaften Meroni zumindest in der Praxis keine echte Möglichkeit hatten, die von Campsider vorgenommenen Kontrollen über die Einbeziehung des Schrotts zu überwachen. Ebensowenig hätten die Gesellschaften Meroni und die Gesellschaft Chasse die entsprechenden in Brüssel vorgenommenen Kontrollen überwachen können, wären sie Mitglieder der Kasse und des Büros geworden.
3. NACHWEIS DES VORLIEGENS EINES AMTSFEHLERS DER HOHEN BEHÖRDE
Zur Hauptsache ist kaum etwas Neues zu sagen. Es ist jetzt klarer zu erkennen, auf welche präzisen Tatsachen die Klägerinnen den Nachweis eines Amtsfehlers der Brüsseler Organe und der Hohen Behörde stützen. Das gilt insbesondere für die Gesellschaft Chasse, die sich in ihrer Klage darauf beschränkt hatte, die Betrügereien des Beamten des niederländischen Wirtschaftsministeriums anzuführen. Sie werden zu entscheiden haben, ob — wie ich anfangs angenommen habe — durch die Beschränkung der Anträge von Chasse in diesem Punkte auch jetzt noch verhindert wird, daß eine dieser Gesellschaft etwa zuzuerkennende Entschädigung den gesamten durch die Betrügereien entstandenen Schaden umfassen darf.
Ich glaube aber nicht, daß Sie neue Beweise für das Vorliegen eines Amtsfehlers verlangen wollten, indem Sie diese sich auf die „präzisen Tatsachen“ beziehende Frage gestellt haben. Ich sehe nämlich nicht ein, was die Klägerinnen noch vorbringen könnten, es sei denn, man wollte Angaben über das innere Funktionieren der beteiligten Verwaltungsorgane (Ausgleichsorgane und Hohe Behörde) von .ihnen verlangen, zum Beispiel über die mangelhafte Organisation dieses oder jenes Büros oder die Fahrlässigkeit dieses oder jenes Abteilungsleiters. Dies würde aber die Anwendbarkeit von Artikel 40 außerordentlich einengen und zu Ihrer eigenen von mir zitierten Rechtsprechung im Widerspruch stehen. Der Beweis des Amtsfehlers muß sich aus einem Vergleich ergeben, der zwischen den Betrugshandlungen einerseits (die, leider, sehr präzise und nur allzu feststehende Tatsachen sind) und dem Verhalten andererseits anzustellen ist, das die Brüsseler Organe, die mit der Verwaltung betraut waren, und die Hohe Behörde, der die Aufsicht und Überwachung oblag, gegenüber diesen Tatsachen an den Tag gelegt haben.
In dieser Hinsicht erscheint mir die Lektüre des Berichts der Hohen Behörde und des Poher-Berichts interessanter als alle eingereichten Schriftsätze und alle mündlichen Plädoyers, die zu hören waren, mögen diese noch so gut verfaßt und noch so brillant gewesen sein. Ich habe jedenfalls meine Meinung nicht geändert und kann nur auf meine früheren Ausführungen Bezug nehmen, die sich wieder zu vergegenwärtigen ich Sie bitte.
Ich erhalte meine bereits gestellten Anträge aufrecht, stelle aber, was die Einschränkungen angeht, die ich hinsichtlich der Gesellschaft Chasse machen zu müssen geglaubt hatte, die Entscheidung in Ihr Ermessen.
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