Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 16. November 1957. # Firma J. Nold K.G. gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 18-57 R.

ECLI:EU:C:1957:10Eu Cjeu16 de nov. de 1957

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Schlußanträge des Generalanwalts,

HERRN KARL ROEMER

GLIEDERUNG

Seite
 

I — Verfahren und Anträge der Parteien

 

II — Rechtliche Würdigung

 

1. Ist die Klage rechtzeitig?

 

2. Klagebefugnis

 

5. Umfang des Klagerechtes

 

4. Notwendigkeit der beantragten Aussetzung …

 

a) in rechtlicher Hinsicht

 

b) in tatsächlicher Hinsicht

 

III — Antrag

Herr Präsident, meine Herren Richter,

Zum Abschluß der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache 18/57 der Firma J. Nold, KG, Darmstadt, gegen die Hohe Behörde, die am 12. November von den Herren Vertretern der Parteien plädiert wurde, obliegt mir die Aufgabe, gemäß Artikel 11 der Satzung des Gerichtshofes

„in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit mündliche und begründete Schlußanträge öffentlich zu stellen“.

Meine Schlußanträge mußten der summarischen Natur des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Rechnung tragen. Dieses Verfahren und die Anträge der Parteien will ich zunächst kurz in Erinnerung rufen.

I — VERFAHREN UND ANTRÄGE DER PARTEIEN

Am 26. September 1957 ist unter dem Namen Firma J. Nold, KG, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung, Darmstadt, eine Klage gegen die Hohe Behörde und die drei Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften bei dem Gerichtshof erhoben worden. Soweit die Klage sich gegen die Hohe Behörde richtet, enthält sie den Antrag, deren Entscheidungen Nr. 16, 17, 18 und 19/57 vom 26. Juli 1957 für nichtig zu erklären.

Am 3. Oktober 1957 ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidungen in einem besonderen, an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichteten Schriftsatz vorgelegt worden. Die Regeln des Verfahrens ergeben sich aus Artikel 39 des Vertrages, Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes und den Artikeln 63 bis 68 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Gemäß Artikel 66 der Verfahrensordnung hat der Präsident den Antrag dem Gerichtshof zur Prüfung und Entscheidung unterbreitet. Der Gerichtshof hat mündliche Verhandlung über den Antrag angeordnet, die am 12. November begann und mit meinen Schlußanträgen zu Ende geht.

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Befragen hilfsweise dahin eingeschränkt, daß er die Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidungen nur in bezug auf die in ihnen enthaltenen Handelsregelungen beantragt. Zur Begründung trägt er vor, daß er bisher Ruhrkohle als Großhändler erster Hand bezogen hat und daß die drei Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften unter Berufung auf die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltene Handelsregelung seine direkte Weiterbelieferung verweigerten. In dieser Handelsregelung sieht der Antragsteller eine ihn betreffende Diskriminierung; in der mündlichen Verhandlung hat er sich ferner auf Ermessensmißbrauch und unzureichende Begründung der Entscheidungen berufen. Schließlich begründet der Antragsteller die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung mit einem sonst eintretenden nicht wiedergutzumachenden Schaden durch Verlust seiner bisherigen Kunden und seiner geschäftlichen Existenz.

Die Hohe Behörde hat Abweisung des Antrages verlangt. Sie vertritt die Ansicht, daß dem Antragsteller als Handelsunternehmen, das an den durch die angefochtenen Entscheidungen genehmigten Vereinbarungen nicht beteiligt ist, kein Klagerecht und deshalb auch kein Recht, einen Antrag auf einstweilige Aussetzung zu stellen, zustehe. Zweitens macht sie geltend, daß die Klage nicht schlüssig sei und daß der Aussetzungsantrag dem Antragsteller überhaupt nicht zu dem angestrebten Erfolg verhelfen könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Hohe Behörde weiter vorgetragen, daß die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig sei; schließlich hat sie bestritten, daß der Antragsteller sein Geschäft als Großhändler nicht weiterführen könne. Sie hält die Offenlegung der Zahlen der Umsätze in Kohle aus dem Vertragsgebiet und in Ruhrkohle und den Vergleich dieser Umsatzzahlen mit den Zahlen der Handelsregelung der letzten Jahre für notwendig und erbietet sich, sofern der Antragsteller nicht selbst diese Zahlen bekanntgeben werde, zu deren Bekanntgabe. Der Antragsteller erklärt demgegenüber: Er sei nicht verpflichtet, seine Umsatzzahlen bekanntzugeben; deren Kenntnisnahme durch das Gericht sei nicht erforderlich, da er ohne Rücksicht auf die Bedeutung der Umsätze als Großhändler erster Hand am Kohleverkauf teilgenommen habe; er wolle dennoch diese Zahlen dem Gericht schriftlich mitteilen, wenn das Gericht dieses verlange.

Für das Vorbringen der Parteien im übrigen verweise ich auf die Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung; auf Einzelheiten werde ich gegebenenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingehen.

II — RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Bei der rechtlichen Beurteilung des Antrages muß im Auge behalten werden, daß es sich erstens um ein abgekürztes, beschleunigtes Verfahren handelt, welches zweitens eine vorläufige, der Hauptsache nicht vorgreifende Maßnahme zum Zweck hat. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes verlangt deshalb nach Artikel 63 § 3 nur eine Glaubhaftmachung, nicht den vollen Beweis der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung, und dies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Wenn auch der Antragsteller zur Begründung seines Antrages auf die Klage zur Hauptsache verwiesen hat, so kann doch keinesfalls im vorliegenden Verfahren bereits der Hauptprozeß durchgeführt werden, und die durch ihn aufgeworfenen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art können noch nicht abschließend entschieden werden.

1. Ist die Klage rechtzeitig?

Die Hohe Behörde wendet ein, daß der gestellte Antrag schon deshalb unzulässig sei, weil eine rechtzeitige Klage zur Hauptsache nicht vorliege. Sie führt dazu aus, daß die Klage auf Grund einer von Herrn Erich Nold am 25. September 1957 unterzeichneten Vollmacht eingereicht worden sei; Herr Erich Nold habe zu diesem Zeitpunkt in keiner rechtlichen Beziehung zu der als Kläger bezeichneten Firma gestanden, wie der Handelsregisterauszug vom 15. Oktober 1957 beweise. Der Antragsteller entgegnet, daß Herr Erich Nold jederzeit ermächtigt war, für die Firma zu handeln; er verweist darauf, daß die Verkaufsgesellschaften der Ruhr mit ihm verhandelt haben.

Nach meiner Auffassung ist damit eine Frage gestellt, die im Prozeß zur Hauptsache zu entscheiden sein wird. Dabei wird zu beachten sein, daß die klagende Firma ausweislich des Handelsregisters im Zeitpunkt der Klageerhebung kraft Gesetzes aufgelöst war und einen gesetzlichen Vertreter nicht hatte. Für das vorliegende Verfahren scheint mir die Tatsache zu genügen, daß eine vorher eingereichte Klage zur Hauptsache vorliegt und daß damit die Voraussetzung nach Artikel 63 § 1 der Verfahrensordnung erfüllt ist.

2. Klagebefugnis

Deshalb wende ich mich weiter zu der Frage: „Ist die Klagebefugnis gegeben?“

Diese zweite Einrede, erhoben von der Hohen Behörde, der Mangel der Klagebefugnis, ist ebenfalls prozeßhindernd. Die Antragsbefugnis in diesem Verfahren ist von Amts wegen zu prüfen. Der Antragsteller und der Antragsgegner verlangen übereinstimmend, daß hierzu als Vorfrage entschieden werde.

Eine Klagebefugnis ist gemäß unserem Vertrag zu beurteilen nach den Eigenschaften des Klägers und nach der Natur der angefochtenen Entscheidungen. Auch wenn die Eigenschaften des Klägers einem Klagerecht nicht entgegenstehen, so kann dieses nach der Natur der angefochtenen Entscheidungen einen verschiedenen Umfang haben. Eine Klagebefugnis, die Artikel 33 und die folgenden Artikel des Vertrages gewähren, steht dem Kläger nicht ohne weiteres zu. Jedoch wird das den Produktionsunternehmen zustehende Klagerecht durch Artikel 80 und die Artikel 65 und 66 des Vertrages auf Vertriebsunternehmen ausgedehnt. Artikel 80 bestimmt, nachdem er als Unternehmen im Sinne des Vertrages die Produktionsunternehmen definiert hat, im deutschen Text folgendes:

„Was die Artikel 65 und 66 sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, so sind Unternehmen im Sinne dieses Vertrages ferner diejenigen Unternehmen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende.“

Der entsprechende französische Text lautet:

«… en outre, en ce qui concerne les articles 65 et 66, ainsi que les informations requises pour leur application et les recours formés à leur occasion, les entreprises ou organismes qui exercent habituellement une activité de distribution autre que la vente aux consommateurs domestiques ou à l'artisanat.»

Es scheint mir, daß eine genaue sprachliche und grammatikalische Prüfung und Deutung der französischen Fassung zeigt, daß die Worte „à leur occasion“ — „les recours formés à leur occasion“ — sich beziehen nicht etwa auf die Worte „les informations requises“, sondern auf „leur application“, das heißt also „l'application des articles 65 et 66“. Dieser Auffassung, abgeleitet aus dem französischen Text, entspricht der deutsche Text in seinen Worten und in deren inhaltlicher Bedeutung. Was folgt daraus?

Der Antragsteller macht geltend, daß er ein Großhandelsunternehmen betreibt. Dann lautet die nächste Frage, ob es sich bei der Klage um eine wegen Artikel 65 und 66 erhobene Klage — im französischen Text: „recours forme à leur occasion“ — im Sinne des Artikels 80 des Vertrages handelt. Die angefochtenen Entscheidungen sind Genehmigungsentscheidungen der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 65, und zwar bezüglich der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften für den gemeinsamen Verkauf und bezüglich der Oberrheinischen Kohle-Union für den gemeinsamen Einkauf. . Die Entscheidungen enthalten insbesondere die Handelsregelung. Diese bestimmt nach allgemeinen und objektiven Kriterien, welche Großhändler direkt beliefert werden, und daraus folgend, welche Händler von der direkten Belieferung durch die Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften ausgeschlossen sind. Gerade diese Regelung ist der Kernpunkt des Rechtsstreites.

Die Berufung auf den Grundsatz des Artikels 19 der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf das Klagerecht und auf Rechte, die der Antragsteller im nationalen Bereich seines Landes daraus herleitet, geht nach meiner Ansicht fehl, da dieser Teil der nationalen Verfassung nicht rechtsetzend wirken kann im Bereich des übernationalen Vertrages der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Der Antragsteller hat auch, wie mir scheint, im Gegensatz zum schriftlichen Verfahren diese Verfassungsbestimmung in der mündlichen Verhandlung nur zur Auslegung des hier allein anzuwendenden Montanrechtes, wie er hervorgehoben hat, herangezogen.

Die Hohe Behörde beruft sich in ihrer Verteidigung auf das Urteil des Gerichtshofes in den Sachen 8 und 10/54 und vertritt eine einschränkende Auslegung des Artikels 80 in dem Sinne, daß nur die Beteiligten an Vereinbarungen und an Beschlüssen ein Klagerecht haben sollen; denn, so sagt sie, die Ausdehnung des Klagerechtes sei das Korrelat zur Ausdehnung der Befugnisse der Hohen Behörde. Außerdem hätten die durch die Handelsregelung in gleicher Weise betroffenen Verbraucher zweifellos kein Klagerecht.

Dazu muß ich sagen: In den Rechtssachen 8 und 10/54 handelte es sich um Verbraucher, nicht um Händler; außerdem betrafen diese Prozesse nicht Tatbestände der Artikel 65 oder 66. Aus dem Wortlaut des Artikels 80 ergibt sich nicht, daß nur die an Kartellbeschlüssen Beteiligten ein Klagerecht haben sollen. Es ist richtig, daß diese bei Genehmigung ihrer der Hohen Behörde vorgelegten Anträge im allgemeinen eines Rechtsschutzes durch eine Klage nicht bedürfen, wie der Antragsteller ausgeführt hat. Es läßt sich dennoch denken, daß durch die Verbindung der Genehmigung mit einer Auflage auch ein an einem genehmigten Zusammenschluß Beteiligter einen Anlaß zur Klage sehen könnte. Es läßt sich auch denken, daß die Genehmigung dermaßen gestaltet ist, daß ein Händler, der am Zusammenschluß teilzunehmen verlangt, ausgeschlossen wird. Diesem unter Umständen unbillig behinderten Händler wird man jedenfalls das Klagerecht nicht versagen können. Es bleibt eine andere Frage die, ob ein Händler, der für den Zusammenschluß von vornherein in Anbetracht der in Erwägung gezogenen objektiven Kriterien, die die Hohe Behörde unter Würdigung allgemeinwirtschaftlicher Tatsachen und Umstände und der sich daraus ergebenden Gesamtlage zu prüfen hat, nicht in Betracht kommt und der um eine Beteiligung an dem Zusammenschluß sich nicht bemüht hat — ob dieser Händler dennoch ein Klagerecht haben soll.

Indessen muß auch gesagt werden, daß die Hohe Behörde durch die Genehmigung einer Absatzregelung, hier der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften, Befugnisse ausübt, die eine sehr wesentliche Auswirkung haben auf die Teilnahme der Handelsunternehmen am wirtschaftlichen Verkehr. Dagegen sind Verbraucher im allgemeinen nur mittelbar, jedenfalls nicht in gleicher Weise wie die Handelsunternehmen, betroffen. Die Verbraucher werden durch eine Handelsregelung nicht daran gehindert, nach ihrer Wahl bei einem Großhändler erster oder zweiter Hand- oder einem Einzelhändler zu beziehen. Zu der Sonderstellung der Industrie-Großverbraucher ist nur zu sagen, daß die Handelsregelung zwar Bestimmungen enthält in Artikel 5 der Entscheidungen Nr. 5 bis 7/56; die sie aber nur dann unmittelbar betreffen würden, wenn die Handelsregelung ihnen vorschriebe, daß sie nur direkt beziehen dürfen. Diese Behinderung aber ist nicht gegeben, da sie wahlweise bei dem Großhändler erster Hand oder bei den Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften beziehen können.

Ich bejahe daher aus all diesen Erwägungen das Klagerecht der Unternehmen des Vertriebes, die durch die Handelsregelung vom Direktbezug ausgeschlossen sind. Dann ist auch das Recht zum Antrag auf Aussetzung gegeben. Die Lösung, zu der ich mich entscheide, scheint mir durch den Wortlaut gedeckt; sie scheint mir auch gerechtfertigt durch die gegebene Sachlage. Das Recht des Antragstellers, einen Antrag auf Aussetzung derartiger Entscheidungen zu stellen, ist daher anzunehmen.

3. Umfang des Klagerechtes

Der Umfang des zugebilligten Klagerechtes bemißt sich nach der Natur der angefochtenen Entscheidungen. Da diese Frage auch für das Aussetzungsverfahren, insbesondere die Beurteilung der Notwendigkeit in rechtlicher Hinsicht, von Bedeutung sein kann, ist sie hier zu behandeln.

Der Kläger scheint selbst davon auszugehen, daß es sich für ihn um eine allgemeine Entscheidung handelt; denn er stützt seine Klage auf einen ihm gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wenn auch in bezug auf diejenigen Unternehmen, welche ihre Vereinbarungen der Hohen Behörde zur Genehmigung vorgelegt haben, die ergangene Entscheidung der Hohen Behörde individuell ist, so darf nicht übersehen werden, daß Gegenstand dieser Genehmigung eine generelle Handelsregelung ist, die kraft der Genehmigung der Hohen Behörde allgemein im Gemeinsamen Markt anwendbar wird. Zu beachten ist, daß die Auswirkung der Einzelentscheidungen durch die allgemeine Handelsregelung überwiegend Folgen allgemeinen Charakters zeigt. Ich glaube, daß auch hier die Bedeutung des Argumentes der Hohen Behörde sich zeigt, der Antragsteller sei an der Beschlußfassung über die Handelsregelung nicht beteiligt. Hätte die Hohe Behörde selbst eine Handelsregelung durch eigene unmittelbare Entscheidung erlassen, so würde es sich sicher um eine allgemeine Entscheidung handeln. In der Handelsregelung wird auch nicht der besondere Fall des Klägers geregelt, sondern es werden allgemeine Kriterien aufgestellt, die ihn und andere betreffen.

Das Ziel der Klage und des Aussetzungsantrages, die Auswirkung des Aussetzungsantrages, hat ebenfalls allgemeinen Charakter. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, erstrebt der Antragsteller nicht eine Ausnahmegenehmigung für sich persönlich, sondern letzten Endes die Verlängerung der allgemeinen Übergangsregelung für die bisher zugelassenen Großhändler erster Hand. Das Ziel des Antrages ist also ebenfalls auf eine allgemeine Maßnahme gerichtet.

Nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages ist die Klage daher nur zulässig, wenn der Kläger einen ihm gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch geltend macht. Diese Beschränkung gilt nur für die direkte Nichtigkeitsklage; sie läßt andere Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Wenn auch der Kläger verständlicherweise ausgeführt hat, man solle ihn nicht auf die Klagemöglichkeit seines Staates verweisen, so bleibt ihm doch entgegen seiner Meinung die Möglichkeit, die Gültigkeit der Entscheidungen der Hohen Behörde in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht anzugreifen und gemäß Artikel 41 unseres Vertrages eine Vorentscheidung unseres Gerichtshofes in diesem nationalen Verfahren herbeizuführen.

4. Notwendigkeit der beantragten Aussetzung

Wie ich bereits ausgeführt habe, ist nach meiner Auffassung in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob die Klage zur Hauptsache, abgesehen von der Klagebefugnis, zulässig oder unzulässig ist; vielmehr sind lediglich die Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung zu prüfen. Ich brauche daher auch nicht darauf einzugehen, ob die in der mündlichen Verhandlung für die beantragte Aussetzung vorgebrachten Rechtsgründe des Formmangels und des Ermessensmißbrauchs zulässig und begründet sind. Wohl aber ist für die nun folgende Untersuchung, ob die beantragte Aussetzung der Entscheidungen der Hohen Behörde notwendig ist, zu beachten, daß der Antrag auf eine allgemeine Maßnahme gerichtet ist.

a) in rechtlicher Hinsicht:

Die Hohe Behörde macht gegen die Notwendigkeit der Aussetzung geltend, daß die Aussetzung dem Antragsteller nicht zu dem gewünschten Erfolg verhelfen würde, nämlich vorläufig als Großhändler erster Hand weiterbeliefert zu werden. Wenn das richtig ist, so kann die Aussetzung nicht notwendig sein, und der Antrag wäre schon aus diesem Grunde abzuweisen.

Der Antragsteller erstrebt, wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß auf ihn weder die Kriterien der Entscheidungen Nr. 5/56, 6/56, 7/56 noch der Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57, 18/57 angewandt werden, sondern daß die Übergangsregelung für die bisher zugelassenen Großhändler weiter bestehen bleibe.

Dagegen hat die Hohe Behörde zu Recht geltend gemacht, daß nicht die angefochtenen Entscheidungen, deren Aussetzung beantragt wird, diese Übergangsregelung aufgehoben haben. Die Übergangsregelung war enthalten in Artikel 9 Ziffer 3 der Entscheidungen Nr. 5/56, 6/56, 7/56; sie war dort befristet bis zum Ablauf des Kohlenwirtschaftsjahres 1956/57, also bis zum 31. März 1957. Durch die Entscheidungen Nr. 10/57, 11/57, 12/57, erlassen von der Hohen Behörde, ist die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 1957 verlängert worden; nach diesem Tag war sie außer Kraft. Wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, ist er praktisch sogar bis zum 1. Oktober 1957 weiterbeliefert worden. Da also nicht die Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57, 18/57, 19/57 den Ablauf der Übergangsregelung angeordnet haben, kann deren Aussetzung die Übergangsregelung nicht wieder in Kraft setzen.

Für diesen Fall, daß infolge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen oder ihrer vorläufigen Aussetzung die Übergangsregelung nicht wieder automatisch in Kraft treten sollte, hat der Antragsteller ausgeführt, daß dann „ein Vakuum“ eintrete, welches die Hohe Behörde durch zulässige Bestimmungen ausfüllen müsse oder könne. Das kann nur dahin zu verstehen sein, daß die Beendigung der Übergangsregelung für die „Altberechtigten“ als vertragswidrig aufgehoben würde, so daß die Hohe Behörde nach Artikel 34 des Vertrages die Anwendung der Übergangsregelung und die Zulassung der „Altberechtigten“ ohne Rücksicht auf allgemein geltende Kriterien auch für die Zukunft vorschreiben müßte. Ein derartiges Urteil hätte nur in einem Verfahren ergehen können, das sich gegen die Entscheidungen richtete, welche die Beendigung der Übergangsregelung anordneten. Der Antragsteller hätte also die Entscheidungen Nr. 10/57, 11/57, 12/57 oder schon den Artikel 9 Ziffer 3 der Entscheidungen Nr. 5/56, 6/56, 7/56 anfechten müssen, zumal der Antrag der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften, die Übergangsregelung so lange beizubehalten, bis während eines ganzen Kohlenwirtschaftsjahres eine ausreichende Belieferung erfolgt sei, nicht genehmigt worden war. Die Anfechtung, die ich für erforderlich ansehe, ist nicht erfolgt; inzwischen ist die Frist für die Nichtigkeitsklage gegen die von mir bezeichneten Entscheidungen der Hohen Behörde abgelaufen.

Damit komme ich zu dem Ergebnis, daß die beantragte Aussetzung der Entscheidungen Nr. 16 bis 19/57 nicht zu dem von dem Antragsteller erstrebten Erfolg führen kann, daß er trotz Nichterfüllung der allgemein anwendbaren Kriterien weiterhin von den Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften als „Altberechtigter“ direkt beliefert wird. Die beantragte Aussetzung kann daher erst recht nicht notwendig sein.

b) in tatsächlicher Hinsicht:

Von dieser Auffassung aus erübrigen sich in tatsächlicher Hinsicht alle weiteren Ausführungen darüber, ob die Aussetzung notwendig ist. Auf diese Frage will ich deshalb nur kurz und ergänzend eingehen.

Nach meiner Auffassung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß er in Zukunft keine Kohlenlieferungen mehr erhalten könne und daß er daher zum Existenzverlust verurteilt sei. Die Hohe Behörde hat zu Recht ausgeführt, daß der Antragsteller sein Geschäft für die Ruhr als Großhändler zweiter Hand in jedem Falle, für andere Reviere als die Ruhr sogar als Großhändler erster Hand weiterführen kann. Dies scheint mir unbestritten. Daß hierfür kaufmännische Umdispositionen erforderlich sein mögen, ist im Wettbewerb eine normale Erscheinung. Desgleichen ist es eine den Teilnehmern am Wettbewerb geläufige Erfahrung, daß die Behauptung, die Verteidigung eines erworbenen Platzes im Marktgeschehen unter Umständen finanzielle Opfer, zum Beispiel eine Steigerung des Umsatzes unter Minderung der Gewinne, im Interesse der Zukunft erfordert und daß diese individuelle Wettbewerbslage nicht als unbillige Behinderung angesehen werden kann. Dagegen beruft sich der Antragsteller zu Unrecht auf die Grundsätze des freien Wettbewerbs für seine Auffassung, daß er allein auf Grund der Tatsache, daß er lange Zeit hindurch Großhändler erster Hand für Ruhrkohle gewesen sei, dies auch in Zukunft bleiben müsse. Aus den von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen — ich verweise insbesondere auf die Anlage 9 unserer Akten — ergibt sich, daß dem Antragsteller die Bedeutung der Tonnengrenzen ebenso genau bekannt war wie die bevorstehende Umgründung der Oberrheinischen Kohle-Union.

Der Antragsteller hat ferner nicht ausreichend glaubhaft gemacht, daß er bei Belieferung in voller Höhe seiner Bestellungen die aufgestellten Umsatzmengen der Genehmigungsentscheidungen im letzten Kohlenwirtschaftsjahr erreicht hätte.

III — ANTRAG

Ich komme daher zu dem Schlußantrag,

den Antrag auf die einstweilige Aussetzung des Vollzuges der Entscheidungen Nr. 16, 17, 18 und 19 aus 1957, erlassen von der Hohen Behörde am 26. Juli 1957, als unbegründet abzuweisen und die Kosten dieses Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.