ECLI:EU:C:1956:8•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange vom 25. Oktober 1956. # Fédération Charbonnière de Belgique gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 8-55.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange vom 25. Oktober 1956. # Fédération Charbonnière de Belgique gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 8-55.
ECLI:EU:C:1956:8Eu Cjeu25 de out. de 1956
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Schlußanträge des Generalanwalts,
HERRN MAURICE LAGRANGE
vom 25. oktober 1956
Herr Präsident, meine Herren Richter,
In Ihrem Urteil vom 16. Juli 1956 haben sie ausgesprochen, daß die Entscheidung Nr. 22/55 — die sich auf die Festsetzung der Preise bezieht und die, wie ich glaube, in diesem Verfahren die einzige ist, die zur Debatte steht — allgemeiner Natur sei, und zwar nicht nur, wie auch ich ausgeführt habe, den einzelnen drei Kohlenbergbauunternehmen gegenüber, sondern auch der Fédération des Charbonnages de Belgique gegenüber, und Sie haben aus dieser Tatsache völlig logisch den Schluß gezogen, daß die Klägerin gegen die allgemeinen Entscheidungen lediglich den Nichtigkeitsgrund des ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs geltend machen könne.
Der ganze Streit, meine Herren, scheint sich im übrigen einzig um die Frage zu drehen, ob die angefochtene Entscheidung zu den Vorschriften des § 26, 2a des Übergangsabkommens im Widerspruch steht oder nicht, insoweit als — was im übrigen der einzige streitige Punkt sein konnte und mußte — die Preise niedriger als die voraussichtlichen Produktionskosten am Ende der Übergangszeit festgesetzt worden seien. Dieser Streit stellt von Anfang bis Ende nur eine genaue Antwort auf den Tenor Ihres Zwischenurteils dar, und die Klägerinnen haben behauptet, die mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Preise seien niedriger als die voraussichtlichen Produktionskosten; die Hohe Behörde habe daher, als sie diese Entscheidung erließ, die Bestimmung des § 26 verletzt: dies ist viermal vorgetragen worden, dann ein weiteres Mal seitens des Anwalts der Klägerinnen in dessen Schlußvortrag.
Unter diesen Umständen, meine Herren, sehe ich — ganz offen gesagt — nicht ein, was bei einer weiteren Erörterung in der Frage, ob eventuell ein Ermessensmißbrauch den Klägerinnen gegenüber vorliegt, herauskommen könnte. Es ist natürlich denkbar, daß eine eingehende Beschäftigung mit dieser Frage in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht möglicherweise zur Aufdeckung gewisser Anzeichen für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs führen oder zum mindesten die ersten Anhaltspunkte zum Nachweise desselben zutage fördern könnte. Insoweit, meine Herren, gestehe ich jedoch, daß in dieser Hinsicht die bisherigen Verhandlungen im Gegenteil zu beweisen scheinen, daß die Untersuchungen über die voraussichtlichen Kosten im Jahre 1958 von den Parteien gemeinsam, gewissenhaft und zum mindesten bis zum Monat Oktober 1956 sogar im gegenseitigen Einvernehmen geführt worden sind. Was mich angeht, so sehe ich in den sehr gewissenhaften und eingehenden, jedoch rein juristischen und technischen Ausführungen, die vorgetragen worden sind, nicht das geringste Anzeichen für das Vorliegen eines von der Hohen Behörde den Klägerinnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs. Ich glaube daher, zu all den Fragen, die heute des langen verhandelt worden sind, nicht Stellung nehmen zu müssen, und ich halte meine früher gestellten Anträge aufrecht.
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