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8 K 425/24 We•VG Weimar 8. Kammer, 2026-05-11, 8 K 425/24 We
8 K 425/24 WeTribunal Administrativo / Chamber 811 de mai. de 2026
Zum Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG im Zuwendungsverfahren
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 8 K 425/24 We
ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2026:0511.8K425.24We.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG TH 2024, § 28aF VwVfG TH, § 45aF VwVfG TH, § 46aF VwVfG TH, § 49 Abs 3 S 2aF VwVfG TH ... mehr
Zum Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG im Zuwendungsverfahren
Der Widerrufs- und Leistungsbescheid V 129 / 2024 der Thüringer Aufbaubank vom 19. Januar 2024 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerrufs- und Leistungsbescheides der Thüringer Aufbaubank (im Folgenden: TAB), mit dem die ihr gewährte Corona-Soforthilfe 2020 zurückgefordert wird.
2 Mit Antrag vom 22. April 2020, bei der TAB eingegangen am 23. April 2020, begehrte die Klägerin die Gewährung von Soforthilfe aus dem Thüringer Corona Soforthilfeprogramm 2020. Mit Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2020 gewährte die TAB der Klägerin einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 30.000,00 Euro, welcher mit Valuta 15. Mai 2020 auf deren Konto ausgezahlt wurde. Im Bewilligungsbescheid wurde auf den Inhalt der „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020“ vom 3. April 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie) verwiesen.
3 Am 2. Juni 2022 wurde die Klägerin mittels eines standardisierten Schreibens aufgefordert, die tatsächliche Entstehung eines Liquiditätsengpasses zu überprüfen und das Ergebnis, gemeinsam mit weiteren benötigten Daten, über ein dafür eingerichtetes Online-Formular bis zum 23. Juni 2022 zurück zu melden. In diesem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass, wenn die Überprüfung ergebe, dass die Förderung den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteige, weil die Einnahmen höher gewesen seien als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausgefallen sei, der überkompensierte Betrag zu erstatten sei. Zudem erfolgte der Hinweis, wie zu viel erhaltene Hilfen zu erstatten seien.
4 Am 17. Juni 2022 teilte die Klägerin über das bereit gestellte Online-Formular mit, dass durch die Zahlung der Soforthilfe eine Überkompensation in Höhe von 30.000,00 Euro entstanden sei.
5 Hierauf bezugnehmend bat die TAB mit E-Mail vom 17. Februar 2023 unter Fristsetzung bis zum 3. März 2023 um Rückmeldung, weshalb eine Rückzahlung bislang unterblieben sei bzw. um Erstattung des überkompensierten Soforthilfebetrages. Hierdurch könne ein förmliches Rückforderungsverfahren vermieden werden. Die TAB wies darauf hin, dass die Klägerin durch Unterschrift auf ihrem Soforthilfe-Antrag unter anderem erklärt habe, ihr sei bekannt, dass die zu viel erhaltene Soforthilfe im Fall einer Überkompensation vom Auszahlungstage an zurückzuzahlen sei.
6 Am 15. Januar 2024 erstellte der Beklagte intern einen Ausdruck über die bestehenden Forderungen gegen die Klägerin, wobei in der Auflistung angegeben war, dass keine Tilgungen (Hauptsache/Zinsen) erfolgt seien.
7 Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid V 129/2024 vom 19. Januar 2024 (Az. 2020 COR 50080), zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 23. Januar 2024, widerrief der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig in Höhe von 30.000,00 Euro (Ziffer 1) und setzte Zinsen in Höhe von 6 % p. a. ab dem Tag der Auszahlung der Soforthilfe bis zur vollständigen Rückzahlung des Betrages fest (Ziffern 2 und 3). Verwaltungskosten wurden nicht erhoben (Ziffer 4). Zur Begründung beruft sich die TAB auf die Feststellung, dass der Liquiditätsengpass nicht wie zum Zeitpunkt der Antragstellung befürchtet eingetreten sei und der mit der Soforthilfe verbundene Förderzweck damit nicht habe erfüllt werden können. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien die Fördermittel nach Abwägung aller Umstände in der benannten Höhe zurückzufordern, um die Mittel wieder anderen Fördervorhaben zur Verfügung stellen zu können.
8 Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 verwies die Klägerin auf die Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 ThürVwVfG und bat um Bestätigung, dass an dem Widerrufsbescheid nicht festgehalten werde. Mit E-Mail vom 30. Januar 2024 erwiderte die TAB, dass die Jahresfrist erst zum 17. Februar 2024 ende.
9 Mit Schreiben vom 15. Februar 2024, eingegangen am 16. Februar 2024, ließ die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erheben. Mit Beschluss vom 29. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht Meiningen den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen.
10 Zur Begründung der Klage führt die Prozessbevollmächtigte aus, der angegriffene Widerrufsbescheid sei rechtswidrig, da er außerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 ThürVwVfG erlassen worden sei. Die TAB habe durch die Meldung der Klägerin über das Online-Formular seit dem 17. Juni 2022 Kenntnis von der Überkompensation gehabt, sodass der Sachverhalt von diesem Zeitpunkt an entscheidungsreif gewesen sei und die Jahresfrist zu laufen begonnen habe. Die E-Mail der TAB vom 17. Februar 2023 sei objektiv nicht mehr zur Sachverhaltsermittlung erforderlich gewesen, denn das Ermessen der TAB sei hinsichtlich des Widerrufs auf Null reduziert gewesen. Diese E-Mail stelle zudem ausgehend von ihrem Inhalt keine Anhörung dar, die die Jahresfrist in Gang hätte setzen können. Zudem habe die Klägerin die E-Mail vom 17. Februar 2023 mangels Angabe eines Aktenzeichens und einer Signatur für eine Spam-Nachricht gehalten. Aus Sicht der Klägerin sei die Anhörung vielmehr in dem Schreiben der TAB vom 2. Juni 2022 zu sehen. Im Übrigen stelle sich die vorliegende Verwaltungsakte als unvollständig dar, was zu einer Beweislastumkehr zulasten des Beklagten führe.
11 Die Klägerin beantragt,
12 den Widerrufs- und Leistungsbescheid V 129/2024 des Beklagten vom 19. Januar 2024 zum Az. 2020 COR 50080 aufzuheben.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Bei der E-Mail vom 17. Februar 2023 handle es sich um eine Anhörung, sodass die Jahresfrist erst zum 17. Februar 2024 geendet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginne die Jahresfrist erst nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens. Nur durch die Abgabe der Meldung über das Online-Formular am 17. Juni 2022 seien die Voraussetzungen für den Beginn der Jahresfrist nicht gegeben gewesen, denn erst mit der E-Mail vom 17. Februar 2023 sei ein Widerrufs- und Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Der streitgegenständliche Bescheid sei auf der Grundlage der von der Klägerin am 17. Juni 2022 gemeldeten Daten erlassen worden. Der zuständige Sachbearbeiter habe nach Aktenlage erst im Zeitpunkt der Erstellung der E-Mail vom 17. Februar 2023 Kenntnis von der eingetretenen Überkompensation gehabt, sodass die Jahresfrist frühstens zu diesem Zeitpunkt habe beginnen können.
16 Mit Beschluss vom 14. April 2026 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt, soweit im Bescheid vom 19. Januar 2024 geregelt wird, dass Zinsen in Höhe von 6 % p.a. zu zahlen sind. Insoweit wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 752/26 We fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 Bezug genommen.
17 Die zulässige Klage hat Erfolg.
I.
18 Sie ist begründet.
19 Der angegriffene Widerrufs- und Leistungsbescheid V 129 / 2024 der Thüringer Aufbaubank vom 19. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
1.
20 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Widerruf des Bewilligungsbescheids ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), § 8 Abs. 1 ThürVwVfG (zu der Frage, wann ein Verwaltungsverfahren als abgeschlossen gilt, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 9, Rn. 193 ff.).
21 Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG (a. F.) kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
22 Diese Norm ist vorliegend anwendbar, da der Klägerin mit rechtmäßigem Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2020 eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde.
2.
23 Der angegriffene Bescheid ist formell rechtswidrig, da im Verwaltungsverfahren keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hat (hierzu a.) und eine solche auch nicht entbehrlich gewesen ist (hierzu b.). Dieser Verfahrensfehler wurde schließlich weder geheilt (hierzu c.) noch war er unbeachtlich (hierzu d.).
a.
24 Eine Anhörung zu dem die Klägerin belastenden Widerruf des Bewilligungsbescheids ist vorliegend entgegen § 28 Abs. 1 ThürVwVfG (a. F.) nicht durchgeführt worden.
25 Nach § 28 Abs. 1 ThürVwVfG (a. F.) ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Dem Anhörungsgebot kommt eine Schutzfunktion zu, die mehrere Facetten hat: Indem dem Beteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den der Entscheidung zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, um auf diese Weise auf das Verfahren und sein Ergebnis Einfluss zu nehmen und eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, wird bewirkt, dass dieser im Verwaltungsverfahren nicht bloßes Objekt behördlicher Entscheidungen ist. Zugleich dient das Anhörungsgebot dem vorgelagerten verfahrensrechtlichen Rechtsschutz des Betroffenen: Der Beteiligte erhält die Möglichkeit, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu ergänzen oder zu korrigieren, ferner seine Sachargumente gegen die beabsichtigte Entscheidung vorzubringen, und so auf eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung hinzuwirken. Auch erzeugt die Anhörung für die Behörde einen Konkretisierungs- und Offenlegungszwang und hat für den Beteiligten damit eine Vorwarnfunktion, weil von der Behörde Art und Inhalt der geplanten (eingreifenden) Entscheidung in den voraussichtlichen wesentlichen Zügen darzulegen sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 28 Rn. 4).
26 Eine ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme besteht nur dann, wenn für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat. Dazu muss der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhalten; ferner muss deutlich werden, dass eine Anhörung im Sinn des § 28 Abs. 1 ThürVwVfG (a. F.) erfolgt und, dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Anhörung beginnt deshalb mit der aktiven Ankündigung (Anhörungsmitteilung), dass in einem konkreten Fall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei und Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinn von § 28 Abs. 1 ThürVwVfG (a. F.) gegeben werde. Dies schließt die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme ein. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat. Hierbei muss sie die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalls herausstellen, die für die Entscheidung bestimmend sind. Bleibt die beabsichtigte Maßnahme bei verständiger Würdigung der Erklärung der Behörde inhaltlich oder gegenständlich unbestimmt und kann der Inhalt des Verwaltungsakts auch bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkannt werden, liegt keine wirksame Anhörung vor (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 28 Rn. 35; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 28 Rn. 19a; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 12; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 S 2134/22 –, juris Rn. 18). Da die Beweislast für die erfolgte Anhörung bei der verfahrensführenden Behörde liegt, gehen insoweit verbleibende Zweifel zu deren Lasten (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2008 – 2 L 34/08 –, juris Rn. 9 m. w. N.; VG Gera, Urteil vom 15. Juli 2025 – 5 K 230/24 Ge –).
27 Ausgehend von diesem Maßstab ist weder im Schreiben der TAB vom 2. Juni 2022 (hierzu aa.) noch in der E-Mail der TAB vom 17. Februar 2023 (hierzu bb.) eine Anhörung i. S v. § 28 Abs. 1 ThürVwVfG (a. F.) zu erblicken (so in vergleichbaren Fallkonstellationen auch VG Meiningen, Urteil vom 10. Februar 2026, – 8 K 205/24 Me – sowie VG Gera, Urteil vom 15. Juli 2025 – 5 K 230/24 Ge –).
aa.
28 Anders als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, stellt das standardisierte Schreiben der TAB vom 2. Juni 2022 (Bl. 9 der Verwaltungsakte), mit dem diese die Klägerin zur Rückmeldung über die tatsächliche Entstehung eines Liquiditätsengpasses über ein Online-Formular auffordert, keine Anhörung im oben genannten Sinne dar, denn eine vollständige Anhörung verlangt in der Regel Entscheidungsreife. Frühest möglicher Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung ist daher, wenn der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. ThürVwVfG (a. F.) hinreichend aufgeklärt ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 28 Rn. 42). Mit dem Schreiben vom 2. Juni 2022 ist die TAB hingegen erstmalig in die Sachverhaltsermittlung eingetreten.
bb.
29 Auch wenn der Beklagte vorliegend zu Recht darauf abhebt, dass für die Anhörung keine Form-vorschriften gelten (vgl. zum Grundsatz der Nichtförmlichkeit der Anhörung: Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 28 Rn. 39), handelt es sich bei der E-Mail der TAB vom 17. Februar 2023 (Bl. 10 der Verwaltungsakte) ebensowenig um eine Anhörung im dargelegten Sinne, denn hier wird weder eine konkrete Rechtsfolge noch der Erlass eines Verwaltungsaktes in Aussicht gestellt. Vielmehr wird um Erstattung des überkompensierten Soforthilfebetrages gebeten, um ein förmliches Rückforderungsverfahren – welches eine Anhörung beinhalten müsste – zu vermeiden. Die Widerruflichkeit des Bewilligungsbescheides als Rechtsfolge einer etwaigen Zweckverfehlung wird gerade nicht offengelegt. Zur Überzeugung des Gerichts war für die Klägerin insofern nicht erkennbar, dass im Anschluss an diese E-Mail gegebenenfalls mit dem Widerruf des Bewilligungsbescheids durch den Beklagten zu rechnen war. Der Wortlaut des Schreibens vom 17. Februar 2023 legt vielmehr gerade den Schluss nahe, dass im Falle einer unterbleibenden Rückmeldung oder Erstattung des angemahnten Betrages der Beklagte ein förmliches Rückforderungsverfahren einleiten würde, in dessen Rahmen der Klägerin sodann – in Gestalt einer Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 ThürVwVfG (a. F.) – Gelegenheit gegeben würde, sich zu der dann konkret angekündigten behördlichen Maßnahme zu äußern.
30 Zudem diente die in Rede stehende E-Mail anders als eine Anhörung auch nicht (mehr) der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich der Zweckverfehlung i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG (a. F.). Vielmehr wurde eine solche Zweckverfehlung unter Bezugnahme auf die Meldung der Klägerin über das Online-Formular vom 17. Juni 2022 bereits vorausgesetzt. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass in der E-Mail lediglich das „Ob“ und das „Wie“ der Rückzahlung durch die Klägerin thematisiert und auch ausschließlich zu diesen Fragen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Entsprechend wurde auch der streitgegenständliche Widerrufsbescheid letztlich auf der Tatsachengrundlage der Rückmeldung der Klägerin über das Online-Formular erlassen. Die E-Mail stellt sich selbst ausdrücklich als „Erinnerung“ an eine vermeintliche Rückzahlungspflicht dar. Eine Anhörung i. S. v. § 28 Abs. 1 ThürVwVfG (a. F.) hätte demgegenüber vielmehr dazu dienen müssen, unter anderem die Frage der Zweckverfehlung zu klären, um hiervon ausgehend über den Widerruf des Bewilligungsbescheids entscheiden zu können. Erst ein solcher Widerruf hätte sodann gegebenenfalls eine Erstattungspflicht der Klägerin zur Folge gehabt.
b.
31 Von einer Anhörung konnte vorliegend auch nicht in zulässiger Weise abgesehen werden.
32 Ein solches Absehen ist nach dem restriktiv auszulegenden Absatz zwei des § 28 (Thür)VwVfG (Schlatmann in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 28, Rn. 44) möglich, wenn die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG (a. F.) insbesondere dann der Fall, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 28 Rn. 67).
33 Zwar legte die TAB für den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid lediglich die von der Klägerin selbst über das Online-Formular gemeldeten Daten zugrunde, ohne auf tatsächlicher Ebene zu ihren Ungunsten von diesen abzuweichen. Gleichwohl erfordert die Norm bereits ihrem Wortlaut nach eine in das Ermessen der handelnden Behörde gestellte Verfahrensentscheidung. Eine solche wurde hier nicht getroffen und dementsprechend auch nicht begründet. Vielmehr bekräftigt der Beklagte vorliegend im gesamten bisherigen Verfahren stets die Ansicht, dass eine Anhörung durch die E-Mail vom 17. Februar 2023 erfolgt sei. Demgemäß bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte von einer Anhörung absehen wollte.
34 Auch ein sonstiger Einzelfall, nach dessen Umständen eine Anhörung nicht geboten war, ist vorliegend nicht ersichtlich.
c.
35 Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG (a. F.) geheilt worden.
36 Nach diesen Vorschriften ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 ThürVwVfG (a. F.) nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird.
37 Der Anhörungsmangel hat vorliegend zunächst nicht zur Nichtigkeit gemäß § 44 ThürVwVfG (a. F.) geführt.
38 Eine Heilung des Fehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG (a. F.) tritt jedoch nur insoweit ein, als die Anhörung bzw. die ihr vergleichbare nachzuholende Verfahrenshandlung durch die Behörde formell ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werden kann (sog. funktionale Äquivalenz). Diese Funktion erschöpft sich nicht darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und die Behörde hiervon Kenntnis nimmt; sie umfasst vielmehr, dass die Behörde das Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –; BeckOK VwVfG/Schemmer, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 45 Rn. 42.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 – und vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –). Denn die Heilung durch Nachholung muss in einer Art und Weise erfolgen, durch die die mit dem Fehler verbundenen Nachteile vollständig beseitigt werden (BVerwG a. a. O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 12/08.AK –, juris Rn. 111).
39 Entsprechend hoch sind die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren gestellt werden müssen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2021 – 6 B 360/21 –, juris Rn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 45 Rn. 76; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2024 – 1 Bf 154/23 –, juris Rn. 75). Unerheblich ist hingegen, ob der Betroffene – aus einer Sicht ex post – von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht hätte. § 28 (Thür)VwVfG und damit die Heilung verlangen ein Tätigwerden der Behörde aus einer Sicht ex ante (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 45 Rn. 83).
40 Ausgehend von diesem Maßstab kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
41 Für das Verwaltungsverfahren sowie das gerichtliche Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung ergibt sich dieser Befund bereits daraus, dass der Beklagte durchgehend die Ansicht vertreten hat, in der E-Mail der TAB vom 17. Februar 2023 sei eine ordnungsgemäße Anhörung zu sehen (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 10. April 2026, Bl. 109 der Gerichtsakte) und dementsprechend keinen Versuch der Nachholung der Anhörung unternommen hat (so auch VG Gera, Urteil vom 15. Juli 2025 – 5 K 230/24 Ge –; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 10. Februar 2026, – 8 K 205/24 Me –, das die Anhörung wegen der Äußerungsmöglichkeit des Zuwendungsnehmers im gerichtlichen Verfahren als nachgeholt betrachtet).
42 Allerdings hätte es dem Beklagten auch während des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens offen gestanden, die unterbliebene Anhörung als behördliche Handlung auf der Ebene eines parallelen Verwaltungsverfahrens nachzuholen und die getroffene Entscheidung in diesem Zuge nochmals neu und unvoreingenommen zu überprüfen (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 S 2134/22 –, juris Rn. 21, Beschluss vom 16. August 2022 – 10 S 2829/21 –, juris Rn. 25; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 45 Rn. 85; ebd., § 28 Rn. 70). Die Herrschaft über das Verwaltungsverfahren liegt auch während eines Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Gerichts allein bei der zuständigen Behörde; insofern bleibt es ausschließlich ihre Aufgabe, ggf. unterbliebene behördliche Verfahrenshandlungen nachzuholen (vgl. weiterführend hierzu Hufen/Siegel: Fehler Verwaltungsverfahren, 8. Aufl. 2025, Teil 4: Rn. 962, 970; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 45 Rn. 27; HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 45 Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 20 CE 24.1887 –).
43 Die unterbliebene Anhörung wurde zuletzt auch nicht ordnungsgemäß in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 nachgeholt. Zwar hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Klägerin stehe es weiterhin frei, Unterlagen zum tatsächlichen Bestehen eines Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Zeitraum vorzulegen; zudem sei der Beklagte bereit, entsprechendes Vorbringen nochmals zu überprüfen. Gleichwohl ist hierin zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung zu sehen. Nachdem der Beklagte noch wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10. April 2026 hervorgehoben hat, an seiner Auffassung, eine Anhörung habe bereits stattgefunden, festzuhalten, fehlt es an der für die Heilung erforderlichen funktionalen Äquivalenz. Deren Annahme hätte insbesondere im vorliegenden Fall einer Ermessensentscheidung eine erkennbare Distanzierung der Behörde von ihrer bisherigen Entscheidung vorausgesetzt. Denn in der prozessualen Situation kann die Unbefangenheit der behördlichen Würdigung des klägerischen Vorbringens bereits aufgrund der Stellung der Behörde als Beklagte in Frage gestellt sein (vgl. hierzu auch Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 45 Rn. 74; Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 11. Auflage 2020, § 45 VwVfG, Rn. 52; in dieser Richtung auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 S 2134/22 –, juris Rn. 21 m. w. N.; vgl. außerdem Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 45 Rn. 93; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 45 Rn. 26 f. u. 42; weiterführend zu verfassungs- und europarechtlichen Bedenken vgl. Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 45 Rn. 103; Hufen/Siegel: Fehler Verwaltungsverfahren, 8. Aufl. 2025, Teil 4: Rn. 944 ff.; HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 45 Rn. 37). Eine derartige Distanzierung ist im vorliegenden Einzelfall nicht erkennbar. Anhaltspunkte für den Willen des Beklagten, die Anhörung tatsächlich nachzuholen, liegen nicht vor; vielmehr hat er im Wesentlichen die Ergebnisrichtigkeit der getroffenen Sachentscheidung bekräftigt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Beteiligter des Streitverfahrens vorrangig am Fortbestand des von ihm erlassenen Verwaltungsakts interessiert war und etwaige formelle Mängel möglichst auf prozesstaktisch sinnvolle Weise zu beheben suchte (vgl. näher hierzu Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 45, Rn. 93). Eine hinreichend klare Bereitschaft, die Entscheidung in der gebotenen Weise kritisch zu überdenken, war demgegenüber nicht zweifellos erkennbar.
d.
44 Der Anhörungsmangel ist schließlich auch nicht gemäß § 46 ThürVwVfG (a. F.) unbeachtlich.
45 Gemäß § 46 ThürVwVfG (a. F.) kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 ThürVwVfG (a. F.) nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist nur dann in diesem Sinne offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris Rn. 72 m. w. N.). Da hier eine hypothetische Prognose erforderlich ist, kann es insoweit keine absolute Sicherheit geben. Gleichwohl muss im Hinblick auf die Bedeutung des Verfahrensrechts und auf die Effektivität des Rechtsschutzes ein strenger Maßstab angelegt werden (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 46 Rn. 5). Bei Ermessensentscheidungen ist im Regelfall der mögliche Einfluss nicht auszuschließen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 46 Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1988 – 11 A 2734/86 –). Gleichwohl ist auch bei Ermessensentscheidungen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Kausalität des Fehlers für die Entscheidung in der Sache - d. h. die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung - auszuschließen ist. Für das Vorliegen dieser für sie günstigen Voraussetzungen trägt die Behörde die Darlegungslast (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 –, juris Rn. 79).
46 Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist vorliegend nicht offensichtlich, dass der Verfahrensfehler auf die Sachentscheidung ohne Einfluss geblieben ist*.*
47 Zwar räumt § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG (a. F.) dem Beklagten für die Entscheidung über den Widerruf der gewährten Soforthilfe Ermessen ein, das durch den Regelungszweck sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig in Richtung eines Widerrufs intendiert ist. Gleichwohl bleibt Raum für abweichende Entscheidungen, sofern ein atypischer Fall vorliegt (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999 – 2 KO 61/96 –, juris Rn. 65).
48 Vor diesem Hintergrund steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Widerrufsentscheidung auch ohne den Verfahrensfehler in gleicher Weise ergangen wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anhörung Umstände vorgetragen worden wären, die das Vorliegen eines atypischen Falles begründet hätten (so auch VG Gera, Urteil vom 15. Juli 2025 – 5 K 230/24 Ge –). Eine gegenteilige Annahme liefe darauf hinaus, über die Entscheidungsabsichten des Beklagten zu spekulieren und damit die eigene Bewertung an die Stelle des ungewiss bleibenden behördlichen Willens zu setzen (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 46 Rn. 80). Soweit für gebundene Entscheidungen etwas anderes gelten kann (vgl. betreffend eine behördliche Entscheidung nach § 49a Abs. 1 VwVfG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2025 – 4 A 2928/24 –, juris Rn. 153), ist dies hier nicht einschlägig.
49 Für die Beachtlichkeit des Verfahrensfehlers spricht schließlich auch die vom Beklagten selbst geschilderte Anpassung seiner Verwaltungspraxis in vergleichbaren Soforthilfeverfahren. Danach hat sich im Zuge der Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen im Soforthilfeprogramm Corona seit 2021 gezeigt, dass es vermehrt zu fehlerhaften Meldungen zur Überkompensation durch die Zuwendungsempfänger gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Anhörung zu den gemeldeten Überkompensationen Bestandteil der Verwaltungspraxis geworden, um den Beihilfeempfängern vor Erlass eines Widerrufsbescheides Gelegenheit zu geben, ihre Angaben sowie die zugrundeliegenden Berechnungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (vgl. Schriftsatz der TAB vom 10. April 2026 sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung). Dies belegt nach Ansicht der Kammer, dass in vergleichbaren Fällen ordnungsgemäß durchgeführte Anhörungen zu abweichenden tatsächlichen Angaben geführt haben, die sich auf die jeweilige Widerrufsentscheidung ausgewirkt haben dürften. Ein offensichtlich fehlender Einfluss der unterbliebenen Anhörung auf die Sachentscheidung kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angenommen werden.
50 Der streitgegenständliche Widerrufs- und Leistungsbescheid verletzt die Klägerin zuletzt auch in ihren Rechten und unterlag daher der Aufhebung.
3.
51 Nachdem sich der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Januar 2024 bereits aus den dargelegten Gründen als formell rechtswidrig erweist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Beklagte die einjährige Widerrufsfrist gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 ThürVwVfG (a. F.) eingehalten hat. Ergänzend weist die Kammer jedoch darauf hin, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck Einiges dafür spricht, dass die Frist gewahrt wurde. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis des Beklagten von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen. Eine solche dürfte hier wohl nicht vor der weiteren Bearbeitung der von der Klägerin über das Online-Formular gemeldeten Daten im Februar 2023 vorgelegen haben (vgl. hierzu auch VG Meiningen, Urteil vom 10. Februar 2026 – 8 K 205/24 Me –).
II.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
III.
53 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
54 Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im zweitinstanzlichen Verfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern.
55 So liegen die Dinge hier. Insbesondere werden die aufgeworfenen Rechtsfragen in der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte bislang nicht einheitlich beantwortet.
Beschluss
56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
57 Gründe
58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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