projetos
104 StVK 284/26•LG Meiningen 4. Strafkammer, 2026-05-18, 104 StVK 284/26
104 StVK 284/26Tribunal Cantonal18 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 104 StVK 284/26
ECLI: ECLI:DE:LGMEINI:2026:0518.104StVK284.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Anträge auf Begleitausgang vom 25.03.2026 und 14.04.2026 durch Verfügungen vom 01.04.2026 sowie 17.04.2026 rechtswidrig waren.
. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller befindet sich seit 03.02.2025 in Strafhaft zur Verbüßung von Freiheitsstrafen in Höhe von 7 Monaten, 5 Monaten und 6 Monaten. Das Strafende ist auf den 20.06.2026 berechnet. Am 20.01.2026 wurde er von der JVA A. der JVA G. zugeführt.
2 Am 25.03.2026 beantragte er Begleitausgang mit seiner Mutter für den 04.04.2026 von 09.00 Uhr bis 19.30 Uhr, wobei er als Begründung die Aufrechterhaltung der sozialen Bindung zu seinem Kind und Entlassungsvorbereitung angab.
3 Der Antrag wurde mit Verfügung vom 01.04.2026 abgelehnt. Als Begründung wurde festgehalten: Gefangener nicht lockerungsgeeignet und es wurde ein Gespräch vom 01.04.2026 angeführt, in dem die Voraussetzungen besprochen worden seien.
4 Mit Antrag vom 14.04.2026 begehrte der Antragsteller Begleitausgang, wiederum mit seiner Mutter, für den 25.04.2026, 09.00 Uhr bis 19.30 Uhr. Diesmal führte er als Grund an: Wiedereingliederung/Entlassungsvorbereitung, Aufrechterhaltung seiner sozialen Bindungen zur Familie und seinem 10jährigen Sohn.
5 Mit Verfügung vom 17.04.2026 wurde der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller verweigere sich nach wie vor an Gesprächen mit der Suchtberatung sowie dem Psychologen zur Straftataufarbeitung wie im Vollzugsplan vorgesehen, teilzunehmen. Keine neuen Erkenntnisse daher, welche weiterführende Lockerungen rechtfertigen.
6 Mit Schreiben vom 19.04.2026, eingegangen bei Gericht am 22.04.2026, stellte der Antragsteller Antrag nach § 109 StVollzG und beantragt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über seine Anträge auf Gewährung von Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie unter fehlerfreier Ermessensausübung neu zu entscheiden. Die beiden Ablehnungen seien rechtswidrig erfolgt. Er sei Erstverbüßer und habe sich dem Strafantritt selbst gestellt. Es habe keine Disziplinarmaßnahmen gegeben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr seien nicht ersichtlich. Die Teilnahme an einer Suchtberatung werde faktisch zur Voraussetzung für die Gewährung von Vollzugslockerungen gemacht, obwohl diese im Vollzugsplan lediglich empfohlen seien.
7 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2026 beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Bei der Ablehnung seien die Umstände, dass sich der Antragsteller im Erstvollzug befindet, sich eigenständig gestellt hat sowie das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten und die Beantragung als Begleitausgang mit der Mutter berücksichtigt worden. Jedoch habe der Einfluss der Mutter es in der Vergangenheit nicht vermocht, den Antragsteller von weiteren Straftaten abzubringen, der Antragsteller verweigere vehement die Aufnahme des Kontakts mit den entsprechenden Fachdiensten, um am Vollzugsziel der Wiedereingliederung mitzuarbeiten. Aufgrund seiner unbehandelten Suchtproblematik sowie der nicht erfolgten Deliktarbeit sei zu befürchten, dass der Antragsteller die Lockerungen zu weiteren Straftaten missbrauchen wird, sodass Lockerungen gemäß § 46 Abs. 2 ThürJVollzGB zu versagen seien. Es bestehe Missbrauchsgefahr und es könne nicht verantwortet werden, zu erproben, ob der Gefangene die Lockerungen zur Begehung neuer Straftat begehen werde.
8 Von einer Übersendung der Stellungnahme an den Antragsteller wurde abgesehen, da die Sache (zugunsten des Antragstellers) entscheidungsreif ist und eine Verzögerung vermieden werden soll.
II.
9 Der Antrag nach § 109 StVollzG ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner zwei Begleitausgangsanträge begehrt.
10 Bei Antragstellung lag der erste beantragte Termin (04.04.2026) bereits in der Vergangenheit, und der zweite (25.04.2026) stand unmittelbar bevor, so dass erkennbar eine Entscheidung vor dem 25.04.2026 (Antragseingang war der 22.04.2026) selbst bei Stellung eines Eilantrags nicht möglich gewesen wäre.
11 Das Begehren einer Neubescheidung ginge daher ins Leere, da eine Bewilligung für zeitlich bereits verstrichene Termine nicht möglich ist. Das Interesse des Antragstellers zielte daher auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnungen, die er in seinem Antragsschreiben auch anführt.
12 Der Feststellungsantrag ist auch zulässig. Dies hinsichtlich der ersten Ablehnung als Feststellungsantrag und hinsichtlich der zweiten Ablehnung, da der Antrag noch vor Verstreichen des Besuchstermins gestellt wurde, als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG. Die Ablehnung der beantragten Begleitausgänge stellt eine belastende Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar.
13 Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht u.a. deshalb, da zwei Mal eine Ablehnung erfolgte und die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Stellungnahme weiterhin nicht zur Gewährung von Begleitausgängen bereit ist. Es besteht daher Wiederholungsgefahr.
14 Der Antrag ist auch begründet.
15 Die Antragsgegnerin stützte ihre Ablehnungen in den angegriffenen Entscheidungen auf eine fehlende Lockerungseignung, ohne eine Norm anzuführen sowie darzulegen, ob Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr angenommen wurde.
16 In ihrer Stellungnahme stützt sie sich auf die Vorschrift des § 46 ThürJVollzGB und erachtet die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 für nicht gegeben, wonach Lockerungen gewährt werden dürfen, wenn verantwortet werden kann, zu erproben, dass die Strafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Sie erachtet vorliegend eine Missbrauchsgefahr für gegeben. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller die Lockerungen zu weiteren Straftaten missbrauchen werde.
17 Bei der Frage der Gewährung von Lockerungen nach § 46 ThürJVollzGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die von der Kammer nur eingeschränkt überprüft werden kann. Sie hat zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagensgrundes zugrunde legt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat.
18 Vorliegend kommt hinzu, dass der Antragsteller bereits hinsichtlich des ersten beantragten Termins keine drei Monate vor dem Strafende stand. Zudem hat er in seinen beiden Anträgen auch „Entlassungsvorbereitung“ bzw. „Wiedereingliederung/Entlassungsvorbereitung“ als Begründung angegeben. Die Antragsgegnerin hätte sich daher nicht auf eine Prüfung nach § 46 ThürJVollzgB beschränken dürfen, sondern hätte auch § 50 Abs. 4 ThürJVollzGB heranziehen müssen.
19 Dem steht nicht entgegen, dass in den Anträgen „Lockerung aus sonstigen Gründen gem. § 47 Abs. 1 ThürJVollzGB“ bzw. „Langzeitausgang gem. § 46 Abs. 1 Nr. 3 ThürJVollzGB“ angekreuzt waren. Aus den Antragsbegründungen ging hervor, dass diese Varianten ersichtlich nicht gemeint waren. Weder wurde ein wichtiger Anlass i.S.v. § 47 Abs. 1 ThürJVollzGB angeführt, noch wollte der Antragsteller einen Langzeitausgang.
20 Nach § 50 Abs. 4 ThürJVollzGB sind dem Strafgefangenen in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden.
21 Der Ermessensspielraum beschränkt sich in diesen Fällen auf die Prognose der Flucht- und Missbrauchsgefahr.
22 Die Antragsgegnerin hätte daher die Anträge nur ablehnen dürfen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, dass der Antragsteller den Begleitausgang zur Flucht oder zu Straftaten missbrauchen wird.
23 Eine hohe Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn ein Versagen als wahrscheinlicher angesehen wird als ein Erfolg (so Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen, Rdnr. 6). Dabei kommt es jedoch auf die einzelne Lockerungsform an. Eine geringe oder mittlere Wahrscheinlichkeit wird z.B. bei einem begleiteten Ausgang angenommen, eine hohe Wahrscheinlichkeit dagegen bei einem Langzeitausgang (vgl. BeckOK Strafvollzug Sachsen/Schäfersküpper, 25. Ed. 1.10.2025, SächsStVollzG § 42 Rn. 33, beck-online). Entscheidend ist jedoch der Einzelfall.
24 Auch in der Stellungnahme der Antragsgegnerin wird nicht behauptet, dass bei dem Antragsteller eine hohe Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Missbrauchs zu Straftaten vorliegt.
25 Unabhängig davon würde eine Rechtswidrigkeit auch vorliegen, wenn man nur auf § 46 ThürJVollzGB abstellt.
26 In den Begründungen in den angefochtenen Verfügungen wird auf eine fehlende Lockerungseignung bzw. die Nichtteilnahme an der Suchtberatung sowie Straftataufarbeitung abgestellt.
27 Insoweit wurde ein falscher Maßstab an die Voraussetzung für Lockerungen nach § 46 ThürJVollzGB angelegt. Voraussetzung dafür ist nicht, dass eine generelle Eignung für die Erteilung von Lockerungen besteht (vgl. Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG-Burkhardt, 2022, Teil II § 38 LandesR, Rdnr. 58 m.w.N.). Auch kann nicht auf eine fehlende Mitwirkung abgestellt werden, dies sieht § 46 Abs. 2 S. 2 ThürJVollzGB nur bei Jugendstrafgefangenen vor.
28 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme die Suchtproblematik anführt, erscheint der Sachverhalt nicht vollständig bzw. nicht zutreffend gewürdigt.
29 So heißt es zu Beginn des Vollzugsplans, dass „gelegentlicher Konsum von THC (schädlicher Gebrauch)“ vorliegt und Abklärungsgespräche hinsichtlich Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch als Förderbedarf gesehen wurden. An anderer Stelle werden Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch als zwingend erforderlich angesehen. Unter Lockerungen zum Erreichen des Vollzugziels wird die Empfehlung ausgesprochen, dass der Antragsteller der Suchtberatung zur Abklärungsgesprächen vorstellig wird. Dies erscheint widersprüchlich.
30 Aus dem Vollstreckungsblatt wird auch nicht ersichtlich, dass durch den Antragsteller Straftaten in Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum begangen wurden. Die Strafen aus den früheren Verurteilungen waren zudem zunächst zur Bewährung ausgesetzt.
31 Soweit in der Stellungnahme aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen aus dem Jahr 2024 zitiert wird, ergibt sich auch daraus nicht, dass die zugrundeliegenden Straftaten mit einer Sucht in Zusammenhang standen. Auch ist nicht ersichtlich, um welche Art von Betäubungsmitteln (oder Cannabis) es sich handelt. Da es sich bei den Straftaten um Körperverletzungen bzw. räuberischen Diebstahl handelte, ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Cannabiskonsum ausschlaggebend gewesen sein könnte.
32 Die Antragsgegnerin hätte zudem die Art der begehrten Lockerung konkret berücksichtigen müssen, da (nur) ein begleiteter Ausgang mit Dauer von 10 1/2 Stunden beantragt wurde.
33 Soweit in der Stellungnahme angeführt wird, dass der Einfluss der Mutter in der Vergangenheit den Antragsteller nicht von der Begehung von weiteren Straftaten abzubringen vermochte, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb deshalb ein Begleitausgang mit der Mutter als Begleitperson einer (etwaigen) Missbrauchsgefahr nicht ausreichend entgegenstünde. Aus dem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass die Mutter etwa bei früheren Straftaten anwesend oder über diese im Vorfeld eingeweiht war, bzw. dass der Antragsteller seinerzeit mit seiner Mutter zusammenwohnte.
34 Es war daher festzustellen, dass die Ablehnungen rechtswidrig waren.
III.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO (analog).
36 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.