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3 EO 421/25•Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2026-05-04, 3 EO 421/25
3 EO 421/25Tribunal Administrativo / Divisão 34 de mai. de 2026
Ein bestandskräftiger und nicht anderweitig beseitigter amtstierärztlicher Bescheid der unteren Tierschutzbehörde gegen den Leiter des Tierversuchs steht im Eilverfahren der bei der oberen Tierschutzbehörde begehrten Änderungsgenehmigung nach § 34 TierSchVersV entgegen. Im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 34 TierSchVersV, welcher auch an den Anforderungen des § 31 TierSchVersG zu messen ist, sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TierSchG im Hinblick auf das geänderte Versuchsvorhaben zu prüfen. Im Rahmen der Durchführung des TierSchG und aufgrund des TierSchG erlassener Rechtsverordnungen, kommt dem beteiligten beamteten Tierarzt (Amtstierarzt) bei der Einschätzung tierschutzrechtlicher Belange die Rolle eines gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG i. V. m. § 2 ThürTierGesG) und damit eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 3 EO 540/24 - juris Rn. 43). Mithin bedarf es zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung der Amtstierärztin und der dieser zugrunde liegenden Tatsachen eines substantiierten, veterinärfachlich fundierten Gegenvorbringens (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 23 ZB 22.1727 - juris Rn. 36). § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG definiert die Grundsätze für Tierversuche, die in der Regel zu unumgänglichen und teils besonders schweren Belastungen führen, nach dem 3-R-Prinzip (Vermeidung, Verminderung, Verbesserung; Art. 4 und 13 RL 2010/63/EU) und das Konzept der Unerlässlichkeit. „Unerlässlich“ im Rahmen eines Tierversuchs meint: zwingend notwendig, unumgänglich notwendig, alternativlos, um den Zweck zu erreichen. Ein Tierversuch ist unerlässlich, wenn er nicht verboten, zu dem verfolgten Zweck geeignet und angesichts der Schaden-Nutzen-Betrachtung verhältnismäßig ist, keine anderen Methoden zur Verfügung stehen und der Prüfung nach dem Prinzip der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung standhält. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche und deren konkrete Ausformungen unerlässlich sind, ist auf allen Ebenen zu prüfen und insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 - juris Rn. 8). Die verfassungsrechtliche Dimension des in Art. 20a GG verankerten Tierschutzes ist geeignet, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - juris Rn. 121; OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 A 180/10 - juris Rn. 140). Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 9. September 2025, 4 E 1524/25 Ge, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: 3 EO 421/25
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0504.3EO421.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 5 Abs 3 GG, Art 20a GG, § 7 TierSchG, § 7a TierSchG, § 8 TierSchG ... mehr
Rechtskraft: ja
Ein bestandskräftiger und nicht anderweitig beseitigter amtstierärztlicher Bescheid der unteren Tierschutzbehörde gegen den Leiter des Tierversuchs steht im Eilverfahren der bei der oberen Tierschutzbehörde begehrten Änderungsgenehmigung nach § 34 TierSchVersV entgegen.
Im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 34 TierSchVersV, welcher auch an den Anforderungen des § 31 TierSchVersG zu messen ist, sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TierSchG im Hinblick auf das geänderte Versuchsvorhaben zu prüfen.
Im Rahmen der Durchführung des TierSchG und aufgrund des TierSchG erlassener Rechtsverordnungen, kommt dem beteiligten beamteten Tierarzt (Amtstierarzt) bei der Einschätzung tierschutzrechtlicher Belange die Rolle eines gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG i. V. m. § 2 ThürTierGesG) und damit eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 3 EO 540/24 - juris Rn. 43). Mithin bedarf es zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung der Amtstierärztin und der dieser zugrunde liegenden Tatsachen eines substantiierten, veterinärfachlich fundierten Gegenvorbringens (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 23 ZB 22.1727 - juris Rn. 36).
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG definiert die Grundsätze für Tierversuche, die in der Regel zu unumgänglichen und teils besonders schweren Belastungen führen, nach dem 3-R-Prinzip (Vermeidung, Verminderung, Verbesserung; Art. 4 und 13 RL 2010/63/EU) und das Konzept der Unerlässlichkeit.
„Unerlässlich“ im Rahmen eines Tierversuchs meint: zwingend notwendig, unumgänglich notwendig, alternativlos, um den Zweck zu erreichen. Ein Tierversuch ist unerlässlich, wenn er nicht verboten, zu dem verfolgten Zweck geeignet und angesichts der Schaden-Nutzen-Betrachtung verhältnismäßig ist, keine anderen Methoden zur Verfügung stehen und der Prüfung nach dem Prinzip der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung standhält.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche und deren konkrete Ausformungen unerlässlich sind, ist auf allen Ebenen zu prüfen und insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 - juris Rn. 8).
Die verfassungsrechtliche Dimension des in Art. 20a GG verankerten Tierschutzes ist geeignet, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - juris Rn. 121; OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 A 180/10 - juris Rn. 140).
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 9. September 2025, 4 E 1524/25 Ge, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. September 2025 - 4 E 1524/25 Ge - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1 1. Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren, die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Antragsgegners vom 6. Juni 2025 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO - entsprechend seines 2. Änderungsantrags vom 7. Februar 2025 - die Durchführung seines Tierversuchs „PolyTarget2“ (Reg.-Nr. des Antragsgegners: UKJ-24-017) unter Mehrfachverwendung von zur einmaligen Verwendung bestimmten Injektionskanülen (im Folgenden: Einmalkanülen) bis zum Abschluss des Klageverfahrens - 4 K 2369/25 Ge - zu gestatten. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller begehrt, den der Sache nach bereits genehmigten Tierversuch entsprechend des 2. Änderungsantrags und in einer solchen Weise durchführen zu können, die durch den Bescheid des Zweckverbandes Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland vom 7. Januar 2025 implizit untersagt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Auslegung und Begründung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens im angefochtenen Beschluss (S. 9 f. des Beschlusses).
2 2. Die zulässige Beschwerde gemäß § 146 VwGO hat keinen Erfolg. Insoweit ist der Senat auf die Prüfung der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragenen Gründe beschränkt.
3 a) Dabei lässt es der Senat ausnahmsweise dahinstehen, ob der Eilantrag zulässig ist, konkret ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Dieses entfällt nämlich bei Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes, mithin wenn sich die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Eilentscheidung nicht verbessern kann (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 - 3 EO 656/20 - juris Rn. 41; Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 121a). Dies könnte hier der Fall sein.
4 Mit Bescheid des Zweckverbands Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland (im Folgenden: ZVL J-SH) vom 7. Januar 2025 hat der Versuchsleiter Prof. Dr. ... P... bei allen von ihm verantworteten Tierversuchen - mithin auch beim verfahrensgegenständlichen Tierversuch „PolyTarget2“ - und bei durch ihn verantworteten Organentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken sicherzustellen, dass bei jeder Applikation eines Wirkstoffes per Injektion mit einer Injektionskanüle eine neue original verpackte sterile Injektionskanüle in geeigneter Größe pro Tier und Injektion verwendet wird. Dieser Bescheid einer anderen, am hiesigen Verfahren nicht beteiligten Behörde ist bestandskräftig geworden. Gründe für eine Nichtigkeit des Bescheids sind in Ansehung des insoweit strengen Maßstabs nicht ersichtlich (§ 44 Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwVfG). Auch wurde bisher die Anordnung des ZVL J-SH nicht im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwVfG i. V. m. § 51 VwVfG „beseitigt“.
5 Dem entsprechend spricht einiges dafür, dass eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Mehrfachverwendung von Einmalkanülen zu gestatten, die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern wird, da dem beauftragten Versuchsleiter Prof. Dr. P... auch für den verfahrensgegenständlichen Tierversuch die amtstierärztliche Anordnung des nicht beteiligten ZVL J-SH vom 7. Januar 2025 entgegengehalten werden kann.
6 Die Klärung des rechtlichen Verhältnisses der Genehmigung eines Tierversuchs nach § 7 ff. TierSchG i. V. m. der TierSchVersV zu einer tierschutzrechtlichen Anordnung nach § 16a TierSchG kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (näher dazu unter 2. b) cc) (1)).
7 b) Der im Übrigen zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet.
8 Für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - 4 K 2369/25 Ge - die Mehrfachverwendung von zur einmaligen Verwendung bestimmten Injektionskanülen während des Tierversuchs „PolyTarget2“ zu gestatten, liegen die Voraussetzungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor.
9 Grundsätzlich darf mit einer einstweiligen Anordnung nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache greift allerdings dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (st. Rechtsprechung des Senats, s. grundlegend ThürOVG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34; s. auch Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 3 EO 658/16 - juris Rn. 16 und vom 23. Februar 2012 - 3 EO 117/12 - juris Rn. 30). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
10 aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass in der vom Antragsteller begehrten Entscheidung zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt.
11 Dem gegenteiligen Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu folgen. Der Antragsteller führt aus, dass es ihm um die gerichtliche Erlaubnis zur Durchführung seines Tierversuchs unter Berücksichtigung des Änderungsantrags gehe, bis über die endgültige Bescheidung in der Hauptsache entschieden worden ist, und daher nicht um die Schaffung unumkehrbarer Verhältnisse, indem der Antragsgegner verpflichtet würde, einen unter Umständen nicht mehr bzw. nur unter erschwerten Bedingungen aufhebbaren Genehmigungsbescheid zu erlassen.
12 Der Antragsteller verkennt jedoch, dass die vorläufige Gestattung der Mehrfachverwendung von Einmalkanülen - wenn auch zeitlich begrenzt - faktisch und rechtlich einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Das Begehren des Antragstellers zielt auf die mehrfache Verwendung von Einmalkanülen beim Tierversuch „PolyTarget2“, sodass er bei Erfolg (ungeachtet einer möglicherweise entgegenstehenden amtstierärztlichen Anordnung) für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die in der Hauptsache begehrte Rechtsposition erhalten würde (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2018 - 3 EO 579/17 - juris Rn. 25). Ergänzend wird außerdem auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 10 des Beschlusses).
13 bb) Der Senat lässt es dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite steht, sodass sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdebegründung gegen die erstinstanzliche Verneinung eines Anordnungsgrundes vorgebrachten Argumenten des Antragsstellers (S. 11 ff. der Beschwerdebegründung) erübrigt.
14 (1) Es dürfte jedoch auch gegen einen Anordnungsgrund sprechen, dass der Versuchsleiter des verfahrensgegenständlichen Tierversuchs und damit auch der Antragsteller die amtstierärztliche Anordnung des ZVL J-SH vom 7. Januar 2025 in Bestandskraft hat erwachsen lassen. Diese verpflichtet seither namentlich den Versuchsleiter des verfahrensgegenständlichen Tierversuchs, bei von ihm zu verantworteten Tierversuchen und Organentnahmen Injektionskanülen einmalig zu verwenden. Die Anordnung wurde auch in der Folge nicht angegriffen und beseitigt (vgl. § 51 VwVfG), obschon der Genehmigungsbescheid hinsichtlich des Tierversuchs „PolyTarget2“ vom 10. September 2024 keine diesbezügliche Vorgabe und Regelungen enthält, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, eine Mehrfachverwendung von Einmalkanülen sei genehmigt worden; wovon im Übrigen auch der Antragsteller selbst nicht ausgeht (S. 9 der Beschwerdebegründung). Insoweit dürfte die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das mehr als 6-monatige Zuwarten bis zur Stellung eines Eilantrags nach § 123 VwGO (18. Juli 2025) stünde der Glaubhaftmachung schwerer unzumutbarer Nachteile entgegen (vgl. S. 15 des Beschlusses), gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes sprechen.
15 (2) Es fehlt zudem an einer nachvollziehbaren Erklärung, wie es zu dem für den Änderungsantrag (und die geplante Mehrfachverwendung von Injektionskanülen) maßgeblichen unvorhersehbaren Mangel an ausreichendem Wirkstoffträgermaterial während des laufenden Tierversuchs (vgl. § 34 Abs. 1 TierSchVersV) gekommen ist. Insoweit ist der Vortrag des Antragstellers mit einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch behaftet.
16 So erklärten der Vertreter des Antragstellers, Prof. Dr. med. ... B..., und der Versuchsleiter, Prof. Dr. ... P..., auf die Nachfragen des Antragsgegners (Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2025) mit Schreiben vom 28. Februar 2025 als Antwort auf die 4. und 6. Frage, im Tierversuch „UKJ-24-017“ bei intravenösen Injektionen Kanülen bisher nicht wiederverwendet zu haben. Diese Verfahrensweise spricht dafür, dass der Tierversuch „PolyTarget2“ (Reg.-Nr. UKJ-24-017) auch mit der einmaligen Verwendung von Injektionskanülen bei intravenösen Injektionen von Anfang an geplant wurde. Die Antworten auf die Fragen 22 und 23 (im selben Schreiben an den Antragsgegner), wonach keine Studie an lebenden Organismen begonnen wird, ohne sicherzustellen, dass ausreichend Material (Wirkstoffträger) für die Durchführung der Studie vorhanden ist, und auch keine Studie begonnen wird, wenn absehbar ist, dass kein ausreichendes Material vorhanden ist, sowie der zu Beginn des Tierversuchs bereits bekannten Kalkulation der erforderlichen Wirkstoffträgermenge bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von Injektionskanülen zur Einmalverwendung (1,5 ml für 6 Mäuse - vgl. Antwort auf Frage 24 im Schreiben vom 28. Februar 2025) legen die erwartbare Planung des Tierversuchs mit ausreichendem Wirkstoffträgermaterial nahe. Wie es dann dennoch zu einem erst während des Tierversuchs aufgetretenen unvorhersehbaren Mehrbedarf der Wirkstoffträgermenge kommen konnte, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht. Insoweit sind seine Antworten auf die diesbezügliche Frage des Antragsgegners im Verwaltungsverfahrens nicht ausreichend (u. a. vgl. Begründung des 2. Änderungsantrags vom 7. Februar 2025, Anlage 9 der Antragsschrift vom 18. Juli 2025 und Bl. 16 f. BA Bd. 2; Anlage zum Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom 12. Mai 2025, Bl. 118 ff., 126 BA Bd. 2).
17 Ungeachtet dessen wird entgegen der im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Fakten in der Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2025 auf Seite 13 und 14 nunmehr ausgeführt, dass der Antragsteller bei der „Wirkstoffkalkulation […] diejenige Menge zugrunde gelegt [habe], die er braucht, wenn er den Versuch unter mehrfacher Verwendung von Einmalkanülen in den im 2. Änderungsantrag gelisteten Fällen durchführt“ und „nach dem Versuchsdesign aus der ursprünglichen Genehmigung“ das Wirkstoffträgermaterial „unter mehrfacher Kanülenverwendung“ geplant worden sei. Es habe „keinerlei Anlass [bestanden], dieses Vorgehen explizit mit zur Genehmigung zu stellen oder gar […] von Vornherein mit mehr Material zu planen“ (1 ml für 6 Mäuse - vgl. Anlage 4 der Antragsschrift vom 18. Juli 2025); ebenso auch im abgeschlossenen Tierversuch „PolyTarget1“ (S. 9 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 15. August 2025, Bl. 283 GA 1. Instanz).
18 Dieser Vortrag widerspricht den aufgezeigten Darlegungen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren zum 2. Änderungsantrags im vorherigen Absatz, wenngleich auch Ausführungen des Antragstellers in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 12. Mai 2025 für eine Planung des Vorhabens unter Mehrfachverwendung von Einwegkanülen sprechen dürften (u. a. vgl. Bl. 121 BA Bd. 2 „Eine weitere Reservemengenplanung durch zusätzliche Kanülen verändert die Gesamtprobenplanung substanziell“).
19 (3) Bereits beide „Planungsvarianten“ bezüglich des Umgangs mit Einmalkanülen seit Beginn des Tierversuchs „PolyTarget2“ stehen sich diametral gegenüber, sodass nicht nur Zweifel an der ausreichenden Planung und Kalkulation des Tierversuchs mit ausreichendem Wirkstoffträgermaterial gemessen an den veterinärmedizinischen Anforderungen, sondern angesichts des Widerspruchs auch Zweifel an der Glaubhaftmachung schwerer unzumutbarer Nachteile durch den Antragsteller verbleiben. Diese vermögen auch nicht durch die Ausführungen des Antragsstellers zu drohenden Eingriffen in die Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit ausgeräumt werden.
20 cc) Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann jedoch dahinstehen, da der Antragsteller keine - für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche - überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens - 4 K 2369/25 Ge -, mit welchem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Genehmigung seines Änderungsantrages vom 7. Februar 2025 (Bl. 180 GA 1. Instanz) hinsichtlich der „Wiederverwendung von Injektionskanülen für intravenöse Applikationen bei: a. hygienisch identischen Tieren der gleichen Gruppe und des gleichen Käfigs b. bei bis zu 6 Injektionen bzw. Injektionsversuchen“ begehrt, ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen und damit nicht - wie für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich - überwiegend wahrscheinlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist ungewiss.
21 (1) So steht bereits ersichtlich der (nicht nichtige) bestandskräftige und nicht anderweitig beseitigte Bescheid des ZVL J-SH vom 7. Januar 2025 der begehrten Änderungsgenehmigung entgegen. Der Bescheid der ZVL J-SH vom 7. Januar 2025 betrifft den Versuchsleiter des verfahrensgegenständlichen Tierversuchs und folglich auch den Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Änderungsgenehmigung.
22 Dass der amtstierärztliche Bescheid vom 7. Januar 2025 durch eine (Änderungs-)Genehmigung nach §§ 31 ff. TierSchVersV aufgehoben werden würde oder eine anderweitige Erledigung finden könnte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zwar ist die obere Tierschutzbehörde (der Antragsgegner; § 1 Nr. 2 ThürTierSchZVO) für die Genehmigung und Prüfung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 TierSchG zuständig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d) ThürTierSchZVO) während die untere Tierschutzbehörde (der ZVL J-SH; § 1 Nr. 3 ThürTierSchZVO) für die Durchführung des TierSchG und auf dieser Grundlage erlassener Rechtsverordnungen - auch für die tierschutzrechtliche Überwachung von Tierversuchen - zuständig ist (§ 2 Abs. 11 ThürTierSchZVO). Auch meint der Antragsgegner, als Genehmigungsbehörde nicht an eine Anordnung der Überwachungsbehörde (ZVL J-SH) gebunden zu sein (S. 3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 17. November 2025). Eine Aufhebung oder anderweitige Erledigung/Verdrängung eines vorangegangenen tierschutzrechtlichen personenbezogenen Bescheids der unteren Tierschutzbehörde durch den Erlass einer im Wesentlichen projektbezogenen Genehmigung eines Tierversuchs der oberen Tierschutzbehörde drängt sich jedoch angesichts der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung nicht auf.
23 Bereits der Umstand, dass die untere Tierschutzbehörde (mit dem Amtstierarzt) für die Überwachung der Durchführung von Tierversuchen und die örtliche Kontrolle tierschutzrechtlicher Belange zuständig ist, spricht für eine eigene Anordnungskompetenz des ZVL J-SH neben der der oberen Tierschutzbehörde. Eine unweigerliche Aufhebung oder Verdrängung amtstierärztlicher Überwachungsanordnungen durch Erlass einer tierversuchsrechtlichen Änderungsgenehmigung, welche auch der Antragsteller selbst nicht sieht (vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung), dürfte dem zuwiderlaufen. Angesichts dessen und weil die Regelungen der TierSchVersV auf der Grundlage des TierSchG (vgl. Fünfter Abschnitt des TierSchG) ergangen sind, um eine Konformität von Tierversuchen mit den Anforderungen des Tierschutzes zu erreichen, lässt sich im Eilverfahren das rechtliche Verhältnis zwischen der speziellen tierversuchsrechtlichen Genehmigung der oberen Tierschutzbehörde (§ 1 Nr. 2 ThürTierSchZVO) und einer tierschutzrechtlichen amtstierärztlichen Anordnung der unteren Tierschutzbehörde (§ 1 Nr. 3 ThürTierSchZVO) nicht ohne Weiteres klären. Eine endgültige Klärung dieser Frage muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
24 (2) Darüber hinaus bestehen Zweifel am (offensichtlichen) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung.
25 Rechtsgrundlage hierfür ist §§ 31, 34 Abs. 1 TierSchVersV i. V. m. §§ 7, 7a und 8 TierSchG.
26 Nach § 8 Abs. 3 TierSchG i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV bedürfen auch Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben (insbesondere im Sinne des Satzes 2), die sich nachteilig auf das Wohl der Tiere auswirken können, der Genehmigung. Das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung ist gemessen an § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchVersV gegeben und zwischen den Beteiligten ersichtlich unstreitig.
27 Im Rahmen eines Änderungsantrags, welcher auch an den Anforderungen des § 31 TierSchVersG zu messen ist, sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-8 TierSchG im Hinblick auf das geänderte Versuchsvorhaben zu prüfen. Die Genehmigung des Änderungsantrags kann daher nur erteilt werden, wenn für das geänderte Versuchsvorhaben das Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 8 TierSchG sichergestellt ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchVersV § 34 Rn. 1; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchVersV § 34 Rn. 7).
28 (a.) So ist bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchG i. V. m. § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 und § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG, welche gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchVersV durch den Antragsteller darzulegen sind, nicht offensichtlich und hinreichend glaubhaft gemacht.
29 § 8 Abs. 2 Nr. 6 TierSchG erfordert, dass bei Tierversuchen die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 und des § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG erwartet werden kann.
30 Gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 TierSchG sind Tierversuche im Hinblick auf a. die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden, b. die Zahl der verwendeten Tiere und c. die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Diese Beschränkung beinhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet werden.
31 Gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG ist bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen auch der Grundsatz zu beachten, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden dürfen, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
32 (aa.) Es ist weder offensichtlich noch glaubhaft gemacht, dass bei Mehrfachverwendung von Einmalkanülen zusätzliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere im Verhältnis zur einmaligen Verwendung von Einmalkanülen für die Durchführung des Tierversuchs bzw. den mit diesem verfolgten Zweck unerlässlich sind.
33 Dass die Versuchstiere (Mäuse) aufgrund der Mehrfachverwendung von Einmalkanülen ein gegenüber der einmaligen Verwendung erhöhtes Maß an Schmerzen, Leiden und Schäden erleiden, ist angesichts der veterinärmedizinischen Beurteilung im Bescheid des ZVL J-SH vom 7. Januar 2025, welche sich der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 6. Juni 2025 zu eigen macht, gegeben. Die Amtstierärztin, Dr. S..., kommt nach der von Amtstierärztin Dr. Z... durchgeführten Kontrolle des Tierversuchs am 25. September 2024 und nach Anhörung des Antragstellers im Bescheid vom 7. Januar 2025 zu dem Schluss, dass durch die Mehrfachverwendung der Kanülen (entgegen deren bestimmungsgemäßen Gebrauchs) den Versuchstieren Schäden und nachfolgend auch Schmerzen aufgrund von Gewebeverletzungen durch unscharfe, beschädigte und verbogene Kanülengrate entstehen. Zudem besteht ein nicht kalkulierbares Risiko der Erkrankung von Mäusen durch Übertragung von Infektionen und Fremdkörperreaktionen durch mehrfach genutzte Kanülen (S. 3 f. des Bescheids des ZVL J-SH vom 7. Januar 2025).
34 Im Rahmen der Durchführung des TierSchG und aufgrund des TierSchG erlassener Rechtsverordnungen, kommt dem beteiligten beamteten Tierarzt (Amtstierarzt) bei der Einschätzung tierschutzrechtlicher Belange die Rolle eines gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG i. V. m. § 2 ThürTierGesG) und damit eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 3 EO 540/24 - juris Rn. 43). Mithin bedarf es zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung der Amtstierärztin und der dieser zugrunde liegenden Tatsachen eines substantiierten, veterinärfachlich fundierten Gegenvorbringens (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 23 ZB 22.1727 - juris Rn. 36). Eine derartige veterinär-fachlichen Stellungnahme, welche zudem die amtstierärztliche widerlegt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
35 Der Antragsteller verkennt bereits bei seinem Einwand, die Wiederverwendung von Injektionskanülen würde zu keiner gesteigerten Mehrbelastung der Versuchstiere führen, dass der Gesetzgeber bereits nicht von einem Ausschluss von Schmerzen durch Maßnahmen der Schmerzlinderung ausgeht (vgl. § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 TierSchVersV), sodass von einem vollständigen Ausschluss der Schmerzen - neben den darüber hinaus seitens der Amtstierärztin angeführten Gewebeschäden und der Infektionsgefahr - nicht ausgegangen werden kann.
36 Soweit er in diesem Zusammenhang u. a. auf die Analgesierung und Anästhesierung der Versuchstiere, auf Ausführungen in der Stellungnahme seines Vertreters Dr. med. ... B..., des Versuchsleiters Dr. rer. Nat. ... P... und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. rer. Nat. ... H... gegenüber dem Antragsgegner vom 12. Mai 2025 (Anlage 5 der Antragsschrift vom 18. Juni 2024) und verschiedene Studien verweist (u. a. S. 5, 13 der Beschwerdebegründung), sind seine Ausführungen ohne veterinärfachlichen Bezug und nicht geeignet, die veterinärmedizinische Beurteilung durch die Amtstierärztin hinsichtlich der zusätzlichen Belastung der Tiere im Bescheid vom 7. Januar 2025, auf welche der verfahrensgegenständliche Bescheid Bezug nimmt, zu widerlegen. Die von ihm angeführten wissenschaftlichen Studien genügen ebenso nicht, die amtstierärztliche Stellungnahme zu widerlegen. Die im Zusammenhang mit der Erprobung von Mehrfachinjektionen angeführte Studie „Bennett et. Al. (2023)“ befasst sich zudem mit subkutanen Injektionen („unter die Haut“) und gerade nicht, wie im verfahrensgegenständlichen Tierversuch vorgesehen, mit „intravenösen Applikationen“.
37 Auch vom Antragsteller eingereichte wissenschaftliche Artikel (Anlage 13 der Antragsschrift vom 18. Juli 2025, Bl. 211, 221 GA 1. Instanz) sprechen für zusätzliche Leiden, Schmerzen und Schäden der Tiere durch stumpfe Nadeln. So ist laut der Abteilung für Versuchstierhaltung und Compliance der Universität Wisconsin-Madison (Stand: 4. November 2024; Bl. 211 GA 1. Instanz) bei Tierarten, die unter die Zuständigkeit des USDA (US-Landwirtschaftsministerium) fallen (z. B. nichtmenschliche Primaten, Hunde, Katzen, Hamster, Kaninchen usw.), die Wiederverwendung von Einwegnadeln nicht gestattet (Rohübersetzung: „No disposable needle reuse is permitted in USDA-covered species (e.g., nonhuman primates, dogs, cats, hamsters, rabbits, etc.)“). Eine Rechtfertigung für eine Wiederverwendung wird beispielhaft (neben einer stark reduzierten Verfügbarkeit des Testmaterials) lediglich bei „Nadeln, die speziell für die Wiederverwendung konzipiert sind (bei entsprechender Sterilisation)“ gesehen (Rohübersetzung: „Needles specifically designed for reuse (with appropriate sterilization“).
38 Dessen ungeachtet hat auch der eigene Tierschutzbeauftragte des Antragstellers, Dr. med. vet. ... G... (Leiter der Stabsstelle Tierschutz des Antragsstellers; abgerufen am 4. Mai 2026 unter https://www.uniklinikum-jena.de/Forschung/Tierexperimentelle+Forschung/Stabsstelle+Tierschutz/Wir+über+uns/Mitarbeiter.html), in seiner Stellungnahme zum 2. Änderungsantrag vom 11. Februar 2025 die wiederholte Verwendung von Einmal-Kanülen (mit Ausnahme von diffizilen Injektionen in die laterale Schwanzvene bei Mäusen im Fall von maximal drei Injektionsversuchen am selben Tier) nicht befürwortet.
39 Darüber hinaus konnte sich der Antragsgegner in verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbescheid auch auf die veterinärmedizinische Beurteilung der Amtstierärztin des ZVL J-SH beziehen. Wie bereits ausgeführt, sollen nach § 15 Abs. 2 TierSchG die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. Nichts anderes ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach der aufgrund des TierSchG erlassenen TierSchVersV bezogen auf den 2. Änderungsantrag zum Tierversuch „PolyTarget2“ geschehen. Dass eine neuerliche und separate Beteiligung eines beamteten Tierarztes für die Beurteilung der Frage, ob durch die Mehrfachverwendung von Einmalkanülen zusätzliche Schmerzen, Schäden und Leiden der Versuchstiere verursacht werden, nach der im Bescheid des ZVL J-SH vom 7. Januar 2025 einzuholen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, insbesondere da auch keine anderslautende veterinär-fachliche Stellungnahme seitens des Antragstellers eingereicht wurde.
40 (bb.) Dass die zusätzlichen Schmerzen, Leiden und Schäden für den mit dem Tierversuch verfolgten Zweck unerlässlich sind, ist bereits durch den Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht und folglich nicht offensichtlich.
41 Da der im Tierschutzgesetz gesondert geregelte Tierversuch in der Regel zu unumgänglichen und teils besonders schweren Belastungen führt, ist die Vermeidung von Tierversuchen und die Verminderung der Belastungen ein Anliegen des Gesetzgebers. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG definiert daher die Grundsätze nach dem 3-R-Prinzip (Vermeidung, Verminderung, Verbesserung; Art. 4 und 13 RL 2010/63/EU) und das Konzept der Unerlässlichkeit (Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 7 Rn. 4-6). „Unerlässlich“ im Rahmen eines Tierversuchs meint: zwingend notwendig, unumgänglich notwendig, alternativlos, um den Zweck zu erreichen. Ein Tierversuch ist unerlässlich, wenn er nicht verboten, zu dem verfolgten Zweck geeignet und angesichts der Schaden-Nutzen-Betrachtung verhältnismäßig ist, keine anderen Methoden zur Verfügung stehen und der Prüfung nach dem Prinzip der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung standhält (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 7 Rn. 2 und § 7a Rn. 9 f.; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 7a Rn. 16). Bei der Entscheidung, ob Tierversuche und deren konkrete Ausformungen unerlässlich sind, ist auf allen Ebenen zu prüfen und insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 - juris Rn. 8; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 7 Rn. 6). Daran gemessen vermochte der Antragsteller eine Unerlässlichkeit nicht darlegen.
42 Bereits sein widersprüchlicher Vortrag zur Planung des Tierversuchs unter einmaliger oder mehrfacher Verwendung von Einmalkanülen (s. oben unter Punkt 2.b)bb)(2) der Gründe) haben Zweifel an der Unerlässlichkeit zur Folge. Insbesondere ist - wie bereits ausgeführt - aufgrund dessen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Wirkstoffträgermaterial „plötzlich“ nicht mehr ausreichend zur Verfügung steht und folglich ein Wirkstoffträgermangel nicht vermeidbar war. Ob ein trotz ordnungsgemäßer Planung aufgetretener unvermeidbarer Wirkstoffträgermangel die aufgrund der Mehrfachverwendung von Einmalkanülen zusätzlichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Versuchstiere i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG rechtfertigen, bedurfte daher keiner Prüfung im vorliegenden Verfahren.
43 (b.) Soweit der Antragsteller von einer faktischen Untersagung der Wissenschaft- und Forschungsfreiheit ausgeht (S. 10 der Beschwerdebegründung) und bereits darin eine ausreichende Begründung für den Erfolg seiner Beschwerde sieht, verkennt er nicht nur die dargelegten strengen Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei - so wie hier - Vorwegnahme der Hauptsache, welche vorliegend nicht erfüllt sind, sondern auch die verfassungsrechtliche Dimension des Tierschutzes in Art. 20a GG und dessen Geeignetheit, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - juris Rn. 121; OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 A 180/10 - juris Rn. 140).
44 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen.
45 4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG). Der Senat folgt dabei der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.
46 Hinweis:
47 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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