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1 VO 502/25•Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 2026-05-07, 1 VO 502/25
1 VO 502/25Tribunal Administrativo / Divisão 17 de mai. de 2026
1. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers, von der Unterhaltungslast an einem oberirdischen Gewässer verschont zu bleiben, wird geprägt von dem damit verbundenen Unterhaltungsaufwand. 2. Für die Streitwertfestsetzung ist der dreifache Wert der jährlich anfallenden Unterhaltungskosten anzusetzen. 3. Liegen keine näheren Anhaltspunkte für den konkreten jährlichen Aufwand vor, ist insoweit der Auffangstreitwert anzusetzen und dieser zu verdreifachen. Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 21. Januar 2025, 5 K 1452/22 Ge, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 1 VO 502/25
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0507.1VO502.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 GKG, § 66 GKG, § 68 GKG
Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers, von der Unterhaltungslast an einem oberirdischen Gewässer verschont zu bleiben, wird geprägt von dem damit verbundenen Unterhaltungsaufwand.
Für die Streitwertfestsetzung ist der dreifache Wert der jährlich anfallenden Unterhaltungskosten anzusetzen.
Liegen keine näheren Anhaltspunkte für den konkreten jährlichen Aufwand vor, ist insoweit der Auffangstreitwert anzusetzen und dieser zu verdreifachen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 21. Januar 2025, 5 K 1452/22 Ge, Beschluss
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Januar 2025 geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
1 Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Gerichtskostengesetz (GKG), über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den die erstmalige Übertragung der Unterhaltungslast an einem Gewässer (hier: der Saale) betreffenden Streitwert mit 100.000,00 € zu hoch festgesetzt.
2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Streitwertbeschwerde nicht bereits wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses des Beklagten unzulässig. Der Beklagte ist mit seinen Einwendungen nicht deshalb präkludiert, weil die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Vertreterin des Beklagten vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls keine Einwände gegen den Vorschlag des Gerichts erhoben hat, den wirtschaftlichen Unterhaltungswert mit 100.000,00 € zu beziffern. Soweit es dazu im Protokoll wörtlich heißt:
3 „Auf Nachfrage des Gerichts messen die Beteiligten der Klage übereinstimmend einen Streitwert von 160.000,00 € zu. Dieser Streitwert bezieht sich für die Übertragung der Unterhaltslast auf eine Unterhaltsstrecke von 3,2 km und auf eine Unterhaltungszeit von 30 Jahren und wird mit 100.000,00 € in Ansatz gebracht...“
4 kann darin nicht zugleich ein förmlicher Verzicht auf Rechtsmittel gegen den erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung durch die Kammer getroffenen Streitwertbeschluss gesehen werden. Ein solcher Verzicht hätte als Prozesserklärung vielmehr ausdrücklich protokolliert werden müssen, woran es vorliegend jedoch fehlt.
5 Die danach zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
6 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 7 C 4/85 - JurBüro 1989, 809; OVG RhPf, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 E 11244/11 - NVwZ-RR 2012, 255). Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers, von der Unterhaltungslast an einem oberirdischen Gewässer verschont zu bleiben, wird regelmäßig geprägt von dem damit verbundenen Unterhaltungsaufwand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 8 C 21.2337 - juris Rn. 11; OVGNW, Beschluss vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13 - juris Rn. 28).
7 Der Rechtsauffassung, dass sich der Streitwert regelmäßig an dem mit der Unterhaltung eines Gewässers verbundenen Unterhaltungsaufwand orientiert, schließt sich der Senat an. Sie wird auch von den Beteiligten im Grundsatz nicht in Frage gestellt.
8 Davon zu unterscheiden ist die hier streitige Frage, wonach sich der für Gewässer anfallende Unterhaltungsaufwand konkret bemisst. Dazu enthält der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Streitwertkatalog 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14) in der neuen Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen und am 1. Juli 2025 bekanntgemachten Änderungen (vgl. NVwZ 2025, 1457, 1458 f., auch abzurufen unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) keine Empfehlungen.
9 Soweit das Verwaltungsgericht offenbar von einem konkreten jährlichen Aufwand in Höhe von 3.400,00 € ausgegangen und für die Streitwertfestsetzung mit den festgesetzten 100.000,00 € den (abgerundeten) dreißigfachen Jahresbetrag zugrunde gelegt hat, ist dem nicht zu folgen. Denn vorliegend bestehen weder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass künftig eine jährliche Unterhaltungslast in Höhe von 3.400,00 € anfallen wird, noch ist ein Zeitraum von 30 Jahren für die Streitwertberechnung angemessen.
10 Konkrete Anhaltspunkte für die tatsächliche Höhe der jährlich anfallenden Unterhaltungskosten liegen nicht vor. Weder dem Streitwertbeschluss selbst noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung lassen sich Anhaltspunkte für die konkrete Höhe der für die Unterhaltung des Gewässers anfallenden Kosten entnehmen. Gleiches gilt für die Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen. Darauf weist der Beklagte zutreffend hin. Zwar geht auch der Beklagte von einem nicht unwesentlichen Unterhaltungsaufwand aus. So führt er mit Schriftsatz vom 12. April 2023 aus, dass im Rückstaubereich Erschwernisse für die Gewässerunterhaltung insbesondere dadurch entstehen könnten, dass es innerhalb der Stauhaltung zu erhöhter Sedimentation komme. Insofern könne es erforderlich werden, diese Sedimente auch zu beräumen, was gegenüber einer unbeeinflussten Fließstrecke eine Erschwerung der Gewässerunterhaltung darstelle. Zudem sei aufgrund der stark reduzierten Fließgeschwindigkeiten regelmäßig mit einem erhöhten Anfall von Treib- und Schwemmgut gegenüber nicht staubeeinflussten Gewässerabschnitten zu rechnen. Zu ähnlichen Effekten komme es unterhalb des Wehres in der Ausleitungsstrecke wegen der reduzierten Wasserführung. Es lagere sich verstärkt Treib- und Schwemmgut ab, so dass oftmals sogar Inseln aus Kies oder Schwemmgut entstünden. Diese Effekte seien grundsätzlich an jeder Wehranlage gleich und bedürften keiner weiteren Untersuchung. Zugleich weist der Beklagte aber auch darauf hin, dass die beschriebenen Maßnahmen nicht zeitgleich und vor allem auch nicht jährlich zu ergreifen seien. Er schätzt daher einen Pauschalaufwand von jährlich 3.400,00 € bis maximal 5.000,00 € als realistisch ein.
11 Die Klägerin ist dem zwar entgegengetreten und verteidigt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Jedoch hat auch die Klägerin die von ihr tatsächlich zu erbringenden jährlichen Unterhaltungslasten nicht im Einzelnen geldmäßig beziffert. In ihrem Erwiderungsschriftsatz auf die Streitwertbeschwerde vom 14. Januar 2026 hat sie schließlich selbst eine Unterhaltungslast in Höhe von jährlich 3.400,00 € als „Rahmenlast“ benannt.
12 Angesichts der somit fehlenden konkreten Anhaltspunkte für die zu erwartende jährliche Unterhaltungslast ist in Anwendung der Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG daher der Auffangstreitwert in Höhe von jährlich 5.000,00 € als Streitwert zugrunde zu legen.
13 Dieser Wert ist allerdings nicht - wie die Klägerin meint - angesichts der hier streitgegenständlichen erstmaligen Übertragung der Unterhaltungspflicht auf den dreißigfachen Jahresbetrag festzusetzen. Der Senat erachtet vielmehr in Anlehnung an § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und die Empfehlung des Streitwertkataloges für Streitigkeiten um die Übertragung der Straßenbaulast in Nr. 43.4 Streitwertkatalog 2013 bzw. Nr. 43.3 Streitwertkatalog 2025 den dreifachen Betrag (d. h. 15.000,00 €) als angemessen. Dies berücksichtigt den Umstand, dass die Unterhaltungskosten nicht zwingend jährlich anfallen, sondern gegebenenfalls in einem mehrjährigen Rhythmus auszuführen sein werden.
14 Der Streitwert beläuft sich demnach unter Einbeziehung der hier nicht streitgegenständlichen und für den Streitgegenstand „Stababstände“ festgesetzten 60.000,00 € auf insgesamt 75.000,00 €.
15 Eines Kostenausspruchs und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
16 Hinweis:
17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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