Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2026-03-13, 3 KO 71/23

3 KO 71/23Tribunal Administrativo / Divisão 313 de mar. de 2026

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Regest

In dem Fall, dass ein anderer EU-Mitgliedsstaat einem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei der Prüfung eines weiteren Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, vor der Entscheidung über einen neuen Antrag unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, durchzuführen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.11.2025 - 3 KO 74/23 - juris; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 74, 78 f.). Der entscheidende EU-Mitgliedstaat ist nicht an eine positive Entscheidung über den internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gebunden (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.11.2025 - 3 KO 74/23 - juris; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 10 ff.; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 68 f.). Männer, die sich durch Ausreise dem Reservedienst in der syrischen Armee unter dem Assad-Regime entzogen haben, werden aufgrund einer Generalamnestie durch die neue Übergangsregierung, nicht verfolgt. Es ist nicht zu befürchten, dass Personen, die zur Volksgruppe der Kurden gehören, im Fall einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Gruppenverfolgung werden. Die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien liegen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 20. Mai 2021, 1 K 1013/20 Me, Urteil

Texto completo

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 KO 71/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-13

Aktenzeichen: 3 KO 71/23

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0313.3KO71.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992 ... mehr

Leitsatz

In dem Fall, dass ein anderer EU-Mitgliedsstaat einem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei der Prüfung eines weiteren Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, vor der Entscheidung über einen neuen Antrag unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, durchzuführen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.11.2025 - 3 KO 74/23 - juris; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 74, 78 f.). Der entscheidende EU-Mitgliedstaat ist nicht an eine positive Entscheidung über den internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gebunden (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.11.2025 - 3 KO 74/23 - juris; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 10 ff.; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 68 f.). Männer, die sich durch Ausreise dem Reservedienst in der syrischen Armee unter dem Assad-Regime entzogen haben, werden aufgrund einer Generalamnestie durch die neue Übergangsregierung, nicht verfolgt. Es ist nicht zu befürchten, dass Personen, die zur Volksgruppe der Kurden gehören, im Fall einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Gruppenverfolgung werden. Die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien liegen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor.

Verfahrensgang

vorgehend VG Meiningen, 20. Mai 2021, 1 K 1013/20 Me, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Mai 2021 - 1 K 1013/20 Me - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die dem Kläger erstinstanzlich über den von ihr bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus gewährte Flüchtlingszuerkennung.

2 Der nach Aktenlage am .... ... 1985 geborene Kläger ist nach seinen eigenen Angaben und der Kopie eines syrischen Personalausweises (Dokumentennummer: ..., ausgestellt am 12. April 2006) syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Er gab an, verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern zu sein.

3 Am 4. Juni 2018 stellte er im Bundesgebiet einen Asylantrag. Er erklärte, im Mai 2015 (zusammen mit seiner Ehefrau und einem Sohn) sein Heimatland Syrien verlassen zu haben. Er habe anschließend bis 15. Januar 2017 in der Türkei und danach 1 Jahr 4 Monate in Griechenland gelebt. Über andere europäische Staaten sei er am 4. Mai 2018 in das Bundesgebiet eingereist.

4 Ausweislich einer EURODAC-Auskunft vom 11. Mai 2018 hat Griechenland dem Kläger am 29. Juni 2017 Internationalen Schutz zuerkannt.

5 Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und drohte u. a. die Abschiebung nach Griechenland an. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht Meiningen mit Urteil vom 4. März 2020 - 2 K 1145/18 Me - auf.

6 Bei seiner anschließenden Anhörung durch das Bundesamt am 17. August 2020 trug der Kläger im Wesentlichen vor, in Syrien ursprünglich in Amriya bei der Stadt Afrin gelebt zu haben, die letzten drei Jahre jedoch sich mit seiner Familie in Darbasiya, in der Provinz Hasaka, aufgehalten zu haben, nachdem sie aus Afrin vertrieben worden seien. Von März 2003 bis April 2006 habe er in Syrien Wehrdienst geleistet. Er sei während seiner Zeit in Griechenland - im Jahr 2017 - zweimal als Reservist einberufen worden und gelte nunmehr in Syrien als Fahnenflüchtiger. Er werde im Fall seiner Rückkehr sofort verhaftet. Außerdem erklärte der Kläger, im Jahr 2014, während einer Fahrt zu einer yezidischen Religionsstätte von Darbasiya nach Kobane sechs Tage von „Jabhat al Islamiga“ (Islamischen Front) festgehalten worden zu sein, weil er Yezide ist.

7 Mit Bescheid vom 19. August 2020 - 7488930-475 - erkannte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz zu, lehnte jedoch seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Der Bescheid wurde am 25. August 2020 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers per Einschreiben zur Post aufgegeben.

8 Der Kläger hat am 8. September 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben.

9 Er hat beantragt,

10 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und die Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom 19. August 2020 aufzuheben, soweit sie dem entgegensteht.

11 Die Beklagte hat beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 20. Mai 2021, der Beklagten zugestellt am 17. Juni 2021, hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, die die Annahme rechtfertigten, er habe seine Heimat Syrien bereits aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Er könne jedoch seinen Anspruch auf einen Nachfluchtgrund (§ 28 AsylG) stützen. Zwar sei ein Nachfluchtgrund nicht allein wegen einer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthalts des Klägers gegeben. In seinem Falle komme allerdings gefahrerhöhend hinzu, dass er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem in seinem Heimatland drohenden Militärdienst (der Reserve) entziehe. Er laufe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei einer hypothetischen Wiedereinreise aufgrund einer aus der Militärdienstentziehung gefolgerten - zumindest unterstellten - Regimefeindlichkeit (oppositionelle Gesinnung) in Form einer Strafverfolgung und Bestrafung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG menschenrechtswidrig behandelt und gefoltert zu werden. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung und damit während des Militärdienstes die Begehung von Handlungen und Verbrechen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.

14 Am 15. Juli 2021 hat die Beklagte beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welchem der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2023, der Beklagten zugestellt am 9. Februar 2023, entsprochen hat.

15 Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am selben Tag zugegangen, beruft sich die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den angefochtenen Bescheid, den Zulassungsbeschluss und die ausführliche Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, in welchem sie u.a. vorträgt, dass mittlerweile die Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte die Auffassung vertrete, dass männlichen Syrern allein wegen einer Entziehung vom Militärdienst bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung (mehr) drohe.

16 Die Beklagte beantragt,

17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Mai 2021 - 1 K 1013/20 Me - zu ändern und die Klage abzuweisen.

18 Der Kläger beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen.

20 Hierzu trägt er ergänzend u. a. vor, dass er sich bereits vor Ausbruch des Krieges regelmäßig politisch betätigt habe, indem er an Demonstrationen für die Rechte der Kurden in Syrien teilgenommen und sich damit offen gegen die Baath-Partei positioniert habe. Von 2009 bis 2013 habe er im Irak gelebt, da er aufgrund seiner politischen Betätigung in Syrien dort unter Druck geraten sei. Als Yezide, auch äußerlich erkennbar aufgrund einer Tätowierung, sei er in Syrien religiös diskriminiert worden. Seine in Afrin verbliebenen Angehörigen seien bis heute Opfer von über das Kriegsgeschehen hinausgehenden Diskriminierungen und Anfeindungen. Bei einer Rückkehr nach Afrin drohe ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden eine gezielte Verfolgung durch die HTS-Kräfte.

21 Ausweislich der in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-753/22 im Berufungsverfahren angeforderten und durch das Bundesamt übermittelten Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren des Klägers (Anlagen zum Schriftsatz vom 3. Juni 2025: Niederschrift des Interviews vom 10. Februar 2017; Antragsformular sowie Begründung und Entscheidung vom 29. Juni 2017) trug der Kläger in Griechenland im Wesentlichen vor, in Syrien zwischen 2003 und 2006 Wehrdienst geleistet zu haben. Zuletzt habe er in Afrin gelebt. Seine Eltern lebten noch dort. Aufgrund seiner „yezidischen Religion“ sei er in Syrien Diskriminierung und gezielten systematischen Angriffen im Kontext des Bürgerkriegs ausgesetzt, sodass ihm Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte des Bundesamtes - 7488930-475 - verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23 I. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

24 1. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere ausreichend und fristgerecht mit eingereichtem Schriftsatz des Bundesamtes vom 10. Februar 2023 begründet. Es ist anerkannt, dass die Berufung durch Verweis auf umfangreiche Darlegungen im Zulassungsverfahren, die selbst wiederum - wie hier - den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügen, begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - juris).

25 2. Die Berufung ist zudem begründet.

26 a. Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, obschon die Beklagte im Verwaltungsverfahren in keinen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden getreten ist.

27 In Ansehung der Verpflichtung der Beklagten, bei einem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen vorzunehmen, ist die Beklagte nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, vor der Entscheidung über einen neuen Antrag, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, einzuleiten, um in die Lage versetzt zu werden, die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 74, 78 f.).

28 Diese Verpflichtung erstreckt sich zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO allerdings auch auf das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 25). Dem entsprechend hat der Senat die unionsrechtlich gebotene Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, indem es das Bundesamt mit Schreiben vom 24. April 2025 aufgefordert hat, hinsichtlich des Klägers die maßgeblichen Auskünfte und Unterlagen über die Schutzgewährung in Griechenland bei den griechischen Behörden anzufordern, und das Bundesamt die in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2025 enthaltenen Dokumente des griechischen Asylverfahrens des Klägers (Niederschrift des Interviews vom 10. Februar 2017; Antragsformular sowie Begründung und Entscheidung vom 29. Juni 2017) übermittelt hat.

29 b. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht daraus, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft bereits in Griechenland zuerkannt worden ist.

30 In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass die EU-Mitgliedstaaten nicht an eine positive Entscheidung über den internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gebunden sind. Ein derartiger Anspruch lässt sich weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht ableiten (näher dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 10 ff.; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 68 f.).

31 c. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht vor, sodass folglich die in der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben ist. Die in Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 19. August 2020 verfügte Ablehnung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob die Bejahung einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung des Klägers durch das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung rechtmäßig war, kann dahinstehen.

32 Der Kläger hat - über den ihm bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

33 aa. Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, soweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (hierzu (2.)) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen (hierzu (1.)), eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund besteht (hierzu (3.)) und keine Versagungsgründe festzustellen sind (hierzu (4.)).

34 (1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht (Prognose in Bezug auf Vor- und Nachfluchtgründe) vor Verfolgung (Verfolgungshandlungen und -akteure, §§ 3a und c AsylG) wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

35 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als eine solche Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt und nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, gelten.

36 Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind nach § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG insbesondere der Staat oder Organisationen, die den Staat, oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen.

37 Im Hinblick auf die Verfolgungsgründe (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG) ist es unerheblich, ob die betroffene Person die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich aufweist. Es reicht aus, wenn diese dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG).

38 (2.) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Schutz kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (hierzu (a.)). Dies gilt grundsätzlich ungeachtet dessen, ob Vor- oder Nachfluchtgründe geltend gemacht werden; ggf. sind in diesen Fällen jedoch Beweiserleichterungen zu berücksichtigen (hierzu (b.)). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose hat der Antragsteller hinreichend darzulegen (hierzu (c.)).

39 (a.) Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32 m. w. N.; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 29-34 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris).

40 (b.) Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) ist die Tatsache einer erlittenen Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die betroffene Person erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Demnach erfolgt eine Privilegierung des Vorverfolgten. Jedoch nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern indem in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Beweiserleichternd besteht insoweit eine - widerlegbare - tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2019 - 1 C 37/18 - juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 35 m. w. N.).

41 Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung - auch - auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach § 28 Abs. 2 AsylG wird allerdings in der Regel für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Übrigen dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

42 (c.) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung (oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens) begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (vgl. §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

43 Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 5; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 38, 39).

44 Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris und vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, juris; Marx, AsylG-Kommentar, 12. Auflage 2025, § 25 Rn. 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. April 2020, B 1, Art. 16a GG, Rn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 40; Treiber in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2025, § 3a AsylG Rn. 290, 374; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. April 2020, B 1, Art. 16a GG, Rn. 285).

45 Da in Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse zu dem betreffenden Herkunftsland vorliegen, sind die Gerichte darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Bei der Beurteilung der zahlreichen vorliegenden Berichte auf ihre Verwertbarkeit und Verlässlichkeit ist dabei stets das „gewachsene Wissen um Erkenntnisungenauigkeit und -verzerrungen“ (Berlit, ZAR 2017, 119) zu berücksichtigen (vgl. auch Gerlach / Metzger: „Wie unser Bild vom Krieg entsteht“ Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2013 S. 3; vgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 2022 - 3 KO 178/21 - juris Rn. 46 und vom 28. Mai 2020 - 3 KO 590/13 - juris Rn. 44; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 38).

46 (3.) Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung (Nexus) bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 14, 34, vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 22; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 42-46).

47 (4.) Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn gemäß § 3e AsylG eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG einem Ausländer die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften versagt, wenn einer der dort aufgeführten, hier jedoch nicht einschlägigen Ausschlussgründe vorliegt.

48 bb. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.

49 (1.) Der Kläger stützt seinen Asylantrag - neben der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien, welche im Rahmen der bereits erfolgten bestandskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes Berücksichtigung fand - u. a. auf seine drohende Einberufung zum Militärdienst als Reservist - offenbar - durch das Assad-Regime nach seiner Ausreise sowie im Fall seiner Rückkehr nach Syrien.

50 Es kann dahinstehen, ob angesichts des klägerseitigen Vortrages insoweit ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG einschlägig ist. Aufgrund der wesentlich veränderten tatsächlichen Umstände durch den Sturz des Assad-Regimes ist im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien bereits der Eintritt einer Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich.

51 (a.) Durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 hat sich gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren maßgeblichen Lage die politische und militärische Situation in Syrien grundlegend verändert. Im Einzelnen stellt sich die Situation nach Kenntnis des Senats im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wie folgt dar:

52 (aa.) Im Anschluss an die Bildung einer Übergangsregierung wurde am 29. März 2025 eine neue syrische Regierung unter Führung des Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa ernannt und für fünf Jahre bestellt, welche aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten des Interimspräsidenten besteht. Dieser war Anführer der für den Umsturz Anfang Dezember 2024 maßgeblich mitverantwortlichen islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir al-Sham (HTS). Etwa die Hälfte der Regierungsangehörigen, die am 29. März 2025 ernannt wurden, besteht aus Personen, die in keiner Verbindung zur am 29. Januar 2025 aufgelösten und in die General Security Force übergegangene HTS stehen (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 2, 99, 103; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 95), wenngleich von dieser die wichtigsten Ressorts besetzt wurden (u. a. Außen-, Justiz-, Verteidigungs- und Innenministerium sowie Nachrichtendienstdirektion). Mehrere der neuen Minister waren dies auch vor dem Jahr 2011 unter dem Assad-Regime. Es gibt allerdings kein Mitglied der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) oder der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) im Kabinett (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 12; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 16, 17 - Rohübersetzung).

53 Bereits zuvor, am 13. März 2025, unterzeichnete Ahmed al-Sharaa als Interimspräsident eine Verfassungserklärung, die den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die fünfjährige Übergangsphase des Landes umreißt. Nach deren Ablauf soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, die Möglichkeit politischer Beteiligung sowie politische, bildungs- und arbeitsbezogene Rechte für Frauen festgeschrieben. Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terror-Gesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. Die Verfassungserklärung begründet aber auch ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse bei minimaler Kontrolle. Al-Sharaa ist sowohl Präsident als auch Oberbefehlshaber der Armee und Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Die Verfassungserklärung legt auch fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist. Arabisch ist als einzige Amtssprache festgeschrieben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 7, 8, 70; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 16, 28 - Rohübersetzung; ConstitutionNet: Constitutional Declaration of the Syrian Arab Republic - inoffizielle englische Übersetzung der Verfassungserklärung - vom 13. März 2025 - Rohübersetzung). In ihrer aktuellen Form trägt die erarbeitete Verfassung nicht den Ansprüchen an einen pluralistischen, freien und gerechten Staat Rechnung (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 9, 16; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 17, 18).

54 Am 5. Oktober 2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung (bestehend aus 210 Mitgliedern) in allen Provinzen - mit Ausnahme der mehrheitlich von Drusen kontrollierten Provinz Suweida und den zum damaligen Zeitpunkt von den SDF kontrollierten Provinzen al-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Öffentlichkeit hat bei der Wahl nicht direkt angestimmt. Vielmehr wurden zuvor durch die von al-Sharaa ernannten Vorsitzenden der lokalen Komitees, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmt. Des Weiteren wurden durch den von al-Sharaa ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen. Am Ende erhielten nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten Sitze. Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ. Die Besetzung der Sitze für die bei der ersten Phase der Wahl nicht beteiligten Provinzen soll zu seinem späteren Zeitpunkt erfolgen (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 6). So sind entsprechende Wahlen im ehemaligen DAANES-Gebiet angesichts des im Januar 2026 stattgefundenen Umbruchs geplant (BAMF, Briefing-Notes vom 2. März 2026, S. 11).

55 Die Kurden im Nordosten Syriens, im (ehemaligen) Gebiet der DAANES, stellen sich zunächst gegen die neue vorgestellte syrische Regierung, da das Kabinett nicht die Vielfalt des Landes widerspiegle (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 15, 22). Am 10. März 2025 unterzeichneten der SDF-Oberbefehlshaber und der Übergangspräsident eine erste, relativ weitgehende Vereinbarung zur Integration der DAANES und der SDF in Regierungsstrukturen (näher dazu: Wissenschaftlicher Dienst [Fachbereich 2] des Deutschen Bundestages, Fragen zum Transformationsprozess in Syrien vom 28.08.2025, S. 16; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 84 f., 91, 146 - Rohübersetzung; Dastan Jasim: Die Kurden in Syrien: Aus Politik und Zeitgeschichte, 75. Jahrgang, 24-26/2025 vom 07.06.2025, S. 42; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 20; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 31), jedoch kam es bis Jahresende zu keiner Einigung und zur tatsächlichen Einstellung der Kämpfe.

56 Nicht nur der Sturz des Assad-Regimes hat im Hinblick auf die Gebietskontrolle zu einem umfassenden Wandel geführt. So standen die Gebiete der DAANES (ca. 25 % Syriens; Provinz al-Hasaka und östlich des Euphrat gelegene Teile der Provinzen Aleppo (Kobane), Deir ez-Zour und al-Raqqa (BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien vom 31. Januar 2026, S. 4; BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 43 (Karte); BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Karte S. 13) bis Anfang 2026 zwar unter deren Kontrolle. Einige Gebiete entlang der syrisch-türkischen Grenze im Norden wurden durch die von der Türkei protegierte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert, welche in Opposition zu den SDF steht (BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 10). Wie autonom die SNA-Einheiten trotz der nominellen Integration in die syrische Armee im Februar 2025 und der Positionierung von Truppen der Übergangsregierung in von der SNA kontrollierten Ortschaften (Afrin und Jinderes; Provinz Aleppo) agiert und wie ausgeprägt die Kontrollfähigkeit der Übergangsregierung ist, lässt sich derzeit noch nicht abschließend bewerten (BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien vom 31. Januar 2026, S. 3; Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: aktuelle Lage vom 5. Januar 2026, S. 5; BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 6 (Karte), S. 10 f.; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Karte S. 13; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20. März 2025, S. 4; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien. Kartenlinks, April 2024, Aktuelle Abbildungen von Konfliktvorfällen, 2. Unter-Spiegelstrich - https://isis.liveuamap.com/de - abgerufen am 13. März 2026, Anlage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2026). Ende 2025/Anfang 2026 (vor der Eskalation des Konflikts zwischen der syrischen Regierung und der SDF) standen ca. 50-60 Prozent des Landes unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage ist als fragil bzw. volatil zu bewerten (vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 10; BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien vom 31. Januar 2026; BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 24; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 1. Oktober 2025, S. 4 - Rohübersetzung; Wissenschaftlicher Dienst [Fachbereich 2] des Deutschen Bundestages, Fragen zum Transformationsprozess in Syrien vom 28.08.2025, S. 25; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 83 - Rohübersetzung; AA, Lagebericht vom 30. Mai 2025, S. 4, Karte S. 5, S.10; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, Karte S. 13, S. 44 f.; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 6 f.).

57 Im Januar 2026 kam es angesichts der Eskalation der Kämpfe zwischen den Kräften der syrischen Regierung und den DAANES (SDF) zu einem Wendepunkt. Durch das Vorrücken der Regierungstruppen auf die kurdischen Kräfte in Aleppo und die überwiegend von Arabern bewohnten Gebiete westlich des Euphrat, kam es zum Rückzug der kurdischen Kämpfer in den Nordosten Syriens (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 12). Aufgrund der Unterstützung der syrischen Armee durch die Volksaufstände in arabisch-geprägten Städten östlich des Euphrat und dem Wechsel arabischer Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung folgte schließlich der Zusammenbruch der Autorität der SDF in den überwiegend von Arabern bewohnten Provinzen al-Raqqa und Deir ez-Zour (ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 2; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 25). Am 18. Januar 2026 schlossen die Führer der SDF zunächst ein vorläufiges Waffenstillstands- und Integrationsabkommen, angesichts der sich am Folgetag zeigenden berechtigten Befürchtung, die Regierung könnte weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil (städtische Zentren in der Provinz al-Hasaka und Ain al-Arab/Kobane - BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 25) vorrücken. Am 30. Januar 2026 kam es schließlich zum Abschluss einer Regierungsvereinbarung mit der syrischen Regierung, welche einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vorsieht und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Darüber hinaus enthält es auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst außerdem u.a. die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung und die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 12 f.; Anita Starosta und Timo Dorsch (medico international - Rundschreiben 1/2026), Anfang vom Ende? 1. Februar 2026, S. 30, 32).

58 Seit Anfang Februar 2026 sind die Kampfhandlungen zwischen der syrischen Armee und der SDF vollständig eingestellt. Die syrische Regierung und die SDF einigten sich über einen Gouverneur für al-Hasaka aus den Reihen der SDF und einen stellvertretenden Verteidigungsminister in Damaskus aus den Reihen der Kurden. Aufgrund der Vereinbarung vom 30. Januar 2026 verkleinerte sich der Umfang der (Halb-)Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wurde durch eine einheitliche Herrschaft der syrischen Regierung ersetzt, sodass die syrische Regierung faktisch nunmehr ca. 80 % des ehemaligen Gebiets der DAANES, inkl. der Erdöl- und Gasfelder kontrolliert (zu allem: ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der SDF und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 5; Le Monde diplomatique/Günter Seufert, Was wird aus Rojava? vom 12. März 2026; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 14, 28; Naseef Naeem (Zenith), Macht und Staat in Syrien: Damaskus statt Dezentralisierung vom 24. Februar 2026, S. 3; Anita Starosta und Timo Dorsch (medico international - Rundschreiben 1/2026), Anfang vom Ende? 1. Februar 2026, S. 32; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien. Kartenlinks, April 2024, Aktuelle Abbildungen von Konfliktvorfällen, 2. Unter-Spiegelstrich - https://isis.liveuamap.com/de - abgerufen am 13. März 2026, Anlage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2026). Eine der vielen Herausforderungen wird die praktische Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt sein (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 29; Naseef Naeem (Zenith), Macht und Staat in Syrien: Damaskus statt Dezentralisierung vom 24. Februar 2026, S. 4). Das Integrationsabkommen sieht die Neuorganisation der SDF-Kämpfer in insgesamt vier Brigaden des syrischen Militärs vor, wobei eine in Kobane stationiert und die drei übrigen im Nordosten Syriens eingesetzt werden sollen (Le Monde diplomatique/Günter Seufert, Was wird aus Rojava? vom 12. März 2026, S. 1; ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der SDF und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 3; BAMF, Briefing-Notes vom 16. Februar 2026, S. 10; Naseef Naeem (Zenith), Macht und Staat in Syrien: Damaskus statt Dezentralisierung vom 24. Februar 2026, S. 3).

59 (bb.) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, sofern sie nicht an Kriegsverbrechen beteiligt waren (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13). Die Wehrdienstverweigerung als auch die Desertation standen bis dahin unter dem Assad-Regime nach dem Militärstrafgesetz unter Strafe (AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 16; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 27. März 2024, S. 144 f.). Mit Ausnahme hochrangiger Mitglieder des Assad-Regimes hat bisher eine effektive, systematische Strafverfolgung von Tätern aus der Assad-Zeit über Verhaftungen hinaus nicht stattgefunden (BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien vom 31. Januar 2026, S. 5).

60 Nachdem Syriens Übergangspräsident al-Sharaa bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle, gibt es - bezogen auf die von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebiete - keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Übergangsregierung und ihrer Verbündeten (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163-166; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 21 - Rohübersetzung; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025; anders im Fall von Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die SDF und PKK-nahe Gruppen: EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 63 - Rohübersetzung; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 221). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten, sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen sind, profitierten von entsprechenden Amnestien und können ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die neue Übergangsregierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, die gut genutzt werden. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 164; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 22, 23, 31 - Rohübersetzung; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat...innen vom 1. April 2025, S. 1; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 35 f.). Auch startete im April 2025 das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der Syrischen Arabischen Armee (SAA), die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, einlud, sich erneut der Nationalarmee anzuschließen. Mehrere ehemalige Überläufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 23 - Rohübersetzung).

61 Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass die neue syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten den gesetzlich geregelten und verpflichtenden 24-monatigen Wehrdienst abgeschafft hat, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer im Alter zwischen 18 und (zuletzt) 38 Jahren obligatorisch war. Auch der unter dem Assad-Regime nach der offiziellen Wehrpflichtzeit abzuleistende Reservedienst bis zu einem Alter von 38 Jahren ist abgeschafft (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163 f.; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 152 f., 155; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 2; AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 15 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S.1).

62 Der Übergangspräsident hat im Januar 2025 erklärt, die neue Armee in eine auf Freiwilligen basierende Berufsarmee umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA) berichten syrische Medien, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Es wurden in allen von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Rekrutierungszentren durch das Innenministerium eröffnet. So haben sich u. a. junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen (u. a. BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 12), nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang Februar 2026 empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen. Das Verteidigungsministerium arbeitet außerdem daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen. Zu diesem Zweck hat es einen speziellen Link eingerichtet. Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde - dem Verteidigungsministerium, dem Standesamt des Heimatgouvernements oder dem Büro des Bezirksbürgermeisters - vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Sie können auch ihren Personalausweis zurückerhalten, den sie bei einer Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben haben (zu allem: BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163, 165).

63 Gemäß Art. 41 der Verfassungserklärung (ConstitutionNet, Constitutional Declaration of the Syrian Arab Republic vom 13. März 2025 - Rohübersetzung) hat der Präsident, in Absprache mit dem Nationalen Sicherheitsrat, zu Kriegszeiten nach wie vor die Möglichkeit, eine Generalmobilmachung anzuordnen (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 7; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 35). Aus der in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellenlage lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der syrische Interimspräsident Ahmed al-Sharaa von der in Art. 41 Abs. 1 der Verfassungserklärung eingeräumten Befugnis zur Erklärung der allgemeinen Mobilmachung und des Krieges Gebrauch machen wird.

64 (b.) Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Verhältnisse ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers zu seinem Ausreise- und Fluchtverhalten keine Privilegierung eines Vorverfolgten aufgrund der Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU.

65 Der Kläger hat bekundet, zwischen März 2003 bis April 2006 in Syrien seinen (Pflicht-)Wehrdienst abgeleistet zu haben. Von 2009 bis 2013 habe er im Irak und anschließend oder 3 Jahre vor seiner Ausreise in Darbasiya, in der Provinz Hasaka, gelebt. Im Mai 2015 habe er Syrien verlassen. Während seiner Zeit in Griechenland (im Jahr 2017) sei er zweimal zum Wehrdienst einberufen worden. Angesichts dessen drohte dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bereits keine Einberufung zum Reservedienst und damit kein Einsatz als Soldat des Assad-Regimes während des Bürgerkriegs. Die Einberufungen erfolgten erst später während seines Aufenthalts in Griechenland.

66 (c.) Ein flüchtlingsschutzrelevanter Nachfluchtgrund ist insoweit ebenso wenig gegeben. Es fehlt auch hier an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG.

67 (aa.) Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

68 (bb.) Der Kläger hat angesichts der wesentlich geänderten Erkenntnisquellenlage nicht zu befürchten, wegen einer möglichen Militärdienstentziehung (als Reservist) zu Zeiten des Assad-Regimes i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verfolgt und bestraft zu werden. Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime entzogen haben, werden - wie oben dargelegt - aufgrund einer Generalamnestie durch die neue Übergangsregierung, nicht verfolgt, sodass eine Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sowie eine drohende Einberufung des Klägers nicht zu befürchten ist.

69 (cc.) Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger als Soldat für in Syrien handelnde Akteure zwangsweise eingesetzt werden wird.

70 Der Kläger hat bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Afrin (wie in der mündlichen Verhandlung bekundet), nicht zu befürchten, (erneut) zum Militärdienst als Reservist einberufen zu werden. Angesichts des Wegfalls des Pflichtwehrdienstes in den von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebieten in Syrien und der Umstellung des syrischen Verteidigungsapparates auf eine Freiwilligenarmee sowie das Fehlen von Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung Freiwilliger droht dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr in den von den Streitkräften der Übergangsregierung kontrollieren Distrikt Afrin, gelegen in der Provinz Aleppo, keine Heranziehung zum (Reserve-)Militärdienstes (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 24 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: allgemeine Lage vom 5. Januar 2026, S. 5; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 102 f. - Rohübersetzung; BFA, Afrin, Kontrolle vom 4. Juni 2025; AA, Lagebericht vom 30. Mai 2025, S. 4, Karte S. 5; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien. Kartenlinks, April 2024, Aktuelle Abbildungen von Konfliktvorfällen, 2. Unter-Spiegelstrich - https://isis.liveuamap.com/de - abgerufen am 13. März 2026, Anlage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2026). Mithin ist bereits eine Verwicklung des Klägers in militärische Kampfhandlungen nicht zu befürchten.

71 (2.) Dem Kläger droht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG).

72 (a.) Die Lage der Kurden in Syrien stellt sich in Ansehung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen derzeit wie folgt dar:

73 Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in Syrien mit einer geschätzten Bevölkerungszahl von 2 bis 2,5 Millionen. Sie sind vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli (Provinz Hasaka), Kobane (Ain al-Arab - Provinz Aleppo), Afrin (Provinz Aleppo) sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet. Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl Christen und Yeziden (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 231; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 40 - Rohübersetzung).

74 (aa.) Die aufeinanderfolgenden Regierungen (seit 1946) haben die kurdische Identität nicht anerkannt. Die kurdische Sprache durfte in Schulen und Zeitungen nicht verwendet werden. Etwa 300.000 Kurden wurde seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert. Die kurdische Minderheit ist seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, darunter Einschränkungen der kurdischen Sprache durch das Assad-Regime und die Verfolgung kurdischer Aktivisten.

75 Allerdings haben sich seit 2011 die Bedingungen für Kurden in den von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten bzw. in den Gebieten der DAANES erheblich verbessert (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 231).

76 Erst infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den von diesen besetzten Gebieten (Afrin, Ras al-Ain und Tall Abyad) wieder rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündeten Gruppierungen ausgesetzt waren. Es gibt bestätigte Berichte über Kurden, denen Eigentum entzogen wurde (BFA; Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 232; BFA, Afrin, Kontrolle vom 4. Juni 2025, S. 8, 11). Vor allem in Nordsyrien, in Afrin (seit 2018) sowie zwischen Tall Abyad und Ras al-Ain (seit 2019), sind vor allem Kurden von Enteignungen und Vertreibungen durch die türkische Armee und Türkei-nahe Milizen der SNA betroffen gewesen. Fast 400.000 Menschen wurden vertrieben (Anita Starosta und Timo Dorsch (medico international - Rundschreiben 1/2026), Anfang vom Ende? 1. Februar 2026, S. 29; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN: Kurden, Ras al-Àin vom 6. August 2025; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 16; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20. März 2025, S. 1).

77 Seit 2011 hat sich der Anteil der in Afrin lebenden kurdischen Gemeinschaft um 97 % verringert. Geschätzt waren im Jahr 2021 ca. 25 % der dortigen Bevölkerung kurdisch-stämmig (BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 49).

78 Laut eines Reports des Bundesamts berichteten Menschenrechtsorganisationen, insbesondere in den unter Kontrolle der SNA stehenden Gebieten, immer wieder über Menschenrechtsverletzungen der bewaffneten Gruppierungen gegen die kurdische Bevölkerung, darunter willkürliche Verhaftungen, Folter und Ausbeutung sowie die gezielte Behinderung der Rückkehr von kurdischen Familien, bis hin zur gezielten Ansiedlung von sunnitischen Arabern sowie turkmenischer Bevölkerung, um den Anteil der kurdischen Mehrheitsbevölkerung zu verringern. Fraktionen der SNA, unterstützt von der Türkei, sollen in diesem Kontext auf Vertreibung, die Zerstörung historischer Stätten, das unautorisierte Bauen von Siedlungen und die Beschlagnahme von Land und Grundstücken zurückgegriffen haben. Seit 2018 haben internationale Organisationen zahlreiche Menschenrechtsverstöße gegen die kurdische Bevölkerung dokumentiert, darunter Tötungen und Entführungen (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 231; BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 51; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20. März 2025, S. 1; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, März 2025, S. 25).

79 (bb.) Bei der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes kam es aufgrund eines erneuten türkischen Vormarschs auf die kurdischen Gebiete zu einer neuen Flüchtlingswelle. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuierung von Zivilisten kam es seit dem Sturz des Assad-Regimes zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen. Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen. Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von mehr als 3.800 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen. Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 233 f.; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 43 - Rohübersetzung). Trotz der Änderung der Autorität in Damaskus wurden keine Maßnahmen ergriffen, um Rückführungen zu ermöglichen oder gegen Eigentumsverletzungen vorzugehen. Auch lagen im April 2025 weder ein Plan noch eine Erklärung der Übergangsregierung zu diesem Thema vor (EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 1. Oktober 2025, S. 29 - Rohübersetzung; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 42 - Rohübersetzung).

80 Auch im April 2025 noch haben Angehörige der SNA einen religiösen Schrein verwüstet (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 234). Es gibt außerdem einzelne Berichte über Festnahmen durch Angehörige der SNA bezogen auf (u.a. aus Afrin stammende) Männer, die offen SDF-Lieder hören oder Fotos mit SDF-Bezug auf ihrem Mobiltelefon gespeichert haben. Auch reicht der Vorwurf, Kontakte zu den DAANES zu haben, für eine Festnahme durch die SNA aus. Es gibt auch Fälle, in denen Verhaftete geschlagen und beleidigt wurden (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 234 f.; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 41 f. - Rohübersetzung). Laut der in Nordsyrien tätigen Menschenrechtsorganisation Synergy Association for Victims soll es seit dem 19.12.2024 zu 128 Inhaftierungen, im Wesentlichen von Rückkehrenden oder Personen, die zwischen die Frontverläufe geraten sind, handeln. Personen, die durch die SNA mit den DAANES, den SDF oder der PKK in Verbindung gebracht wurden, wurden bereits in der Vergangenheit in mehreren Fällen durch die SNA inhaftiert und ihnen wurde Verrat und Spionage vorgeworfen; im Rahmen jüngerer Rückkehrbewegungen (Stand: Januar 2025) reichte die Ableistung des kurdischen Selbstverteidigungsdiensts, die Kooperation mit „terroristischen Instituten“ oder eine Verbindung zur PKK oder den SDF für eine Inhaftierung aus (BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 51).

81 Seit dem 01.04.2025 soll die Zahl der Rückkehrenden nach Afrin erneut zugenommen haben, wodurch die kurdische Bevölkerung in der Stadt Afrin schätzungsweise auf 60-70 % der Gesamtbevölkerung anstieg; in einigen Dörfern bis zu 90 Prozent. Auch die verminderte Präsenz von SNA-Gruppierungen in Afrin (schätzungsweise haben 70-80 % der SNA-Fraktionen die Stadt verlassen - EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 41 - Rohübersetzung), die zum Teil von Truppen der Übergangsregierung ersetzt wurden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20. März 2025, S. 1 f.), förderte das Sicherheitsgefühl der Rückkehrenden. Die anhaltende Präsenz der SNA hindert aber auch einen Teil der kurdischen Binnenvertriebenen an einer Rückkehr (vgl. auch Anita Starosta und Timo Dorsch (medico international - Rundschreiben 1/2026), Anfang vom Ende? 1. Februar 2026, S. 29, 30). Die Truppen der Übergangsregierung waren zudem nicht vollständig in der Lage, die Sicherheit wiederherzustellen und SNA-Fraktionen waren weiterhin aktiv. Es kam in Afrin weiterhin zu Übergriffen (Erpressung, Plünderung und Zerstörung von Eigentum und landwirtschaftlichen Flächen) gegen kurdische Rückkehrer - die häufig durch angebliche Verbindungen zu kurdischen Parteien gerechtfertigt werden, obwohl die Übergangsregierung zugesagt hatte, ihre Rechte wiederherzustellen. Die Rückkehrer waren zudem mit Schwierigkeiten bei der Rückforderung ihrer besetzten Häuser konfrontiert (zu allem: BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 51 f.; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 1. Oktober 2025, S. 4, 29 f. - Rohübersetzung; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 41 ff. - Rohübersetzung; BFA, Afrin, Kontrolle vom 4. Juni 2025; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20. März 2025, S. 2 f.). Verhaftungen durch die SNA sind im März 2025 zurückgegangen. Die von der SNA betriebenen Gefängnisse und Haftanstalten in Afrin wurden weiterhin genutzt, um eine große Zahl kurdischer Häftlinge festzuhalten, die von verschiedenen SNA-Fraktionen „unter vorgeschobenen Anschuldigungen“ wie einer angeblichen Zugehörigkeit zur PKK, den SDF oder den DAANES verhaftet wurden (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 42 - Rohübersetzung).

82 Der Übergangspräsident al-Sharaa sieht die Kurden als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 232; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 41 - Rohübersetzung). Er ist bestrebt, Syrien unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusion zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierungen liefen dem zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Eine besonders große Herausforderung bildet dabei die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 9). Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die (ehemalige) HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während - wie bereits ausgeführt - mehrere Fraktionen der SNA, die nun in Teilen der neuen Armee dienen (wo auch einige Kommandeure in hohe Regierungs- und Militärpositionen berufen wurden), seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 232; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 41 - Rohübersetzung). Im aktuellen BFA-Bericht wird auch ausgeführt, dass es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus (etwa ein Drittel der dortigen Bevölkerung) und der Übergangsregierung gibt. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Politisch aktive oder regierungskritisch wahrgenommene Personen seien Repressalien, die mit Regierungskritikern jeglicher Herkunft vergleichbar sind, ausgesetzt (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 232; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 1. Oktober 2025, S. 37 - Rohübersetzung).

83 Es gibt außerdem Berichte aus dem Sommer 2025 und Anfang Februar 2026 darüber, dass seit al-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden - auch über soziale Medien - gestartet worden sei. Ziel sei es, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln, vermutlich als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden. Die „ethnische Diskriminierungspolitik“ gegenüber Kurden habe ein alarmierendes Ausmaß erreicht (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 233; Anita Starosta und Timo Dorsch (medico international - Rundschreiben 1/2026), Anfang vom Ende? 1. Februar 2026, S. 27, 28).

84 (cc.) Die Umstände, dass die Vereinbarung zwischen dem SDF-Oberbefehlshaber und dem Übergangspräsidenten vom 10. März 2025 nicht zum Erfolg führte und die Regierung in Damaskus die Forderung nach Föderalismus und Teilung des Landes ablehnt, sondern vielmehr eine starke zentralisierte Herrschaft anstrebt (ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der SDF und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 1; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 10; Naseef Naeem (Zenith), Macht und Staat in Syrien: Damaskus statt Dezentralisierung vom 24. Februar 2026, S. 1; BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien vom 31. Januar 2026, S. 2), führten Anfang 2026 zu einer Eskalation der Kämpfe zwischen den Kräften der syrischen Regierung und den SDF. Das Ziel der Übergangsregierung war, ihre Kontrolle auch auf das Gebiet der DAANES auszuweiten (siehe dazu näher unter Abschnitt I. 2. c. bb. (1.) (a.) (aa.) der Entscheidungsgründe).

85 Im Zuge dessen erkannte der syrische Präsident am 16. Januar 2026 (Dekret Nr. 13/2026) die Kurden offiziell als „vollwertige syrische Staatsbürger an, offenbar auch vor dem Hintergrund seines Versprechens im Rahmen der Vereinbarung mit dem Oberbefehlshaber der SDF vom 10. März 2025 und der Forderungen der kurdischen politischen Parteien bei der „Einheitskonferenz“ am 26. April 2025 in Qamishli (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 40 f. - Rohübersetzung). Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt werden. Dies stellt die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 dar (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 12; Naseef Naeem (Zenith), Macht und Staat in Syrien: Damaskus statt Dezentralisierung vom 24. Februar 2026, S. 1; BAMF, Briefing-Notes vom 19. Januar 2026, S. 9).

86 Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo - während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye - zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien vom 31. Januar 2026, S. 6; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 233). Dennoch flohen während der Kämpfe ca. 150.000 Kurden aus der Stadt nach Afrin sowie in die kurdisch kontrollierten Gebiete östlich des Euphrat. Ende Januar 2026 kehrten 90 Prozent der Vertriebenen wieder zurück. Auch sind Berichten zufolge während der Kämpfe Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal im Stadtteil Sheikh Maqsoud festgenommen und einige davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden (ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 1; BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien vom 31. Januar 2026, S. 7; BAMF, Briefing-Notes vom 12.01.2026, S. 13; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 1. Oktober 2025, S. 37 - Rohübersetzung). In den anderen umkämpften Gebieten der DAANES wurden während der Kämpfe zwischen den Kräften der Übergangsregierung und den SDF Kurden getötet und Zehntausende vertrieben (BAMF, Briefing-Notes vom 9. Februar 2026, S. 11; BAMF, Briefing-Notes vom 2. Februar 2026, S. 13; Anita Starosta und Timo Dorsch (medico international - Rundschreiben 1/2026), Anfang vom Ende? 1. Februar 2026, S. 27). Laut einem Bericht von medico international sind während der Kämpfe 100.000 Menschen vor der Gewalt der (ehemaligen) HTS-Einheiten, islamistischen Milizen und IS-Einheiten in die Kerngebiete der kurdischen Selbstverwaltung geflohen (Anita Starosta und Timo Dorsch (medico international - Rundschreiben 1/2026), Anfang vom Ende? 1. Februar 2026, S. 29). Schließlich wurde - wie bereits ausgeführt - am 30. Januar 2026 ein Abkommen zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF geschlossen und die Kampfhandlungen sind seit Anfang Februar 2026 eingestellt.

87 Ungeachtet der Volkszugehörigkeit der Opfer dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) 11.226 Tote in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025, darunter 8.654 Zivilisten (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S.39). Andere Quellen berichten laut des BFA davon, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute (MEI) verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Januar 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den SDF Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 39 f.). Unter Bezugnahme auf Daten der Nichtregierungsorganisation Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) sank die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von Januar 2025 mit 1.077 (EUAA) bzw. 1.168 (BFA) kontinuierlich bis Dezember 2025 auf 432 ab. Im März 2025 (dem Zeitpunkt der Übergriffe auf Alewiten in der Provinz Latakia - BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 246 f.; BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 21) führten diese zu 2.841 Todesfällen. Im Juli 2025 (Zeitpunkt der Übergriffe auf Drusen und Beduinen in der Provinz Suweida - BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 251; EUAA, S. 24; BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 21) kamen 1.101 (EUAA) bzw. 1.075 (BFA) Menschen in Syrien zu Tode. Bis Ende 2025 lag die Zahl der monatlichen Todesopfer bei unter 200 (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 40; BAMF, Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 19 ff.; EUAA, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments vom 1. Oktober 2025, S. 20, 23 ff. - Rohübersetzung; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 92 f.).

88 (b.) Daran gemessen sind in Ansehung des klägerseitigen Vortrags Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung des Klägers aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht ersichtlich. Der Kläger hat in den letzten Jahren vor seiner Ausreise in der Provinz Hasaka unter kurdischer Selbstverwaltung (DAANES) gelebt, weshalb die Annahme einer Vorverfolgung ausscheidet.

89 Auch ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger als „Deserteur“ unter dem Assad-Regime und Rückkehrer aus dem Ausland nach mehr als 10-jähriger Abwesenheit eine Zusammenarbeit mit den DAANES oder der SDF unterstellt werden wird. Für eine unterstellte PKK-Zugehörigkeit des Klägers liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht hat, auf seinen Vater sei als vermeintliche Führungsperson der kurdischen Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) ein Kopfgeld ausgesetzt, knüpft diese Schilderung bereits nicht an eine individuelle Verfolgung des Klägers - sondern an eine zum Nachteil seines Vaters - an. Ungeachtet dessen steht auch der Umstand, dass der Vater des Klägers mit seiner Frau nunmehr in Afrin lebt (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2026), einer aktuellen Verfolgungsgefahr entgegen.

90 (c.) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Syrien Opfer einer Gruppenverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden werden wird. Die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung liegen nicht vor.

91 (aa.) Die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung, welche das Unionsrecht nicht kennt (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 4), sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich danach nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines Verfolgungsgrundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3b AsylG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, mithin wenn auch keine interne Schutzmöglichkeit besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 4 LB 233/18 OVG - juris Rn. 35; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 LA 158/20 - juris Rn. 13).

92 (bb.) Die in Abschnitt I. 2. c. bb. (2.) (a.) der Entscheidungsgründe dargestellte aktuelle Situation in Syrien für Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit belegt - selbstverständlich auch unter Berücksichtigung der klägerseitig ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen und nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 zu berücksichtigenden EUAA-Leitlinien zu Syrien aus Dezember 2025 (EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 - Rohübersetzung) - keine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgung der Kurden in Syrien.

93 Es ist nicht ersichtlich, dass die syrische Übergangsregierung gezielt und flächendeckend (im Sinne eines staatlichen Verfolgungsprogramms) gegen die kurdische Zivilbevölkerung in Syrien vorgeht. Vielmehr ist die Berichterstattung eher vom Gegenteil geprägt, nämlich von einer Integration der bisherigen kurdischen Selbstverwaltung und der im DAANES-Gebiet lebenden Zivilbevölkerung bis hin zu einer Integration der dort agierenden militärischen Einheiten (SDF) in einen einheitlichen Staat. Diesem Ziel folgend erfolgte erstmals seit 1946 im Januar 2026 eine formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden und am 30. Januar 2026 die Verabschiedung eines Abkommens zwischen der syrischen Regierung und der kurdischen Selbstverwaltung. Der Senat verkennt dabei nicht, die durch die Erkenntnismittel belegten regional begrenzten Menschenrechtsverletzungen, Übergriffe, Eigentumsentziehungen und Diskriminierungen von Kurden durch einzelne, unter dem Dach der General Security Force agierende Einheiten der syrischen Regierung - etwa ehemalige SNA- und HTS-Milizen. Die Qualität eines staatlichen Verfolgungsprogramms ist jedoch damit nicht erreicht.

94 Diese Übergriffe ehemaliger, nunmehr in die syrische Armee integrierter SNA- und HTS-Einheiten in den (auch) von ihnen kontrollierten Gebieten stellen eine Vielzahl einzelner, regional begrenzter Übergriffe dar, jedoch keine alle Kurden Syriens erfassende gruppengerichtete Verfolgung. Auch belegen die Quellen SNA-Übergriffe gegenüber Kurden, von denen angenommen wird, dass sie mit den SDF oder den YPG zusammenarbeiten und von Personen, die dem Vorwurf der (angeblichen) Zugehörigkeit zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ausgesetzt sind. Dieses Risikoprofil, welches im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes zu berücksichtigen wäre, haben jedoch nicht alle in Syrien lebenden Kurden inne. Der Senat übersieht auch nicht, dass die kurdische Bevölkerung als ethnische Minderheit landesweit Diskriminierungen ausgesetzt ist und die humanitäre Lage auch in den von Kurden bewohnten Gebieten prekär ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt dies jedoch angesichts der unter Abschnitt I. 2. c. bb. (2.) (b.) (aa.) dargelegten Anforderungen nicht.

95 Ungeachtet dessen weisen auch die dargelegte Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien und die dokumentierte Anzahl aller Todesopfer bezogen auf die geschätzten 2 bis 2,5 Millionen Kurden in Syrien keine derart hohe Dichte auf, dass die „Regelvermutung“ einer eigenen Verfolgung im Sinne einer Gruppenverfolgung gerechtfertigt wäre.

96 Dieser Einschätzung stehen auch nicht EUAA-Leitlinien zu Syrien aus Dezember 2025 (EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 - Rohübersetzung) entgegen. Bei diesen handelt es sich um länderspezifische gemeinsame Analysen und Leitlinien in Bezug auf die europarechtlichen Bewertungskriterien für die Zuerkennung internationalen Schutzes und um keine „selbständigen“ Herkunftslandinformationen. Ebenso wie der Senat kommt auch die Agentur der Europäischen Union für Asyl (EUAA) angesichts der ihr vorliegenden Herkunftslandinformationen (z. B. der eigenen Country-Focus von Juli 2025) nicht zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gruppenverfolgung der Kurden in Syrien. Ungeachtet dessen sind die Erkenntnisse, auf welchen die Analyse basiert, angesichts der veränderten Umstände seit der Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF im Januar 2026 (einschließlich des Erlasses des Dekrets Nr. 13/2026 und der - wie bereits dargelegt - formellen Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden) in Teilen überholt und entsprechen folglich nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten bezogen auf die Lage der Kurden in Syrien.

97 (3.) Ebenso droht dem Kläger keine Verfolgung wegen seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

98 (a.) In Syrien gibt es eine kleine Anzahl von Yeziden, deren Gesamtzahl nicht bekannt ist. Einige von ihnen - wie der Kläger - identifizieren sich ethnisch als Kurden. Sie leben in der Stadt und den Dörfern von al-Hasaka, Aleppo und dem Umland sowie in ’Afrin. In Letzterem wird geschätzt, dass dort noch 2.000 Yeziden (im Vergleich zu 50.000 bis 60.000 im Jahr 2011) leben. Die Zahl der Yeziden in Syrien ist im Laufe der Jahre vor allem aufgrund der Assimilation an den Islam zurückgegangen (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 259).

99 (aa.) Unter dem Assad-Regime war es ihnen verboten, religiöse Feiertage zu begehen und religiöse Symbole zu zeigen. Zum islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen sind sie gezwungen worden (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid·innen seit Sturz der Assad-Regierung (Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz) vom 23. Januar 2026, S. 3). Nach den brutalen Angriffen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf die yezidische Gemeinschaft im benachbarten Irak ab 2014 floh die Mehrheit der syrischen Yeziden aus ihren Häusern. Nach einer Offensive Anfang 2018 befanden sich die in Afrin lebenden Yeziden unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA, die eine extremistische islamistische Ideologie vertreten. Dadurch verschärfte sich ihre Lage dramatisch. Yeziden waren willkürlichen Verhaftungen, Tötungen, Verschleppungen und Schikanen ausgesetzt und wurden zum Übertritt zum Islam gezwungen. Die türkischen Militäroperationen haben zur Vertreibung von etwa 90 Prozent der yezidischen Bevölkerung Afrins geführt. Sie flohen in Gebiete unter kurdischer Kontrolle. Mehr als die Hälfte der yezidischen Heiligtümer in Afrin wurden zerstört oder geschändet, was es für die wenigen Verbliebenen nahezu unmöglich gemacht hat, ihren Glauben offen auszuüben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 259; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid·innen seit Sturz der Assad-Regierung (Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz) vom 23. Januar 2026, S. 8; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Jesid·innen (Nordosten, andere Teile, Vorfälle ausgehend von welcher Gruppe), Vorfälle durch Gruppe Islamischer Staat (IS) im Nordosten vom 23. April 2025, S. 2, 3). Unter den DAANES erlangten die Yeziden offizielle Anerkennung. Aufgrund dieses Schutzes konnten sie zum ersten Mal in der modernen Geschichte Syriens ihre Religion offen ausüben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 260).

100 Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 leben Yeziden in erhöhter Angst, insbesondere aufgrund der Allianz der für den Umsturz maßgeblichen (ehemaligen) HTS mit früheren SNA-Fraktionen und deren Integration in die syrischen Streitkräfte. Die Yeziden hatten gehofft, dass der Regimewechsel zur Rückkehr vieler Vermisster führen würde, doch dies ist nicht geschehen. Bislang hat die neue syrische Regierung keine Anstrengungen unternommen, um nach den Dutzenden von Yeziden zu suchen, die vermutlich noch immer in Gebieten wie Idlib, Aleppo und Hama gefangen gehalten werden (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 260; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid·innen seit Sturz der Assad-Regierung (Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz) vom 23. Januar 2026, S. 4; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Jesid·innen (Nordosten, andere Teile, Vorfälle ausgehend von welcher Gruppe), Vorfälle durch Gruppe Islamischer Staat (IS) im Nordosten vom 23. April 2025, S. 2, 3).

101 Die Verfassungserklärung des Übergangspräsidenten vom 13. März 2025 erwähnt die Yeziden nicht. Sie legt aber dar, dass alle Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht oder Abstammung (Art. 10 der Verfassungserklärung - ConstitutionNet, Constitutional Declaration of the Syrian Arab Republic vom 13. März 2025 - Rohübersetzung). Auch ist die Glaubensfreiheit - unter Achtung aller göttlichen Religionen - geschützt (Art. 3 Abs. 2 der Verfassungserklärung - ConstitutionNet, Constitutional Declaration of the Syrian Arab Republic vom 13. März 2025 - Rohübersetzung).

102 (bb.) Die Zukunft der Yeziden in Syrien ist ungewiss. Die Gemeinschaft hat nach den Übergriffen auf Alewiten und Drusen im Jahr 2025 Angst vor der neuen syrischen Regierung, weshalb die Yeziden selbst ihre Bewegungsfreiheit einschränken und ungern die Nachbarschaft verlassen. Im ländlichen Raum Afrins vermeiden Yeziden jede Form öffentlicher Sichtbarkeit, Registrierung oder Kontaktaufnahme mit Behörden und Hilfsorganisationen, aus Angst, ihnen könnte - wie anderen auch - ein Zusammenhang mit den SDF oder den DAANES unterstellt werden. Die Sorge ist groß vor möglichen Angriffen sunnitischer Islamisten, welche nunmehr Teile der neuen islamischen Regierung Syriens sind (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid·innen seit Sturz der Assad-Regierung (Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz) vom 23. Januar 2026, S.2-4-7).

103 Im Zuge der militärischen Angriffe in Aleppo auf die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh im Januar 2026 kam es zu einer nahezu vollständigen Vertreibung der yezidischen Bevölkerung aus dem Stadtteil Sheikh Maqsoud (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid·innen seit Sturz der Assad-Regierung (Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz) vom 23. Januar 2026, S. 6). Andere Berichte erwähnen - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - in diesem Zusammenhang die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung (nicht auch der Yeziden) in Aleppo (ersichtlich angesichts der ethnischen Identifikation vieler Yeziden als Kurden offenbar auch unter deren Erfassung) und den Umstand, dass ca. 90 Prozent dieser Vertriebenen Ende Januar 2026 wieder zurückkehrten (vgl. etwa ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 1).

104 Der IS ist weiterhin präsent in Syrien und seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich auch die Anzahl der Angriffe des IS erhöht, die sich in erster Linie gegen die kurdisch geführten SDF im Nordosten Syriens richteten (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 46 ff.; ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen bezüglich der Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und den kurdischen Gebieten vom 12. März 2026, S. 9). Gezielte und systematische Angriffe auf Yeziden seither lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

105 (b.) Gemessen daran sind in Ansehung des klägerseitigen Vortrags Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung des Klägers aufgrund seines yezidischen Glaubens nicht ersichtlich.

106 Er ist auch insoweit nicht vorverfolgt ausgereist. Soweit er bei seiner Anhörung am 17. August 2020 gegenüber dem Bundesamt schilderte, im Jahr 2014 während einer Fahrt nach Kobane zu einer yezidischen Religionsstätte sechs Tage von der Miliz Islamische Front festgehalten worden sei, weil er Yezide ist, lässt sich daraus bereits keine Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2015 ableiten. Der Kläger wurde nach seinem Bekunden aufgrund des Zurückdrängens der Miliz Islamische Front durch das Türkische Militär wieder freigelassen und hat bis zu seiner Ausreise - mindestens weitere 5 Monate - in Syrien ohne weitere Repressalien seitens der Miliz Islamische Front gelebt.

107 (c.) Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung (siehe oben) der Yeziden in Syrien nicht vor.

108 Die in das Verfahren eingeführten und aufgezeigten Erkenntnismittel belegen weder eine systematische gruppengerichtete Verfolgung der Yeziden durch die syrische Übergangsregierung und durch dieser unterstellte Fraktionen - wie den ehemaligen SNA- und HTS-Einheiten - noch durch andere Akteure (IS). Es sind derzeit vereinzelte individuelle Übergriffe und Drohungen durch ehemalige SNA-Einheiten zu befürchten (vgl. etwa ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage der Jesid·innen seit Sturz der Assad-Regierung (Übergriffe/Diskriminierung durch Übergangsregierung, kurdische Regierung, Dritte; staatlicher Schutz) vom 23. Januar 2026, S. 5-7), die in ihrer Gesamtheit nicht ohne weiteres dazu führen, dass allein die Anwesenheit eine aktuelle Gefahr der eigenen Betroffenheit i. S. v. § 3a AsylG birgt. Auch die klägerseitig geschilderten Diskriminierungen und Anfeindungen von Yeziden, die durch Erkenntnismittel bestätigt werden, reichen hierfür gemessen an den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal einer Verfolgungshandlung nicht aus.

109 Angesichts dieser aktuellen Lage kann auch die am 29. Juni 2017 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland aufgrund der Lage der Yeziden während des Bürgerkriegs in Syrien keinen Bestand haben.

110 (4.) Zudem liegen anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure in Syrien vor, die im Zusammenhang mit einer illegalen Ausreise von syrischen Staatsangehörigen zu Zeiten des Assad-Regimes und einem anschließenden Aufenthalt im („westlichen“) Ausland stehen.

111 Weitere konkrete Anhaltspunkte, die bezogen auf den Kläger eine Verfolgungshandlung aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anhand der aktuellen Erkenntnisquellenlage ersichtlich.

112 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

113 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

114 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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