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8 DO 374/22•Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, 2025-12-22, 8 DO 374/22
8 DO 374/22Tribunal Administrativo / Division 822 de dez. de 2025
Gerichtlicher Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme bleibt auch im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von § 32 Abs. 1 ThürDG liegt vor, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie seine Schuld nicht ausgeschlossen sind. Dabei muss die Sache nicht ausermittelt sein. Es reicht vielmehr aus, dass die insoweit erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht. Das gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdeverfahren gemäß § 65 ThürDG stellt ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren zum gerichtlichen Disziplinarverfahren dar, in dem unabhängig von dem in der Hauptsache geführten behördlichen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 25. April 2022, 6 D 396/22 Me, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-12-22
Aktenzeichen: 8 DO 374/22
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2025:1222.8DO374.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 13 Abs 2 GG, § 33 Abs 4 S 1 StPO, § 34 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 40 BeamtStG, § 51 Abs 1 BG TH ... mehr
Rechtskraft: ja
Gerichtlicher Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme bleibt auch im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren.
Ein dringender Tatverdacht im Sinne von § 32 Abs. 1 ThürDG liegt vor, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie seine Schuld nicht ausgeschlossen sind. Dabei muss die Sache nicht ausermittelt sein. Es reicht vielmehr aus, dass die insoweit erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht.
Das gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdeverfahren gemäß § 65 ThürDG stellt ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren zum gerichtlichen Disziplinarverfahren dar, in dem unabhängig von dem in der Hauptsache geführten behördlichen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Meiningen, 25. April 2022, 6 D 396/22 Me, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 88 VwGO analog dahin gehend auszulegen, dass sie die Aufhebung der im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen sie vom Verwaltungsgericht am 25. April 2022 angeordneten Durchsuchung ihrer Person, ihres Arbeitsplatzes im Thüringer Landesamt für Bau- und Verkehr in der Halleschen Straße 15/16 in 99085 Erfurt sowie der beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gespeicherten Daten und Backups und der vom Thüringer Landesrechenzentrum betriebenen Thüringer Datenaustauschplattform einschließlich der Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel und die Ablehnung des Antrags des Antragstellers in diesem Umfang begehrt.
2 Die so ausgelegte Beschwerde ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.).
3 1. Die Beschwerde ist zulässig.
4 Sie ist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 ThürDG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 65 Abs. 1 Satz 3 ThürDG i. V. m. § 147 Abs. 1, 2 VwGO). Ein besonderes Begründungserfordernis oder eine besondere Frist für die Begründung war nicht einzuhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 29. April 2024 - 8 DO 415/23 - Juris, Rn. 122 f.).
5 Der Senat konnte vorliegend auch ohne vorherige Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts entscheiden. Nach § 21 ThürDG i. V. m. § 148 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht vor der Vorlage an das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Abhilfeverfahrens zwar grundsätzlich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Beschwerde begründet und ihr abzuhelfen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass in den Fällen fehlender Nichtabhilfeentscheidungen nicht zwingend eine Zurückverweisung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO erfolgen muss. Eine solche Entscheidung steht vielmehr im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. Beschluss des Senats vom 29. April 2024 - 8 DO 415/23 - Juris, Rn. 124 f., mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Da hier keine unabweisbaren Gründe für eine nachzuholende Befassung der Vorinstanz vorliegen, das Verwaltungsgericht das umfangreiche Beschwerdevorbringen prüfen müsste und eine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe keinen Einfluss auf die ansonsten formell fehlerfrei ergangene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hat, ist es jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht sachdienlich, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzugeben.
6 Ungeachtet des bereits stattgefundenen Vollzugs des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 8. Juni 2022 und der mittlerweile antragsgemäß erfolgten Entlassung der Antragsgegnerin mit Ablauf des 31. Mai 2024 fehlt es der Beschwerde zudem nicht am Rechtsschutzinteresse.
7 Mit Blick auf das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist es neben den Fällen der gegenwärtigen Beschwer, der Wiederholungsgefahr oder der fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, geboten, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 - Juris, Rn. 49). Zu diesen Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs gehört auch die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG (BVerfG, a. a. O, Juris, Rn. 51). Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Wohnung dabei weit ausgelegt, so dass neben den Wohnräumen auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - Juris, Rn. 37 ff.). Vor diesem Hintergrund fehlt es auch der vorliegenden Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts betreffend die der Antragsgegnerin dienstlich zugewiesenen Räume nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
8 Abgesehen davon kann der bereits vollzogene Beschluss des Verwaltungsgerichts noch Wirkung für das weitere Disziplinarverfahren entfalten, da die auf der Grundlage der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und/oder Daten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Verlauf noch verwendet werden können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11/21 - Juris, Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - 3 OD 5/25 - Juris, Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. April 2021 - 16a DC 21/440 - Juris, Rn. 3).
9 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
10 Ausgehend vom Prüfungsmaßstab des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
11 Prüfungsmaßstab bleibt auch im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 2. September 2022 - 2 WDB 6/22 - Juris, Rn. 20 und Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 11/08 - Juris, Rn. 19; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - 3 OD 5/25 - Juris, Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. April 2021 - 16a DC 21/440 - Juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2017 - 3d B 296/17.O - Juris, Rn. 6, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 - DB 16 S 57/09 - Juris, Rn. 7). Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 2014 - 2 BvR 683/12 - Juris, Rn. 17).
12 Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist die vom Verwaltungsgericht zutreffend auf der Rechtsgrundlage der §§ 32 Abs. 1, 31 Abs. 2 ThürDG erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung formell und auch materiell rechtmäßig.
13 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt es nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin vor deren Erlass nicht angehört hat. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 ThürDG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO analog ist es ausdrücklich zulässig, dass die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen durchgeführt wird, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht bejaht. Bei einer vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin hätte die Gefahr bestanden, dass die Antragsgegnerin Beweismittel, deren Auffinden Gegenstand der Durchsuchung ist, beiseiteschafft, vernichtet oder in sonstiger Weise dem Zugriff entzieht.
14 Darüber hinaus haben zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 32 Abs. 1 ThürDG vorgelegen.
15 Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürDG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Dies war hier der Fall.
16 Nach Aktenlage war die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung dringend verdächtig, gegen ihre sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergebende Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, und das in § 40 BeamtStG, § 51 Abs. 1 ThürBG normierte Gebot, eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nur nach vorheriger Genehmigung des Dienstherrn auszuüben, verstoßen zu haben.
17 Der nach § 32 Abs. 1 ThürDG verlangte dringende Tatverdacht, der dem Strafprozessrecht entnommen ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), liegt vor, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie seine Schuld nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 AV 2/23 - Juris, Rn. 6). Entsprechend der Rechtsnatur der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegt es dabei auf der Hand, dass die Sache nicht ausermittelt sein muss. Es reicht vielmehr aus, dass die insoweit erforderlich hohe Wahrscheinlichkeit nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - OVG 80 DB 1/20 - Juris, Rn. 6 unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
18 Vorliegend war mit den zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Beschlusses bekannten Tatsachen der bestehenden Auflistung der Antragsgegnerin als Energieeffizienzberaterin für Förderprogramme des Bundes auf der Energieeffizienz-Expertenliste der durch die D. GmbH (d...) betriebenen Internetseite www.energie-effizienz-experten.de, der Angabe der Antragsgegnerin auf der Internetseite der Architektenkammer Thüringen, seit 2016 Energieeffizienzexpertin für Wohngebäude für Förderprogramme des Bundes mit zahlreich absolvierten Fortbildungen zu sein, der Auskunft eines eingetragenen Energieeffizienzexperten zu dem zeitlichen und finanziellen Umfang dieser Tätigkeiten und den weiteren Ermittlungsergebnissen hinsichtlich des Überschneidens von Arbeitszeit und angegebenen Fortbildungen sowie den nicht zeitgerechten oder unzureichenden Arbeitsergebnissen der Antragsgegnerin ein auf zahlreiche Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Antragsgegnerin, ohne dies ihrem Dienstherrn angezeigt bzw. die hierfür erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt zu haben, unter Ausnutzung ihrer Dienstzeit in erheblichem Umfang einer Nebentätigkeit als Energieeffizienzberaterin nachgegangen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.
19 Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung.
20 Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragsgegnerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht den dringenden Tatverdacht auf ihren Eintrag auf der Energieeffizienz-Expertenliste der d... oder das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung stütze. Da sie nie als Energieeffizienzberaterin tätig gewesen sei, habe sie weder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen noch Praxisnachweise erlangt. Aus diesem Grund sei ihr Eintrag auf dieser Liste auch am 25. April 2022 abgelaufen. Darüber hinaus seien die jährlichen Kosten für die Eintragung in die Liste wesentlich günstiger als vom Verwaltungsgericht angenommen.
21 Mit diesem Einwand macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, dass weitere Ermittlungen andere Erkenntnisse als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt erbracht hätten. Wie bereits dargelegt, muss der Sachverhalt für die materielle Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 32 Abs. 1 ThürDG jedoch nicht vollständig ausermittelt sein. Es genügt vielmehr, dass nach dem Erkenntnisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Dieser Erkenntnisstand wird mit dem Einwand der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt.
22 Insoweit ist die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Tatsache, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf der Energieeffizienz-Expertenliste der d... als Energieeffizienzberaterin für Förderprogramme des Bundes aufgeführt war und diese Eintragung ausweislich der Informationen der d... nicht nur mit einmaligen Eintragungs-, sondern auch mit jährlichen Beitragskosten (vgl. die Informationen der d... zum Ersteintrag als Energieeffizienz-Experte unter www.energie-effizienz-experten.de/fuer-experten/weitere Informationen, Bl. 216 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) verbunden war und den Nachweis der notwendigen Qualifikationen und das Vorliegen einer geeigneten Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 4.1 des Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes vom 1. Juli 2011, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte) voraussetzte, nicht zu beanstanden. Dass die Frage der Nachweise oder der Kosten tatsächlich ggf. anders gehandhabt wurde als in den offiziellen Leitlinien der d... angegeben, ist im vorliegenden Verfahren nicht erheblich. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die Eintragung nach Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung abgelaufen ist.
23 Auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Annahmen des Verwaltungsgerichts betreffend den zeitlichen sowie finanziellen Umfang der ungenehmigt während der Dienstzeit durchführten Fortbildungen seien überwiegend unrichtig, da sie tatsächlich nur vier Onlinefortbildungen im Umfang von insgesamt viereinhalb Stunden am 22. Juni 2021 von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 23. Juni 2021 von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 29. Juni 2021 (siehe die von der Beschwerdebegründung abweichende Angabe in der eidesstattlichen Erklärung der Antragsgegnerin auf Bl. 25 der Gerichtsakte und der Teilnahmebestätigung auf Bl. 113 der Gerichtsakte) von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am 13. April 2021 von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr kostenlos und ohne jegliche Prüfungen absolviert habe, greift nicht durch.
24 Mit Blick auf den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung und den zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen bestehenden Erkenntnisstand ist lediglich die vom Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegte Tatsache maßgeblich, dass die Antragsgegnerin - was sie im Übrigen auch einräumt - auf der Internetseite der Architektenkammer Thüringen angegeben hatte, seit 2016 Energieeffizienzexpertin für Wohngebäude für Förderprogramme des Bundes zu sein und seit diesem Zeitpunkt an den von ihr dort aufgelisteten Fortbildungen teilgenommen zu haben. Zumindest die Fortbildungen „Solar und Gründach" am 13. April 2021 und „Plakoda" am 15. April 2021 betrafen Tage, an denen der Antragsgegnerin in Unkenntnis der jeweiligen Fortbildung Homeoffice genehmigt worden war. Gleiches gilt im Hinblick auf die auf der Internetseite der Architektenkammer für den 28. und 29. Juni 2021 ausgewiesene Fortbildung „Das neue BEG-Modul 1 und 2“. Die im Weiteren aufgelistete Fortbildung „Das neue BEG-Modul 3“ fand ausweislich der Internetseite der Architektenkammer mit dem 30. Juni 2021 an einem Tag statt, an dem der Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt (vgl. Bl. 176 der Gerichtsakte) - ganztägig eine andere Weiterbildung genehmigt worden war (vgl. die Anwesenheitsübersicht auf Bl. 32 der Gerichtsakte).
25 Unter Berücksichtigung der zum finanziellen und zeitlichen Umfang dieser Fortbildungen eingeholten Auskunft eines Mitarbeiters des damaligen Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, der im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit als eingetragener Energieeffizienzexperte tätig war, vom 1. April 2022 und der hierzu vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 33 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) war zumindest hinsichtlich der Fortbildung „Das neue BEG-Modul 1 bis 3“ davon auszugehen, dass es sich um eine sehr zeitaufwendige (insgesamt 280 Unterrichtseinheiten zuzüglich Abschlussprüfungen) und kostenintensive (insgesamt 6.500,00 €) Qualifizierung für die Energieberatung für Nichtwohngebäude handelt. Dass die Fortbildungen der Antragsgegnerin tatsächlich ggf. einen deutlich geringeren zeitlichen und finanziellen Umfang einnahmen, spielt mit Blick auf die ausreichende hohe Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung keine Rolle. Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Informationen des Energieeffizienzexperten zu den Fortbildungen unzutreffend sein könnten, lagen nicht vor. Da die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben auf der Internetseite der Architektenkammer Thüringen bereits seit 2016 Energieeffizienzexpertin für Wohngebäude für Förderprogramme des Bundes war, war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei den von ihr selbst auf der Internetseite der Architektenkammer Thüringen angeführten Fortbildungen „Das neue BEG-Modul 1 bis 3“ um die vom befragten Energieeffizienzexperten benannten Module zur Qualifikation für die Energieberatung bei Nichtwohngebäuden namens „Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247“, „Modul 2: Energieberatung DIN V 18599“ und „Modul 3: Contracting - Orientierungsberatung“ handelt.
26 Mit Blick auf den aufgezeigten Prüfungsmaßstab dringt die Antragsgegnerin schließlich auch nicht mit dem Einwand durch, die vom Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Auskunft des eingetragenen Energieeffizienzexperten (vgl. Bl. 33 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) angenommenen Kosten der für die Tätigkeit als Energieeffizienzberater erforderlichen Software und Lizenzkosten seien deutlich geringer und im Übrigen auch nur zu Fortbildungszwecken angefallen bzw. nicht einmal dafür genutzt worden. Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung der auf der nachvollziehbaren Auskunft des eingetragenen Energieeffizienzexperten basierende Erkenntnisstand gegeben war, dass mit der Ausübung der Tätigkeit eines Energieeffizienzberaters Kosten für die Anschaffung von Berechnungssoftware in Höhe von mindestens 2.000,00 € und jährliche Lizenzkosten in Höhe von ca. 600,00 bis 700,00 € fällig werden.
27 Über den damit auf zahlreichen Tatsachen betreffend den zeitlichen und auch finanziellen Umfang der Tätigkeit als Energieeffizienzberater beruhenden hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin ohne dies ihrem Dienstherrn angezeigt bzw. die hierfür erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt zu haben, unter Ausnutzung ihrer Dienstzeit in erheblichem Umfang einer Nebentätigkeit als Energieeffizienzberaterin nachgegangen ist, hinaus liegt auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass ihr Verhalten rechtswidrig war und ihre Schuld nicht ausgeschlossen ist.
28 Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich einwendet, die von ihr absolvierten, dem Dienstherrn nicht angezeigten Fortbildungen seien allesamt nur Ausdruck ihrer beamtenrechtlichen Fortbildungspflicht und ihrer Pflicht zur Beratung und Unterstützung Vorgesetzter nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, vermag sie damit schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die dienstliche Fortbildungspflicht von Beamten regelmäßig nur auf solche Fortbildungen erstreckt, die der Dienstherr dem Beamten im Rahmen seines Ermessens zugewiesen hat (vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 10 Rn. 26). Dies ist per se ausgeschlossen bei Fortbildungen, von denen der Dienstherr - wie hier - im Vorfeld keinerlei Kenntnis erlangt hat.
29 Im Weiteren bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Bedenken gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung verhältnismäßig im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ist.
30 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Maßnahme für das Ermitteln von Beweisen betreffend den Umfang der mit großer Wahrscheinlichkeit unter Ausnutzung ihrer Dienstzeit ausgeübten Nebentätigkeit der Antragsgegnerin als Energieeffizienzberaterin sowohl geeignet als auch erforderlich.
31 Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung damit in Abrede zu stellen versucht, dass die mildere Maßnahme eines einfachen Abgleichs der Dienstzeiterfassungen mit den ihrem Dienstherrn bereits vorliegenden Angaben über Fortbildungen möglich gewesen wäre, vermag sie nicht zu überzeugen, weil diese Alternative nicht die gleiche Wirksamkeit wie die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aufweist. Wie nicht zuletzt die Vorermittlungen des Dienstherrn gezeigt haben, ermöglicht ein solcher Abgleich lediglich Erkenntnisse betreffend die von der Antragsgegnerin auf der Internetseite der Architektenkammer Thüringen aufgelisteten Fortbildungen und dies auch nur hinsichtlich des Umstandes, ob die Antragsgegnerin an den für die Fortbildungen benannten Tagen im Büro oder im Homeoffice Dienst geleistet hat oder nicht.
32 Auch die von der Antragsgegnerin als mildere Alternative zur Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung eingewendete Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder der d... über deren Tätigkeit als Energieeffizienzberaterin war mangels gleicher Wirksamkeit wie die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nicht in Betracht zu ziehen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die benannten Behörden verpflichtet gewesen wären, eine entsprechende Auskunft zu geben, ohne den Rechtsgrund für das Auskunftsersuchen preis zu geben. In jedem Fall hätte mit der Einbindung weiterer Beteiligter die Gefahr bestanden, dass die Antragsgegnerin von den Ermittlungen Kenntnis erhält und in Folge dessen Beweismittel beiseiteschafft, vernichtet oder in sonstiger Weise dem Zugriff entzieht.
33 Schließlich steht die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme.
34 Mit Blick auf den mit der Durchsuchung verbundenen Eingriff in die Rechte des Beamten aus Art. 13 Abs. 1 GG sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen regelmäßig dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen lediglich einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde. Ist dagegen als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erwarten, kommt dem Dienstvergehen ein ausreichendes Gewicht zu, das einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 - Juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 AV 2/23 - Juris, Rn. 9; Wittkowski in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 27 Rn. 4).
35 Ausgehend von diesem Maßstab erweist sich die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung als angemessen.
36 Die Antragsgegnerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung dringend verdächtig, unter bewusster Nichtanzeige der Nebentätigkeit und Inanspruchnahme ihrer Dienstzeit über mehrere Jahre und in erheblichem Umfang als Energieeffizienzberaterin tätig gewesen zu sein und sich hierfür mittels zahlreicher Veranstaltungen fortgebildet zu haben.
37 Sollten diese Vorwürfe zutreffen, hätte die Antragsgegnerin das Vertrauen ihres Dienstherrn zumindest in erheblicher Weise verletzt. Mangels zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigender Anhaltspunkte aus ihrem Persönlichkeitsbild sowie sonstiger Milderungsgründe (wie etwa eine wirtschaftliche Notlage, eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat, eine negative Lebensphase bzw. außergewöhnliche Belastungssituation oder eine verminderte Schuldfähigkeit) käme entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG mithin zumindest eine Zurückstufung nach § 7 ThürDG in Betracht.
38 3. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdevorbringen im Weiteren rügt, dass die auf der Grundlage der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durchgeführte Durchsuchung auch auf Gegenstände erstreckt worden sei, die keinen Zusammenhang mit einer angeblichen Tätigkeit als Energieeffizienzberaterin aufwiesen, muss dies vom Senat nicht berücksichtigt werden, da die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Prüfungsgegenstand hier ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet und somit über das „Ob“ der Ermittlungsmaßnahme entschieden wurde. Die Rüge der Antragsgegnerin betrifft dagegen die Art und Weise, d. h. das „Wie“ der Ermittlungsmaßnahme (vgl. zum Rechtsschutz gegen die Art und Weise einer Ermittlungsmaßnahme etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22 - Juris, Rn. 19).
39 4. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 73 Satz 1 ThürDG). Anders als das erstinstanzliche Anordnungsverfahren gemäß § 32 ThürDG, über dessen Kosten als unselbstständiges Nebenverfahren zum behördlichen Disziplinarverfahren erst bei der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung zu befinden ist, stellt das gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdeverfahren gemäß § 65 ThürDG ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren zum gerichtlichen Disziplinarverfahren dar, in dem unabhängig von dem in der Hauptsache geführten behördlichen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 6 E 1/19 - Juris, Rn. 25; ohne Begründung ebenso zum jeweiligen Landesrecht: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - 3 OD 5/25 - Juris, Rn. 63; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 12 Bf 48/25.F - Juris, Rn. 67; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D - Juris, Rn. 107; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 LP 217/21 u. a. - Juris, Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2021 - 3d E 651/21.O - Juris, Rn. 43; zu den Kosten der Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweisung des Rechtsstreits: BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 3 B 1/25 - Juris, Rn. 18, mit weiteren Nachweisen; a. A.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 16a DC 21/2707 - Juris, Rn. 8).
40 Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG).
41 Hinweis:
42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 21 ThürDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).
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