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5 Sa 191/25•Thüringer Landesarbeitsgericht 5. Kammer, 2026-04-22, 5 Sa 191/25
5 Sa 191/25Tribunal do Trabalho / Câmara 522 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 5 Sa 191/25
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2026:0422.5SA191.25.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19. Juni 2025, 1 Ca 1837/24, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
2 Die Klägerin war seit dem 17. Februar 2020 an der in Trägerschaft des Beklagten befindlichen Kreisvolkshochschule in ….. tätig und führte dort Integrationskurse mit Alphabetisierung sowie Zweitschriftlernkurse durch. Grundlage der Tätigkeit waren sog. Honorarverträge "für freiberuflich selbständig tätige Lehrkräfte ", die jeweils über einen Umfang von 100 Unterrichtseinheiten abgeschlossen wurden. Wegen des Inhalts der Honorarverträge wird auf die als Anlagen K1 und K2 zur erstinstanzlichen Akte gereichten Honorarverträge vom 12. August 2024 (Bl. 10/11 d. erstinstanzlichen Akte) 19. August 2024 (Bl. 5/6 d. erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Die einzelnen Sprachkurse des Beklagten wiesen einen Umfang von insgesamt 1.000 oder 1.300 Unterrichtseinheiten auf.
3 Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den ausführlichen und nicht angegriffenen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 19. Juni 2025 (Bl. 3 bis 22 der Berufungsakte) Bezug genommen.
4 Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage abgewiesen. Es hat zu Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe. Aus den zwischen den Parteien geschlossenen Honorarverträgen ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Der Beklagte habe der Klägerin keine Weisungen in inhaltlicher Hinsicht erteilt. Soweit die Klägerin an Vorgaben bezüglich Lerninhalten und -zielen sowie auszuwählender Literatur gebunden sei, handele es sich um Vorgaben aus den Rahmenbedingungen des BAMF und nicht um Vorgaben des Beklagten. Andere als die vereinbarten Kurse mit anderen Inhalten habe die Klägerin nicht leiten müssen. Ein Weisungsrecht habe auch in örtlicher Hinsicht nicht bestanden. Die Bindung an den Vorgaben des BAMF entsprechende Räumlichkeiten begründe kein Weisungsrecht des Beklagten. Auch in zeitlicher Hinsicht sei die Klägerin nicht Weisung des Beklagten unterworfen gewesen. Einer Fremdbestimmtheit der Tätigkeit der Klägerin stehe entgegen, dass die Klägerin die Übernahme von Kursen ablehnen konnte. Aus der Tatsache, dass der Beklagte die von ihm angebotenen Veranstaltungen organisatorisch aufeinander abstimme, folge keine fremdbestimme Tätigkeit. Der – nicht bestandskräftige – Bescheid der Deutschen Rentenversicherung zum sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin, sei für die arbeitsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
5 Gegen das ihr am 11. Juli 2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juli 2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. November 2025 am 7. November 2025 begründet.
6 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass bereits die Annahme verfehlt sei, es habe eine Unterscheidung von Volkshochschuldozenten und Lehrern an allgemeinbildenden Schulen stattzufinden. Zudem sei auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Dozenten an Volkshochschulen zu berücksichtigen. Die Klägerin habe den Weisungen des Beklagten auch insoweit unterlegen, als der Beklagte die Einhaltung der BAMF-Vorgaben zur Grundlage der geschuldeten Leistung gemacht habe. Dass die Honorarverträge nach ihrem Wortlaut ein Arbeitsverhältnis ausschließen, habe das Arbeitsgericht nicht als Indiz für eine selbständige Tätigkeit werten dürfen. Die Inhalte der Honorarverträge wie das feste Honorar, der Ort und die Unterrichtszeiten seien einseitig vorgegeben worden. Die Klägerin sei auch sowohl in administrative als auch in betriebliche Abläufe tief integriert gewesen, habe etwa über die Lehrtätigkeit hinausgehende administrative Aufgaben auch in ihren Pausen erledigen müssen, habe betrieblichen Ordnungs- und Sorgfaltspflichten unterlegen und einem "Fachbereichsleiter" zu Absprachen verpflichtet. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf den von ihr als Anlage 1 zur Berufungsakte gereichten "üblichen Tagesablauf" (Bl. 37/38 d. Berufungsakte). Der Beklagte habe Kurszeiten einseitig vorgegeben, was das Arbeitsgericht unzulässigerweise als vertragliche Vereinbarung gewürdigt habe. Die Klägerin habe diesbezüglich aber keinen Verhandlungsspielraum gehabt. Schließlich habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin kein Unternehmerrisiko getragen habe. Die Kursteilnehmer seien ihr zugewiesen, ein Stundenhonorar vorgegeben worden. Ebenso seien Räume und Infrastruktur durch den Beklagten gestellt worden, die Klägerin habe einem expliziten Werbeverbot unterlegen und sei zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen.
7 Die Klägerin beantragt:
8 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.6.2025, Az.: 1 Ca 1837/24 wird abgeändert.
9 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 17.2.2020 ein Arbeitsverhältnis besteht.
10 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Lehrkraft für Deutsch als Fremdsprache an der Kreisvolkshochschule Apolda weiter zu beschäftigen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, die sozialversicherungsrechtliche Bewertung sei mit der hier vorzunehmenden arbeitsrechtlichen Bewertung nicht deckungsgleich. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, angefragte Lehrtätigkeiten anzunehmen. Vorgaben zu Lehrmaterialien mache nur das BAMF und nicht der Beklagte. Ein Weisungsrecht bezüglich der Zeit der zu erbringenden Leistung bestehe nicht. Es gebe auch keine täglichen Gespräche mit dem Fachbereichsleiter. Der Beklagte mache keine Vorgaben zu Umfang und Ort der Vor- und Nachbereitung. Die von der Klägerin benannten Vorgaben des BAMF für Unterrichtseinheiten gölten nur für festangestellte Lehrkräfte und auch erst seit dem Jahr 2026. Die Klägerin trage auch ein hinreichendes Unternehmerrisiko. Schließlich betont der Beklagte den Unterschied zwischen den Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen und der Lehrtätigkeit an Volkshochschulen.
14 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 (Bl. 64/65 d. Berufungsakte) verwiesen.
15 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
16 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO.
17 II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zwar zulässige, aber unbegründete Klage abgewiesen.
18 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin will gerichtlich geklärt wissen, dass zwischen den Parteien seit dem 17. Februar 2020 ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein solches Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen*(BAG 25. August 2020 – 9 AZR 373/19 – Rn. 12)* . Das Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und damit über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis streiten ( BAG 18. Januar 2012 − 7 AZR 723/10 – Rn. 14) . Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht schon deshalb, weil die Klägerin ihre Klage auf die Statusbeurteilung beschränkt und sie weder den zeitlichen Umfang, in dem sie zu beschäftigen ist, noch die Höhe der Vergütung oder weitere inhaltliche Fragen zum Streitgegenstand gemacht hat (vgl. BAG 20. Juli 1994 - 5 AZR 169/93 – zu III 2 der Gründe) .
19 2. Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
20 a) Die Kammer legt ihrer Entscheidung dieselben Grundsätze zugrunde, auf deren Basis bereits das Arbeitsgericht sein Urteil getroffen hat. Insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG das erstinstanzliche Urteil, dort unter I 3 b aa und bb (Seiten 10 bis 14; Bl. 12 bis 16 der Berufungsakte), in Bezug genommen.
21 b) Hiernach ist die Klägerin nicht Arbeitnehmerin des Beklagten, sondern freie Dienstnehmerin.
22 aa) Die schriftlich getroffenen Regelungen in den Honorarverträgen lassen darauf schließen, die Parteien wollten ein freies Dienstverhältnis begründen.
23 (1) So trägt die schriftliche Vereinbarung der Parteien die Bezeichnung "Honorarvertrag für freiberuflich selbständig tätige Lehrkräfte ". In § 3 Abs. 3 haben die Parteien geregelt, dass dadurch "kein Arbeitsverhältnis begründet " wird und sich das "Dienstverhältnis […] nach dem Dienstvertragsrecht § 611 ff. BGB " richtet (vgl. hierzu BAG 21. November 2017 – 9 AZR 117/17 – Rn. 30) .
24 (2) Die Parteien haben in den Honorarverträgen auch kein Weisungsrecht des Beklagten hinsichtlich der Arbeitszeit vereinbart.
25 (a) In zeitlicher Hinsicht besteht eine Abhängigkeit von Weisungen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich "zugewiesen" werden (BAG 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 – Rn. 34) .
26 (b) Dementgegen war die Klägerin nicht verpflichtet, sich ständig zur Erbringung ihrer Arbeit bereit zu halten. Vielmehr legt der Honorarvertrag Beginn und Ende des Kurses sowie die Uhrzeit, in der der Kurs zu leiten ist, bereits abschließend fest. Für ein Weisungsrecht iSd. § 106 Satz 1 GewO, mittels dessen der Beklagte die Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen könnte, ist damit kein Raum (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. April 2023 – 8 Sa 288/22 – zu A II 4 b der Gründe) . Stattdessen ist unter § 2 Abs. 2 der Honorarverträge ausdrücklich geregelt, dass bei Bedarf Änderungen der Unterrichtszeiten einvernehmlich geregelt würden. Außerhalb der vereinbarten Kurszeiten war die Klägerin damit gänzlich frei in ihrer zeitlichen Gestaltung.
27 (3) Die Klägerin unterlag auch in inhaltlicher Hinsicht keinem für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Weisungsrecht. Insbesondere ergaben sich keine hierfür hinreichenden inhaltlichen Vorgaben aus dem auszugsweise zur Akte gereichten, vom Goethe-Institut über das BAMF vorgegebenen Rahmencurriculum für Integrationskurse mit Deutsch als Zweitsprache (Bl. 38/39 d. erstinstanzlichen Akte). In diesem wird u.a. ausdrücklich klargestellt, dass es sich dabei nicht um einen "Lehrplan " handele, so dass nicht "jedes der genannten Lernziele in einem Integrationskurs erreicht werden muss ". Vielmehr sollten "aus ihm Ziele und Inhalte für ihre jeweiligen Zielgruppen " ausgewählt werden. Weiter heißt es: "Das Rahmencurriculum macht auftragsgemäß keine Aussagen zum methodischen Vorgehen [Hervorhebung im Original] in den Integrationskursen ." Daher setze "eine erfolgreiche Umsetzung des Rahmencurriculums entsprechende methodisch-didaktische Kenntnisse bei den Lehrenden voraus bzw. macht solche Kenntnisse erforderlich. "
28 Damit fehlt es an den erforderlichen Weisungen zu Methodik und Didaktik, denen die Klägerin unterlegen haben könnte. Dass sich derartige Vorgaben aus dem im Honorarvertrag in Bezug genommenen Arbeitsprogramm, dem Lernzielkatalog oder pädagogischen Konzepten ergibt, behauptet die Klägerin nicht. Es kann daher offenbleiben, ob mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen ist, dass die Vorgaben des Rahmencurriculums dem Beklagten nicht als dessen Weisung zuzurechnen sind.
29 Soweit die Klägerin – erstmals in der Berufungsverhandlung am 22. April 2026 – behauptet hat, die Lizenzierungsvorgaben des BAMF, an die der Beklagte gebunden sei, enthielten Konzepte für die Lehrkräfte, die zwingend eingehalten werden müssten, so handelt es sich bei den – inhaltlich nicht konkretisieren – Konzepten jedenfalls auch nicht um methodische und didaktische Vorgaben.
30 (4) Die in den Honorarverträgen durch den Beklagten eingebrachte Festlegung, dass der Unterricht in einem bestimmten vom Beklagten zur Verfügung gestellten Unterrichtsraum "oder in einem anderen zugewiesenen Raum erteilt " wird, begründet kein Arbeitsverhältnis. Im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den Räumen des Dienstgebers versehen können und aus diesem Grund an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung begründet keine persönliche Abhängigkeit (BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 28; LAG Baden-Württemberg 10. Dezember 2024 – 2 Ta 5/24) . Unbestritten ist, dass der Beklagte den Vorgaben des BAMF unterliegt, was etwa die Ausstattung des Unterrichtsraums betrifft. An diese Vorgaben wäre die Klägerin auch dann gebunden, wenn sie selbst für das BAMF Integrationskurse anböte. Hinzu kommen organisatorische Zwänge des Beklagten, die dadurch entstehen, dass nur eine begrenzte die Vorgaben des BAMF erfüllende Zahl an Räumen zur Verfügung steht, die auch für die weiteren von ihm an der Kreisvolkshochschule angebotenen Kurse und Veranstaltungen genutzt werden. Eine freie Orts- und auch nur Raumwahl der Klägerin ist mit der Eigenart der von ihr ausgeübten Tätigkeit iSv. § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB gar nicht vereinbar.
31 (5) Die von der Klägerin nach § 2 Abs. 4 a.E. der Honorarverträge übernommenen Nebenpflichten in Bezug auf Durchführen einer Anwesenheitskontrolle und Erstellen von Lehrberichten und Evaluationen stellen kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis dar. Diese Pflichten – zu deren zeitlichem Umfang ohnehin nichts vorgetragen ist – können auch im Rahmen anderer Schuldverhältnisse bestehen und sind dort teilweise ausdrücklich geregelt, vgl. nur § 556 Abs. 3, §§ 666, 675, 681 BGB (vgl. BAG 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 – Rn. 38; LAG Rheinland-Pfalz 18. April 2023 – 8 Sa 288/22 – zu A II 4 d cc der Gründe) .
32 (6) Die in § 2 Abs. 4 der Honorarverträge niedergelegte Pflicht der Klägerin, die Lehrtätigkeit persönlich zu erbringen, spricht nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis. Zwar ist es typisch für ein Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen hat (vgl. § 613 BGB). Allerdings ist dem Dienstvertragsrecht eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung nicht fremd. Dies gilt vor allem in Fällen der Erteilung von Unterricht, in denen es – wie hier – auf ein persönliches Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer ankommt (BAG 27. Juni 2017 – 9 AZR 851/16 – Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz 18. April 2023 – 8 Sa 288/22 – zu A II 4 e der Gründe) .
33 (7) Die Vereinbarung einer Verfallklausel in § 6 der Honorarverträge ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine nur für Arbeitsverträge typische Regelung, sondern kommt auch in anderen Vertragstypen vor, nicht zuletzt in freien Dienstverträgen.
34 (8) Die weitere Ausgestaltung der Honorarverträge spricht ebenfalls für ein freies Dienstverhältnis. Die stundenbezogene Vergütung, die ausschließlich für tatsächlich erteilten Unterricht gezahlt wird ist gerade deshalb typisch für einen Dienstvertrag, weil mit dieser Vergütung alle weiteren anfallenden Tätigkeiten ("Vor- und Nachbereitungszeit") unabhängig von ihrem Umfang abgegolten sind. Die Vergütung ist zudem erst nach Abschluss des Kurses und nach Rechnungslegung fällig (§ 4 Abs. 2 und 3 der Honorarverträge) und nicht monatsweise zu zahlen. Nach § 4 Abs. 6 erfolgt keine Honorarfortzahlung im Krankheitsfall und es besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub.
35 Darauf, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, das Honorar sei vom Beklagten als nicht verhandelbar vorgegeben worden, kommt es nicht an. Die "Nichtverhandelbarkeit" der Vergütung ist kein typisches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses. Auch in Arbeitsverhältnissen können zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (offene) Verhandlungen über die Vergütung geführt werden.
36 (9) Dass die Klägerin einem vertraglich vereinbarten Werbeverbot unterlag (§ 2 Abs. 4 der Honorarverträge), spricht gerade nicht für sondern gegen ein Arbeitsverhältnis. Denn die Regelung zum Werbeverbot bezieht sich ausdrücklich nur auf Werbung "im Bereich der Kreisvolkshochschule " und ist angesichts der Nichtanwendbarkeit der §§ 60 ff. HGB auf freie Dienstverhältnisse nur konsequent. Ein Verbot, für andere Dienstgeber tätig zu werden oder für die eigene Tätigkeit außerhalb der Kreisvolkshochschule Werbung zu machen, besteht damit gerade nicht.
37 bb) Die tatsächliche Durchführung der Honorarverträge deckt sich mit der vertraglichen Vereinbarung. Nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien bestehen keine Anhaltspunkte für eine von den schriftlichen Vereinbarungen abweichende Vertragsdurchführung.
38 (1) Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der Beklagte sie über die vereinbarten Tätigkeiten hinaus zu weiteren Arbeiten herangezogen habe. Weder musste die Klägerin andere als die in den Honorarverträgen schriftlich fixierten Kurse durchführen noch musste sie weitere als die vereinbarten Nebenarbeiten ausführen. Sie war zudem berechtigt, die Übernahme von Kursen abzulehnen, musste also insbesondere nicht einen Kurs über die in einem einzelnen Honorarvertrag vereinbarte Stundenzahl hinaus fortführen.
39 Es bestand auch keine Pflicht der Klägerin, außerhalb der vereinbarten Unterrichtszeiten an Notenkonferenzen oder Dienstbesprechungen teilzunehmen oder die Vertretung anderer Lehrkräfte zu übernehmen. Die Klägerin ist auch – über die Vereinbarung in den Honorarverträgen hinaus – nicht verpflichtet, Noten zu vergeben oder Prüfungen abzunehmen. Die bestrittene Behauptung der Klägerin, sie sei dem Fachbereichsleiter "zu Absprachen verpflichtet ", ist ohne jede Substanz. Offensichtlich ungeeignet zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist die behauptete Pflicht zur "Kontrolle der Unterrichtsräume (Licht aus, Fenster zu) " sowie zum "Abschließen der Etagentür bei Weggang ".
40 Anders als bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen, die auch außerhalb der Unterrichtszeit und losgelöst von der ihnen übertragenen konkreten Unterrichtstätigkeit zu pädagogischen Arbeiten und zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben herangezogen werden können, standen alle Nebenaufgaben der Klägerin in untrennbarem Zusammenhang mit der vereinbarten Abwicklung einer bestimmten Lehrveranstaltung und dem jeweiligen Unterricht (LAG Baden-Württemberg 10. Dezember 2024 – 2 Ta 5/24; LAG Rheinland-Pfalz 9. März 2017 – 2 Sa 440/16 – Rn. 49 f) . Dass die von der ihr offenbar besuchten "Dozententreffen" auf Weisung des Beklagten stattfanden, behauptet die Klägerin gerade nicht.
41 (2) Der von der Klägerin im Berufungsverfahren als Anlage vorgelegte Tagesablauf (Bl. 37/38 d. Berufungsakte) sagt über eine fremdbestimmte oder weisungsabhängige Tätigkeit der Klägerin nichts aus. Aus ihm ergibt sich keine organisatorische und betriebliche Eingebundenheit in einen Betrieb des Beklagten. Dem Tagesablauf liegt insbesondere keine Weisung des Beklagten zugrunde, die bestimmte zu erledigende Tätigkeiten in einer bestimmten Rheinfolge zu bestimmten Uhrzeiten vorsieht. Die Klägerin war frei darin zu entscheiden, ob sie um 7:45 Uhr oder bereits um 7:00 Uhr an der Volkshochschule erscheint und wie sie ihre Pausen verbringt. Ebenso frei war ihre Entscheidung, wie sie sich ihre Zeit nach Ende des Unterrichts einteilt und wie lange sie am Tag für Vor- und Nachbereitungsarbeiten aufwendet.
42 (3) Es streitet nicht für ein Arbeitsverhältnis, wenn der Beklagte zeitliche Vorgaben in Bezug auf die Lage der Kurse macht und beispielsweise untersagt, Kurse während des islamischen Zuckerfests oder am Freitagnachmittag abzuhalten. Es handelt sich dabei um Vorgaben, die in der Eigenart der Tätigkeit begründet und auf die Teilnehmer zurückzuführen sind. Es ist unproblematisch, dass sich der Beklagte insoweit an deren Terminwünschen orientiert und damit sein Angebot an der Nachfrage ausrichtet. Darauf hätte die Klägerin auch selbst Rücksicht nehmen müssen, hätte sie unmittelbar mit den Kursteilnehmern eigene Dienstverträge geschlossen.
43 (4) Soweit die Klägerin erstinstanzlich pauschal behauptet hat, die von ihr geleiteten Kurse würden auch durch bei dem Beklagten angestellte Lehrkräfte durchgeführt, ändert dies nichts, da daraus nicht auf die Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Entscheidend ist die im Einzelfall zu bestimmende persönliche Abhängigkeit des jeweiligen Dienstnehmers (BAG 21. November 2017 – 9 AZR 117/17 – Rn. 42) .
44 (5) Auf das von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung angeführte Merkmal des Tragens eines unternehmerischen Risikos kommt es nicht an (anders als bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung; dazu sogleich). Arbeitnehmer und Selbständige unterscheiden sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit kann beim Selbständigen im Einzelfall eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Vertragspartner treten, die den Selbständigen als arbeitnehmerähnliche Person erscheinen lässt. Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sind auch wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten und unternehmerische Risiken zu berücksichtigen, nicht aber bei der persönlichen Abhängigkeit (BAG 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – zu II 6 der Gründe) .
45 cc) Völlig zurecht hat bereits das Arbeitsgericht den im Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV erlassenen – nicht bestandkräftigen – Bescheid vom 17. Januar 2025 bei der im hiesigen Verfahren zu klärenden Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses außer Betracht gelassen. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der vereinbarten Vergütung ist für die Frage, welcher Natur das Rechtsverhältnis ist, ohne Belang. Dies folgt bereits daraus, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht identisch sind (BAG 30. November 2021 – 9 AZR 145/21 – Rn. 56; 21. Mai 2019 – 9 AZR 295/18 - Rn. 22; 8. Mai 2018 – 9 AZR 531/17 – Rn. 20) .
46 Es ist auch nicht Aufgabe der (Arbeits-)Gerichte, einem Auseinanderfallen von sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis durch eine Abkehr von bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen entgegenzuwirken. Abweichungen zwischen arbeits- und sozialgerichtlicher Rechtsprechung sind in der Gesetzeslage angelegt. Bereits die zu prüfenden Normen sind verschiedene (§ 611a Abs. 1 BGB einerseits und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV andererseits). Dadurch entstehende Abweichungen sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen, um den unterschiedlichen Schutzzwecken der maßgeblichen Normen Rechnung zu tragen (BSG 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R – Rn. 36) .
47 3. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist als uneigentlicher Hilfsantrag zum Feststellungsantrag zu verstehen (vgl. BAG 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21 – Rn. 45) und daher der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen.
48 III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
49 IV. Es lagen keine Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vor, die Revision zuzulassen.
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