Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 2025-10-30, 4 VO 410/25

4 VO 410/25Tribunal Administrativo / Divisão 430 de out. de 2025

Abrir fonte

Regest

1. Im Falle einer auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gerichteten Verpflichtungsklage ist der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgeblich (Nr. 7.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 VwGO entfällt lediglich die Notwendigkeit, den Erlass des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides abzuwarten.(Rn.3) 2. Im Falle einer (grundsätzlich unzulässigen) auf "schlichte" Bescheidung gerichteten Klage wäre der Gegenstandswert in Anlehnung an die eigentlich für Bescheidungsklagen nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO anwendbare Nr. 1.4 des Streitwertkataloges zu halbieren.(Rn.11) 3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist nicht auf die Höhe der nach Klageerhebung bewilligten Ausbildungsförderung abzustellen.(Rn.10) 4. Eine Erledigungserklärung nach Erlass des Bewilligungsbescheides lässt keinen Rückschluss auf das Klagebegehren im Zeitpunkt der Klageerhebung zu.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 4. Juli 2025, 6 K 407/25 Ge, Beschluss

Texto completo

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat — 4 VO 410/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-30

Aktenzeichen: 4 VO 410/25

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2025:1030.4VO410.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 RVG, § 23 Abs 1 S 2 RVG, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 3 S 1 GKG 2004 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Im Falle einer auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gerichteten Verpflichtungsklage ist der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgeblich (Nr. 7.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 VwGO entfällt lediglich die Notwendigkeit, den Erlass des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides abzuwarten.(Rn.3)

  2. Im Falle einer (grundsätzlich unzulässigen) auf "schlichte" Bescheidung gerichteten Klage wäre der Gegenstandswert in Anlehnung an die eigentlich für Bescheidungsklagen nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO anwendbare Nr. 1.4 des Streitwertkataloges zu halbieren.(Rn.11)

  3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist nicht auf die Höhe der nach Klageerhebung bewilligten Ausbildungsförderung abzustellen.(Rn.10)

  4. Eine Erledigungserklärung nach Erlass des Bewilligungsbescheides lässt keinen Rückschluss auf das Klagebegehren im Zeitpunkt der Klageerhebung zu.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 4. Juli 2025, 6 K 407/25 Ge, Beschluss

Tenor

Auf die Gegenstandswertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Juli 2025 abgeändert und der Gegenstandswert auf 5.874,00 € (11 x 534,00 €) festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswerts, über die der Senat nach Rückübertragung entscheidet (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren 6 K 407/25 Ge mit 4.763,00 € (11 x 433,00 €) zu niedrig festgesetzt.

2 Nach § 52 Abs. 1 GKG, der im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 33 Abs. 1 RVG entsprechende Anwendung findet, ist der Gegenstandswert, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG findet vorliegend keine Anwendung, da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keine (konkret) bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt beantragt, sondern mit seiner Klage den mittels seines Antrages auf Ausbildungsförderung vom 27. November 2024 geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung „nach Maßgabe des Ausbildungsförderungsgesetzes“ auf gerichtlichem Wege weiterverfolgt hat.

3 Eine Orientierungshilfe für die Frage, welcher Wert in den Fällen, in denen Ansprüche auf Bewilligung von Ausbildungsförderung geltend gemacht werden, anzusetzen ist, bietet die Nr. 7.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (sowohl in der hier noch maßgeblichen Fassung von 2013 als auch in der Neufassung von 2025), dem der Senat im Interesse der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Streitwertfestsetzung regelmäßig folgt. Danach ist im Fall einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgeblich. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- bzw. Gegenstandswerts vor, die sich nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz, also der maximal möglichen Förderung ausgeht. Diese Pauschalierung dient der Erleichterung der Festsetzung des Gegenstandwerts, indem sie eine genaue rechnerische Bestimmung des Förderungsbetrages entbehrlich macht. Insbesondere macht sie eine nachträgliche Berechnung der bei Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sich ergebenden konkreten Höhe der Ausbildungsförderung in Fällen entbehrlich, in denen eine Klage ohne Erfolg geblieben ist, weil es bereits an anderen Fördervoraussetzungen fehlt. Daher folgt der Senat bei der Bestimmung des Gegenstandswerts für Klagen auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe der in Ziff. 7.3. des Streitwertkatalogs vorgenommenen Pauschalierung. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2021 - 4 LB 408/17 - juris Rn. 3 m. w. N.).

4 Die Höhe des gesetzlichen Bedarfssatzes beträgt im vorliegenden Fall unstreitig 534,00 € (475 € Grundbedarf und 59 € Unterkunftsbedarf). Dieser ist mit der Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums, der im vorliegenden Fall für das Wintersemester 2024/2025 und das Sommersemester nicht zwölf Monate (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG), sondern anknüpfend an die Antragstellung erst im November 2024 unstreitig nur 11 Monate beträgt, zu multiplizieren.

5 Soweit das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert in dem angefochtenen Beschluss nach dem tatsächlich bewilligten Betrag von 433,00 € monatlich festgesetzt hat, folgt dem der Senat aus mehreren Gründen nicht.

6 Bei dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 23. Juni 2025 handelt es sich um ein nachträglich eintretendes Ereignis, das objektiv im Umfang der Bewilligung zu einer Erledigung des Klageverfahrens führt. Die Höhe der tatsächlich - etwa unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen - bewilligten Ausbildungsförderung lässt als solches nicht die Schlussfolgerung zu, dass auch schon im Zeitpunkt der Klageerhebung nur der tatsächlich bewilligte Betrag streitgegenständlich werden sollte. Dies verdeutlicht schon der Umstand, dass der Betroffene auch nach Erlass des Bewilligungsbescheides die Möglichkeit hätte, das Klageverfahren nur teilweise für erledigt zu erklären und den Differenzbetrag zum gesetzlichen Bedarfssatz weiter zu beanspruchen. Das hätte zur Folge, dass nach Abgabe einer solchen Erledigungserklärung entstehende Gebühren nur nach dem Differenzbetrag im Bewilligungszeitraum (vgl. dazu Nr. 7.2. des o. g. Streitwertkataloges) und vorher entstehende Gebühren nach dem gesetzlichen Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum (Nr. 7.3. des o. g. Streitwertkataloges) zu bemessen wären.

7 Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es ersichtlich und unumstritten ist, dass der Kläger in Ausübung seiner Dispositionsbefugnis bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung den geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung auf den ihm unter Abzug insbesondere von Einkommen und Vermögen tatsächlich zustehenden Betrag begrenzt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - OVG 6 L 53.13 - n. v. BA S. 3 und vom 11. Juli 2025 - 6 L 26/25 - n. v. BA S. 3). Dafür bedarf es aber greifbarer Anhaltspunkte, die sich aus der Formulierung des Klageantrages, der Klagebegründung oder ggf. auch aus dem Umfang der Antragstellung oder Widerspruchserhebung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2024 - 4 VO 478/24 - n. v.) ergeben. Derartige Anhaltspunkte, die die Annahme einer ersichtlichen und unumstrittenen Begrenzung des Klagebegehrens rechtfertigen, bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht.

8 Der Umstand, dass der Kläger sich nach Erlass des Bewilligungsbescheides entschlossen hat, das Klageverfahren insgesamt für erledigt zu erklären, lässt einen Rückschluss auf das Klagebegehren im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu. Denn der Kläger ist jederzeit berechtigt, das Klageverfahren ohne Angabe von Gründen durch Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung einer Erledigung zuzuführen, bevor es zu einer den Verfahrenszug abschließenden Gerichtsentscheidung kommt.

9 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben sich weder aus dem Klageantrag noch aus der Klagebegründung Anhaltspunkte, die ersichtlich und unumstritten für eine Begrenzung des Klagebegehrens auf den später tatsächlich bewilligten Betrag sprechen.

10 Soweit das Verwaltungsgericht die Festsetzung des Gegenstandswert in Höhe des tatsächlich bewilligten Betrages (in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11. September 2025) damit begründet, dass der Kläger einen „schlichten Bescheidungsanspruch“ und keinen Verpflichtungsanspruch geltend gemacht habe, ist dies aus zwei Gründen nicht tragfähig.

11 Der Streitwert für eine grundsätzlich unzulässige auf „schlichte“ Bescheidung, also „Bescheidung schlechthin“ gerichtete Klage (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - 12 C 24.9 - juris) ist nach Auffassung des Senats aus den o. g. Gründen nicht orientiert an einer Bewilligung nach Klageerhebung, sondern in einem ersten Schritt grundsätzlich anknüpfend an Nr. 7.3. des o. g. Streitwertkataloges auf Grundlage des gesetzlichen Bedarfssatzes für den streitigen Bewilligungszeitraum zu ermitteln. Wird lediglich auf „schlichte“ Bescheidung und nicht auf Verpflichtung zur Bewilligung (durch Erlass eines Verwaltungsaktes) geklagt, ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, in einem zweiten Schritt den sich rechnerisch ergebenden Betrag in Anlehnung an die eigentlich für Bescheidungsklagen nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO anwendbare Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Das ergäbe im vorliegenden Fall rechnerisch einen Betrag von 2.937,00 €, der unter dem festgesetzten Betrag von 4.763,00 € liegt.

12 Im vorliegenden Fall führt dies jedoch nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde (und mangels Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 GKG und Abänderungsbefugnis außerhalb des Beschwerdeverfahrens erst recht nicht zu einer Festsetzung auf 2.937,00 €; vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 18 P 17.389 - juris Rn. 20 m. w. N). Denn nach Auffassung des Senats ist der Gegenstand für das erstinstanzliche Klageverfahren im vorliegenden Fall ohne Halbierung des sich nach Nr. 7.3. des o. g. Streitwertkataloges ergebenden Betrages zu bemessen. Das Begehren des Klägers ist auf Grundlage des Antrages und der Klagebegründung gemäß § 88 VwGO so auszulegen, dass er schon nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine „echte“ Verpflichtungsklage und nicht nur eine Klage auf „Bescheidung schlechthin“ erhoben hat. Das ergibt sich aus Folgendem:

13 Zunächst ist zu konstatieren, dass sowohl der Klageantrag als auch die Klagebegründung nicht eindeutig und offensichtlich in einer Weise auf eine Verpflichtungsklage schließen lassen, dass eine Auslegung entbehrlich wäre. Ebenso wenig lässt sich eindeutig feststellen, dass nur eine Klage auf Bescheidung erhoben wurde. Vielmehr sind Klageantrag und Klagebegründung nicht eindeutig bzw. widersprüchlich. So hat der Kläger im Klageantrag wörtlich „die Verurteilung“ des Beklagten beantragt und in seiner Klagebegründung ausgeführt, einen „Anspruch auf Entscheidung“ über den Antrag vom 27. November 2024 zu haben. Dies sind Indizien für eine reine Untätigkeitsklage, die nur auf den verfahrensrechtlichen Anspruch, nicht aber auf den materiell-rechtlichen Anspruch abzielen könnte und letztlich, wenn dies zuträfe, dazu führen würde, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden müsste. Gleichzeitig hat er jedoch in seinem Antrag die Worte „nach Maßgabe des Ausbildungsförderungsgesetzes“, die sinngemäß der im Streitwertkatalog in Nr. 7.3. verwendeten Formulierung „in gesetzlicher Höhe“ entsprechen, verwendet. Auch hat er zu Beginn seiner Klageschrift unter Verweis auf seinen bisher nicht bearbeiteten Antrag zum Ausdruck gebracht „Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz“, also nicht nur eine bloße Bescheidung zu begehren. Soweit er an anderer Stelle (Seite 2 im vorletzten Absatz) formuliert, „auf die Bescheidung, sowie die Gewährung von Ausbildung dringend angewiesen“ zu sein, lässt dies zumindest die Auslegung als möglich erscheinen, dass der Kläger lediglich die Notwendigkeit des Erlasses eines im Zeitpunkt der Klageerhebung ausstehenden Bescheides zur Durchsetzung des materiellen Anspruches unterstreichen und nicht nur die „Bescheidung schlechthin“ erstreiten will.

14 Angesichts dieser aufgezeigten Unklarheit des klägerischen Begehrens wäre es im vorliegenden Fall angezeigt gewesen, im erstinstanzlichen Verfahren trotz anwaltlicher Vertretung das tatsächlich gewollte Klageziel zu ermitteln und im Rahmen der Untersuchungs- und Aufklärungspflicht auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat diese Unklarheit jedoch weder bei der Erstzustellung noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch entsprechende Hinweise beseitigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in seinem Hinweis zur Erstzustellung zwar als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bezeichnet, aber auch die Formulierung „Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG“ verwendet. Dies spricht jedoch dafür, dass das Verwaltungsgericht die Klage „rechtsschutzfreundlich“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 8 CS 19.817 - juris) als unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO statthafte Verpflichtungsklage eingeordnet und deshalb konsequenterweise auch keine Veranlassung zu entsprechenden klärenden Hinweisen gesehen hat. Selbiges wird auch durch den Umstand belegt, dass das Verwaltungsgericht im Einstellungsbeschluss vom 4. Juli 2025 bei der Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten untechnisch darauf hingewiesen hat, es handele sich um eine „berechtigte Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO“. Dadurch hat es sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es die Klage für zulässig hält.

15 Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Anwaltskosten nicht erstattet werden (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).

16 Hinweis:

17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.