ArbG Erfurt 4. Kammer, 2026-03-27, 4 BV 9/26

4 BV 9/26Tribunal do Trabalho / Câmara 427 de mar. de 2026

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Regest

Beschwerde eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 3/26. Verfahrensgang nachgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, kein Datum verfügbar, 5 TaBV 3/26

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ArbG Erfurt 4. Kammer — 4 BV 9/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 4 BV 9/26

ECLI: ECLI:DE:ARBGERF:2026:0327.4BV9.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Beschwerde eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 3/26.

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, kein Datum verfügbar, 5 TaBV 3/26

Tenor

1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans aufgrund der Stilllegung des Betriebs in … wird Herr pp., ehemals Vorsitzender pp., bestellt.

2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf vier pro Betriebspartei festgesetzt.

Gründe

1 A. Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle.

2 Die zu 1. Beteiligte Antragstellerin (i.F. Arbeitgeber) - ein Tochterunternehmen der pp. – betreibt in pp. ein Logistikzentrum mit ungefähr 2.700 Mitarbeitern, die überwiegend im Schichtbetrieb arbeiten. Sie erbringt in ihrem (einzigen) Betrieb in pp. Logistik-Dienstleistungen im E-Commerce Geschäft.

3 Der Beteiligte zu 2. (i.F. Betriebsrat) ist der bei der Antragstellerin am Standort pp. gebildete 23-köpfige Betriebsrat.

4 Der Arbeitgeber plant, seinen Betrieb in pp. bis zum 30. September 2026 vollständig stillzulegen. Er verweist hierzu auf eine signifikante Überkapazität im europäischen Logistiknetzwerk des pp.Konzerns, die auch nach den Prognosen für die nächsten Jahre nicht abgebaut werde und hieraus resultierend notwendige strukturelle Anpassungen des Logistiknetzwerks. Der Aufsichtsrat der pp.SE erteilte den Stilllegungsplänen im Dezember 2025 die Zustimmung.

5 Am 8. Januar 2026 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat und den Wirtschaftsausschuss über die geplanten Maßnahmen. Im Anschluss lud der Arbeitgeber den Betriebsrat zu persönlichen Gesprächen am 13. Januar 2026 sowie am 15. Januar 2026 ein, in welchen zusätzliche Details der geplanten Maßnahmen durch Experten von Fachabteilungen erläutert und erste Fragen des Betriebsrats beantworten werden sollten. Die Termine sagte der Betriebsrat mit E-Mails vom 13. Januar (Abl. 54) und vom 14. Januar 2026 (Abl. 59) ab.

6 Zwischen den Beteiligten fand sodann am 20. Januar 2026 ein Erstgespräch statt. Der Betriebsrat äußerte darin u.a., zunächst keine Gespräche mit dem Arbeitgeber führen zu wollen, sondern zunächst das in der Folgewoche geplante Schulungsseminar durchzuführen, um anschließend mit der Informations- und sodann der Verhandlungsphase zu beginnen. Der Betriebsrat gab zudem ausdrücklich zu verstehen, dass er es ablehne, konkrete Verhandlungstermine zu benennen. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zum Teil zwischen den Beteiligten streitig.

7 Nach Abschluss der Schulung des Betriebsrats zum Thema "Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Rechte der Arbeitnehmer bei Betriebsschließung" wandte sich der Arbeitgeber per E-Mail vom 28. Januar 2026 an den Betriebsrat mit Terminvorschlägen. Der Betriebsrat antwortete mit E-Mail vom 30. Januar 2026 und machte seinerseits einen Gegenvorschlag, den der Arbeitgeber mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte. Wegen des Inhalts der E-Mails wird auf Abl. 99-102 Bezug genommen.

8 Auf einer am 5. Februar 2026 abgehaltenen Betriebsversammlung äußerte der Betriebsrat, dass er zu Verhandlungen zur geplanten Schließung nicht zur Verfügung stehe, sondern "für den Erhalt des Standorts kämpfen werde”.

9 Weitere Gesprächstermine der Beteiligten fanden am 11. und 12. Februar 2026 statt. In diesen Terminen betonte der Betriebsrat stets, dass er nicht zu Verhandlungen über die geplante Betriebsschließung bereit sei, sondern vielmehr nun in die Lage versetzt werden müsse, Alternativkonzepte zu entwickeln. So äußerte der Betriebsrat am 11. Februar 2026, er sei vor vier Jahren nicht dazu gewählt worden, einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Wegen des weiteren Inhalts der Gespräche wird auf die vom Arbeitgeber erstellten und vom Betriebsrat als Anlagen AG 2 und AG 3, Abl. 175 bis 188, vorgelegten Protokolle Bezug genommen.

10 In einem weiteren Termin der Beteiligten am 25. Februar 2026 betonte der Betriebsrat, dass der Fokus allein auf dem Standorterhalt liege und er nicht die Absicht habe, einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan zu verhandeln, sondern vielmehr den Auftrag der Belegschaft habe, Alternativkonzepte zum Erhalt des Standortes zu entwickeln. Den Vorschlag des Arbeitgebers, ab März 2026 zwei Verhandlungstermine pro Woche zu vereinbaren, um noch vor der Mitte Mai 2026 angesetzten Betriebsratswahl die Verhandlungen abzuschließen, nahm der Betriebsrat jedenfalls in dieser Form nicht an.

11 Schließlich korrespondierten die Beteiligten mit E-Mails vom 25. Februar 2026, 3. März 2026, 5. März 2026 und 6. März 2026 über Fragen der Terminfindung, der Themenstrukturierung und u.a. die Frage einer einvernehmlichen Einsetzung einer Einigungsstelle. Wegen des genauen Inhalts der E-Mails wird auf die Anlagen AS 15-18 zur Antragsschrift, Abl. 124-136 Bezug genommen. Mit E-Mail vom 6. März 2026, 15:00 Uhr, erklärte der Arbeitgeber die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan für gescheitert.

12 Der Arbeitgeber behauptet, Vertreter des Betriebsrats hätten im Gespräch am 20. Januar 2026 erklärt, keine weiteren Unterlagen erhalten zu wollen. Der Betriebsrat habe durchweg kein Interesse an einem konstruktiven und zügigen Verhandlungsverlauf gezeigt, sondern auf eine gezielte zeitliche Verschleppung über den Termin der Betriebsratswahlen hinaus gesetzt.

13 Der Arbeitgeber beantragt:

14 1. Herr pp., ehemals Vorsitzender pp. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans aufgrund der Stilllegung des Betriebs in pp.” bestellt.

15 2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf drei pro Betriebspartei festgesetzt.

16 Der Betriebsrat beantragt,

17 die Anträge zurückzuweisen.

18 Der Betriebsrat behauptet, der Termin am 11. Februar 2026 sei von der Strukturierung des Verfahrens und der einvernehmlichen Behandlung dringender Mitarbeiterbelange geprägt gewesen. Er sei in konstruktiver Atmosphäre verlaufen. Auch der zweite Verhandlungstermin am 12.02.2026 widerlege die Behauptung der Arbeitgeberin, der Betriebsrat verzögere den Prozess. Auch dieser Termin sei in konstruktiver Atmosphäre verlaufen. Im Termin am 20. Januar 2026 habe der Betriebsrat nicht erklärt, keine weiteren Unterlagen erhalten zu wollen. Am 25. Februar 2026 habe der Betriebsrat seine uneingeschränkte Verhandlungsbereitschaft bewiesen, indem er nach interner Beratung einen detaillierten Verhandlungsplan mit sechs weiteren Terminen allein im März vorgeschlagen habe. Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil die Verhandlungen der Beteiligten noch nicht als gescheitert zu bewerten seien. Dies deshalb, weil – insoweit unstreitig - über inhaltliche Fragen noch nicht verhandelt worden sei und der Arbeitgeber weder Entwürfe für einen Interessenausgleich noch für einen Sozialplan vorgelegt habe. Nur für den Fall, dass das Arbeitsgericht dem Antrag des Arbeitgebers stattgibt, ist der Betriebsrat der Auffassung, dass Zahl der Beisitzer mit 5 für jede Seite zu bestimmen wäre.

19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

20 B. Die Anträge des Arbeitgebers sind zulässig und begründet.

21 I. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere fehlt dem Arbeitgeber nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

22 1. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG 18. März 2015 7 ABR 4/13 – Rn. 17) .

23 2. Das Arbeitsgericht ist dabei allerdings nicht befugt, anhand objektiver Kriterien bis ins letzte Detail aufzuklären, ob noch ein betrieblicher Verhandlungsspielraum besteht, bevor eine Einigungsstelle eingerichtet wird. Vielmehr obliegt dem Arbeitsgericht im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG lediglich eine sogenannte Missbrauchskontrolle, nämlich die Prüfung der Frage, ob der Antrag eines Betriebspartners auf Einrichtung einer Einigungsstelle willkürlich, rechtsmissbräuchlich ist. Dieser begrenzte Prüfungsumfang ergibt sich aus § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 BetrVG (vgl. LAG Hamm 14. Mai 2014 – 7 TaBV 21/14) . Es reicht demnach aus, wenn eine Betriebspartei nach ihrer nicht offensichtlich unbegründeten subjektiven Einschätzung aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite die weiteren Erörterungen für aussichtslos hält (LAG Rheinland-Pfalz 10. Oktober 2024 5 TaBV 15/24, vgl. auch von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2019, 370 ) .

24 3. Gemessen daran war die Annahme des Arbeitgebers, die Verhandlungen mit dem Betriebsrat seien gescheitert, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Der Einschätzung des Arbeitgebers liegen objektive Umstände zugrunde, die den Standpunkt mindestens als vertretbar erscheinen lassen.

25 a) Dass der Arbeitgeber das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat, ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Beteiligten noch nicht in inhaltliche Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan getreten waren. Wird die Aufnahme von Verhandlungen trotz vordergründig artikulierter Verhandlungsbereitschaft von einer Partei gleichwohl verzögert, kann die andere Partei direkt die Einigungsstelle anrufen und gerichtlich einsetzen lassen. Hierbei gilt bereits der oben beschriebene Maßstab einer nicht offensichtlich unbegründeten subjektiven Einschätzung (so auch LAG Düsseldorf 16. Juli 2019 – 3 TaBV 36/19) . Anderenfalls wäre es der anderen Seite stets möglich, durch Verzögerungen im Vorfeld der inhaltlichen Verhandlungen bereits die Einsetzung einer Einigungsstelle wenigstens zeitweise zu verhindern. Vorliegend genügt es daher, dass der Arbeitgeber jedenfalls beabsichtigte, innerhalb eines vorgegebenen Terminplans in inhaltliche Verhandlungen einzutreten.

26 b) Der Arbeitgeber durfte auch – nach seiner subjektiven Einschätzung – aufgrund des Verlaufs der Gespräche und der Korrespondenz bis zum 5. März 2026 davon ausgehen, dass weitere Gespräche und Verhandlungen mit dem Betriebsrat nicht innerhalb einer von beiden Seiten akzeptierten Terminplanung ablaufen würden.

27 So hat der Betriebsrat bereits zu Beginn der Gespräche die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Termine abgelehnt. Zuletzt machte der Arbeitgeber im Termin am 25. Februar 2026 den Vorschlag, pro Woche zwei Verhandlungstermine festzulegen. Dies lehnte der Betriebsrat ab und schlug – nach seinem bestrittenen Vortrag – nur sechs Verhandlungstermine vor. Hinzu kommt, dass auch bezüglich dieser sechs Termine im weiteren Verlauf keine Einigung darüber erzielt werden konnte, welche Themen im Einzelnen an welchen Tagen besprochen werden sollen. Insbesondere der letzte E-Mail-Verkehr zwischen dem 3. und dem 6. März 2026 zeigt dies. Der Betriebsrat hat zwar die mit E-Mail des Arbeitgebers vom 3. März 2026 unterbreiteten Verhandlungsablauf nicht ausdrücklich abgelehnt. Allerdings ist er in seiner E-Mail vom 5. März 2026 hierauf gar nicht explizit eingegangen, sondern hat nur auf die Gespräche vom 25. Februar 2026 Bezug genommen und auf den damals durch ihn unterbreiteten Vorschlag verwiesen. Diese Vorschläge decken sich indes nicht mit den Vorstellungen des Arbeitgebers. Namentlich auf das in der E-Mail vom 3. März 2026 geäußerte Anliegen, den Interessenausgleich bis zum 26. März 2026 abzuschließen, ist der Betriebsrat in seiner Antwort nicht eingegangen. Stattdessen führt er den vorgeschlagenen 26. März 2026 nur als "weitere[n] Verhandlungstermin".

28 c) Die Verhandlungen durften schließlich deshalb als gescheitert erklärt werden, weil aus Sicht des Arbeitgebers nicht unberechtigte Zweifel bestanden, dass der Betriebsrat überhaupt in ernsthafte inhaltliche Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan eintreten möchte. Der Arbeitgeber durfte diese Ansicht darauf stützen, dass der Betriebsrat wiederholt Äußerungen getätigt hat, aus denen der Arbeitgeber schließen durfte, der Betriebsrat werde jedenfalls erst dann Verhandlungen über einen Interessenausgleich aufnehmen, wenn der Arbeitgeber seine Informationsansprüche erfüllt habe.

29 aa) Der Betriebsrat hat sich nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber wiederholt dahingehend positioniert, dass über einen Sozialplan oder einen Interessenausgleich (zunächst) nicht verhandelt werden solle.

30 So ist unbestritten geblieben, dass der Betriebsrat in den Gesprächsterminen am 11./12. Februar 2026 betont hat, nicht zu Verhandlungen über die geplante Betriebsschließung bereit zu sein, sondern vielmehr nun in die Lage versetzt werden müsse, Alternativkonzepte zu entwickeln. Auch am 25. Februar 2026 äußerte der Betriebsrat, dass der Fokus allein auf dem Standorterhalt liege und er nicht die Absicht habe, einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan zu verhandeln, sondern vielmehr den Auftrag der Belegschaft habe, Alternativkonzepte zum Erhalt des Standortes zu entwickeln.

31 Auf die Äußerung vom 25. Februar 2026 nahm der Betriebsrat in seiner E-Mail vom 5. März sogar ausdrücklich Bezug, indem er schrieb, er sei bereit, "die Beratungen unverzüglich aufzunehmen, sobald die Arbeitgeberin ihrer gesetzlichen Unterrichtungspflicht so nachkommt…". Damit hat der Betriebsrat seine vollständige Unterrichtung zur Bedingungen dafür gemacht, überhaupt Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen.

32 bb) Der Betriebsrat durfte die Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht mit dem Verweis auf eine aus seiner Sicht unvollständige Unterrichtung ablehnen. Informationsansprüche des Betriebsrats stehen der Bildung der Einigungsstelle nicht entgegen. Diese können im oder parallel zum Einigungsstellenverfahren weiterverfolgt werden. Der Seite, die auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens angewiesen ist, kann regelmäßig nicht zugemutet werden, dass vor der Bildung der Einigungsstelle zunächst häufig unsichere Fragen über den genauen Umfang von Informationsansprüchen geklärt werden müssen. Die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG geben gerade nicht vor, dass die "Informationsphase" abgeschlossen sein muss, bevor Verhandlungen begonnen werden müssen. Auch das Einigungsstellenverfahren dient dazu, eine auf Grund von Streitigkeiten über formelle Fragen wie den Umfang von Informationsansprüchen festgefahrene Zusammenarbeit der Betriebspartner mit Hilfe eines unparteiischen Vorsitzenden zügig wieder in Gang zu setzen (vgl. LAG Hessen 17. April 2007 – 4 TaBV 59/07).

33 d) Der Betriebsrat kann der einzig maßgeblichen subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers nicht entgegenhalten, die Verhandlungsatmosphäre sei jederzeit konstruktiv gewesen. Dabei handelt es sich ebenso um eine subjektive Betrachtung der stattgefundenen Gespräche wie die gegenteilige Einschätzung des Arbeitgebers. Ebenso wenig ist kommt es darauf an, ob es dem Betriebsrat gelingt, die Behauptung des Arbeitgebers zu widerlegen, der Betriebsrat verfolge eine Verzögerungstaktik. Das hat das Arbeitsgericht nicht zu prüfen. In diesem Verfahren ohne Belang ist schließlich, ob die Annahme des Betriebsrats zutrifft, der Arbeitgeber habe den Betriebsrat entgegen § 111 Satz 1 BetrVG nicht rechtzeitig, sondern zu spät unterrichtet.

34 II. Der Antrag auf gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle ist auch begründet. Allerdings war die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf 4 festzulegen.:

35 1. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können Anträge auf Einrichtung der Einigungsstelle nur abgewiesen werden, wenn die Einigungstele offensichtlich unzuständig ist.

36 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan ergibt sich aus § 112 BetrVG. Aufgrund der vom Arbeitgeber zum 30. September 2026 geplanten Stilllegung des ganzen Betriebs liegt auch eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG vor.

37 2. Gegen die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Person des Einigungsstellenvorsitzenden hat der Betriebsrat keine Bedenken erhoben.

38 3. Ausgehend davon, dass eine Einigungsstelle im Regelfall mit je zwei Beisitzern zu besetzen ist (LAG Rheinland-Pfalz 10. Oktober 2024 – 5 TaBV 15/24 -; LAG Düsseldorf 8. Mai 2018 – 3 TaBV 15/18 – mwN.) war vorliegend aufgrund des bei der Aufstellung von Interessenausgleich und Sozialplan bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Umfangs der Regelungsstreitigkeit und deren Schwierigkeit sowie der hohen Zahl der durch die Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter die Besetzung mit vier Beisitzern pro Betriebspartei erforderlich aber auch ausreichend. Das Arbeitsgericht war auch ohne entsprechenden Gegenantrag des Betriebsrats an die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Zahl nicht gebunden (LAG Baden-Württemberg 26. Juni 2002 – 9 TaBV 3/02 –; Fitting BetrVG, 33. Aufl., § 76 Rn. 21).

39 III. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein, § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

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