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2 E 3953/25 We•VG Weimar 2. Kammer, 2025-11-13, 2 E 3953/25 We
2 E 3953/25 WeTribunal Administrativo / Câmara 213 de nov. de 2025
Ein wichtiger Grund i. S. d. § 15 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) für die Gestattung eines Gastschulantrags für einen Berufsschüler liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Pflichtschule durch die Unterbringung in einem Internat kompensiert werden kann.(Rn.31) (Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2025-11-13
Aktenzeichen: 2 E 3953/25 We
ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2025:1113.2E3953.25WE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 3 SchulG TH 2003, § 15 SchulG TH 2003, § 41d Abs 2 SchulG TH 2003, § 5 ArbZG
Rechtskraft: ja
Ein wichtiger Grund i. S. d. § 15 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) für die Gestattung eines Gastschulantrags für einen Berufsschüler liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Pflichtschule durch die Unterbringung in einem Internat kompensiert werden kann.(Rn.31) (Rn.37)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Gestattung eines Gastschulverhältnisses.
2 Der am ... 2008 geborene Antragsteller ist in N..., Landkreis Gotha, wohnhaft. Zum 4. August 2025 nahm er eine duale Ausbildung zum Elektroniker, Fachrichtung Energie und Gebäudetechnik, auf. Ausbildungsbetrieb ist die E... GbR, ebenfalls in N.... Pflichtschule ist das Staatliche Berufsbildungszentrum und Medizinische Fachschule (SBBZ MEFA) in B... (Pflichtschule). Der Unterricht an dieser Schule im Ausbildungsberuf des Antragstellers erfolgt blockweise für jeweils zwei Wochen. Für das Schuljahr 2025/26 sind insgesamt sechs Blöcke mit je zwei Wochen vorgesehen. Der erste Unterrichtsblock startete am 22. bis 26. September und 29. September bis 2. Oktober 2025. Ab 1. Dezember 2025 beginnt erneut ein zweiwöchiger Blockunterrichtszeitraum. Insgesamt findet im Schuljahr 2025/26 an zwölf Wochen Berufsschulunterricht statt.
3 Mit Antrag vom 29. April 2025, bei dem Antragsgegner (vertreten durch das Staatliche Schulamt Westthüringen) am 30. Juni 2025 eingegangen, beantragten die sorgeberechtigten Eltern des Antragstellers den gastweisen Besuch des Antragstellers am Berufsschulcampus Unstrut-Hainich – Staatliche Berufsbildende Schule in Mühlhausen (BSC Mühlhausen, Gastschule) ab dem Schuljahr 2025/2026. Zur Antragstellung führte die Antragstellerseite aus, dass der Antragsteller in einer sechsköpfigen Familie lebe, in der jeder bestimmte Aufgaben habe. Er habe ein eigenes Zimmer und habe dort Ruhe für Hausaufgaben. Mit dem Besuch der Gastschule würden die Kosten für das Wohnheim und die Verpflegung entfallen. Er sei im Heimatort im Sportverein aktiv und habe dort einen großen Freundeskreis. Er nutze das Deutschlandticket und habe sich bereits mit der Schule in Mühlhausen vertraut gemacht. Zudem machte die Antragstellerseite Angaben zu Fahrweg und -zeit zur jeweiligen Schule (Pflichtschule: 60 km, Abfahrt morgens 5.46 Uhr, 40,09 EUR hin und zurück; Gastschule: 30 km, Abfahrt morgens 6.29 Uhr, 28 EUR hin und zurück).
4 Die Pflichtschule befürwortete den Antrag nicht und verwies auf die Einhaltung des Schulnetzes. Es sei ein Wohnheim vorhanden. Der Schulträger der Pflichtschule, der Landkreis Wartburgkreis, befürwortete den Antrag ebenfalls nicht und verwies auf die Stellungnahme der Pflichtschule. Die Gastschule gab in ihrer Stellungnahme an, dass Kapazität vorhanden sei und der Antrag befürwortet werde. Der Beigeladene, als Schulträger der Gastschule, stimmte dem Antrag zu.
5 Mit Bescheid vom 31. Juli 2025 lehnte das Schulamt Westthüringen den Antrag ab und wies darauf hin, dass ein wichtiger Grund für die Gestattung eines Gastschulverhältnisses nicht vorliegen würde. So stelle die Zeitersparnis zur Gastschule keinen zwingenden persönlichen Grund dar. Vielmehr nehme die Schulnetzplanung in Kauf, dass der Schulweg für Berufsschüler, insbesondere im ländlichen Raum nicht immer wohnortnah realisiert werden könne. Zudem biete die Pflichtschule ein Internat, dass eine geeignete Unterbringung mit geregelten Lern- und Ruhezeiten ermögliche. Dies sei zumutbar. Die Aspekte der sozialen Bindung und Freizeitgestaltung seien privater Natur und beträfen nicht den schulischen Kontext. Die angeführte familiäre Unterstützung betreffe eine Vielzahl von Schülern in vergleichbaren Lebenslagen und stelle keine individuelle außergewöhnliche Belastung dar, die die Pflichtschule unzumutbar machen würde. Zudem sei kein Einvernehmen der Schulträger und Schulen untereinander gegeben.
6 Hiergegen legte die Antragstellerseite am 11. August 2025 Widerspruch ein. Hierzu trägt sie, vor, die Eltern könnten ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen, wenn der Antragsteller im Internat wäre. Er sei in der pubertären Phase und nicht gefestigt. Die sozialen Bindungen in der Familie seien sehr eng, helfend und wichtig, um eine weitere positive Persönlichkeitsentwicklung zu gewährleisten. Auch sei die psychische Belastung in der neuen Situation der Berufsausbildung bereits ohne Internatsunterbringung groß genug. Um die mentale Gesundheit stabil zu halten, werde der Internatsunterbringung nicht zugestimmt. Der Lehrvertrag sei am 30. Juni 2025 in der Annahme geschlossen worden, dass die theoretische Ausbildung in Mühlhausen erfolge. Hierdurch bestünde die Möglichkeit, dass betriebliche Besprechungen und Unterweisungen nach Schulschluss im Unternehmen durchzuführen und damit könne die enge Verzahnung zwischen Berufsschule und Ausbildungsunternehmen sichergestellt werden. Dies sei wichtiger Bestandteil für den Abschluss der Zwischen- und Abschlussprüfung. Beigefügt war ein Schreiben des Inhabers des Ausbildungsunternehmens. Darin führt er unter anderem aus, dass ein solider Berufsabschluss nur erreichbar sei, wenn eine gute Interaktion zwischen Berufsschule und Unternehmen herrsche. Hierfür seien kurze Wege und ein enger Kontakt zwischen Fachlehrern und Lehrbetrieb zum schnellen Austausch von Fragen und Problemen und unablässig. Es seien auch außerplanmäßige Besprechungen und Zusammenkünfte im Unternehmen erforderlich, weshalb es ihm besonders wichtig sei, den persönlichen Kontakt zum Auszubildenden auch in der Phase der theoretischen Ausbildung zu halten. Dies wäre erfüllbar, wenn die Berufsschulausbildung in Mühlhausen stattfände. Es sei nicht einfach, überhaupt geeignete und motivierte Bewerber zu finden. Er habe eine hohe Verantwortung für den Antragsteller.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2025, zugestellt am 16. August 2025, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass keine zwingenden persönlichen Gründe vorlägen. So begründe der Wunsch der Eltern, ihren Erziehungsauftrag im häuslichen Umfeld wahrnehmen zu können, keine Unzumutbarkeit des Schulbesuchs. An der Pflichtschule sei ein Internat mit pädagogischer Betreuung vorhanden, was im Berufsbildungsbereich eine anerkannte und gängige Lösung sei. Die Beschulung erfolge blockweise mit ausschließlich zwölf Blöcken. Hinsichtlich der pubertären Phase bestehe kein individueller Ausnahmefall und es liege kein ärztlicher oder psychologischer Nachweis vor, weshalb der Pflichtschulbesuch oder Internatsaufenthalt unzumutbar oder gesundheitlich unvertretbar sei. Eine starke familiäre Bindung und psychische Belastung durch einen Internatsaufenthalt seien kein Ausnahmefall. Zudem sei die Internatsunterbringung freiwillig, sozialpädagogisch betreut und biete Heimfahrmöglichkeiten am Wochenende.
8 Am 12. September 2025 hat die Antragstellerseite Klage erhoben (2 K 3952/25 We) und den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt*.* Zu Begründung trägt sie vor, dass der Antragsteller bei Besuch der Pflichtschule an einem Schultag von 8 bis 16 Uhr morgens um 5.35 Uhr das Wohnhaus verlassen müsse und abends 19.39 Uhr zurückkehre. Bei einem Besuch der Gastschule müsse er erst um 6.15 Uhr das Haus verlassen und kehre um 18.02 Uhr zurück. Zum Beleg legt er mehrere Auszüge des Routenplaners Google Maps vor. Daraus ergebe sich, dass er bei einem Besuch der Pflichtschule mindestens 14 Stunden ortsabwesend sei, beim Besuch der Gastschule weniger als 12 Stunden. Letzteres ermögliche einen geregelten Tagesablauf für den noch minderjährigen Antragsteller. Es sei für ihn nicht hinnehmbar, bei einem Schultag von bis zu 8 Stunden noch weitere 6 Stunden Transferzeiten in Kauf zu nehmen. Dies stehe mit den Zielsetzungen des Jugendschutzgesetzes nicht im Einklang. Für einen erwachsenen Arbeitnehmer gelte eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Dies werde nicht eingehalten und zudem liege das Ruhebedürfnis eines Jugendlichen höher. Zudem regele § 41d ThürSchulG für Gymnasiasten im Alter des Antragstellers, dass ein Schulweg von 60 Minuten nicht überschritten werden solle.
9 Der Antragsteller engagiere sich zudem im örtlichen Fußballverein neben dem Spielen auch als Assistent für mehrere Jugendtrainer, sei Ordner bei Heimspielen, nehme regelmäßig an Arbeitseinsätzen teil und plane eine Schiedsrichterausbildung. Die Jugendmannschaft trainiere zweimal wöchentlich und eine verlässliche Trainingsbeteiligung sei Voraussetzung im Spielbetrieb, andernfalls drohe ein Ausschluss. Der Verein führe aus, dass nur ein Wechsel der Berufsschule nach Mühlhausen eine zuverlässige Trainingsteilnahme ermögliche. Dies sei wegen seiner Aufgaben und Vorbildfunktion erforderlich. Hierzu legte er ein Schreiben des 1. Vorstands des S... e.V. vor. Mit der Beschulung an der Pflichtschule und der damit verbundenen Abwesenheit verbliebe für den Antragsteller faktisch keine altersangemessene Freizeit mehr. Dies wirke sich besonders gravierend auf sein Vereinsengagement im Fußballverein aus.
10 Die psychologische Beraterin und Lernberaterin F..., die Konflikte, Ausgrenzungen und Schikanen betreffend den Antragsteller in der Schulzeit schildere, befürworte den Verbleib des Antragstellers im häuslichen Bereich. Nach ihrer Einschätzung würde eine Unterbringung im Internat mehrere Übergänge gleichzeitig erzwingen und berge ein hohes Überforderungsrisiko mit der Gefahr verstärkter Unsicherheiten und erschwerter Verarbeitung bisheriger Erfahrungen. Sie schätze zudem ein, dass der Verbleib im häuslichen Umfeld die Aufrechterhaltung von Schutzfaktoren ermögliche, für Ausgleich zu schulischen Anforderungen sorge und die soziale Sicherheit in angemessenem Tempo fördere. Sie spreche sich nachdrücklich für einen Gastschulbesuch aus. Der Antragsteller schöpfe seine seelische Stabilität, Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit in besonderem Maße aus festen Zugehörigkeiten, verlässlichen Tagesstrukturen und dem familiären Umfeld. Eine zusätzliche Belastung durch weggefallene Freizeit- und Vereinskontakte würde das Risiko der Überforderung erhöhen und die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen. Die individuelle Lern- und Entwicklungssituation des Antragstellers begründe zudem einen pädagogischen Grund i. S. d. § 15 Abs. 1 ThürSchulG. Eine Internatsunterbringung würde ein erhebliches Überforderungs- und Destabilisierungspotential begründen, das sich erfahrungsgemäß unmittelbar in Konzentrations-, Leistungs- und Teilhabedefizite niederschlage. Die Beschulung an der Gastschule eröffne hingegen die Beibehaltung der lernförderlichen Konstanten.
11 Der Antragsteller habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der im konkreten Fall einen Anspruch auf Genehmigung beinhalte. Der Gesetzgeber habe mit der seit 2003 geltenden Fassung des § 15 ThürSchulG eine erleichterte Zulassung von Gastschulverhältnissen schaffen wollen, weshalb gerade keine unzumutbare Härte und keine individuelle Ausnahmesituation vorliegen müsse, wie es der Antragsgegner behaupte. Es reiche aus, wenn der geltend gemachte Grund von einigem Belang oder Gewicht sei, mit der Folge, dass der Pflichtschulbesuch eine unbillige Belastung darstellen würde. Dies sei beim Antragsteller der Fall, denn es lägen ausgeprägte soziale Gründe vor. Mit dem Besuch der Pflichtschule werde er nicht nur übermäßig zeitlich beansprucht, sondern auch aus gewachsenen sozialen Bezügen gedrängt, die für seine Entwicklung förderlich und schutzwürdig seien. Dies korrespondiere mit dem jugendhilferechtlichen Leitbild von § 1 Abs. 1 und § 11 SGB VIII. Schulorganisatorische Entscheidungen hätten dies zu respektieren und die Inanspruchnahme jugendhilferechtlicher Angebote nicht faktisch zu vereiteln. Dies sei bei der Ermessenserwägung zu berücksichtigen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG würden die sozialen Belange des Antragstellers deutlich überwiegen und das Ermessen verdichte sich zu einem Anspruch. Zudem bestünden auch pädagogische Gründe. Diese würden sich aus der Einschätzung der Lernberaterin ergeben. Daneben sei auch die Nähe zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb bedeutsam für kurzfristige Abstimmungen, untertägige Rückkoppelungen und eine zeitnahe Korrektur von Lern- und Arbeitsfehlern. Die mit langen Fahrzeiten bzw. Internatsbesuchen verbundenen Brüche würden diese lernförderlichen Routinen faktisch unterbinden und den erkennbar wirksamen Lernrahmen auflösen. Schließlich sei die Internatsunterbringung keine zumutbare und rechtlich gebotene Alternative, denn diese würde ihm die Schutzfaktoren (familiäre Rückbindung, Vereinsstruktur und ehrenamtliche Funktion) entziehen, würde mehrere Belastungswechsel (neue Wohnform, neue Peergroup, Trennung von Bezugspersonen) zugleich erzwingen und ein erhebliches Destabilisierungs- und Überforderungsrisiko bergen. Die Internatsunterbringung sei kein milderes Mittel gegenüber der beantragten Gastbeschulung, sondern eingriffsintensiver. Verhältnismäßig und einzelfallgerecht sei allein die Gestattung des Besuchs der Gastschule. Das verweigerte Einvernehmen des Beigeladenen sei durch das Gericht zu ersetzen. Es seien insbesondere keine Kapazitätsprobleme erkennbar.
12 Es bestünde auch ein schwerwiegender Anordnungsgrund, denn ohne vorläufige Regelung würden dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, denn er müsse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Großteil seiner dreieinhalbjährigen Berufsausbildung an der Pflichtschule absolvieren, welche nicht in angemessener Zeit durch öffentliche Nahverkehrsmittel erreicht werden könne. Zudem habe das Schuljahr bereits begonnen. Auch eine jede Folgenabwägung falle wegen des Kindeswohls und seinem Recht auf eine optimale schulische Förderung und angemessene Ruhezeiten zugunsten des Antragstellers aus. Die organisatorischen und fiskalischen Interessen des Antragsgegners und des Beigeladenen müssten dahinter zurücktreten. Im Falle der Ablehnung des Eilantrags und einem Obsiegen in der Hauptsache wäre der Schaden für den Antragsteller immens, umgekehrt für die übrigen Beteiligten hingegen nicht.
13 Ergänzend trägt er vor, dass die Unterbringung im Internat nicht zumutbar sei, weil es sich um abgeschlossene (teils Mehrbett-)Zimmer, weitgehend ohne Versorgungs- und Bewirtschaftungsleistungen handele. Eine pädagogische Rundumbetreuung, die einen sozialen und familiären Rückhalt ersetzen könne, bestünde gerade nicht. Bereits am zweiten Tag des Berufsschulbesuchs seien zwei von acht Stunden ausgefallen, die Kantine sei bis mindestens Dezember 2025 geschlossen. Kosten für die Unterbringung wären i. H. v. 900 EUR / Jahr (12x 75 EUR pro Woche) zu erbringen, während die Fahrtkosten nach Mühlhausen 696 EUR mit dem Deutschlandticket betragen würden. Beim notgedrungenen Besuch des Internats hätten die Eltern eine zunehmende soziale Isolierung ihres Sohnes festgestellt. Er verbringe die Nachmittage überwiegend allein in seinem Internatszimmer und Mitschüler seiner Klasse würden das Internat nicht besuchen. Dies mache den Eltern verständlicherweise große Sorgen.
14 Des Weiteren trägt er vor, dass schon nicht erkennbar sei, dass die SBBZ MEFA die Pflichtschule des Antragstellers i. S. d. § 14 ThürSchulG sei. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere für eine Festlegung der Einzugsbereiche durch den Antragsgegner, seien nicht ersichtlich und die Veröffentlichung einer Excel-Datei, auch wegen der leichten Möglichkeit der Veränderung, keine wirksame Rechtssetzung bzw. Veröffentlichung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er zwischen jeder Berufsschule, die den Ausbildungsgang in Thüringen anbiete, wählen könne.
15 Der Antragsteller beantragt,
16 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den beantragten gastweisen Berufsschulbesuch am Berufsschulcampus Unstrut-Hainich in Mühlhausen ab dem Schuljahr 2025/2026 vorläufig zu genehmigen.
17 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
18 den Antrag abzulehnen.
19 Zur Begründung führt er aus, dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchs rechtmäßig ergangen sei, denn es liege kein wichtiger Grund i. S. d. § 15 ThürSchulG vor. Dies gelte für die Wegezeit des Antragstellers zur Pflichtschule, die erheblich länger sei als zur Gastschule. Denn längere Zeiten seien im ländlichen Raum nicht unüblich und würden von der Schulnetzplanung bewusst in Kauf genommen. Das Gesetz gehe ausdrücklich davon aus, dass Berufsschulen nicht in jedem Fall wohnortnah eingerichtet werden könnten. Zur Kompensation der täglichen Fahrtzeiten sei in Bad Salzungen ein Internat eingerichtet. Dass der Antragsteller dies nicht in Anspruch nehmen möchte, beruhe auf seiner eigenen Entscheidung und die sich hieraus ergebenden Nachteile könnten nicht der Schulnetzplanung angelastet werden. Fahrzeiten für den Weg zur Berufsschule würden nicht als Arbeitszeit im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes fallen, sodass kein Verstoß gegen gesetzliche Ruhezeiten bestehe. Es gehe vorliegend auch nicht um eine taggleiche Anwesenheit im Ausbildungsbetrieb nach einem Berufsschulbesuch. Im Übrigen beträfen lange Schulwege zahlreiche Schüler, sodass kein Ausnahmefall, der eine Abweichung von der Schulbezirkspflicht rechtfertige, vorliege. Auch die sozialen Bindungen im Sportverein und der Familie würden kein Gastschulverhältnis rechtfertigen. Andernfalls könne jeder Schüler mit Vereinsbindung einen Schulwechsel beanspruchen, was den vorgesehenen Rahmen des Schulnetzes unterlaufen und die Planungssicherheit für Schulen und Schulträger zerstören würde. Zudem müsse der Wahrheitsgehalt hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, er könne die Assistenz für Jugendtrainer nur bei Besuch der Gastschule weiter ausüben, in Frage gestellt werden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Vereinsfußball regelmäßig erst nach 18 Uhr beginne, sodass der Antragsteller im Ergebnis auch bei Besuch der Gastschule dieser Tätigkeit nicht (zuverlässig) nachkommen könne. Dass Schüler im Haushalt der Eltern mithelfen, sei eine alltägliche Lebenssituation und kein besonderer pädagogischer oder sozialer Grund. Auch entwicklungsbedingte Unsicherheiten seien altersgerecht und beträfen eine Vielzahl von Berufsschülern. Schließlich sei auch die Stellungnahme der psychologischen Beraterin F... zwar nachvollziehbar, aber ohne entscheidende rechtliche Wirkung, da keine klinische Diagnose, sondern nur eine beratende Einschätzung abgegeben werde, sodass keine objektiv belastbare medizinisch-psychologische Grundlage bestehe. Die Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf subjektiven Schilderungen des Antragstellers und allgemeinen entwicklungspsychologischen Erwägungen, die auch auf andere zutreffen könnten. Zudem würden sich die geschilderten Belastungen nicht auf die Pflichtschule beziehen und Hinweise auf Probleme dort würden fehlen. Die Einschätzung, dass eine Internatsunterbringung eine Überforderung darstelle, sei spekulativ und zudem sei das Internat pädagogisch betreut, ermögliche regelmäßige Heimfahrten und sei eine etablierte Lösung, um weite Schulwege zu kompensieren. Die geäußerten betrieblichen Interessen des Ausbildungsbetriebs könnten die Schulnetzplanung nicht durchbrechen. Maßgeblich sei das öffentliche Interesse an einer geordneten und gerechten Verteilung der Schüler. Hinzutrete, dass der Gastschulbesuch nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Situation verbunden wäre, denn mit diesem Wechsel entfiele die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung. Das Deutschlandticket würde zeitnah auf 63 EUR erhöht. Beim Besuch der Pflichtschule würden die Kosten der Internatsunterbringung (75 EUR/Woche) für 12 bis 13 Wochen anfallen, was wirtschaftlich vorteilhafter sei.
20 Das besonders hervorzuhebende übergeordnete öffentliche Interesse am Schutz der Schulnetzplanung gewährleiste eine geordnete Verteilung der Schüler, die Sicherung wohnortnaher Beschulung für ortsansässige Schüler und die effiziente Nutzung der mit öffentlichen Mitteln errichteten Schulen. Im Falle der Stattgabe bestünde die Gefahr einer Aushöhlung des Systems. Der Schulnetzplan verlöre seine Bindungswirkung und wäre faktisch überflüssig, da persönliche Präferenzen Vorrang erhielten. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund, weil die Pflichtschule erreichbar und das Internat zumutbar sei, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schulnetzplanung und an der Sicherstellung gleichmäßiger Belastung der Schulen eindeutig die privaten Wünsche des Antragstellers überwiegen würde.
21 Ergänzend trägt er vor, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Schulnetzplanung durch eine „Richtlinie zur Schulnetzplanung“ vom 17. Oktober 2023 konkretisiert worden seien. Das damalige Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) habe mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 der Fortschreibung des Schulnetzplans des Wartburgkreises zugestimmt. Daraus ergebe sich die Bestimmung der Pflichtschule. Die dazugehörige Anlage werde zudem als pdf-Datei nachgereicht. Internate seien ausdrücklich Bestandteil der Schulnetzplanung und dienten gerade dazu, längere Schulwege abzufedern.
22 Mit Beschluss vom 17. September 2025 ist der Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis zum Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat sich nicht zum Verfahren geäußert und keinen Antrag gestellt.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Klageverfahrens 2 K 3952/25 We und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte (eine elektronische Akte) verwiesen.
II.
24 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht erfolgreich.
25 Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft.
26 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
27 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Eine solche Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder auch aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jeweils, dass der Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und kumulativ, dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
28 Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Grundsätzlich dient eine einstweilige Anordnung allein der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
29 Der Antragsteller hat nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, denn er kann im Hauptsacheverfahren, d. h. dem Klageverfahren, voraussichtlich nicht die Gestattung eines Gastschulbesuchs am Berufsschulcampus Unstrut-Hainich – Staatliche Berufsbildende Schule in Mühlhausen mit Erfolg geltend machen.
30 a. Bei dem BSC Mühlhausen handelt es sich nicht um die für den Antragsteller örtlich zuständige berufsbildende Schule. Vielmehr ist mit den Erkenntnissen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass für die vom Antragsteller ausgewählte Ausbildung für den angestrebten Berufsabschluss eines Elektronikers in der Fachrichtung Energie und Gebäudetechnik, die der Antragsteller bei einem Ausbildungsunternehmen im Landkreis Gotha absolviert, die Pflichtschule i. S. d. § 14 Abs. 3 ThürSchulG das SBBZ MEFA in Bad Salzungen ist. Dies haben die Nachfragen des Gerichts bei dem Antragsgegner - vertreten durch das Staatliche Schulamt Westthüringen – und dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) ergeben. So sprechen die vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bescheid des früheren Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 28. Oktober 2021 (gerichtet an den Landkreis Wartburgkreis, Bl. 164 GA) i. V. m. der dort genannten und vom TMBWK vorgelegten Anlage dafür, dass eine wirksame Festlegung des Einzugsbereichs i. S. d. § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG vorliegt. Denn im genannten Bescheid ist in Ziffer 2. Abs. 2 des Tenors ausdrücklich das Einvernehmen des Ministeriums zur Fortschreibung der bisherigen Einzugsbereichsfestlegungen für die nicht gesondert aufgeführten, in der Anlage enthalten Ausbildungsberufe, erklärt. Dabei hat die Kammer jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Zweifel, zugrunde zu legen, dass hinsichtlich des Ausbildungsberufs des Antragstellers eine Vereinbarung der betroffenen Schulträger (Landkreis Gotha als Schulträger des Ausbildungsbetriebs; Landkreis Wartburgkreis des Berufsschulstandorts) i. S. d. § 14 Abs. 3 Satz 1 letzter Hs. ThürSchulG vorliegt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheids (dort S. 8) für die Ausbildungsberufe, für die das Einvernehmen erteilt wird im Umkehrschluss zu den Ausbildungsberufen, in welchen das TMBJS eine eigene Festlegung der Einzugsbereiche vornimmt. Schließlich lässt sich der im Bescheid genannten Anlage "Übersicht der Schulnetzstruktur der SBBS in Thüringen — Schuljahr 2021/2022", die das TMBWK auf Nachfrage übersandt hat (Bl. 341 ff. GA), entnehmen, dass für den Ausbildungsberuf des Antragstellers – Elektroniker, Fachrichtung Energie und Gebäudetechnik – bei einem Ausbildungsort im Landkreis Gotha (§ 14 Abs. 3 Satz4 ThürSchulG, Sitz der E... GbR) örtlich zuständig die Berufsschule in Bad Salzungen ist (vgl. Bl. 350 GA i. V. m. Bl. 367: Kreis Nr. 7 Einzugsbereich entspricht dem Landkreis Gotha; Kreis Nr. 3 Schulstandort entspricht dem Landkreis Wartburgkreis; SLZ entspricht dem SBBZ MEFA in Bad Salzungen 72– vgl. hierzu Bl. 72 GA). Eine besondere Veröffentlichungspflicht für einen Schulnetzplan sieht das ThürSchulG im Übrigen nicht vor. Vielmehr regelt § 41 Abs. 5 ThürSchulG die Möglichkeit der Einsichtnahme bei dem jeweiligen Schulträger.
31 b. Eine Aufnahme an den BSC Mühlhausen kann der Antragsteller voraussichtlich auch nicht im Wege eines Gastschulverhältnisses erreichen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in § 15 ThürSchulG enthalten. Nach § 15 Abs. 1 ThürSchulG kann auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen als der nach § 14 örtlich zuständigen Schule gestattet werden (Gastschulverhältnis), insbesondere wenn 1. besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen oder 2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde. Bei Berufsschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das für den Beschäftigungsort zuständige Schulamt nach Anhörung des aufnehmenden und des abgebenden Schulträgers unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule. (§ 15 Abs. 3 ThürSchulG).
32 Bei der Frage, wann wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, hat einerseits der Wunsch des Schulpflichtigen und seiner Eltern, die Schule besuchen zu können, die den persönlichen und familiären Gegebenheiten am besten entspricht, einzufließen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 14 Abs. 3 Satz 5 ThürSchulG den Grundsatz festlegt, dass örtlich zuständige Berufsschule in der Regel die ist, in deren Einzugsbereich der Ausbildungsort, liegt. Zudem verweist § 14 Abs. 3 Satz 6 ThürSchulG auf § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG, wonach Schüler ihre Schulpflicht in der Schule zu erfüllen haben, in deren Schulbezirk sie wohnen bzw. bei Auszubildenden in deren Einzugsbereich ihr Ausbildungsort liegt (vgl. zu Schulbezirken ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, Rn. 38, juris). Deswegen kann nicht schon jedes, durchaus auch berechtigte Interesse des Schülers bzw. seiner Eltern als „wichtig“ im Sinne der Regelung angesehen werden. Bei dieser Feststellung haben ebenso die vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewerteten Gesichtspunkte einzufließen, dass wegen der Planung und sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen und erhaltenen schulischen Einrichtungen die Schulpflicht in der jeweiligen Pflichtschule erfüllt werden soll (vgl. ThürOVG, a. a. O.). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die für den Besuch der Gastschule geltend gemachten Gründe regelmäßig von einigem Belang oder Gewicht sein und eine unbillige Belastung darstellen müssen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn es sich um Umstände handelt, die von einer Vielzahl der Schüler bzw. ihrer Eltern geltend gemacht werden können, denn dann handelt es sich nicht mehr um einen Ausnahmefall von der Schulbezirkspflicht (vgl. ThürOVG, a. a. O. m. w. N.) bzw. von der Pflicht des Besuchs der Schule im Einzugsbereich.
33 Gemessen an diesen Kriterien ist mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund glaubhaft gemacht hat. Er selbst beruft sich sowohl auf besondere pädagogische als auch soziale Gründe. Diese Gründe sind jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.
34 Soweit er vorträgt, die Fahrzeiten zwischen seinem Wohnort und der Pflichtschule seien für ihn unzumutbar, führt dies nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fahrtzeiten zur Pflichtschule keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 ArbZG darstellen, weil bei dem Antragsteller eine Ruhezeit von elf Stunden nicht eingehalten wäre. Die Antragstellerseite verkennt bei diesem Vortrag, dass im Rahmen dieser Regelung nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit diese Ruhezeit gewährleistet sein muss. Die Arbeitszeit in diesem Sinne umfasst jedoch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepause (vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 ArbZG) und gerade nicht Fahr- und Pendelzeiten.
35 Hinsichtlich der Pendelzeiten des Antragstellers im konkreten Fall verkennt die Kammer nicht, dass wegen der größeren Entfernung zwischen Wohnort und Pflichtschule die Fahrzeiten zu dieser Schule deutlich länger sind als die Fahrtzeiten zwischen Wohnort und Gastschule. So ist bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausweislich einer Recherche unter Benutzung der Homepage der Deutschen Bahn die Pflichtschule, deren Unterrichtsbeginn um 8 Uhr (vgl. https://www.sbbz-lindig.de/stunden-und-pausenzeiten/ , abgerufen zuletzt am 13. November 2025) erfolgt, für den Antragsteller pünktlich zu erreichen, wenn er gegen 5.47 Uhr seine Wohnanschrift verlässt (Ankunft dann 7.53 Uhr an der Pflichtschule). Bei Besuch der Gastschule müsste der Antragsteller seine Wohnanschrift erst gegen 6.19 Uhr verlassen, um mit Bus und Bahn gegen 7.25 Uhr an der Gastschule zu sein.
36 Hinsichtlich der Rückfahrt von der Pflichtschule könnte der Antragsteller unter Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne ICE-Verbindungen bei einem Start des Rückwegs um 14:58 Uhr (bzw. 16:58 Uhr) um 17:39 Uhr (bzw. 19:39) an die Wohnanschrift zurückkehren; bei Benutzung auch von ICE-Zügen wäre der Antragsteller bei einer Abfahrt um 15:58 Uhr gegen 18:05 Uhr zuhause. Bei Besuch der Gastschule hingegen bestünden Verbindungen, die (ebenso inkl. Fußwegen) von 15:17 Uhr bis 16:26 Uhr bzw. von 16:17 Uhr bis 17:26 Uhr dauern.
37 Gleichwohl rechtfertigt die hieraus ersichtliche mutmaßliche Zeitersparnis, wenn der Antragsteller die Gastschule besuchen könnte, nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Denn für den Antragsteller besteht am Standort der Pflichtschule die Möglichkeit in den Wochen des Blockunterrichts das dortige Internat zu beanspruchen.
38 Es ist für die Kammer insbesondere nicht ersichtlich, dass die Internatsunterbringung für den Antragsteller erheblich belastend wäre, wie er meint. Zum einen ist bereits nicht hinreichend überzeugend dargelegt, dass der knapp 17-jährige Antragsteller bei einem Aufenthalt von Montag bis Freitag, mithin bei vier Übernachtungen in jeder Blockschulwoche unbillig belastet wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Blockschulunterricht der Pflichtschule regelmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Wochen stattfindet und im Anschluss hieran vier bis acht Wochen im Ausbildungsbetrieb ohne Berufsschulunterricht vorgesehen sind (Bl. 45 GA). Die Internatsunterbringung ist mithin nicht dergestalt, dass sie eine umfassende Abwesenheit des Antragstellers von seinem Zuhause und seiner Familie erfordert. Dass diese deutlich eingeschränkte Abwesenheit für den Antragsteller erheblich belastend, mithin unbillig wäre, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. So ist nicht ersichtlich, dass die derart zeitlich beschränkte Trennung von seinen Bezugspersonen, seiner Peergroup zuhause oder die Unterkunft selbst ein erhebliches Destabilisierungs- und Überforderungsrisiko für den bald 17-jährigen Antragsteller begründen würden. Die Antragstellerseite hat dies zwar vorgetragen, aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Hierzu können insbesondere ärztliche oder sonstige fundierte Einschätzungen geeignet sein, die in dieser Form aber nicht vorliegen. Insbesondere die Einschätzung der Psychologischen Beraterin ... F..., deren fachliche Qualifikation jedenfalls nicht der eines Arztes oder Psychologen entspricht, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. So führt sie zwar aus, dass der Antragsteller im familiären Umfeld emotionale Sicherheit, Stabilität und Rückhalt erfahre und er in der Vergangenheit Mobbingerfahrungen im schulischen Umfeld erlebt habe. Dass deshalb die zeitweise Unterbringung im Internat für ihn nicht zumutbar ist, lässt sich hieraus jedoch nicht schließen. Denn die von Frau F... erwähnten Veränderungen – neuer Wohnort, neue Mitschüler, neue Tagesstrukturen und die räumliche Trennung von seinen Bezugspersonen – treffen grundsätzlich jeden Berufsschüler, der zeitweise im Internat untergebracht wird sowie eine Vielzahl aller Berufsschüler. Denn aus der bereits erwähnten Festlegung zu den Einzugsbereichen für Berufsschulen lässt sich ablesen, dass für viele Berufsschüler in Thüringen beim Besuch der Berufsschule entweder eine lange Pendelzeit in Kauf zu nehmen ist oder damit eine zeitweise Unterbringung außerhalb des Wohnortes, etwa in einem Internat, verbunden ist. Im Bereich einer dualen Ausbildung ist dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr üblich.
39 Soweit Frau Fiedler schildert, dass bestehende Unsicherheiten des Antragstellers verstärkt würden und eine erfolgreiche Verarbeitung der bisherigen erschwert würden, lässt sich dies nicht nachvollziehen. So ist der Antragsteller in der Pflichtschule insbesondere in einem neuen schulischen Umfeld. Zudem sind die Veränderungen – Unterbringung und Trennung von den Eltern – nur im zeitlich begrenzten Umfang, während derer überdies ohne weiteres der Kontakt mit den Eltern und Freunden per Telefon / Videotelefonie und über sonstige digitale Kommunikationswege möglich ist. Weshalb dies für den Antragsteller bei der ohnehin nur geringen Anzahl in Frage kommender Übernachtungen außerhalb seines Zuhauses nicht ausreichend ist, erschließt sich der Stellungnahme nicht. Die Kammer erachtet es auch als nicht ungewöhnlich, wenn die Antragstellerseite vorträgt, der Antragsteller verbringe seine Nachmittage im Internat überwiegend allein auf seinem Zimmer. Auch dies ist, gerade in der Anfangszeit, in welcher soziale Kontakte erst geknüpft werden, nicht außergewöhnlich. Dass bereits eine relevante soziale Isolierung eingetreten sein könnte, die nicht in der Zeit ohne Blockunterricht kompensiert werden könnte, hält die Kammer angesichts der Kürze der Zeit im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung für unwahrscheinlich. Ferner führen die vom Antragsteller angegebenen Kosten für Internatsunterbringung nicht zu einer unbilligen Belastung, weil schon seine finanziellen Verhältnisse und die der Familie, insbesondere die Ausbildungsvergütung des Antragstellers, der Kammer nicht bekannt sind.
40 Nach Auffassung der Kammer ist der Besuch der Pflichtschule auch nicht aus betrieblichen Gründen des Ausbildungsbetriebs erforderlich. Hierzu hat der Antragsteller auf kurzfristige Abstimmungen, untertägige Rückkoppelungen und eine zeitnahe Korrektur von Lern- und Arbeitsfehlern verwiesen. Worin dabei der Unterschied zum Besuch der Gastschule bestünde, erschließt sich jedoch nicht. Denn es ist nicht vorgetragen worden, dass diese Kontaktaufnahmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Antragsteller während der Berufsschulzeit in gegenseitiger Präsenz stattfinden würden noch, dass dies erforderlich wäre. Eine Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb in den Wochen des Berufsschulunterrichts wird regelmäßig gerade nicht stattfinden (§ 9 JArbSchG). Sind in dieser Zeit dennoch ausbildungsbedingte Absprachen erforderlich, so ist nicht ersichtlich, dass diese nicht auch mittels diverser Kommunikationsmittel (etwa Telefon / E-Mail / Messenger) getroffen werden können. Dies ist beim Besuch der Pflichtschule ohne Weiteres möglich.
41 Soweit der Antragsteller eine Stellungnahme des 1. Vorstands seines Fußballvereins vorlegt, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen fällt die Aktivität des Antragstellers dort in seinen Freizeitbereich und ist im Grundsatz für den Schulbesuch und die Beurteilung pädagogischer und sozialer Gründe i. R. d. § 15 Abs. 1 ThürSchulG nicht von Belang. Abgesehen davon lässt sich der Stellungnahme schon nicht entnehmen, ab welcher Zahl an verpassten Trainingseinheiten – so sie im Zusammenhang mit dem Besuch der Pflichtschule entstehen könnten – der Antragsteller dann von der Teilnahme an Spielen ausgeschlossen werden könnte. So der Antragsteller diesbezüglich noch geltend macht, es verbleibe bei Besuch der Pflichtschule faktisch keine altersangemessene Freizeit mehr, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Zeiten der Abwesenheit wegen des Schulbesuchs nur in geringem Umfang erforderlich sind und insbesondere in den vielen Wochen ohne Berufsschulbesuch sowie an den Wochenenden ohne weiteres Freizeitaktivitäten, auch im örtlichen Fußballverein, erfolgen können.
42 Ist mithin davon auszugehen, dass die zeitweise Unterbringung des Antragstellers im Internat keine unbillige Belastung für ihn darstellt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Fahrzeit bis zur Pflichtschule für den Antragsteller sich am Maßstab des § 41d Abs. 2 ThürSchulG (Fahrtzeit zum Gymnasium soll 60 Minuten nicht überschreiten), der Berufsschulen nicht ausdrücklich und mutmaßlich bewusst nicht nennt, messen lassen muss.
43 Soweit der Antragsteller weiter darauf abstellt, im Rahmen der Ermessensausübung in § 15 ThürSchulG seien jugendhilferechtlichen Leitbilder, insbesondere § 1 Abs. 1 und § 11 SGB VIII zu berücksichtigen, kommt es vorliegend darauf nicht an. Denn vorliegend ist bereits der Tatbestand von § 15 Abs. 1 ThürSchulG mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht erfüllt, sodass für die Ausübung eines Ermessens kein Raum bleibt. Gleiches gilt hinsichtlich seines Vortrags Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG seien bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen.
44 Schließlich bedarf es keiner Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen das Einvernehmen des Schulträgers der Gastschule ersetzt werden kann. Zum einen hat sich bei Durchsicht der Verwaltungsakte und entgegen des antragstellerseitigen Vortrags gezeigt, dass der Beigeladene sein Einvernehmen gerade erteilt hat (Bl. 22 BA). Zum anderen kommt es hierauf nicht an, weil bereits kein wichtiger Grund glaubhaft gemacht wurde.
45 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
46 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der in Ansatz zu bringende Auffangstreitwert von 5.000 EUR ist im Eilverfahren zu halbieren (Nrn. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 – abzurufen unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).
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