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3 EO 362/25•Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2025-08-18, 3 EO 362/25
3 EO 362/25Tribunal Administrativo / Divisão 318 de ago. de 2025
Der Stiftungszweck der Gedenkstätte Buchenwald als Ort der Erinnerung rechtfertigt es, Personen den Zutritt zu verweigern, die mit dem Tragen der Kufiya eine politische Botschaft aussprechen wollen.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar, 14. August 2025, 8 E 3431/25 We, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-08-18
Aktenzeichen: 3 EO 362/25
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2025:0818.3EO362.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Stiftungszweck der Gedenkstätte Buchenwald als Ort der Erinnerung rechtfertigt es, Personen den Zutritt zu verweigern, die mit dem Tragen der Kufiya eine politische Botschaft aussprechen wollen.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Weimar, 14. August 2025, 8 E 3431/25 We, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Die – unangekündigte – Beschwerde gemäß § 146 VwGO, die dem Senat am Vormittag des 18. August 2025 kurzfristig zur Entscheidung zugeleitet wurde, hat keinen Erfolg.
2 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags nach § 123 VwGO, ihr am 18. August 2025 – also heute – Zugang zur Gedenkstätte Buchenwald, mit einer Kufiya bekleidet, zu gewähren.
3 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdegründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt sind, wobei die Anforderungen hieran angesichts der äußerst kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht überspannt werden dürfen.
4 Die Erwägungen der Antragstellerin zeigen im Ergebnis keine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf.
5 Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hat, wobei hieran angesichts des vorbeugenden Charakters ihres Rechtsschutzbegehrens und der Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen zu stellen sind.
6 Die entscheidungserhebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kufiya nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände im aktuellen Kontext eine dem Stiftungszweck entgegenstehende Form der Erinnerung darstellt und daher Maßnahmen zur Sicherung des Stiftungszwecks auf Grundlage der Hausordnung gerechtfertigt sind, ist nach einer hier allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes, dass der Antragstellerin der Zutritt zur Gedenkstätte nur beschränkt auf das Tragen eines bestimmten Bekleidungsstücks verwehrt wird, überwiegt hier das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherstellung des Stiftungszwecks das grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Antragstellerin an ihrer Meinungsäußerungsfreiheit. Die Antragstellerin führt selbst aus, dass sie mit dem Tragen der Kufiya eine politische Botschaft gegen die ihrer Ansicht nach einseitige Parteinahme der Antragsgegnerin für die Politik der israelischen Regierung aussprechen will. Dass daraus gerade auf dem Gelände der Antragsgegnerin eine Gefährdung des Sicherheitsgefühls vieler Jüdinnen und Juden folgt, steht nicht in Frage. Dies muss die Antragsgegnerin nicht hinnehmen.
7 Soweit die Antragstellerin die Wirksamkeit der internen Handreichung der Antragsgegnerin in Frage stellt, wird nicht deutlich, ob und inwieweit ihr unabhängig davon bestehendes Hausrecht und dessen Anwendung im vorliegenden Einzelfall rechtlichen Zweifeln unterliegt.
8 Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragstellerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
9 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.
10 Hinweis:
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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