Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2026-01-05, 3 ZKO 42/25

3 ZKO 42/25Tribunal Administrativo / Divisão 35 de jan. de 2026

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Regest

1. Im Berufungszulassungsverfahren, in dem Vertretungszwang besteht, ist der Prozessstoff aufzuarbeiten und sind dem Gericht die für die Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte geordnet darzulegen.(Rn.4) 2. Voraussetzung für das Vorliegen einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der AwSV ist zunächst, dass sie zu dem Zweck betrieben wird, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen; auf eine ununterbrochene Nutzung der Anlage i. S. d. Betriebszweckes kommt es demgegenüber grundsätzlich nicht an.(Rn.49) 3. Die Halbjahresregel und die daran anknüpfende gesetzliche Fiktion nach § 2 Abs. 9 Satz 2 AwSV dient, in Ansehung des Schutzzweckes gemäß § 1 Abs. 1 AwSV, der Abgrenzung zum Betrieb von selbständigen nicht ortsfesten oder nicht ortsfest benutzten Einheiten, deren betrieblicher Zweck lediglich die kurzfristige, nur wenige Tage und Wochen höchstens aber ein halbes Jahr währende Aufnahme von wassergefährdenden Stoffen oder aber eine entsprechende betriebstypische Anpassung und Veränderung ihres Standorts umfasst.(Rn.50) 4. § 4 Abs. 5 Satz 1 AgrarZahlVerpflV sieht, in Ansehung des Schutzes des Grundwassers gegen Verschmutzung, eine (absolute) Höchstfrist für kurzfristige (Feldrand )Zwischenlagerungen vor, welche im betreffenden sachlichen Zusammenhang, u. a. unter Berücksichtigung von in der landwirtschaftlichen Praxis erfahrungsgemäß im Einzelfall vorkommenden Umständen etwa unerwartete Boden- und Witterungsbedingungen oder unvorhersehbare arbeitswirtschaftliche Engpässe, aufgrund derer eine kurzfristige Ausbringung des zwischengelagerten Festmists auf den dafür vorgesehenen landwirtschaftlichen Flächen behindert bzw. vorübergehend verhindert wird festgesetzt ist.(Rn.53)

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Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 ZKO 42/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-05

Aktenzeichen: 3 ZKO 42/25

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0105.3ZKO42.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 5 AgrarZahlVerpflV, § 2 Abs 9 S 1 AwSV, Art 39 UAbs 1 EUV 640/2014, Art 73 Abs 2 EUV 809/2014, § 67 Abs 4 S 1 VwGO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Im Berufungszulassungsverfahren, in dem Vertretungszwang besteht, ist der Prozessstoff aufzuarbeiten und sind dem Gericht die für die Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte geordnet darzulegen.(Rn.4)

  2. Voraussetzung für das Vorliegen einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der AwSV ist zunächst, dass sie zu dem Zweck betrieben wird, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen; auf eine ununterbrochene Nutzung der Anlage i. S. d. Betriebszweckes kommt es demgegenüber grundsätzlich nicht an.(Rn.49)

  3. Die Halbjahresregel und die daran anknüpfende gesetzliche Fiktion nach § 2 Abs. 9 Satz 2 AwSV dient, in Ansehung des Schutzzweckes gemäß § 1 Abs. 1 AwSV, der Abgrenzung zum Betrieb von selbständigen nicht ortsfesten oder nicht ortsfest benutzten Einheiten, deren betrieblicher Zweck lediglich die kurzfristige, nur wenige Tage und Wochen höchstens aber ein halbes Jahr währende Aufnahme von wassergefährdenden Stoffen oder aber eine entsprechende betriebstypische Anpassung und Veränderung ihres Standorts umfasst.(Rn.50)

  4. § 4 Abs. 5 Satz 1 AgrarZahlVerpflV sieht, in Ansehung des Schutzes des Grundwassers gegen Verschmutzung, eine (absolute) Höchstfrist für kurzfristige (Feldrand )Zwischenlagerungen vor, welche im betreffenden sachlichen Zusammenhang, u. a. unter Berücksichtigung von in der landwirtschaftlichen Praxis erfahrungsgemäß im Einzelfall vorkommenden Umständen etwa unerwartete Boden- und Witterungsbedingungen oder unvorhersehbare arbeitswirtschaftliche Engpässe, aufgrund derer eine kurzfristige Ausbringung des zwischengelagerten Festmists auf den dafür vorgesehenen landwirtschaftlichen Flächen behindert bzw. vorübergehend verhindert wird festgesetzt ist.(Rn.53)

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 1. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.01.1997 - Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 4. Dezember 2024, 8 K 1666/22 We, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 8 K 1666/22 We - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das Berufungszulassungsverfahren auf jeweils 26.212,39 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar zuzulassen, hat keinen Erfolg.

2 Mit diesem Urteil wies das Verwaltungsgericht das Klagebegehren der Klägerin ab, die Bescheide des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (im Folgenden: TLLLR) vom 16.12.2020 auf Gewährung einer Basisprämie (Az.: 160640460171-2020-BAP20), auf Gewährung einer Umverteilungsprämie (Az.: 160640460171-2020-UVP20), auf Gewährung einer Greeningprämie (Az.: 160640460171-2020-GRE20) sowie auf Gewährung einer Erstattungsprämie (Az.: 160640460171-2020-ERS20) jeweils für das Jahr 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2022 (Az.: 160640460171-2020-BAP20, -UVP20, -GRE20, -ERS20) insoweit aufzuheben, als der Beklagte jeweils eine (Sanktions-)Kürzung wegen Verstößen gegen die verpflichtenden Anforderungen und Standards (hier: Grundanforderungen an die Betriebsführung – GAB) nach den einschlägigen Cross-Compliance-Vorschriften (im Folgenden: CC-Verstöße bzw. GAB-Verstöße) vorgenommen hat, und den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - eine weitere Förderung in Höhe des jeweiligen Kürzungsbetrages, mithin insgesamt von 26.212,39 €, zu gewähren und auszuzahlen.

3 | | | | | --- | --- | --- | | I. | | Der Antrag der Klägerin ist bereits unzulässig. Der zu ihrer Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte hat die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. |

4 In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), wird von einer nach § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Vertretung als Prozessbevollmächtigter zugelassenen Person erwartet, dass sie den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über ihren Antrag notwendigen Gesichtspunkte geordnet darlegt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 19.03.2002 - 3 ZKO 852/99 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.01.1997 - Bs IV 2/97 - NVwZ 1997, 689 m. w. N.). Der zur Entscheidung berufene Senat ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag diejenige Begründung herauszusuchen, die bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgrund tragen könnte.

5 Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

6 Die betreffenden Schriftsätze benennen keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Die Klägerin überlässt es dem Gericht, sich aus den Darlegungen dasjenige herauszusuchen, was zur Begründung ihres Antrags jeweils geeignet sein könnte.

7 Das Vorbringen der Klägerin lässt sich auch nicht ohne weiteres eindeutig und zweifelsfrei den einzelnen, in ihren Anforderungen durchaus unterschiedlichen Zulassungsgründen, zuordnen (vgl. Thüringer OVG, Beschlüsse vom 13.02.2003 - 2 ZKO 62/01 - und vom 19.07.1999 - 2 ZKO 504/99 - sowie vom 15.06.1999 - 4 ZEO 1283/98 -; OVG Münster, Beschluss vom 13.05.1997 - 11 B 799/97 - NVwZ 1997, 1224). Eine Zuordnung ist regelmäßig dann nicht möglich, wenn - wie hier - die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages zu der angefochtenen Entscheidung lediglich nach Art einer Berufung Stellung nimmt. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall unklar, welche Zulassungsgründe die Klägerin der Sache nach geltend machen will.

8 Aufgrund der nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung lässt sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln, welche Zulassungsgründe geltend gemacht und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind. Insbesondere ist eine Auslegung der Antragsbegründung, die ausschließlich auf den Versuch der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124a Abs. 4 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt, nicht möglich. Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. einer entsprechenden zur Vertretung als Prozessbevollmächtigter zugelassenen Person ist es zumutbar durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Es genügt daher nicht, wenn in dem Vorbringen der Klägerin lediglich zum Ausdruck kommt, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.02.1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865, und vom 13.03.1997 - 14 S 545/97 -, zitiert nach juris).

9 | | | | | --- | --- | --- | | II. | | Im Übrigen wird die Klägerin auch dann, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie die Zulassungsgründe der Zweifels- bzw. Schwierigkeitsrüge oder der Grundsatzrüge geltend machen will, ihrer Darlegungspflicht (§ 124a Abs. 4 S. 3 VwGO) nicht gerecht bzw. liegen diese nicht vor. |

10 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Soweit - unterstellt - die Klägerin die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen will, liegen diese nicht vor. |

11 Die vorgetragenen Einwände der Klägerin geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre.

12 Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).

13 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit ergeben, weil sie Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 10.12.1997 - 3 ZEO 1053/97 -, DVBl 1998, 489).

14 Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen die Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden. Dies erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, die erkennen lässt, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Das Darlegungsgebot erfordert zugleich regelmäßig, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen.

15 Diesen Anforderungen genügt die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht.

16 | | | | | --- | --- | --- | | a. | | Weder gelingt es ihr eine Fehlerhaftigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis tragenden rechtlichen Erwägungen darzulegen, noch vermag sie es die Richtigkeit der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. |

17 | | | | | --- | --- | --- | | aa. | | Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die europarechtlichen und - die diese Rechtsakte umsetzenden - nationalen Rechtsgrundlagen für die Gewährung der von der Klägerin für das Jahr 2020 beantragten Direktzahlungen zugrunde. |

18 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Es führt, ohne dass dies rechtlichen Zweifeln unterliegt, aus, dass die Klägerin die Fördervoraussetzungen der streitgegenständlichen Fördermaßnahmen - bezogen auf die den Bescheiden jeweils unbestritten zugrundeliegenden, von ihr beantragten und vom Beklagten ermittelten bzw. als beihilfefähig festgesetzten landwirtschaftlichen Flächen - dem Grunde nach unstreitig erfüllt. |

19 Die europarechtlichen Rechtsgrundlagen ergeben sich - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - hinsichtlich der Basis-, der Umverteilungs-, sowie der Greeningprämie gemäß

20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 - 670; im Folgenden: VO (EU) Nr. 1307/2013) – vgl. insoweit Art. 21 ff., 41 ff. sowie 43 ff. VO (EU) Nr. 1307/2013

21 und für die Erstattung gemäß

22 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549 - 607; im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013) – vgl. insoweit Art. 26 Abs. 5 und 7 VO (EU) Nr. 1306/2013).

23 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Auch in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer (Sanktions-)Kürzung der entsprechenden Zahlbeträge wegen Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung in dem betreffenden Kalenderjahr und damit im vorliegenden Fall wegen Nichteinhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen sowie der hierzu normierten Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B. von Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer, bezieht sich das Verwaltungsgericht zutreffend auf |

24 die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549 - 607; im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013) – vgl. insoweit Art. 91 Abs. 1 i. V. m. Art. 92 Abs. 1, 93 Abs. 1 lit. a) und Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 99 Abs. 1 i. V. m. Anhang II Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“, Hauptgegenstand „Wasser“ GAB 1 bzw. GLÖZ 3 VO (EU) Nr. 1306/2013,

25 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48 - 73; im Folgenden: Del VO (EU) Nr. 640/2014) – vgl. insoweit Art. 38 Abs. 5 Del VO (EU) Nr. 640/2014,

26 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69 - 124; im Folgenden: DfVO (EU) Nr. 809/2014) – vgl. insoweit Art. 73 Abs. 2 DfVO (EU) Nr. 809/2014

i. V. m.

27 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1 - 8; im Folgenden: RL 91/676/EWG) – vgl. insoweit Art. 4 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Anhang II A. Nr. 5. RL 91/676/EWG

28 und auf

29 das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, Nr. 51 vom 06.08.2009, S. 2585 -2621; im Folgenden: WHG) i. d. für den Förderzeitraum gültigen Fassung,

30 das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I, Nr. 4 vom 31.01.2009, S. 54 -60; im Folgenden: DüG) i. d. für den Förderzeitraum gültigen Fassung,

31 die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 (BGBl. I Nr. 22 vom 21.04.2017, S. 905 - 955, im Folgenden: AwSV) i. d. für den Förderzeitraum gültigen Fassung – vgl. insoweit § 2 Abs. 9 AwSV

32 bzw. auf

33 die Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV) vom 17.12.2014 (BAnz AT vom 23.12.2014, S. 1 - 8, im Folgenden: AgrarZahlVerpflV) i. d. für den Förderzeitraum gültigen Fassung – vgl. insoweit § 4 Abs. 5 AgrarZahlVerpflV.

34 | | | | | --- | --- | --- | | bb. | | Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen geht das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die insoweit normierten Grundanforderungen an die Betriebsführung davon aus, dass der Beklagte zu Recht die von der Klägerin begehrten Fördermittel in Höhe der jeweiligen Kürzungsbeträge von insgesamt 26.212,39 € sanktioniert habe. |

35 Das Verwaltungsgericht kommt zu der Überzeugung, dass sowohl im Hinblick auf eine Ablagefläche auf dem Feldstück Brutto-Schlag-Nr. 5.3 im Feldblock (FB) „FLIK: DETHLI AL 47283 P07“ (im Folgenden: AFl 1) als auch auf eine Ablagefläche auf dem Feldstück Brutto-Schlag-Nr. 6.1 im FB „FLIK: DETHLI AL 47283 O01 bzw. DETHLI DA 47283 O01“ (im Folgenden: AFl 2) - die betreffenden Flächen sind von der Klägerin mit SAM 2020 vom 04.05.2020 beantragt worden und sind nach einer im Rahmen der Referenzkritik erfolgten FB-Änderung im Jahr 2020 zumindest in Teilen Bestandteil des FB „FLIK: DETHLI AL 47283 O11“ geworden - eine ordnungsgemäße Festmistlagerung durch ihren Betrieb nicht gegeben gewesen sei und dass die insoweit festgestellten GAB-Verstöße auf Handlungen bzw. Unterlassungen von Mitarbeitern der Klägerin und ihrer Geschäftsführung beruhten, welche ihr als Betriebsinhaberin zuzurechnen seien. Die festgestellten GAB-Verstöße seien entsprechend dem Ergebnis der von der zuständigen Kontrollbehörde vorgenommenen Bewertung der Bedeutung der Verstöße bezüglich AFl 1 als „schwer“ einzustufen und auf Fahrlässigkeit der begünstigten Klägerin (Kürzungsprozentsatz gemäß Art. 39 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 und UAbs. 2 der Del VO (EU) Nr. 640/2014: 5 %) zurückzuführen, hinsichtlich AFl 2 als von dieser vorsätzlich begangen festzustellen. Die Sanktions-Kürzung sei unter Anwendung des Regelsatzes (Kürzungsprozentsatz: 20 %) gemäß Art. 40 UAbs. 1 der Del VO (EU) Nr. 640/2014 und der bei - wie vorliegend - mehreren festgestellten Verstößen einschlägigen Regel gemäß Art. 73 Abs. 2 DfVO (EU) Nr. 809/2014 zu Recht auf 20 % des Gesamtbetrags der vorliegend streitgegenständlichen Zahlungen gemäß Art. 92 der VO (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzt worden.

36 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Im Ergebnis seiner Überzeugungsbildung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Verletzung der im Rahmen der Grundanforderungen an die Betriebsführung normierten Pflichten beim Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch die Klägerin gegeben ist. |

37 | | | | | --- | --- | --- | | (a) | | Grundlegend führt es hierzu aus, dass sich zur Überzeugung des Gerichts ergebe, dass die Klägerin sowohl im Hinblick auf AFl 1 als auch in Bezug auf AFl 2 jeweils eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i. S. v. § 2 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1. i. V. m. Satz 2 AwSV betrieben und dabei die Anforderungen nicht erfüllt habe, welche für die Planung und Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb entsprechender Anlagen, insbesondere auch im Hinblick auf ortsfeste Festmist- / Siliergutlagerstätten normativ bestimmt sind und insoweit gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung verstoßen habe. Dies ergebe sich aus den Kontrollberichten des TLLLR vom 31.03.2020 und vom 17.06.2020 über die im Betrieb der Klägerin - InVeKoS / PI-Nr.: 160640460171 - ab dem 17.03. und dem 12.05.2020 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zu Cross Compliance nach Titel VI Kapitel II der VO (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) Nr. 1 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 28.04. und vom 15.06.2020 der Klägerin die Kontrollergebnisse mitgeteilt und habe ihr Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. |

38 | | | | | --- | --- | --- | | (aa) | | Bei den Kontrollen sei zu AFl 1 - unstreitig - festgestellt worden, dass die Klägerin auf dem Brutto-Schlag-Nr. 5.3 im FB „FLIK: DETHLI AL 47283 P07“ (Feldrand) im Jahr 2020 an derselben Stelle eine Festmistablagefläche eingerichtet hatte, auf der sie bereits im Jahr 2019 Festmist lagerte. Diese Festmistablagefläche stelle - wie dies der Beklagte zu Recht festgestellt habe - eine ortsfeste Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i. S. d. Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 AwSV dar. Der Festmist am Feldrand werde zur Düngung der umliegenden Felder vorgehalten. Festmist gelte gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AwSV als allgemein wassergefährdender Stoff. Das Haufwerk stelle damit eine Lagerung i. S. d. § 2 Abs. 20 AwSV dar. Das Festmistlager sei im Kontrollzeitraum als ortsfeste Einheit betrieben worden, in der wassergefährdende Stoffe gelagert werden. Als ortsfest oder ortsfest benutzt würden gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 AwSV Einheiten gelten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben würden. Ein betrieblicher Zweck bestehe dann, wenn eine definierte und unveränderte Aufgabe durch eine Anlage erfüllt werde (vgl.: Begründung, B. Besonderer Teil, Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) des Verordnungsentwurfs des Bundesrates BR-Drucksache 144/16 (Beschluss) vom 31.03.2017 (im Folgenden: BR-DS 144/16 [B]), S. 204). Dieser betriebliche Zweck bestehe hier in der Lagerung des Festmistes zur Düngung der umliegenden betrieblichen Felder. Die Lagerstätte sei länger als ein halbes Jahr am selben Ort betrieben worden. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 06.01.2023 eingeräumt, dass sie dieselbe Lagerstätte im Zeitraum vom 25. März bis zum 22. August 2019 sowie vom 24. Februar bis zum 15. Mai 2020, also insgesamt für etwas weniger als acht Monate zur Lagerung von Festmist zu Düngezwecken verwendet habe. Der betriebliche Zweck (Lagerung von Festmist und damit von wassergefährdenden Stoffen) habe sich über die gesamte Betriebsdauer des Lagers nicht verändert, mag die Lagerstätte nach Düngung der Felder im Jahr 2019 auch stillgelegen haben und erst zur Düngesaison im Jahr 2020 wiederaufgenommen worden sein. Es sei nicht erforderlich, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer ohne Unterbrechungen genutzt werde. Auch bei einer wiederholten Nutzung von Flächen für eine auch nur vorübergehende Lagerung wassergefährdender Stoffe steige das Gefährdungspotential dieser Flächen. § 4 Abs. 5 Satz 2 AgrarZahlVerpfV normiere deshalb die allgemeine Anforderung, dass bei wiederholten Lagerungen der Platz nach mindestens einem Jahr zu wechseln ist. Das LAWA-Merkblatt der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (Stand: 10.10.2019) empfehle sogar, den gleichen Lagerplatz innerhalb von fünf Jahren nicht wieder zu benutzen, um die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften des Bodens zu erhalten und die Anreicherung von Nährstoffen sowie deren Eintrag in Gewässer zu vermeiden. Erfolge wie im vorliegenden Fall ein solcher Standortwechsel nicht, handele es sich um eine ortsfeste Anlage. Nur in Ausnahmefällen, wenn in Verbindung mit der Feldausbringung etwa eine lediglich kurzfristige Zwischenlagerung von einigen wenigen Tagen erfolgt, komme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung in Betracht (vgl. Kieserling in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Stand 06 2024, § 14 AwSV, Rn. 14). Dafür sei hier angesichts dessen, dass sich die Lagerzeiträume in den Jahren 2019 und 2020 jeweils über mehrere Monate erstreckt hätten, allerdings kein Raum. |

39 Die Klägerin habe im Übrigen die sich aus Nr. 2.2 lit. a) und Nr. 2.3 sowie Nr. 4.1 Satz 1 und Nr. 4.2 der Anlage 7 (zu § 13 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) AwSV ergebenden Anforderungen an eine ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlage nicht erfüllt.

40 | | | | | --- | --- | --- | | (bb) | | Bei den Kontrollen sei zu AFl 2 festgestellt worden, dass die Klägerin auf dem Brutto-Schlag Nr. 6.1 in den (ehemaligen) Feldblöcken „FLIK: DETHLI AL 47283 O01 bzw. DETHLI DA 47283 O01“ vier - im Vergleich zum Vorjahr leicht lageversetzte - regelmäßige Festmist-Haufwerke (Dunglege) in der Nähe zum Vorfluter errichtet habe. Die Fläche vor der Lagerstätte sei planiert worden. Darüber hinaus sei eine viereckige Sammelgrube in der Größe von 2 m x 3,4 m angelegt worden, die mit Flüssigkeit (Sickersäfte, Jauche) gefüllt gewesen sei, welche einen Füllstand von ca. 60 cm aufgewiesen habe. Auch diese Lagerstätte stelle eine ortsfeste Anlage i. S. v. § 2 Abs. 9 Satz 2 AwSV dar. Dies könne - wie der Beklagte dies zu Recht getan habe - aus dem großen Aufwand, mit dem sie angelegt worden sei, geschlossen werden. Wie sich insbesondere aus den in der Behördenakte befindlichen Fotos ergebe, sei die Fläche sorgfältig für die Lagerung von Festmist / Gärresten ausgewählt und planmäßig vorbereitet worden. Es sei eine große Menge Festmist zusammengetragen und zu vier regelmäßigen Haufwerken geformt worden. Es seien Entwässerungsgräben gezogen worden, um die anfallende Flüssigkeit aufzufangen. Es sei eine tiefe Grube zum Sammeln der Flüssigkeit ausgehoben und die für einen funktionierenden Abfluss erforderliche hängige Lage ausgewählt worden. Dieser Aufwand und der Gesamteindruck der Anlage lasse darauf schließen, dass die Anlage nach dem Willen der Klägerin nicht nur zur kurzfristigen und vorübergehenden Zwischenlagerung von wassergefährdenden Stoffen, sondern als dauerhafte Anlage zur Lagerung von Festmist betrieben worden sei. |

41 Die nach der AwSV im Hinblick auf den Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Lagerung von Festmist nötigen Vorkehrungen seien auch bei dieser Anlage nicht getroffen worden. Insbesondere seien die sich aus Nr. 2.3 und Nr. 4.1 der Anlage 7 (zu § 13 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) i. V. m. § 18 AwSV ergebenden Anforderungen nicht erfüllt worden.

42 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Das Verwaltungsgericht Weimar geht im Weiteren davon aus, dass die festgestellten Verstöße auf Handlungen bzw. Unterlassungen von Mitarbeitern der Klägerin beruhten, welche ihr als Betriebsinhaberin zuzurechnen seien. |

43 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Auch sei die vom Beklagten verhängte Verwaltungssanktion in Form der Kürzung des Fördermittelbetrages um 20 % nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht folgt dabei der Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid und stellt dies gemäß § 117 Abs. 5 VwGO fest. Danach habe die Klägerin jedenfalls in Bezug auf die AFl 2 die betreffende landwirtschaftliche Fläche bewusst und zielgerichtet für die Lagerung von Festmist vorbereitet. Sie habe die Fläche planiert, die Haufwerke regelmäßig abgelegt und aktiv Gräben zur Entwässerung gezogen sowie eine Sammelgrube rechteckig ausgehoben, wodurch eine große Sammelkapazität für anfallende Sickersäfte hergestellt worden sei. All diese im Jahr 2020 durchgeführten Maßnahmen seien über solche hinausgegangen, die im Falle einer einfachen Feldrandlagerung typischerweise zu ergreifen sind und dokumentierten, dass die Klägerin die betreffende stationäre und ortsfeste Einrichtung zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Festmist konzipiert und er- bzw. hergerichtet habe. Die Klägerin habe im Übrigen die Vorschriften für eine solche Anlage nach der AwSV auch gekannt und mithin vorsätzlich dagegen verstoßen. Im Ergebnis der der Verwaltungssanktion zugrundeliegenden Bewertung des bzw. der CC-Verstöße anhand der normativ vorgegebenen Kriterien Dauer, Ausmaß und Schwere, bei der auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass sich in der Nähe der Anlage ein Vorfluter befunden habe, zu welchem überdies die erforderlichen Abstände nicht eigehalten worden seien, sei der Kürzungssatz insoweit gemäß Art. 40 DelVO (EU) Nr. 640/2014 und gemäß Art. 73 Abs. 2 DfVO (EU) Nr. 809/2024 auch insgesamt ermessensfehlerfrei auf 20 % festgesetzt worden. |

44 | | | | | --- | --- | --- | | cc. | | Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwendungen führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. |

45 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Sowohl hinsichtlich der AFl 1 als auch der AFl 2 rügt die Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur jeweiligen Verletzung der sich aus der AwSV ergebenden Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb ortsfester Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, zunächst, dass die Ablageflächen jeweils lediglich der (Feldrand-)Zwischenlagerung von Festmist gedient hätten und es sich damit um nicht ortsfeste oder nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, gehandelt habe, auf die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2. AwSV die AwSV gerade keine Anwendung finde. |

46 Für die Frage, ob es sich bei den AFl 1 und AFl 2 um Anlagen i. S. v. § 2 Abs. 9 AwSV handelt, geht die Klägerin zwar - wie auch das Verwaltungsgericht und der Beklagte - zutreffend davon aus, dass insoweit selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten gegeben sein müssen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AwSV), wobei Einheiten dann als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden (vgl. § 2 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 AwSV) und - im Sinne der Begründung, BR-DS 144/16 [B]), S. 204 - ein betrieblicher Zweck dann besteht, wenn eine definierte und unveränderte Aufgabe durch eine Anlage erfüllt wird und diese Aufgabe für mehr als ein halbes Jahr erhalten bleibt.

47 | | | | | --- | --- | --- | | (a) | | Indessen differenziert die Klägerin bereits unzureichend zwischen der stationären und - hier - ortsfesten Einheit, die jeweils einzuordnen ist, und dem wassergefährdenden Stoff, mit dem umgegangen wird, und verkennt jedenfalls die für eine Bewertung maßgebliche Abschichtung zwischen „Betrieb“ und „Nutzung“ einer betreffenden Einheit etwa zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. Im vorliegenden Fall wurde - unstreitig - auf beiden Ablageflächen Festmist vorgehalten, um ihn letztlich zur Düngung auf umliegende Felder auszubringen. Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AwSV i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 DüG gilt Festmist als allgemein wassergefährdender Stoff. Mithin handelt es sich bei beiden Ablageflächen um selbständige und ortsfeste Einheiten in denen i. S. v. § 2 Abs. 20 AwSV wassergefährdende Stoffe gelagert werden. Entgegen der Einlassung der Klägerin wurde daher nicht der jeweilige Festmisthaufen für die Dauer seiner Existenz als stationäre und ortsfeste Einheit betrieben, vielmehr trifft dies auf die Ablageflächen und etwaige unselbständige Teile derselben (z. B.: Entwässerungsgräben, Sammelgrube etc.) zu. |

48 | | | | | --- | --- | --- | | (b) | | Soweit die Klägerin im Übrigen darauf verweist, dass die Dauer der Lagerung von Festmist auf den jeweiligen Ablageflächen sowohl im Jahr 2019 als auch 2020 immer weniger als sechs Monate betragen habe und daher keine Anlagen i. S. v. § 2 Abs. 9 AwSV in Rede stünden, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der streitgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sie verkennt den Bedeutungsgehalt der Vorschrift, welcher sich - angesichts des Wortlauts - maßgeblich aus dem Sinn und Zweck der AwSV und aus dem systematischen Zusammenhang mit den einschlägigen Regelungen des WHG und der AgrarZahlVerpflV ergibt. |

49 | | | | | --- | --- | --- | | (aa) | | Grundlegende Voraussetzung des Vorliegens einer Anlage im Sinne der AwSV ist, dass sie - vgl.: Begründung, BR-DS 144/16 [B]), S. 205 - zu dem Zweck betrieben wird, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen. Für die Dauer eines Anlagenbetriebes kommt es demnach also zunächst darauf an, ob die Einheit eine definierte und unveränderte Aufgabe durchgängig erfüllt und mithin zu diesem Zweck betrieben wird. Auf eine ununterbrochene Nutzung der Anlage i. S. d. Betriebszweckes kommt es - entgegen den klägerischen Einlassungen - demgegenüber grundsätzlich nicht an. |

50 | | | | | --- | --- | --- | | (bb) | | Auch für die Erhaltung der Aufgabe über mehr als ein halbes Jahr kommt es darauf an, ob die Einheit nicht nur kurzfristig dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu dienen bestimmt ist. Die Halbjahresregel und die daran anknüpfende gesetzliche Fiktion dient dabei - nicht zuletzt zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - der Abgrenzung zum Betrieb von selbständigen nicht ortsfesten oder nicht ortsfest benutzten Einheiten, deren betrieblicher Zweck lediglich die kurzfristige, nur wenige Tage und Wochen höchstens aber ein halbes Jahr währende Aufnahme von wassergefährdenden Stoffen oder aber eine entsprechende betriebstypische Anpassung und Veränderung ihres Standorts umfasst. |

51 Bei der dabei vorgenommenen über einer am bloßen Wortlaut ansetzenden Auslegung hinausgehenden Bestimmung der Bedeutung des hier maßgeblichen Rechtsatzes ergibt sich dies zunächst nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der AwSV, welche dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen dient.

52 Zudem lässt sich dies auch aus der Begründung zum Verordnungsentwurf entnehmen. In der Begründung werden in diesem Zusammenhang typische Beispiele zu Einheiten aufgezeigt, die "in der Regel" nicht unter den Anlagenbegriff fallen, soweit sie zu den jeweils angeführten betrieblichen Zwecken betrieben werden. Für diese betrieblichen Zwecke geht der Verordnungsgeber - gerade im Hinblick auf die Kurzzeitigkeit der Inanspruchnahme der Einheit bzw. deren kurzfristige Veränderlichkeit - erkennbar davon aus, dass, insbesondere in Abwägung der Aufwände, welcher ein Anlagenbetreiber im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Einrichtung und den Betrieb einer ortsfesten oder ortsfest benutzten Einheit, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, zu gewärtigen hat, typischerweise von einer geringeren und damit, nach dem Sinn und Zweck der AwSV gerade noch hinnehmbaren Gefährdung des Schutzgutes (§ 1 Abs. 1 AwSV) ausgegangen werden kann. Bereits der ausdrückliche Vorbehalt, wonach die angeführten Beispiele nur "in der Regel" dieser Typik entsprechen, zeigt im Übrigen, dass es insoweit auch - im Einzelfall, vor dem Hintergrund des Schutzzweckes zu bewertende - atypische Fälle geben kann. Damit wird aber zugleich deutlich, dass der Verordnungsgeber auch mit dem 6-Monatszeitraum keine fixe Größe vorgeben wollte, sondern in Abwägung des Schutzgutes mit Aspekten der Verhältnismäßigkeit einen maximalen Zeitraum festlegt, nach dessen Verstreichen die gesetzliche Fiktion der Ortsfestigkeit in jedem Falle greifen soll.

53 Auch der systematische Zusammenhang mit den Regelungen des WHG und dem diesem zugrundeliegenden Anlagenverständnis sowie, insbesondere im Falle der Lagerung von Festmist, mit den Regelungen der AgrarZahlVerpflV spricht für dieses Regelungsverständnis. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 4 Abs. 5 Satz 1 AgrarZahlVerpflV. Danach ist, wiederum in Ansehung des Schutzes des Grundwassers gegen Verschmutzung eine (absolute) Höchstfrist für kurzfristige (Feldrand-)Zwischenlagerungen vorgesehen, welche im betreffenden sachlichen Zusammenhang, u. a. unter Berücksichtigung von in der landwirtschaftlichen Praxis erfahrungsgemäß im Einzelfall vorkommenden Umständen - etwa unerwartete Boden- und Witterungsbedingungen oder unvorhersehbare arbeitswirtschaftliche Engpässe, aufgrund derer eine kurzfristige Ausbringung des zwischengelagerten Festmists auf den dafür vorgesehenen landwirtschaftlichen Flächen behindert bzw. vorübergehend verhindert wird - festgesetzt ist.

54 Im Übrigen hat diese Regelung zum Hintergrund, dass, soweit eine Zwischenlagerung in der Feldflur nicht grundsätzlich verboten ist (etwa: in festgesetzten Überschwemmungsgebieten), sie grundsätzlich auf das betrieblich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und zum nächstmöglichen, aus pflanzenbaulicher Sicht optimalen Ausbringungszeitpunkt zu erfolgen hat. Demzufolge müssen entsprechende sachliche Gründe vorliegen, wenn im Einzelfall die Dauer der (Feldrand-)Zwischenlagerung über den auch hier zugrunde zu legenden typischen Fall von wenigen Tagen bzw. Wochen hinausgehen und die Höchstfrist von bis zu einem halben Jahr weitergehend ausgeschöpft werden soll.

55 | | | | | --- | --- | --- | | (cc) | | Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Aufnahmen der Fernüberwachung gewinnt das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler seine Überzeugung davon, dass die Klägerin in beiden Fällen eine ortsfeste Anlage zum Zwecke der Festmistlagerung betrieben habe. |

56 Im Fall der AFl 1 stützt es sich - trotz einer Nutzungsunterbrechung - für den andauernden Betrieb der stationären und ortsfesten Einheit zur Lagerung von Festmist vor dem Hintergrund der behördlichen Ermittlung der beihilfefähigen Flächen und den VOK-Feststellungen sowie den betreffenden Unterlagen (Photos, Fernerkundung, Flächenprüfungen etc.) maßgeblich auf den Umstand, dass die betreffende Ablagefläche sowohl im Jahre 2019 als auch 2020 jeweils über mehrere Monate dem Betriebszweck entsprechend genutzt und entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 AgrarZahlVerpflV der Platz, auf dem der Festmist auf der betreffenden landwirtschaftlichen Fläche gelagert wurde, nach einem Jahr nicht gewechselt wurde. Auch wenn man von dem klägerischen Vortrag, dass bei der zweiten Festmistlagerung (2020) ein landwirtschaftlicher Anhänger mit einer Breite von ca. 3 m eingesetzt und von diesem der Mist rückwärtig abgekippt worden sei, ausgeht, ist das bloße Bestreiten der Identität des Platzes durch die Klägerin angesichts der Unterlagen, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt nicht zureichend substantiiert.

57 In Bezug auf die AFl 2 stützt es sich ebenfalls auf Grundlage der behördlich ermittelten beihilfefähigen Flächen und den VOK-Protokollen sowie den betreffenden Unterlagen (Photos, Fernerkundung, Flächenprüfungen etc.), für die Feststellung, dass auch diesbezüglich der längerfristige (länger als ein halbes Jahr dauernde) Betrieb der stationären und ortsfesten Einheit zur Lagerung von Festmist bezweckt war, maßgeblich auf den Umstand, dass die Einrichtung der Anlage mit erheblichem Aufwand verbunden war und dies wie auch der Gesamteindruck der Anlage nicht plausibel dafür spreche, dass nach dem Willen der Klägerin nur eine kurzfristige und vorübergehende Zwischenlagerung von wassergefährdenden Stoffen beabsichtigt gewesen sei. Dabei bleibt offen, ob im Hinblick auf die durch die Klägerin durchgeführte Lagerung von Festmist auf der Fläche der (ehemaligen) Feldblöcke „FLIK: DETHLI AL 47283 O01 bzw. DETHLI DA 47283 O01“ im Jahr 2019 und im Jahr 2020 aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs der jeweiligen Lagerstätten von einem Platz i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 2 AgrarZahlVerpflV auszugehen wäre.

58 | | | | | --- | --- | --- | | (dd) | | Demgegenüber geht die Klägerin insoweit von einer starren bzw. fixen Halbjahresfrist aus und verkennt damit den vorstehend aufgezeigten Regelungsgehalt sowohl des § 2 Abs. 9 AwSV wie auch den von § 4 Abs. 5 Satz 1 AgrarZahlVerpflV. |

59 Zudem werden von der Klägerin keine zureichend substantiierten (besonderen) Umstände dargelegt, die eine kurzfristige Ausbringung des zwischengelagerten Festmists auf den dafür vorgesehenen landwirtschaftlichen Flächen behindert bzw. vorübergehend verhindert und daher jeweils eine mehrmonatige, über 4 Wochen hinausgehende (Feldrand-)Zwischenlagerung von Festmist unter weitergehender Ausschöpfung der entsprechenden (Höchst-)Frist des § 4 Abs. 5 Satz 1 AgrarZahlVerpflV bedingt hätten.

60 | | | | | --- | --- | --- | | (c) | | Auch im Hinblick auf die Einlassung, wonach beide Ablageflächen nach ihrer Beräumung im Jahre 2019 jeweils ab Oktober mit einer "Winterzwischenfrucht" bzw. mit "Winter-Dinkel" bestellt und damit - unter Änderung des betrieblichen Zweckes - der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden seien, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. |

61 In Bezug auf die AFl 1 sind die diesbezüglichen Darlegungen vor dem Hintergrund des - unbestrittenen - Ergebnisses der behördlichen Ermittlung der beihilfefähigen Flächen einerseits und den zu den in Frage stehenden Flächen vorliegenden Unterlagen (Kontrollberichte, Flächengeometrien, Fotos sowie Antragsunterlagen, insbesondere des Flächen- und Nutzungsnachweis - Hauptnutzung 2020 (im Folgenden: FNN_HN 2020) in seinen Versionen 1 bis 3) andererseits nicht zureichend substantiiert und schlüssig.

62 Ausweislich der streitgegenständlichen Bescheide (vgl. etwa: Bescheid vom 16.12.2020 auf Gewährung einer Basisprämie (Az.: 160640460171-2020-BAP20, BA-SAM, S. 77) wurde für das von der Klägerin mit SAM 2020 (vgl. FNN_HN 2020 V1 S. 1 lfde. Nr. 114, BA-SAM S. 17 bzw. FNN_HN 2020 V2 S. 1 lfde. Nr. 114, BA-SAM S. 61 bzw. FNN_HN 2020 V3 S. 1 lfde. Nr. 114, BA-SAM S. 54) beantragte zum FB „FLIK: DETHLI AL 47283 P07“ gehörende Feldstück „Brutto-Schlag-Nr. 5.3“ mit der gesamten Teilfläche beanstandet und als nicht beihilfefähig ermittelt. Es war von der Klägerin mit SAM 2020 zunächst (FNN_HN 2020 V.1) mit der Kulturart "Sommergerste" (Kulturarten Code: 190320) und schließlich (FNN_HN 2020 V2 und V3) mit der Kulturart "Sudangras" (Kulturarten Code: 500540) beantragt worden. Das betreffende Feldstück ist zwar Bestandteil des FB „FLIK: DETHLI AL 47283 P07“, ist aber mit dessen hauptsächlichen Flächenmasse den - im Übrigen jeweils mit der Kulturart "Winter-Dinkel" (Kulturarten Code: 190140) von der Klägerin beantragten - Teilflächen „Brutto-Schläge-Nr. 4 und 5.1“ lediglich über eine streifenartige Teilfläche „Brutto-Schlag-Nr. 5.2“, welche von den vorgenannten Teilflächen rechtwinkelig abgeht, mit diesen verbunden. Das in Rede stehende Feldstück „Brutto-Schlag-Nr. 5.3“ ist selbst streifenartig mit einer Breite von bis zu 8 m und steht zur entsprechend streifenartigen Teilfläche Brutto-Schlag-Nr. 5.2 im rechten Winkel, sodass zwischen diesem Feldstück und den Teilflächen „Brutto-Schläge-Nr. 4 und 5.1“ mit Ausnahme der streifenartigen Verbindungsfläche Brutto-Schlag-Nr. 5.2 eine große Teilfläche des - von der Klägerin nicht beantragten - FB „FLIK: DETHLI GL 47283 P01" liegt, so dass die in Rede stehende Fläche als "Feldrandstreifen" dieses Teils des FB „FLIK: DETHLI GL 47283 P01" umschrieben werden kann. Im Übrigen verläuft an der gegenüberliegenden (Lang-)Seite des in Rede stehenden Feldstücks ein Weg.

63 Vor diesem Hintergrund bedurfte die von der Klägerin behauptete ordnungsgemäße Bestellung des streitgegenständlichen Feldstücks ab Herbst 2019 einer substantiierten und schlüssigen Darlegung, da eine Bestellung jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an bzw. im direkten Zusammenhang mit einer entsprechenden Bestellung weder der auf der anderen Wegseite befindlichen Flächen des FB "FLIK: FLIK: DETHLI GL 47283 O11" noch der Teilflächen „Brutto-Schläge-Nr. 4 und 5.1“ des FB „FLIK: DETHLI GL 47283 P01" ohne weiteres plausibel erscheint. Die bloße mit Beweisangebot versehene Behauptung genügt insoweit nicht, zumal die Klägerin auch im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag nicht gestellt hat.

64 Hinsichtlich der AFl 2 kann die erstinstanzlich behauptete Bestellung mit "Winter-Dinkel" im Herbst 2019 dahinstehen. Sie betrifft lediglich die 2019 für die Festmistlagerung genutzte Teilfläche des (ehemaligen) FB „FLIK: DETHLI AL 47283 O01 bzw. DETHLI DA 47283 O01". Die Teilflächen, welche 2020 zur Lagerung genutzt und vom Beklagten als auch vom Verwaltungsgericht als Anlage i. S. v. § 2 Abs. 9 AwSV festgestellt wurden, sind davon nicht betroffen.

65 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Auch mit der Auffassung, die streitgegenständliche Entscheidung divergiere zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren, Az.: 7 K 503/22 We, vermag die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Bereits der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht das fragliche Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt und gerade nicht in der Sache entschieden habe. Im Übrigen war auch der Streitgegenstand ein anderer als im vorliegenden Verfahren. Er bezog sich auf Auskunftsbegehren des Beklagten und diese wiederum lediglich auf Umstände, die nur die AFl 2 betrafen. Im Ergebnis - soweit die Auskunftsbegehren vom Beklagten aufrechterhalten wurden - habe die Klägerin die entsprechenden Auskünfte auch erteilt. Damit kann weder eine Entscheidung vorliegen, die von der streitgegenständlichen abweicht, noch ist über einen vergleichbaren Streitgegenstand entschieden worden. Die Klägerin vermochte es nicht, dem mit substantiierten Darlegungen entgegenzutreten. |

66 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Dies trifft auch auf den Vortrag der Klägerin zur Zurechenbarkeit eines im streitgegenständlichen Zusammenhang in Frage stehenden Handelns oder Unterlassens ihrer Mitarbeiter und ihres Verschuldens bzw. der Berechnung der Sanktionshöhe zu. |

67 | | | | | --- | --- | --- | | (a) | | Soweit sie diesbezüglich vorträgt, dass die Festmistablagerung auf der AFl 1 im Jahr 2020 von einem „Beschäftigten mit Assistenzbedarf“, der "im Rahmen der WfbM" (WfbM: Werkstatt für behinderte Menschen) beschäftigt war, vorgenommen worden und nur versehentlich erfolgt sei, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass die Einweisung und Überwachung dieses Mitarbeiters zureichend war und daher ein der Klägerin zuzurechnendes Organisationsverschulden ausgeschlossen ist. Auch fehlt jede Darlegung dazu, weshalb nach einer Kenntnisnahme von der "versehentlichen Ablagerung" nicht unverzüglich mit Maßnahmen - etwa: Umlagerung oder Ausbringung des betreffenden Festmists - zur Beseitigung der fehlerhaft erfolgten Ablagerung begonnen, sondern diese Ablagerung über mehrere Monate perpetuiert wurde. |

68 | | | | | --- | --- | --- | | (b) | | Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf einen, in Bezug auf den Regelungsgehalt der betreffenden Normen vorliegenden beachtenswerten Rechtsirrtum verweisen will und vorträgt, dass ein solcher ein vorsätzliches Handeln ausschließe, führt auch dies nicht auf ernstliche Zweifel an der streitgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. |

69 Soweit ein diesbezüglicher Rechtsirrtum in Frage stehen sollte, war er jedenfalls vermeidbar und kann die Klägerin daher nicht entlasten. Angesichts der von ihr selbst zugestandenen Kenntnis der hier maßgeblichen Rechtvorschriften und im Hinblick auf ihr bekannte diverse Merkblätter und behördlichen Informationen, war sie grundsätzlich über die Anforderungen an die Lagerung von Festmist informiert und war gehalten, Unklarheiten bei der Abschichtung von kurzfristiger (Feldrand-)Zwischenlagerung und dem Betrieb einer entsprechenden ortsfesten Anlage durch Einholung von rechtskundigem Rat, etwa durch eine entsprechend Rückfrage bei den zuständigen Behörden oder einem (Fach-)Anwalt, zu klären. Es ist nicht substantiiert dargelegt, dass sie dem nachgekommen ist.

70 Selbst wenn die Klägerin daher tatsächlich der irrigen Auffassung gewesen sein sollte, dass die im Hinblick auf die AFl 2 mit erheblichem Aufwand hergerichtete Anlage erst nach einer sechsmonatigen Lagerung von Festmist als Anlage i. S. v. § 2 Abs. 9 AwSV gelten werde, so stellte dies einen vermeidbaren Rechtsirrtum dar, der nach den im Strafrecht entwickelten gleichwohl auch für Sanktionen gültigen (vgl. zum Verbotsirrtum im Disziplinarrecht: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 1/08 - juris Rn. 5) Grundsätzen des Verbotsirrtums zu behandeln ist und den Vorsatz nicht ausschließt. Die betreffenden allgemeingültigen Grundsätze der Rechtsfigur des (vermeidbaren / unvermeidbaren) Verbotsirrtums sind auch im anglo-amerikanischen Recht (error / mistake of law) und europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 - juris).

71 | | | | | --- | --- | --- | | (c) | | Schließlich ergeben sich aus den Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe der vorliegend streitgegenständlichen Sanktionskürzung ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. |

72 | | | | | --- | --- | --- | | (aa) | | Ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend aufgrund Art. 73 Abs. 2 DfVO (EU) Nr. 809/2014 die Festlegung einer 5 %-igen Sanktionshöhe in Bezug auf die AFl 1 für die im vorliegenden Fall maßgebliche Festlegung des (Gesamt-)Kürzungsprozentsatzes von 20 % keine Auswirkungen hat, verkennt die Klägerin im Hinblick auf AFl 1 im Übrigen, dass - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - gemäß Art. 39 UAbs. 1 Del VO (EU) Nr. 640/2014 bei einem festgestellten Verstoß der - wie vorliegend - auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen ist, der Beklagte aufgrund des im vorliegenden Fall für die Bewertung ausschlaggebenden Ab- bzw. Überlaufens des Lagergutes mit Eindringen ins Grundwasser, in oberirdische Gewässer bzw. in die Kanalisation (GAB 1 PK 09, Anlage 7 Nr. 2.2a AwSV) zu Recht eine Kürzung vorgenommen hat, bei der er nicht von einem mittleren oder geringfügigen Sorgfaltsverstoß und infolgedessen auch nicht vom Regelsatz oder gar einem verringerten Kürzungssatz ausgegangen ist. |

73 | | | | | --- | --- | --- | | (bb) | | Die Einwendungen sind, soweit die Klägerin diesbezüglich darauf insistiert, dass eine Beeinträchtigung der Gewässer ausgeblieben sei, bereits nicht schlüssig. Bei den vorliegend in Frage stehenden Verstößen gegen die Anforderungen an Anlagen i. S. v. § 2 Abs. 9 AwSV, welche dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen dienen, spielt angesichts des Gefährdungspotentials der Umstand, dass - aus welchen Gründen auch immer - dadurch (noch) kein Schaden verursacht wurde, keine Rolle. |

74 | | | | | --- | --- | --- | | (cc) | | Auch der Einwand bei der Festsetzung der Sanktionshöhe sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet worden, zumal es sich bei der Klägerin um eine gemeinnützige Gesellschaft handele, geht ins Leere. |

75 Die CC-Sanktionen dienen der Absicherung der Einhaltung der verpflichtenden Anforderungen und Standards durch die landwirtschaftlichen Betriebe, welche Fördermittel begehren. Im Rahmen der Bewertung eines betreffenden CC-Verstoßes und der diesem zugrundeliegenden Sorgfaltspflichtverletzung nach Schwere, Ausmaß und Dauer bzw. wiederholtem Auftreten, spielt daher der Umstand, dass es sich beim Begünstigten um eine gemeinnützige Gesellschaft handelt, keine Rolle.

76 | | | | | --- | --- | --- | | b. | | Nach dem vorstehend unter lit. a. Ausgeführten geben die vorgetragenen Einwände der Klägerin auch keinen Anlass zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre. |

77 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Was die Grundsatzrüge (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) betrifft, kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in Betracht. |

78 Grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen diesen Rechtsstandpunkt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 9. September 2000 - 2 ZKO 522/00 -).

79 Auch diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.

80 Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Frage im vorstehend aufgezeigten Sinn.

81 Im Übrigen fehlt es auch an einer schlüssigen Darlegung, dass und inwiefern überhaupt ein Bedarf zu grundsätzlicher Klärung bestünde, dass nämlich die etwaige Frage eine solche wäre, die bislang nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt ist und die Probleme aufwirft, welche über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen (vgl. zur st. Rspr. des Senats bezüglich der Darlegungsanforderungen bei Erhebung der Grundsatzrüge nur den Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142).

82 | | | | | --- | --- | --- | | III. | | Als unterlegene Rechtsmittelführerin trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. |

83 | | | | | --- | --- | --- | | IV. | | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1GKG. Der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert erweist sich als zu hoch. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. |

84 Hinsichtlich der Wertberechnung für die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend.

85 Im vorliegenden Rechtsstreit beantragte die Klägerin mit ihrem den erstinstanzlichen Rechtszug einleitenden Antrag sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung die Bescheide des TLLLR vom 16.12.2020 auf Gewährung einer Basisprämie für das Jahr 2020 (Az.: 160640460171-2020-BAP20), auf Gewährung einer Umverteilungsprämie für das Jahr 2020 (Az.: 160640460171-2020-UVP20), auf Gewährung einer Greeningprämie für das Jahr 2020 (Az.: 160640460171-2020-GRE20) sowie auf Gewährung einer Erstattungsprämie für das Jahr 2020 (Az.: 160640460171-2020-ERS20), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2022 (Az.: 160640460171-2020-BAP20, -UVP20, -GRE20, -ERS20) zu verpflichten, die den Bescheiden zugrundeliegende Beihilfe ungekürzt zu gewähren.

86 Der vom Verwaltungsgericht bei der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung berücksichtigte (Gesamt-)Wert von 27.384,77 € ist zu hoch. Die von der Klägerin im Wege der Verpflichtungsklage begehrte weitere Förderung in Höhe der Summe der jeweiligen Kürzungsbeträge (BAP20: 17.085,65 €, UVP20: 390,79 €, GRE20: 8.355,54 €, ERS20: 380,51 €) ergibt mithin ein (Gesamt-)Betrag von 26.212,39 € (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2022 über die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes - 8 K 1666/22 We -). Daher bestimmt sich der Streitwert für den ersten Rechtszug in Höhe von insgesamt 26.212,39 €.

87 Für das Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen. Streitgegenständlich ist insoweit die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts Weimar, welche weiterhin diesen Verpflichtungsantrag der Klägerin betrifft.

88 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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